Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210562-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Beschluss vom 3. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG210011)
Erwägungen: Am 25. Mai 2021 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 Berufung anmelden (Urk. 56). Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Datum Poststempel), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 29. November 2021, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 63). Das Verfah- ren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vor- liegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind den Privatklägern keine Entschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Mai 2021 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, − die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, − den Privatkläger 2, − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, − den Nachrichtendienst des Bundes;
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Dezember 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Brülisauer