Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220009-O/U/as-mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Beschluss vom 7. September 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 (DG210091)
Erwägungen: Am 2. November 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Januar 2022 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtä- gigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 67). An- schlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 70 und 72). Am 17. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. September 2022 vorgeladen (Urk. 78), wobei sich sowohl die Verteidigung wie auch die Privatklägervertretung mit dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärten und dieses hernach bewilligt wurde (Urk. 70 und 76 f.). Mit Eingabe vom 23. August 2022, eingegangen am Folgetag, hat der Beschuldig- te die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 82). Die Ladung für die Berufungsverhandlung wurde deshalb abgenommen (Urk. 83). Der Berufungsrückzug gilt als Unterliegen im Rechtsmittelverfahren, weshalb der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'216.80 (vgl. Urk. 84/1-2) sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Privatklägervertretung verzichtete auf die Gel- tendmachung einer Entschädigung (Urk. 85). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'216.80 amtliche Verteidigung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter