Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210442-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Ferner wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung desselben sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft, und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 21. Juni 2017 ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Schliesslich wurde über die sichergestellten und be- schlagnahmten Gegenstände entschieden, die Zivilansprüche geregelt, die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 52 S. 66 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 23. April 2021 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 45) und fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 7 (Anordnung einer sta- tionären Massnahme; Urk. 54 S. 2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. November 2020 gegen den Beschul- digten Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO. Unter Anklageziffer 1.1. umschrieb sie in zwei Anklagesachverhalten die versuchte schwere Körperverletzung und das Vergehen gegen das Waffengesetz, die der Beschuldigte begangen haben soll, und hielt dazu jeweils fest, er sei in Bezug auf diese Taten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen. Unter Anklageziffer 1.2. machte sie dem Beschuldigten sodann die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffge-
setz. Sie beantragte schliesslich die Feststellung, dass der Beschuldigte die unter [Anklageziffer] 1.1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit erfüllt habe, und die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der unter [Anklageziffer] 1.2. aufgeführten Tatbestände (Urk. 22 S. 2 ff.). Damit stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage ei- nen Antrag gemäss dem besonderen Verfahren bei einer schuldunfähigen Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. 2.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_360/2020 fest, dass die ver- schiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren in sich abge- schlossene, selbstständige Verfahrensarten darstellen. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahren zu. Beim Grundsatz der Formstren- ge bzw. dem numerus clausus der Verfahrensformen gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen von allen Strafbehörden zu jeder Zeit zu beachtenden fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.1 f.). Indem die Staatsanwaltschaft zwar eine Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz erhob, gleichzeitig aber bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung und des in diesem Fall ver- übten Vergehens gegen das Waffengesetz die Feststellung der Tatbegehung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme beantragte, vermischte sie die Verfahrensform des besonderen Mas- snahmeverfahrens im Sinne von Art. 374 f. StPO und diejenige des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 328 ff. StPO, was sich in Nachachtung der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zulässig erweist. Dem Bundesge- richtsentscheid ist zwar auch folgende Passage zu entnehmen: "[...] Wird eine Per- son mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) in einem Verfahren zu beurteilen, womit ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich und das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschrei- ten ist (vgl. FELIX BOMMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 374 StPO; CHRISTIAN SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 374 StPO)." (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.4). Gemäss den vom Bundesgericht in
diesem Zusammenhang zitierten Lehrmeinungen ist diese Passage indes wie folgt zu verstehen: Sind zwei oder mehrere Taten zu beurteilen, von denen eine möglicherweise und die anderen sicher nicht ohne Schuld begangen wurden, so sorgt der Grundsatz der Verfahrenseinheit dafür, dass sämtliche Taten in einem, nämlich dem ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Dies lässt sich ohne Wei- teres mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen. Denn nur wenn für die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte eine Tat im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, darf sie nach Art. 374 f. StPO vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.7). Das Bundesgericht gewichtet den Grundsatz der Formstrenge insgesamt höher als denjenigen der Verfahrensein- heit. So führte es im zitierten Entscheid aus, soweit die Vorinstanz argumentiere, die Staatsanwaltschaft hätte auch einen Antrag und eine Anklage in der gleichen Anklageschrift erheben können, lasse sie den Grundsatz der Formstrenge unbe- rücksichtigt, die Strafprozessordnung lasse die Vermischung des selbstständigen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens nicht zu (Urteil des Bun- desgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.4.3). Tatsächlich sind die bei- den Verfahren in Bezug auf die Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person und den Öffentlichkeitsgrundsatz auch unterschiedlich ausgestaltet, was auf die Besonderheiten des Verfahrens nach Art. 374 f. StPO zurückzuführen ist. Ge- mäss Art. 374 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO kann das erstinstanzliche Gericht mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln oder die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen, während dies im or- dentlichen Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur unter bestimmten Vorausset- zungen möglich ist (vgl. Art. 69 f. StPO und Art. 336 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als nicht zulässig und die Verfahrensformen sind auch vorliegend strikt zu trennen. Unzulässig ist gemäss Bundesgericht demnach auch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz nach Anklageziffer 1.1. entge- gen dem Antrag der Staatsanwaltschaft als schuldfähig erachtete und ihn diesbe- züglich schuldig sprach.
− den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Explosivstoffe − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. November 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier