Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210447-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Präsidentin, Ersatzoberrichter Dr. Pahud und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 7. September 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, durch Staatsanwalt lic. iur. Wyss, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021 (GG210005)
Erwägungen: Am 21. Juni 2021 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021 Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 25. August 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 26. August 2021, zog sie ihre Berufung zurück (Urk. 55). Das Verfahren ist dem- gemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Aus- gangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge sind das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Juni 2021, rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. September 2021
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier