Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210648-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2021 (GG210179)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Juni 2021 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 34 f.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens im Sinne von Art. 10f Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 14. Mai 2020). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen.) 7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Des Beschuldigten: (Urk. 27; Urk. 44; teilweise sinngemäss) 1. Das Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die CO- VID-19-Verordnung 2 freizusprechen.
S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 8 f.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 27 und 44), womit der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO umfassend zur Disposition steht. II. Rechtliche Grundlage 1. Unabhängig davon, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der vor- handenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob im Sinne des in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzips überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht, welche das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Strafe stellt. 2. Während die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift den Tatvorwurf recht- lich als Verstoss gegen das im Tatzeitpunkt gegoltene Verbot von Menschen- ansammlungen (von mehr als fünf Personen) im öffentlichen Raum im Sinne von Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 würdigte (Urk. 10), sprach die Vor- instanz den Beschuldigten wegen Verstosses gegen das damals geltende generelle Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der genannten Ver- ordnung schuldig (Urk. 25). 3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren namentlich geltend, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) habe in der Affaire Communauté Genevoise D'action Syndicale (CGAS) c. Suisse (Requête no 21881/20) festgestellt, dass die restriktiven Demonstrationsverbote der Schweiz während der Corona-Pandemie gegen die EMRK verstossen hätten. Die Verordnung, auf die sich die Vorinstanz abstütze, verletze damit Art. 11 Abs. 1 EMRK (Urk. 44). Der Beschuldigte verlangt somit eine vorfrageweise akzessori- sche Normenkontrolle, wozu das hiesige Gericht befugt und verpflichtet ist.
Ebenfalls fiel ins Gewicht, dass per 17. März 2020 Artikel 7 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass der Passus, wonach die kantonalen Be- hörden unter bestimmten Umständen befugt waren, Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen, ersatzlos gestrichen wurde, was eine weitere Verschärfung der einschränkenden Massnahmen darstellte. Schliesslich berücksichtigte der EGMR, dass ebenfalls per 17. März 2020 Artikel 10d eingeführt wurde, gemäss welchem Verstösse gegen das generelle Veranstaltungsverbot mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden sollten. In diesem Zusammenhang rief der EGMR den Grundsatz in Erinnerung, wonach friedliche Demonstrationen nicht unter Strafe gestellt werden dürften und erwog, dass die genannte Sanktion vor diesem Hintergrund von ihrer Art und Schwere her sehr streng sei. Insgesamt kam der EGMR zum Schluss, dass das generelle Veranstaltungsverbot gestützt auf die EMRK unzulässig war (Urteil des EGMR Communaute Genevoise D'Action Syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom 15. März 2022, S. 24 und 27 ff.). 6. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte vom Vorwurf, gegen das absolute Veranstaltungsverbot gemäss COVID-19-Verordnung 2, welches von Mitte März 2020 bis Ende Mai 2020 galt, verstossen zu haben, freizusprechen ist. Ob der Beschuldigte allenfalls gegen das SVG oder gegen die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (551.210) verstossen hat, ist nicht zu prüfen, zumal dies nicht eingeklagt ist (Art. 9 Abs. 1 StPO). Anzu- fügen bleibt, dass der EGMR-Entscheid andere Verstösse gegen die Covid- Gesetzgebung nicht betrifft. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des gesamten Verfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung nur pro forma ("unter Entschädigungsfolgen"). Ein zu entschädigender Aufwand
wurde in keiner Weise substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. April 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker