Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210544-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 14. März 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2021 (GG210131)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. April 2021 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 53 S. 30 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne vom Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'998.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt) Fr. 8'880.45 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) der Privatklägerschaft: (Urk. 91 S. 1 f.; schriftlich) "1. Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. Juli 2021, Geschäfts-Nr.: GG210131, - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. Juli 2021, Geschäfts-Nr.: GG210131, zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2019 zu bezahlen. 3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. Juli 2021, Geschäfts-Nr.: GG210131, für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 12'998.50 (inkl. MWSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin sei für die Aufwendun- gen nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege per 23. Dezember 2021 mit CHF 1'240.85 (inkl. MWSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen."
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 4 E. I.1.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 5. Juli 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 5. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten erklärte dieser mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 innert Frist Berufung (Urk. 54 f.; vgl. dazu Urk. 49/2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 9. November 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). Am 25. November 2021 reichte der Be- schuldigte diverse Unterlagen ein (Urk. 60). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ – auf entsprechendes Ersuchen hin (Urk. 63) – mit Wirkung per 30. November 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin ent- lassen und stattdessen neu Rechtsanwalt MLaw X2._____ als solcher bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Widerruf der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 63). Mit Eingaben vom 9. Dezember 2021 liessen sich sowohl der Beschuldigte persönlich als auch sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vernehmen (Urk. 68/1-2, Urk. 69
und Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 nahm Rechtsanwalt X2._____ Stellung (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 wurde das Mandat von Rechtsanwalt Y._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten per Datum dieser Verfügung widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um seine Honorarnote einzureichen und zu erklären, ob er den Beschuldigten fortan erbeten verteidigt. Mit derselben Verfügung wurde das Mandat von Rechtsanwalt X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin per Datum dieser Verfügung widerrufen und auch ihm wurde Frist angesetzt, um seine Honorarnote einzureichen und zu erklären, ob er die Privatklägerin fortan auf eigene Kosten vertritt (Urk. 77). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt Y._____ mit, er vertrete den Beschuldigten nicht mehr und reichte seine Honorarnote ein, die unterm 14. Januar 2022 beglichen wurde (Urk. 79-81A). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilte Rechtsanwalt X2._____ mit, dass er die Privatklägerin weiterhin vertrete. Auch er reichte seine Honorarnote ein, die unterm 14. Januar 2022 beglichen wurde (Urk. 82-84A). Auf eine vom Beschuldigten gegen die Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2022 nicht ein (Urk. 87). 1.5. Am 14. März 2022 fand die Berufungsverhandlung statt zu welcher der Beschuldigte erschien (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 94). 2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Spiegel- strich 3) und 2, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter
Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinwei- sen). 3.2. Beweisanträge Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die nochmalige Befragung der Privatklägerin sowie – mindestens sinngemäss – die Einvernahme der ehemali- gen Mitbewohnerin C._____ (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 93 S. 7; vgl. auch Urk. 13/1 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung in Aussage gegen Aussage Konstellationen, in welchen eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und das Urteil vom Aussageverhalten der entsprechenden Person (also wie sie es sagt) abhängt,
auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Beweisabnahme zu erfolgen hat (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher die Privat- klägerin beiwohnte, verzichtete der Beschuldigte noch auf Beweisanträge (Prot. I S. 8). Die Privatklägerin machte dreimal Aussagen zur Sache. Die Aussagen der Privatklägerin sind klar, tatnah und nicht erläuterungsbedürftig. Zudem wurden sie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise bestätigt (Prot. II S. 11), womit keine reine Aussage gegen Aussage Konstellation vorliegt. Allfällige Aussagen darüber, ob die Privatklägerin intime Beziehungen zu anderen Männern unterhielt, würden nicht zu neuen Erkenntnissen führen, da diese nicht massgebend sind. Unbestritten ist, dass die Beziehung zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin generell konfliktbehaftet war, weshalb aus allfälligen (weiteren) Aussagen der Privatklägerin hierzu kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Folglich ist eine erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht erforderlich. In Bezug auf die (sinngemäss) beantragte Einvernahme von C._____ ist festzuhalten, dass diese lediglich Aussagen zur konfliktbehafteten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Allgemeinen machen kann (Urk. 13/1 S. 2). Aus ihren allfälligen Aussagen ist deshalb kein wesentlicher Er- kenntnisgewinn zu erwarten. Damit ist eine Einvernahme von C._____ ebenfalls nicht erforderlich. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 24). Im noch zu beurteilenden Rahmen wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe Ende Oktober 2017 gegenüber seiner damaligen Partnerin, der Privatklägerin, anlässlich eines Streits gesagt, dass er ihr das Genick brechen werde, wenn sie die Fresse nicht halte. Weiter habe er anlässlich eines Telefon- gesprächs zwischen dem 12. Juni und dem 22. Juli 2019 gegenüber der Privat- klägerin erklärt, dass er nach Österreich kommen und die gemeinsame Tochter mitnehmen werde. Zudem habe er angegeben, es werde ihr Ende sein, wenn sie nicht bis am Abend des 23. Juli 2019 wieder in Zürich sein werde. Mit diesen
Äusserungen habe er beabsichtigt, dass die Privatklägerin, die sich durch seine Aussagen eingeschüchtert gefühlt habe, mit der gemeinsamen Tochter zurück in die Schweiz reisen würde, was diese jedoch trotz Bedenken unterlassen habe. 2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Mehrfache Beschimpfungen gegenüber der Privatklägerin im Zeitraum vom 12. Juni bis zum 30. August 2019 anerkannte er (vgl. zu Letzterem vorne unter E. I.2. bzw. Urk. 53 S. 6 E. II.2.1.). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt (Urk. 53 S. 7 f. E. II.3.), darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann bereits an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 8 f. E. II.5.), wo- bei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist. 4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussa- gen der Privatklägerin (Urk. 3/1-3), des Zeugen D._____ (Urk. 4/1-2) und des Be- schuldigten (act. 2/1-4). Als objektive Beweismittel liegen zahlreiche E-Mail- Nachrichten (Urk. 5/1-16; Urk. 7/2), Chatverläufe (Urk. 7/1 und Urk. 6/1) sowie ein Bericht der Beratungsstelle für Frauen E._____ vom 29. September 2020 (Urk. 10/4) im Recht. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Prot. I S. 13 ff.). Bezüglich der Verwertbarkeit der er- hobenen Beweismittel ergeben sich keine Einschränkungen. Zudem bestätigte der Beschuldigte, dass die bei den Akten liegenden Chat- und E-Mailverläufe von ihm verfasst wurden (Urk. 2/2 F/A 16 ff.). 4.2. In Ergänzung zu den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 8 E. II.4.) sind an dieser Stelle noch weitere vom Be- schuldigten eingereichte Beweismittel – insbesondere WhatsApp-Auszüge, Fotos
seiner Agenda etc. – zu nennen (Urk. 9/6 und Urk. 13/1). Bei den vom Beschul- digten eingereichten Videoaufnahmen handelt es sich um Aufzeichnungen von in strafbarer Weise im Sinne von Art. 179 quater StGB aufgenommenen Gesprächen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten (Urk. 9/4 f.). Sie sind prozessual unver- wertbar und nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen (Art. 179 quater Abs. 2 StGB; vgl. auch GUNHILD GODENZI, Strafbare Beweisverwertung? Auswirkun- gen der Art. 179 bis ff. StGB auf die Beweisverwertung im Strafverfahren, AJP 2012, S. 1248 ff.). 5. Hintergründe Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit Sommer 2015 eine Beziehung führten und eine gemeinsame Tochter haben, die am tt.mm.2016 geboren wurde. Für diese Tochter hat die Privatklägerin das alleinige Sorgerecht. Die Parteien lebten bis Februar 2018 zusammen in einer Wohnung in Zürich, wobei die gemeinsame Beziehung bereits vorher beendet worden war. Die Privatklägerin bezog zusammen mit der Tochter nach ihrem Auszug wieder eine Wohnung in Zürich. Die Parteien sind sehr zerstritten, wobei unter anderem Organisation und Aufteilung der Betreuung der gemeinsamen Tochter sowie Unterhaltszahlungen Grundlage der Streitigkeiten waren und sind. Im Sommer 2019 zog die Privatklägerin mit der Tochter nach Österreich, wo in der Folge in Wien ein Verfahren über die Kinderbelange geführt wurde. 6. Beweiswürdigung 6.1. Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin 6.1.1. Die Vorinstanz machte einleitend zutreffende Ausführungen zum allge- meinen Aussageverhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 10-12 E. II.6.2.). 6.1.2. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz zum Aussageverhalten des Be- schuldigten fest, dieser bestreite die Vorwürfe allesamt, wobei die diesbezüglichen repetitiven Aussagen, wonach er und seine Tochter die eigentlichen Opfer seien und die Darstellung der Privatklägerin als notorische
Lügnerin insgesamt unglaubhaft wirkten und als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien. So habe der Beschuldigte mehrfach und pauschal zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin lüge, ihre Aussagen seien reine Lügen und sie habe alle Leute um sie herum mit Lügen aufgewiegelt. Er und seine Tochter seien die Opfer, weil sie jahrelang angelogen worden seien, während die Privatklägerin heimlich Männer getroffen habe. Sie bestelle wildfremde Männer nach Hause, aus Indien und so, was die Gesundheit und Sicherheit der Tochter gefährde. Er habe seine Tochter aus dem Gefängnis befreien wollen. Klare Fantasiesignale, welche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprächen, seien sodann seine wiederholten Angriffe gegen die Privatklägerin. In einem eigentlichen Rundum- schlag äussere er entrüstet, die Privatklägerin sei gewalttätig gewesen, je nach Laune habe sie versucht, ihn und die Tochter zu missbrauchen. Das seien sadistische Eigenschaften und sie lasse sich von seinem und dem Leiden der Tochter berauschen. Die Privatklägerin habe ihn und seine Tochter traumatisiert. Allgemein falle auf, dass der Beschuldigte bei gezielten Fragen ausgewichen sei, sich fortwährend als Opfer dargestellt und die Privatklägerin beschuldigt habe. Damit habe er jeweils das Beweisthema gemieden, ausser bei erdrückender Beweislage, wie bei der mehrfachen Beschimpfung. Anlässlich der Haupt- verhandlung habe er schliesslich ganz darauf verzichtet, sich zur Sache zu äussern und erneut pauschal zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin missbrauche jede kleine Gelegenheit, sie übe Macht auf ihn aus und seine Tochter und er wollten nur Respekt. Bemerkenswert sei ausserdem, dass der Beschuldigte auf dem Standpunkt beharre, die Kontakte zu seiner Tochter seien nach seinen eigenen Vorstellungen auszugestalten und die vom österreichischen Gericht angeordneten Besuchsregelungen stur ablehne. Vielmehr noch habe er in einem Schreiben das Österreichische Gericht u.a. als "Schurkenjustiz", "Rassisten" und "abartige Kreaturen des Führers" bezeichnet und diesem "rassistische und politische Fantasien" unterstellt. Sein unreflektiertes und verschrobenes Verhalten trage jedenfalls nicht dazu bei, dass seine Aussagen glaubhafter erschienen (Urk. 53 S. 10 f., mit zahlreichen Verweisen auf die einschlägigen Aktenstellen). Diese Würdigung ist überzeugend und zu
übernehmen. Der Beschuldigte lässt kein gutes Haar an der Privatklägerin, die er immer wieder mit wüstesten Beschimpfungen eindeckte, ergeht sich in masslosen Übertreibungen und stellt sich wenig überzeugend als Opfer dar, wobei es ihm nicht möglich zu sein scheint, sein eigenes Verhalten zu reflektieren. Die Vorinstanz ging völlig zu Recht davon aus, dass all dies ganz grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen spricht. 6.1.3. Zum Aussagenverhalten der Privatklägerin führte die Vorinstanz im We- sentlichen aus, es falle auf, wie besonnen und selbstkritisch sie ihre Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Sie habe über alle Einvernahmen hinweg plausibel und nachvollziehbar geschildert, wie sich die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten verschlechtert habe. Überdies habe sie angegeben, dass sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz – die Privatklägerin ist Ärztin und arbeite in der Psychiatrie – eigentlich hätte wissen müssen, dass sie keine Beziehung mit dem Beschuldigten hätte eingehen sollen, sie ihn aber geliebt habe, wobei sie es vermieden habe, über den Beschuldigten aus fachlicher Perspektive nachzu- denken. Auch habe sie trotz der Vorkommnisse dem Beschuldigten gute Vater- eigenschaften attestiert und sei der gemeinsamen Tochter zuliebe immer wieder um einen guten Kontakt bemüht gewesen. Selbst anlässlich der Hauptverhandlung habe sie versucht, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, die Tochter zu sehen und ihn gar gebeten, sich dafür bei ihr zu melden. Selber habe sie bei sich nach Gründen gesucht, um das Verhalten des Beschuldigten zu erklären, ihn dabei aber keinesfalls in ein schlechtes Licht gestellt und immer auch seine schwierige Biografie im Auge behalten. Dass dieses Verhalten durchaus ernst gemeint sei, zeige ein Blick in den Chatverlauf bzw. die Textnachrichten. Daraus ergebe sich das Bild einer stark konfliktträchtigen Beziehung, geprägt von Gemeinheiten und Boshaftigkeiten seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Von ihr sei aber zu lesen, wie sie immer wieder beschwichtigt und versucht habe, sich zu erklären, nur um den Beschuldigten nicht weiter zu provozieren. Das Aussageverhalten der Privatklägerin spreche insgesamt jedenfalls für eine realitätsbegründende Schilderung der Geschehnisse, womit ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen seien (Urk. 53 S. 12, mit zahlreichen Verweisen auf die einschlägigen
Aktenstellen). Auch diesen Erwägungen kann uneingeschränkt zugestimmt wer- den. Nochmals sei hervorgehoben, dass sich aus den Akten eindrücklich ergibt, wie sich die Privatklägerin trotz der andauernd äusserst angespannten Situation und der ihr seitens des Beschuldigten unverhohlen entgegengebrachten Ab- neigung immer wieder ernsthaft bemüht zeigte, um der gemeinsamen Tochter willen einen vernünftigen Umgang mit dem Beschuldigten zu finden (vgl. dazu statt Weiterer z.B. Urk. 5/2 f. und Urk. 36). Das Aussageverhalten der Privatklägerin ist grundsätzlich als sehr überzeugend einzustufen. 6.2. Drohung von Ende Oktober 2017 Unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung führte die Vorinstanz zu diesem Vorwurf aus, obwohl sich der Beschuldigte grundsätzlich überaus redselig gezeigt habe, sei er mit seinen Bestreitungen beim Kernsachverhalt karg und faktenlos geblieben. Die Privatklägerin hingegen habe die Vorkommnisse von Ende Oktober 2017 über alle Einvernahmen hinweg konsistent geschildert und nachvollziehbar, wie der Beschuldigte in einem Konflikt bezüglich der Kinderbetreuung zu ihr gesagt habe, "Halt das Maul, ich breche dir das Genick und das wär doch schade". Sie habe dabei auch glaubhaft eigene innere Vorgänge sowie Gefühle geschildert, namentlich, dass sie diese Drohung in Schrecken versetzt und sie diese ernst genommen habe, insbesondere da der Beschuldigte diese Drohung nicht im Affekt, sondern sehr geplant, kalt und überlegt geäussert habe. So etwas erfinde man nicht einfach so. Dass die Drohung tatsächlich vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin geäussert worden sei, habe auch der Zeuge D._____ bestätigen können, wobei sein inkonsistentes Aussageverhalten mit seiner Ambivalenz erklärbar sei, namentlich sei er mit beiden Parteien nach wie vor befreundet. Schliesslich bestätige der Bericht der E._____ vom 29. September 2020, dass am 3. November 2017 ein Beratungsgespräch mit der Privatklägerin stattgefunden habe, worin diese geäussert habe, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt "wenn du nicht die Fresse hältst, breche ich dir das Genick". Sie habe auch geäussert, dass es ihm ernst gewesen und er voller Hass gewesen sei. Am 21. November 2017 habe dann eine persönliche Beratung vor Ort stattgefunden, wobei die Privatklägerin
den Vorfall erneut erwähnt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die E._____ einen falschen Bericht ausfertigen sollte. Jedenfalls habe die E._____ ihren Bericht in Unkenntnis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Wortwahl erstellt. Für ein berechnendes Vorgehen der Privatklägerin, wonach sie sich lediglich deshalb an die E._____ gewandt und diese unwahren Äusserung gemacht haben solle, um ihre Stellung in einem allfälligen familienrechtlichen Prozess zu stärken, bestünden keine Anhaltspunkte (Urk. 53 S. 12 f., mit zahlreichen Verweisen auf die einschlägigen Aktenstellen). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Wie aufgezeigt lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin zwanglos im gesamten Kontext (Chatnachrichten, emotionale Aufgeregtheit des Beschuldigten) in Einklang bringen, was ihre Glaubhaftigkeit zusätzlich stärkt, wohingegen die Bestreitungen des Beschuldigten und seine diversen verbalen Gegenattacken auf die Privatklägerin (vgl. insbesondere Urk. 93 S. 3 ff.; Prot. II S. 11) alles andere als überzeugen. Im Übrigen passt die eingeklagte Drohung ohne Weiteres zu den erstellten Beschimpfungen und dem generellen Auftreten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Entsprechend ist von der Version der Privatklägerin auszugehen und als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte Ende Oktober 2017 anlässlich eines Streits gegenüber der Privatklägerin äusserte, dass er ihr das Genick brechen werde, wenn sie die Fresse nicht halte. Diese Äusserungen nahm die Privatklägern ernst und sie fürchtete um ihre Sicherheit, was der Beschuldigte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. 6.3. Versuchte Nötigung zu einem Zeitpunkt zwischen dem 12. Juni 2019 und dem 22. Juli 2019 Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe beabsichtigt, die Privatklägerin wirtschaftlich bzw. in deren Ruf und Ehre zu schädigen, wenn sie seine Tochter nicht (umgehend) in die Schweiz zurück brächte. Den Einvernahmen sowie den Chatverläufen könne entnommen werden, was der Beschuldigte als Druckmittel einzusetzen beabsichtigt habe. Er habe der Privatklägerin gedroht, dass er Meldung an die Gemeinde in Österreich betreffend Kindergeld und die Kranken- kasse machen würde, dass er zuvor zusammengetragene Fotos und Videos (von
ihrer "dreckigen Seite") an ihren Arbeitgeber übergeben würde, dass er alles auf Facebook veröffentlichen würde etc., falls sie seinem Ansinnen nicht bis zum 23. Juli 2019 nachkäme. Dies werde so auch von der Privatklägerin konsistent wiedergegeben. Unbestritten sei, dass die Privatklägerin trotz dieser Äusserungen in Österreich geblieben und der Forderung des Beschuldigten nicht nachge- kommen sei. Im selben Zeitraum seien auf dem Chatverlauf verschiedene Telefonanrufe verzeichnet, weshalb es mehr als nur wahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte anklagegemässe Äusserungen auch verbal gegenüber der Privat- klägerin gemacht habe. Es könne deshalb als erstellt gelten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin anlässlich eines Telefongesprächs geäussert habe, dass er nach Österreich kommen und die gemeinsame Tochter mitnehmen werde. Er habe ausserdem angegeben, dass es ihr Ende sein werde, wenn sie nicht bis am Abend des 23. Juli 2019 wieder in Zürich sei, womit er ihr berufliches oder auch gesellschaftliches Ende gemeint habe. Mit diesen Äusserungen habe der Beschuldigte die Privatklägerin einschüchtern wollen, damit diese mit der gemeinsamen Tochter zurück in die Schweiz reisen sollte. Dies habe die Privatklägerin jedoch unterlassen und sie sei in Österreich geblieben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Äusserungen geeignet gewesen sein, die Privatklägerin einzuschüchtern und dazu zu bewegen, entgegen ihrem Willen mit der gemeinsamen Tochter zurück in die Schweiz zu reisen, was er auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 53 S. 15 ff. , mit zahlreichen Verweisen auf die einschlägigen Aktenstellen). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind ebenfalls zutreffend und zu übernehmen. Rekapitulierend bleibt lediglich festzuhalten, dass die wiederum überzeugenden Aussagen der Privatklägerin durch das vorliegende Aktenmaterial untermauert werden und die Ausführungen des Beschuldigten nicht geeignet sind, deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, die anklagegegenständlichen Äusserungen gegenüber der Privatklägerin wahrscheinlich gemacht zu haben (Prot. II S. 11).
Sinne Urk. 53 S. 22 E. IV.4.). Da sich hier für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen. Auch insofern ist die Vo- rinstanz korrekt vorgegangen (a.a.O., S. 23 ff. E. IV.5 ff.). Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegens besonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.2. Einsatzstrafe Drohung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 53 S. 23 E. IV.5.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden in Anlehnung an die von ihr gewählte Terminologie (a.a.O., S. 21 E. IV.2.3.) noch als eher leicht qualifiziert werden. Die veranschlagte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen erscheint noch als angemessen. 1.3. Asperation versuchte Nötigung Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 53 S. 23 f. E. IV.6.), auf die zu verweisen ist. Lediglich der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Straf- zumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuld- angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Da der Beschuldigte aus seiner Sicht alles unternahm, um den gewünschten Taterfolg herbeizuführen, und es alleine an der Privatklägerin lag, dass dieser nicht eintrat, rechtfertigt es sich nicht, den Versuch strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 53 S. 24 E. IV.6.3.). Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von
60 Tagessätzen um weitere 20, was angesichts des als leicht zu klassierenden Verschuldens noch als angemessen erscheint. 1.4. Asperation Beschimpfung Schliesslich hat die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht (Urk. 53 S. 24 f. E. IV.7.), auf die verwiesen werden kann. Aufgrund der doch massiven Beschimpfungen erscheint die Qualifikation des Verschuldens als leicht zu mild, angemessen erscheint "noch leicht". Insgesamt bleibt es aber bei der Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.5. Täterkomponente Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 25 f. E. IV.8.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich diese strafzumessungsneutral auswirkt.
1.6. Tagessatzbemessung Die vorinstanzliche Tagessatzbemessung ist angemessen, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 53 S. 26 E. IV.10.). 1.7. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen. 2. Vollzug Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe vorliegen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Urk. 53 S. 27 E. IV.11.), darauf ist zu verweisen. IV. Zivilforderung
Die Vorinstanz hat das von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsbegehren korrekt abgehandelt und eine angemessene Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins ab 22. Juli 2019 festgesetzt (Urk. 53 S. 27 E. V.). Auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz kann verwiesen werden und das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 53 S. 29 E. VI.). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die gesprochene Prozess- entschädigung für die Privatklägerin, wobei die Vorinstanz den geltend gemach- ten Betrag zurecht und angemessen gekürzt hat. Der Beschuldigte hat im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts dazu ausgeführt. 2. Berufungsverfahren Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 649.75 (Urk. 81A) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 1'240.85 (Urk. 84A) sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
" Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − [...] − [...] − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-9. [...] " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne vom Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 649.75 amtliche Verteidigung Fr. 1'240.85 unentgeltliche Verbeiständung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − Staatsanwaltschaft Linz, Kaisergasse 16, A-4020 Linz, betr. ....
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. März 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.