Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210615-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter
Urteil vom 26. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 (DG200246)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.–, entsprechend CHF 2'700.–, wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 2 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 54 Tage durch Haft sowie 23 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 20. Mai 2019 ausgefällten Strafe, und einer Busse von Fr. 100.–. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Mobiltelefon iPhone 6 (Asservat Nr. A013'019'255) [recte: das Mo- biltelefon iPhone 6 ist beim Zwangsmassnahmengericht Zürich gelagert] sowie der Sack mit Modeschmuck (Asservat Nr. A013'019'357) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Verlangt er sie innert drei Monaten nicht heraus, wer- den sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. November 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde Falschgeld von EUR 3'500.– (Asservat Nr. A013'019'288) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zü- rich wird mit dem Vollzug beauftragt, und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kan- tonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1, 4 und 6 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach in solidari- scher Haftung mit allfälligen Mittätern schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche werden die Privatkläger 1, 4 und 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 6 werden abgewiesen.
Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatkläger 2, 5 und 7 werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (Direktion der Justiz und des Innern des Kt. Zürichs) Schadenersatz von Fr. 17.55 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Mai 2020 zu bezahlen. 13. Soweit die Begehren der Privatklägerinnen 5 und 7 Prozess- bzw. Umtriebs- entschädigungen betreffen, wird auf diese nicht eingetreten. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'082.50 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'095.30 Kosten des Entsiegelungsverfahrens, G. Nr. GM190076-L, Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung, des Entsiegelungsverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drit- tel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Beschluss der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021: 1. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistung mit 7.7 % MwSt (ab 1. Januar 2018) Honorar CHF 25'809.70 Barauslagen CHF 586.70 ______________ Zwischentotal CHF 26'396.40 MwSt. CHF 2'032.50 ______________ Entschädigung total ink. MwSt. CHF 28'428.90 ============== Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, soweit nicht geringfügig, des mehrfachen Haus- friedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, des falschen Alarms und der geringfügigen Sachbeschä- digung freizusprechen. 3. Das Verfahren betreffend Diebstahl zulasten der B._____ (Dossier 11) sei einzustellen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 10.– zu belegen, unter Anrechnung der Haft (54 Tage) und der erlittenen Ersatzmassnahmen (zu 1/3, entspricht 23 Tagen) sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten.
snahmen, auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten. Angefochten würden zudem die vo- rinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 8 (Erstellung DNA-Profil), 9 (Schadenersatzan- sprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und 15 (Kostenauferlegung). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädi- gung, soweit nicht geringfügig, sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, erweist sich Letzteres insoweit als nicht angefochten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt der Beschul- digte zudem nicht mehr an seiner Anfechtung der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffern 9 (Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1, 4 und 6) und 15 (Kostenauferlegung) fest (Urk. 63 S. 2 und 13). 1.4. Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss 3. Spiegelstrich teilweise [Sachbeschädigun- gen, soweit nicht geringfügig], 4. und 6. Spiegelstrich), 6 - 7 (Beschlagnahmun- gen), 9 -12 (Zivilansprüche der Privatkläger), 13 (Prozess- bzw. Umtriebsent- schädigungen Privatklägerinnen 5 und 7), 14 - 16 (Kosten- und Entschädigungs- folgen) sowie der Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Entschädigung amtliche Ver- teidigung) in Rechtskraft erwachsen sind, was mittels Beschluss festzuhalten ist. 1.5. Soweit die Verteidigung heute wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung von Konfrontationsrechten des Beschuldigten rügt (Prot. II S. 4 f.), ist vollumfäng- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 9 f.), namentlich auch dass der Beschuldigte auf die Konfrontation explizit ver- zichtet hat (vgl. Urk. HD/3/10 F/A 235). Ein prozessualer Antrag auf Wiederholung der Einvernahmen mit Konfrontation oder ähnlich wurde nicht gestellt, wohl auch da die Verteidigung diese Frage selbst als unwesentlich einschätzte, weshalb es damit sein Bewenden hat.
und andere, er sei aber dummerweise reingezogen worden (Urk. HD/3/6 F/A 108). Zudem gestand er ein, im WhatsApp-Chat mit L._____ und M._____ über Ideen für weitere Einbrüche diskutiert zu haben (Urk. HD/3/6 F/A 328; Urk. HD/3/11 Anhang 1 Zeilen 107 ff. und Anhang 2 Zeilen 153 ff.), wobei es sich bei M._____ um eine zentrale wenn nicht sogar die zentralste Figur der Gruppie- rung handelt, zumal dieser bei den Delikten immer dabei war und dessen Bruder N._____ aussagte, die meisten weiteren Mitglieder über diesen kennengelernt zu haben (Urk. HD/1/1; Urk. HD/4/1 F/A 8, 20 ff.). Gemäss Aussagen von N._____ kannten er und M._____ den Beschuldigten schon lange, da M._____ mit letzte- rem zusammen in die Schule gegangen seien (Urk. D16/7 F/A 11), was ebenfalls gegen eine periphere Distanz des Beschuldigten zu den zentralen Figuren der Bande spricht. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit den Unterhaltungen in den Chatprotokollen auseinandergesetzt und insbesondere korrekt dargelegt, wie der Beschuldigte meist als Fahrer in der arbeitsteilig organisierten und von den Ge- brüdern M.N. geführten Gruppierung fungierte, welche in wechseln- den Zusammensetzungen von jeweils drei bis fünf Personen wiederholt Einbruch- diebstähle beging. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 63 S. 4) hatte der Beschuldigte als bei zwei Vorfällen "blosser" Fahrer auch da durchaus eine tragende Funktion, damit die Delikte erfolgreich verübt werden konnten. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte erstelltermassen mehr- mals gleichberechtigt am Erlös beteiligt wurde (Fr. 1'000.– ein Drittel des erbeute- ten Bargelds, gemeinsames Abendessen) sowie, dass drei von vier erstellten Einbrüchen mit dem Beschuldigten innert einer Woche durchgeführt wurden, kann schliesslich ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 49 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.3. Auch wenn der Beschuldigte, wie er behauptet, jeweils spontan zur Teil- nahme aufgefordert oder bloss kurzfristig über einen neuen Einbruchplan infor- miert worden sein sollte, da er, im Sinne einer hierarchischen Gliederung inner- halb der Gruppierung, nicht in der "gleichen Liga spielte", war er doch wie erwähnt innert weniger Tage drei Mal (davon zwei Mal in derselben Nacht, vgl. auch Urk. 63 S. 4) sowie drei Monate später (mit den Gebrüdern M.N.) nochmals beteiligt, was mit einer jeweils rein zufälligen Teilnahme nicht mehr
plausibel erklärt werden kann. Vielmehr zeigt sich auch daraus die zumindest konkludente Einwilligung des Beschuldigten, sich bei der Verübung fortgesetzter Einbruchdiebstähle beteiligen zu wollen. Dieser Wille genügt entgegen den Vor- bringen der Verteidigung (Urk. 35 S. 10; Urk. 63 S. 3 ff.) bereits für die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit; ob die Bande subjektiv den Beschuldigten auch als (vollwertiges) Mitglied anerkannt oder ihn bloss akzeptiert hat, ist dem- gegenüber unwesentlich. Aufgrund der vollendeten Diebstähle kann zudem nicht von einem Versuch gesprochen werden, zumal diese Unterscheidung beim Tater- folg und nicht bei der Qualifikation der Tathandlung zu treffen ist. Unerheblich ist weiter, dass er bei der überwiegenden Mehrheit der Delikte der Bande nicht teil- genommen hat, wie auch das weitere Argument der Verteidigung, dass das Vor- gehen der Gruppierung eher dilettantisch als professionell erscheine. Da nicht er- sichtlich ist, dass der Beschuldigte aus der Gruppierung hätte aussteigen oder bei den Delikten nicht hätte mitmachen wollen, lässt sich schliesslich auch aus dem Argument, dass kein Druck auf den Beschuldigten ausgeübt worden sei, nichts ableiten (Urk. 35 S. 8 ff.; Urk. 63 S. 5). 2.1.4. Damit ist die Bandenmässigkeit in objektiver Hinsicht gegeben und die bandenmässige Teilnahme war vom Beschuldigten auch gewollt, womit er vor- sätzlich handelte. Der Beschuldigte ist, da keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe vorliegen, hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 9 und 11 des ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.1.5. Hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten, das Verfahren betreffend Dieb- stahl zulasten der B._____ GmbH (Dossier 11) sei einzustellen, ist bei diesem Er- gebnis festzuhalten, dass Art. 172 ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 172 ter Abs. 2 StGB) und damit auch kein Antragsdelikt, sondern ein Offi- zialdelikt vorliegt. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Tatbeteiligten so viel wie möglich stehlen wollten, mithin ihr Vorsatz nicht auf einen geringfügigen Be- trag beschränkt war, was die Anwendung von Art. 172 ter StGB ebenfalls aus- schliesst (BSK StGB-Weissenberger, Art. 172 ter N 40).
2.2. Vorwurf der Hehlerei 2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt, für den Verkauf von CBD-Marihuana einen Käufer vermittelt zu haben, beim Verkauf anwesend gewesen zu sein und dafür eine Entlohnung von "ein paar Hundert" erhalten zu haben (Urk. HD/3/6 F/A 155 ff.). Er bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich dabei um Delikts- gut gehandelt habe, schliesslich habe er vom Einbruchdiebstahl, bei welchem das CBD-Marihuana entwendet wurde, erst von der Zeitung erfahren (Urk. HD/3/6 F/A 155; Urk. 35 S. 10 f.). Unklar ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, ob er den Käufer erst kennenlernte, nachdem L._____ das CBD verkaufen wollte, oder ob er den Käufer dann bereits kannte (Urk. HD/3/6 F/A 155 und 157). Jeden- falls muss der Verkauf damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum 7. April 2019, als das CBD entwendet worden war, stattgefunden haben, was auch dem Willen von L._____ entsprechen musste, zumal er sich schnelles Geld aus dem Ein- bruch erhofft hatte (Urk. HD/4/3 F/A 148 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie zutreffend subsumiert (Urk. 49 S. 16 f.), dass der Beschuldigte von deliktisch er- langtem CBD ausgehen musste, nachdem er kurz zuvor am 14. März 2019 ein- gestandenermassen in E._____ (Dossier 5) beim Diebstahl von CBD-Marihuana beteiligt war und nachdem er – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 63 S. 6 f.) – auch wusste, dass L._____ Teil der Einbrecher-Gruppierung war (vgl. Chat-Protokoll in Urk. HD/3/11 Anhang 1). Dafür spricht auch die Chat- Konversation mit N._____ vom 6. April 2019, in welcher der Beschuldigte schreibt: "Und de M._____ her e tonne plantage hani ghört hahahah" (Urk. HD/16 S. 3) sowie diejenige mit M._____ vom 25. Juni 2019, in welcher der Beschuldigte schreibt: "Han eini in O.. Wemmer go ahluege", worauf M. antwortet: "Cbd lohnt sich nöme. Suche mer andere buissnies" (Urk. HD/3/11 Anhang 2 Zei- len 153 ff.). Damit war dem Beschuldigten also bewusst, dass (zumindest bis En- de Juni 2019) CBD-Diebstähle das Ziel der Gruppierung waren. Nach dem Ge- sagten bleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm wenn nicht gar wusste, dass er Deliktsgut verkaufte.
2.2.2. Unter Verweis auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Beschuldigte, da auch hier keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Vorwurf des falschen Alarms und der geringfügigen Sachbeschädigung 2.3.1. Der Beschuldigte erklärt sich geständig, die Fussfessel von N._____ durch- trennt zu haben, macht aber geltend, es sei nicht absichtlich gewesen, es sei alles ein Spass gewesen und plötzlich sei es passiert. Er habe nicht gedacht, dass sie hier landen würden mit einer kaputten Fussfessel (Urk. D16/6 F/A 4 und 11; vgl. auch Prot. II S. 14). N._____ sagte einerseits aus, der Beschuldigte habe gesagt: "Komm wir probieren, ob wir sie mit der Schere lösen können", aber auch, dass der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, dass es nicht funktioniere (Urk. D16/7 F/A 3 und 9). Die Durchtrennung der Fussfessel führte zu einer Meldung bei der Certas, welche wiederum die Kantonspolizei Zürich (Urk. D16/8, Urk. D16/9) und die Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 15) alarmierte. Der Beschuldigte und N._____ begaben sich währenddessen von sich aus umgehend zur Regionalwache und meldeten den Vorfall. Dass der Beschuldigte dachte, er würde das Band der Fussfessel mit einer einfachen Haushaltsschere nicht ohne Weiteres durchtren- nen können, lässt sich damit nicht ohne vernünftige Zweifel ausschliessen, wes- halb zugunsten des Beschuldigten von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen ist . 2.3.2. Selbst wenn der Beschuldigte aber überrascht war, dass sich die Fussfes- sel derart leicht vollständig durchtrennen liess, hat er alleine mit der mutwilligen Manipulation an der Fussfessel mit einem scharfkantigen Werkzeug in Kauf ge- nommen, dass es zu einer (wenn auch geringfügigeren) Beschädigung des Mate- rials kommt. Der Sachschaden belief sich vorliegend auf Fr. 17.55 (Urk. D16/12). Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit einem den Grenzbetrag von Fr. 300.– übersteigenden Schaden rechnete bzw. rechnen musste. Infolgedessen ist, unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 20 f.) und da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen, der Be- schuldigte der eventualvorsätzlich begangenen, geringfügigen Sachbeschädigung
im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.3. Bei der Beschädigung eines elektronischen Überwachungsgeräts wie der Fussfessel ist in der Parallelwertung der Laiensphäre grundsätzlich von der dro- henden Auslösung eines Alarms auszugehen, weshalb der Beschuldigte eventu- alvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Verteidigung allerdings zutreffend ausführt (Urk. 63 S. 7), erfordert der Tatbestand des falschen Alarms gemäss Art. 128 bis
StGB direkten Vorsatz (DIKE StGB-Trechsel/Mona, Art. 128 bis N 5; BSK StGB- Maeder, Art. 128 bis N 13), was nicht nur betreffend die Grundlosigkeit, sondern vorgelagert auch bezüglich der Alarmierung an sich gelten muss. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte die Certa, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft mit dieser Handlung direktvorsätzlich alarmieren wollte, er nahm dies bloss billigend in Kauf. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des falschen Alarms freizusprechen. Eine nähere Prüfung, ob der Alarm grundlos im Sinne des Gesetzeswortlauts erfolgt ist, zumal ein Alarm bei einer Beschädigung der Fussfessel allenfalls auch in jedem Fall als gewollt und berechtigt erachtet werden könnte, kann damit unterbleiben. 3. Strafzumessung, Vollzug und Widerruf 3.1. Strafzumessung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bildung der Gesamtstra- fe sowie die Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt, worauf vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 49 S. 21 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 23) ist vom ban- denmässigen Diebstahl als schwerster Straftat auszugehen, wobei keine ausser- ordentlichen Gründe dafür bestehen, im Rahmen der Asperation den ordentlichen Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls von sechs Monaten bis zehn Jah- ren zu überschreiten. 3.1.2. Mit Blick auf die Tatkomponenten des bandenmässigen Diebstahls ist fest- zuhalten, dass zumindest der Beschuldigte sich gemäss seinen Angaben relativ spontan zu den Taten entschlossen hat, die Täter aber durchaus gezielt bzw.
planmässig und organisiert vorgegangen sind und sich auf den Diebstahl von hochwertigem und erheblich gewinnbringendem Deliktsgut spezialisierten, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Der Beschuldigte übernahm dabei be- reits in der Funktion als Fahrer eine wesentliche Rolle zur Ausübung der ange- klagten Diebstahldelikte. Zusätzlich half er beim Diebstahl der Industrielampen, diese aus dem Einbruchsobjekt herauszutragen, womit er bei diesem Einbruch von sich aus einen noch grösseren Beitrag zur Deliktsbegehung leistete und nicht in der etwas distanzierteren Rolle des Fahrers verharrte. Zugunsten des Beschul- digten ist festzuhalten, dass er selbst einen geringen Anteil am Deliktserlös erhielt und bei der Beteiligung an vier Diebstählen auch nicht von einer quantitativ erheb- lichen bandenmässigen Deliktstätigkeit gesprochen werden kann. Da der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen finanziellen Beweggründen handelte, lässt sich die objektive Tatschwere nicht durch subjektive Tatkompo- nenten relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten im Rahmen des bei bandenmässigem Diebstahl Vorstellbaren als leicht zu qualifi- zieren und es ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen. 3.1.3. Hinsichtlich der Beurteilung des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung ist der Vorinstanz (Urk. 49 S. 26 f.) zuzustimmen, dass diese Mittel zum Zweck der Einbrüche waren, wobei hinsichtlich der Sach- beschädigung gemäss Dossier 5 ein Teil des Sachschadens auch auf das Ab- schneiden und damit die Beschädigung von CBD-Stecklingen zurückzuführen ist (vgl. Urk. D5/2 S. 4). Das nächtliche Einbrechen in Gewerberäumlichkeiten war mit einer geringeren Gefahr der Begegnung mit Geschädigten verbunden und be- einträchtigte deren Sicherheitsgefühl und Privatsphäre weniger, als dies bei Pri- vaträumlichkeiten der Fall gewesen wäre. Unter Berücksichtigung, dass der Be- schuldigte auch hinsichtlich dieser Delikte mit direktem Vorsatz und aus finanziel- lem Motiv handelte, ist das Verschulden jeweils mit der Vorinstanz als leicht ein- zuordnen. Der Vorinstanz ist zudem ohne Weiteres zu folgen, wenn sie die Haus- friedensbrüche und Sachbeschädigungen (mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung betreffend die Fussfessel) aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund des sehr engen Zusammenhangs auch mit einer Freiheitsstrafe (und nicht mit einer Geldstrafe) bestraft (Urk. 49 S. 24 f.), zumal diese Tathand-
lungen einen untrennbaren Teil des bandenmässigen Deliktsprozesses (Ermögli- chung der Entwendung) bildeten. Sowohl für die Sachbeschädigungen wie auch für die Hausfriedensbrüche wären damit aufgrund der gleichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe je eigenständige Einsatzstrafen von 2 Monaten (Sachbeschädigungen) bzw. rund einem Monat (Hausfriedensbrüche) auszuspre- chen gewesen, weshalb sich die Asperation der Vorinstanz von total 4 Monaten als angemessen erweist. 3.1.4. Hinsichtlich der Hehlerei ist festzuhalten, dass auch diese Tathandlung in engem Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit der Bande steht. Der Be- schuldigte hat einen Kontakt vermittelt und war beim Verkauf dabei. Der Kontakt kaufte 15kg CBD-Marihuana mit einem Wert von ungefähr Fr. 20'000.–. Der Be- schuldigte erhielt zwar bloss mehrere hundert Franken, was aber nicht über- rascht, zumal ein Grossteil des Verkaufserlöses den beim Diebstahl beteiligten Bandenmitgliedern zugestanden haben dürfte. Dass sich der Beschuldigte nicht nur beim bandenmässigen Diebstahl, sondern auch bei der Versilberung von De- liktsgut einbrachte, zeugt von erheblicher krimineller Energie. Subjektiv ist hier zugunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz, aber wiederum von einer ego- istischen finanziellen Motivation auszugehen. Nach dem Gesagten ist die Ver- schuldensbewertung der Vorinstanz als 'noch leicht' nicht zu beanstanden bzw. zu übernehmen (Urk. 49 S. 27). Auch hier ist die Hehlerei aus spezialpräventiven Gründen und aufgrund des sehr engen Zusammenhangs mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, nachdem die Hehlerei wiederum einen untrennbaren Teil des ban- denmässigen Deliktsprozesses, hier die Versilberung des Deliktsguts, bildete. In- nerhalb des Strafrahmens der Hehlerei von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe er- scheint eine isolierte Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als ange- zeigt, wobei sich aufgrund des engen Zusammenhangs zum bandenmässigen Diebstahl eine Asperation von drei Monaten rechtfertigt. 3.1.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass drei der vier Diebstähle (am 8., 13., und 14. März 2019) sowie die Hehlerei (unmittelbar nach dem 7. April 2019) vor der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019 stattfanden. Dies hat mangels Gleichartigkeit der Strafart aber – entgegen
der Vorinstanz (vgl. Urk. 49 S. 30 f.) – nicht zur Folge, dass vorliegend eine Zu- satzstrafe auszufällen wäre (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2, m.w.H.; BSK StGB- Ackermann, Art. 49 N 174). 3.1.6. Was die Hinderung einer Amtshandlung betrifft, riss sich der Beschuldigte nach der Einvernahme vom 14. November 2019 im Rahmen des Transportes zu- rück zum damaligen provisorischen Polizeigefängnis PROPOG los, rannte einige hundert Meter weg und gelangte in eine Sackgasse, wo er widerstandslos wieder arretiert konnte. Der Beschuldigte handelte spontan, aber direktvorsätzlich. Das Verschulden kann als noch leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen rechtfertigt. Da der Beschuldigte dieses Delikt nach Erlass des Strafbefehls vom 20. Mai 2019 beging, ist wiederum keine Zusatzstrafe auszufäl- len. 3.1.7. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral ausfallen: Der Beschul- digte wuchs als das zweitälteste Geschwister neben einer älteren und einer jün- geren Schwester sowie drei jüngeren Brüdern in P._____ auf. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit und machte hernach eine Lehre als Polymechaniker, wo- bei er das dritte Lehrjahr aufgrund eines Unfalls nicht abschloss. Anschliessend arbeitete er bis zur Verhaftung temporär als Storenmonteur. Nach der Haftentlas- sung im Dezember 2019 versuchte er sich als Berater zuerst in der Krankenkas- sen- und später in der Vorsorgeberatungsbranche. Zur Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung war er arbeitslos bzw. in einem Wiedereingliederungsprozess der IV auf der Suche nach einem neuen Berufsfeld, nachdem er aufgrund von Schmer- zen noch immer die Krankheitsgeschichte nachholen bzw. Therapien besuchen musste. Bis kurz davor war er sozialhilfeabhängig (Urk. HD/3/6 F/A 15 ff.; Urk. HD/3/10 F/A 189 ff.; Urk. HD/20/1; Prot. I S. 5 f.). Heute erklärte der Be- schuldigte, konkret Praktika in Aussicht zu haben bis Sommer 2023, wo er bei derselben Firma dann die Lehre nachholen bzw. abschliessen wolle. Er müsse sich nur noch entscheiden, ob er weiterhin als Polymechaniker oder in der Perso- nalvermittlung arbeiten wolle. Er habe sich auch in persönlicher Hinsicht nach ei- nem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik und nach Be-
zug eines WG-Zimmers stabilisiert. Er sei aktuell für ca. einen Monat nochmals sozialhilfeabhängig, sollte danach aber vorerwähntes Praktikum beginnen können (Prot. II S. 6 ff. und 16 f.; Urk. 63 S. 11). 3.1.8. Leicht straferhöhend hinsichtlich aller Delikte wirkt sich im Rahmen der Tä- terkomponente die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 aus, welche zwar nicht einschlä- gig ist, innert welcher Probezeit der Beschuldigte hiermit aber erneut delinquierte. Die zweite Vorstrafe vom 20. Mai 2019 ist demgegenüber nur mit Blick auf die später begangenen Delikte straferhöhend anzurechnen. Nachdem das Verfahren betreffend Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung etc. noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Urk. 61/1-2; Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 10 f.), lässt sich daraus nichts straf- zumessungsrelevantes ableiten. Merklich strafmindernd hingegen sind die Ge- ständnisse des Beschuldigten, welche grundsätzlich zwar nicht zu Beginn, aber immerhin im Laufe der Strafuntersuchung erfolgten, anzurechnen. Dass der Be- schuldigte hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung von Beginn weg ge- ständig war (Urk. D15/1 S. 2; Urk. HD/3/5 F/A 12), vermag ihm indes aufgrund der schon damals erdrückenden Beweislage nicht zu einer Strafminderung zu gerei- chen. Im Ergebnis ergibt sich unter dem Titel der Täterkomponenten bezüglich der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte eine Reduktion um einen Monat Freiheitstrafe, während die Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu erhöhen ist, delin- quierte der Beschuldigte doch diesbezüglich nicht nur nach zwei Vorstrafen und in laufender Probezeit, sondern auch während der hier zu beurteilenden laufenden Strafuntersuchung. 3.1.9. Beim Beschuldigten haben sich die finanziellen Verhältnisse seit der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gemäss den vorstehenden Ausführungen im Rah- men der Täterkomponenten nicht verbessert. Da er keine Schulden hat (Prot. II S. 9) und da ihm nach der aktuell bloss vorübergehenden Anspruchnahme der Sozialhilfe (so die Verteidigung, vgl. Prot. II S. 17) die Erzielung eines Vollzeit- Erwerbseinkommens ohne Weiteres zuzumuten ist, ist der Tagessatz unverändert auf Fr. 30.– festzulegen. 3.1.10. Die Busse für die geringfügige Sachbeschädigung, bei welcher es konkret um einen sehr geringen Sachschaden von Fr. 17.55 geht, der eventualvorsätzlich
hervorgerufen wurde, ist mit der Vorinstanz und unter Beachtung des Verschlech- terungsverbots aufgrund des leichten Verschuldens am unteren Ende des Straf- rahmens festzulegen. Da sich die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit wie erwähnt nicht verbessert haben, ist die Busse in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 49 S. 42) auf Fr. 100.– festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisge- mäss auf einen Tag Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Vollzug und Widerruf 3.2.1. Hinsichtlich der Frage des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist vorab festzuhalten, dass diese bereits im Pa- rallelverfahren des Beschuldigten geprüft wird. Da das Parallelverfahren infolge einer Bundesgerichtsbeschwerde, welche auch die Frage des Widerrufs umfasst, aber noch rechtshängig ist (Urk. 61/1-2; Urk. 63 S. 10; Prot. II S. 10 f.), steht einer Beurteilung des Widerrufs im vorliegenden Verfahren nichts im Wege. 3.2.2. Der Beschuldigte hat die Einbruchdiebstähle begangen, als er zwei Monate davor aus rund fünf Monaten Untersuchungshaft aufgrund eines parallel laufen- den Strafverfahrens entlassen worden war (Urk. HD/20/6), und hat sich zwischen den Einbrüchen, namentlich am 30. März 2019, gemäss rechtskräftigem Strafbe- fehl vom 20. Mai 2019 auch einer Beschimpfung schuldig gemacht (Urk. HD/20/5). Weiter hat er – ausser der Durchtrennung der Fussfessel am 28. Mai 2020 – alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der zweijähri- gen Probezeit begangen, welche ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 27. März 2018 bezüglich der dort bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– auferlegt wurde (vgl. Urk. HD/20/4). Bereits deswegen ist diese vormals bedingt aufgeschobene Geldstrafe zu wider- rufen, der Beschuldigte hat sich in der Probezeit offensichtlich nicht bewährt. 3.2.3. Für die Frage des Vollzugs der neuen Strafen ist neben den vorerwähnten Tatsachen wesentlich, dass es sich bei den Vorstrafen um wesentlich weniger er- hebliche Delikte handelt. Der Beschuldigte hat heute zudem mehrfach grosse Reue bekundet, wobei diese primär nicht der Schädigung der Opfer bei den in-
kriminierten Vorfällen, sondern vor allem der Beeinträchtigung seiner eigenen Zu- kunft zu gelten scheint. Auch wenn gewisse Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte seine heute relativ vage vorgetragene und unbelegte Stabilisierung und Entwicklung in persönlicher und beruflicher Hinsicht tatsächlich umsetzen wird, kann unter diesen Umständen nicht vollumfänglich von einer Schlechtprog- nose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ist bezüglich der Freiheitsstrafe vielmehr, im Sinne einer letzten Chance, dann eine ausreichend gute Prognose zu stellen, wenn neben dem Widerruf die vorliegend neu zu fällende Geldstrafe und ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Freiheitsstrafe ist damit tei l- bedingt auszufällen, wobei der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf das Maxi- mum von 12 Monaten und die Probezeit für deren bedingten Teil auf das Maxi- mum von 5 Jahren festzusetzen sind, und die Geldstrafe ist zu vollziehen, wäh- rend sich die Frage eines bedingten Vollzugs bei der Busse gar nicht stellt. 3.2.4. An die Freiheitsstrafe anzurechnen ist gemäss Art. 51 StGB die bisher er- standene Untersuchungshaft. Der Beschuldigte war vom 17. September 2019, 5.35 Uhr, bis zum 4. Oktober 2019, 10:45 Uhr sowie vom 14. November 2019, 5.40 Uhr bis 19. Dezember 2019, 14.17 Uhr in Untersuchungshaft (Urk. HD/19/4, 14, 18 und 46). Somit gelten insgesamt 54 Tage als durch Untersuchungshaft er- standen. Bezüglich der Frage, inwiefern anstelle der Untersuchungshaft angeord- nete Ersatzmassnahmen ebenfalls anzurechnen sind, kommt dem Gericht ein er- heblicher Ermessensspielraum zu, wobei der Umfang der Anrechnung der erlitte- nen Ersatzmassnahmen am Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit zu bemessen ist. Wenn die Vorinstanz die Ersatzmassnahme des Electronic Monito- ring vom 19. Dezember 2019 bis zum 25. Februar 2020 zu einem Drittel anrech- net (Urk. 49 S. 33), was die Verteidigung im Berufungsverfahren gleichermassen geltend macht (Urk. 51 S. 2 und Urk. 63 S. 2 und 13), dann erscheint dies im Lich- te der Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4) als angemes- sen und ist ohne Weiteres zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind somit insge- samt 77 Tage (54 + 23 Tage) als erstanden an die ausgesprochene Freiheitsstra- fe anzurechnen. 3.3. Fazit
Infolge des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist diese mit der Geldstrafe für die Verhinderung einer Amtshandlung zu asperieren, womit sich eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Der Be- schuldigte ist im Ergebnis mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wobei deren Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wird), mit 95 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018) sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. 4. Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil Der Beschuldigte ist hiermit unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen, womit gemäss Art. 5 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) eine Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden kann. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und es kann ihm, wie vorstehend im Rahmen des Vollzugs und Widerrufs näher dargelegt, keine vorbehaltlos gute Prognose gestellt werden, womit eine entsprechende Anordnung ohne Weiteres verhältnismässig erscheint. Entsprechend ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann ist ausgehend von der eingereichten Honorarnote der amtlichen Verteidigung und unter Berücksichtigung einer 3.5- stündigen Verhandlungsdauer eine Entschädigung von Fr. 6'900.– zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV; vgl. Urk. 65). 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren grossmehrheitlich, zu seinen Gunsten fällt der Freispruch hinsichtlich des falschen Alarms, die Reduktion der Strafe so-
wie der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe aus. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von drei Vierteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche gemäss 3. Spiegelstrich teilweise [Sachbeschädigun- gen, soweit nicht geringfügig], 4. und 6. Spiegelstrich), 6 - 7 (Beschlagnah- mungen), 9 -12 (Zivilansprüche der Privatkläger), 13 (Prozess- bzw. Um- triebsentschädigungen Privatklägerinnen 5 und 7), 14 - 16 (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) sowie der Beschluss vom 28. Oktober 2021 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des falschen Alarms im Sinne von Art. 128 bis StGB.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 77 Tage durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Die Geldstrafe wird vollzogen. 7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entspre- chende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vor- zuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerk- sam gemacht.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.– amtliche Verteidigung. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich
− in die Untersuchungsakten Nr. B-2/2018/6373 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ric hten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Oktober 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter