Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210421-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 8. September 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Advogada X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. Mai 2021 (GG210112)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2021 (Urk. D1/37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren, Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2) 1. Es seien die Urteilsdispositivziffern 1–3 und 6 des Urteils vom 10. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG210112) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Im Vor- bzw. im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte zunächst von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Urk. D1/12/1–3) und zwischenzeitlich von Rechtsanwalt MLaw X3._____ (Urk. D1/13/1) vertreten. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 [recte: 10. Mai 2021, vgl. Prot. I S. 2] er- schien der Beschuldigte dann aber ohne Begleitung einer Anwaltsperson (Prot. I S. 5). Im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung teilte Advogada X1._____ am 12. Mai 2021 ihre Mandatierung als neue Verteidigerin mit und meldete
gleichzeitig, fristgerecht, namens des Beschuldigten Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 44). Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene begründete Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Mai 2021 wurde der neuen Verteidigerin am 27. Juli 2021 zugestellt (Urk. 49/2). Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte die- se innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklä- rung ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde die Beru- fungserklärung dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 56/1–3), um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 55). Die Anklagebehörde teilte darauf am 9. September 2021 mit, dass auf Anschluss- berufung und überhaupt auf das Stellen von Anträgen verzichtet werde (Urk. 57). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 56/3). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 liess der Beschuldigte (innert erstreckter Frist [vgl. Urk. 58–63]) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Doku- mente betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 65 f.). Ebenfalls am 13. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. April 2022 vorgeladen (Urk. 64). Kurz vor dem Verhandlungstermin, am 27. April 2022, wurde einem Verschiebungsgesuch der Verteidigung (Urk. 67) stattgegeben und die Vorladung abgenommen (Urk. 69). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (das heisst einem Verzicht auf mündliche Verhandlung und mündliche Entscheid- eröffnung) einverstanden (Urk. 71 f.; Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. Juni 2022 innert erstreckter Frist (Urk. 75) seine schriftliche Berufungsbegründung samt Honorarnote einreichen (Urk. 76 f.). Innert Frist erfolgten keine Berufungsantworten (vgl. Urk. 78 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB vor. 1.3. Der Standpunkt des Beschuldigten zu diesem Vorwurf ist – zusammenge- fasst – der folgende: Dass am fraglichen Tag er den Privatkläger im Zusammen- hang mit der Herausgabe dessen Fahrzeugs bedient hat, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. D2/4/2 F/A 6; Prot. I S. 8). Bestritten wird von ihm jedoch, dass er den Privatkläger dabei unter Druck gesetzt habe, indem er die sofortige Zahlung der Abschleppkosten als Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt habe (Prot. I S. 8). Dem sei nicht so. Im Büro (dem Schalter des Ab- schleppdienstes) seien stets alle Zahlungsmöglichkeiten auf einem Zettel an der Tür angeschlagen, darunter auch die Möglichkeit der Zahlung per Rechnung (Prot. I S. 8). Die Rechnungsoption werde stets – entsprechend den von der Poli- zei erhaltenen Instruktionen – angegeben. Bloss werde bei dieser Option eine Administrativgebühr verrechnet, damit die Fahrzeughalter motiviert seien, sofort statt erst per Rechnung zu bezahlen. Er habe nicht – auch in einer ersten Phase nicht – Druck auf den Privatkläger ausgeübt respektive diesen genötigt (Prot. I S. 10). 1.4. Was den unstrittigen Teil des Sachverhalts angeht, nämlich dass der Be- schuldigte vor Ort war und namens der C._____ GmbH mit dem Privatkläger über die Herausgabe von dessen zuvor abgeschlepptem Fahrzeug verhandelte, kann kein Zweifel bestehen angesichts seiner Aussagen, welche sich mit dem objekti- ven Beweismittel des handschriftlich ausgefüllten und von ihm visierten Rech- nungsrapport (Urk. D2/6/1 und Urk. D2/4/3 F/A 12) verflechten lassen. Was sich indes fragt, ist, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf das Ausüben von Druck, gerichtet auf eine sofortige Bezahlung der Abschleppkosten, erstellen lässt. 2. Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltserstellung Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 51 E. II/4 S. 6) sowie zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung;
Urk. 51 E. II/5 S. 7 f.) zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist daher nur richtig, wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel eigene Überlegungen anstellt und nicht bloss – wie es die Verteidigung in Urk. 52 Rz 7 a.E. S. 5 und auch in Urk. 76 Rz 21 S. 8 zu fordern scheint – übernimmt oder verwirft, was von der Staatsanwaltschaft in den Prozess eingebracht wird. Die Verteidigung stört sich an angeblichen «Mutmassungen» der Vorinstanz, auf welche sich diese bei ihrem Entscheid berufen habe (Urk. 76 Rz 21 S. 8). Die Verteidigung spricht damit den Indizienbeweis an, weshalb dieser nachfolgend kurz beleuchtet wird: Wenn wie hier für die zentralen Punkte keine direkten Be- weise vorliegen, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsge- nügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine An- wendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; W OHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).
und noch ein anderes Formular zur Unterschrift ausgehändigt, welches er weder unterschrieben noch gelesen habe. Er sei mit ihm zusammen zu seinem Auto ge- fahren, und in der Folge habe er dieses zurücknehmen können. Dann habe er seine Frau und die Hunde geholt und sei nach D._____ gefahren (Urk. D2/5/1 F/A 12–14 S. 3 f.). Zum konkreten Gesprächsinhalt befragt, gab der Privatkläger an, der Mann vom Abschleppdienst habe ihm gesagt, sie hätten einen Auftrag zum Abschleppen be- kommen. Dies sei sein Job, und er könne ihm nicht helfen; er müsse die Fr. 750.– bezahlen, damit er sein Auto zurückbekomme. Es sei ihm (dem Privatkläger) kei- ne Wahl gelassen worden – bezahlen oder kein Auto (a.a.O. F/A 16 S. 4 f.). Er (der Privatkläger) habe sich zuerst aufgeregt, dann aber habe er gemerkt, dass es nichts bringe und er den Kürzeren ziehen würde (a.a.O. F/A 17 S. 5). Die beiden Männer hätten so etwas wie paramilitärische Sicherheitskleidung angehabt mit Lederhandschuhen und Pfefferspray an einem Gurt. Auch ihr Auftreten sei für ihn einschüchternd gewesen – sehr bestimmt, jedoch nicht bedrohlich im Sinne von Leib und Leben; der Mann habe leicht genervt gewirkt (a.a.O. F/A 18 S. 5). Ja, der Mitarbeiter habe ausdrücklich gesagt, dass falls er nicht bezahle, er sein Auto nicht zurückbekommen würde (a.a.O. F/A 24 S. 5). Wenn er dies nun in Ab- rede stelle, sei dies ganz klar gelogen; er hätte (so der Privatkläger) nicht bezahlt und stattdessen eine Rechnung verlangt. Andernfalls hätte er keinen Rechtsfall aufgemacht, weil er nicht der Meinung gewesen sei, dass es rechtswidrig gewe- sen sei (a.a.O. F/A 25 S. 6). Nein, der Mitarbeiter habe nicht angeboten, dass er auf Rechnung bezahlen und das Fahrzeug mitnehmen könne (a.a.O. F/A 26 S. 6). Nachdem er die Fr. 250.– bezahlt gehabt habe, habe er den Mitarbeiter nach ei- ner Rechnung gefragt. Dieser habe ihm dann gesagt, dass ihm die Rechnung nach Hause gesandt werde. Er (der Privatkläger) habe sich von Anfang an ge- wehrt gegen die Zahlung und gefragt, ob er eine Rechnung haben könne, was ihm der Mitarbeiter aber verweigert habe (a.a.O. F/A 27 S. 6). 3.1.2. Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei vorab, am 11. Juni 2019, allgemeine Ausführungen zu seinem Vorgehen beim Abschleppen: Wenn er als «Abschlepper» einen Auftrag bekomme, schleppe er das betreffende Fahrzeug
ab und deponiere es an einem bestimmten Ort. Der fehlbare Fahrzeuglenker komme dann, sie würden das Finanzielle regeln, und der Fahrzeuglenker be- komme sein Fahrzeug zurück. Es würden drei Zahlungsoptionen unterbreitet: Rechnung, Kreditkarte oder bar. Bei Rechnung sei einfach der Betrag um Fr. 80.– höher (Urk. D2/4/1 F/A 5 ff. S. 2). Nein, sie dürften das Fahrzeug nicht zurückbe- halten, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker nicht bezahle – sie müssten es aus- händigen. Er verlange lediglich den Fahrzeug- und Führerausweis, um den Ab- schlepprapport zu erstellen (a.a.O. F/A 12 S. 3). Auf dem betreffenden Formular würden viele Fahrzeuglenker nicht unterschreiben; das sei auch nicht zwingend. Um die Personalien festhalten zu können, benötige er aber die Ausweispapiere, welche er meistens bekomme. Und wenn die Formulare unterzeichnet würden, so würde damit lediglich bestätigt, dass das Fahrzeug von ihrem Abschleppdienst abgeschleppt worden sei und dass die Personalien stimmen würden; eine Schuldanerkennung sei darin nicht enthalten. Nach Abschluss der Zahlungsab- wicklung, wie auch immer diese aussehe, händige er das Fahrzeug immer aus (a.a.O. F/A 13 ff. S. 3). 3.1.3. Ein zweites Mal von der Polizei befragt, gab der Beschuldigte am 18. Juni 2019 zum hier interessierenden Vorfall was folgt an: Er erinnere sich noch daran; der Privatkläger habe sofort beim Aushändigen des Fahrzeugs Fr. 250.– mit Karte bezahlt; für den Rest, Fr. 350.–, habe er eine Rechnung erhalten; er habe nicht genügend Geld dabei gehabt (Urk. D2/4/2 F/A 6 S. 2). Eigentlich, so denke er, wäre der Preis Fr. 605.– gewesen; man habe wohl auf Fr. 600.– abgerundet (a.a.O. F/A 11 S. 3). Die Zahlungsmodalitäten seien von ihm normal erledigt wor- den (a.a.O. F/A 13 S. 3). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger zum Bezahlen von Fr. 250.– gezwungen habe, ansonsten dieser das Fahrzeug nicht zurücker- halten würde. Dass es eine längere Diskussion gegeben habe und dass er das Fahrzeug partout nicht habe aushändigen wollen, sei «unmöglich» (a.a.O. F/A 14 f. S. 3). 3.1.4. Gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierte der Beschuldigte am 6. No- vember 2019 folgende Aussagen: Er könne sich nicht mehr an die konkrete Situa- tion erinnern, jedoch wisse er, dass es «in der Regel» nicht so ablaufe, dass man
das Fahrzeug nur zurückerhalte, wenn man den Abschleppbetrag gleich bezahle (Urk. D2/4/3 F/A 7 S. 2). Immer wenn ein Kunde vorbeikomme, würden sie ihn fragen, ob er bar, mit Karte oder per Rechnung bezahlen möchte (a.a.O. F/A 8 S. 2). An den konkreten Vorfall (resp. warum es zum Preis von Fr. 355.– [Urk. D2/6/1] kam) könne er sich nicht mehr erinnern (a.a.O. F/A 13–18 S. 3 f.). 3.1.5. An der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren führte der Be- schuldigte im Wesentlichen was folgt aus: Der Vorwurf stimme nicht; er könne niemanden zwingen, etwas zu bezahlen. Der Privatkläger habe im Büro bezahlt, wo die Zahlungsoptionen angeschrieben seien (Prot. I S. 9 f.). Er habe den Pri- vatkläger als sehr nette, angenehme Person erlebt. Auch er sei sehr anständig zum Privatkläger gewesen und verstehe daher nicht, warum der Privatkläger «dies» tue. Sie seien ins Büro gegangen und auf der Tür seien die verschiedenen Zahlungsoptionen gestanden (Prot. I S. 10). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nach ei- ner Gegenüberstellung der gewürdigten Aussagen der Direktbeteiligten als erstellt an; sie glaubte den Aussagen des Privatklägers (Urk. 51 E. II/6 S. 8–11). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehen- den Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch verdeutli- chen und teilweise ergänzen. Überdies ist auch noch auf die im Berufungsverfah- ren neu vorgebrachten Argumente der Verteidigung einzugehen. 3.3. Die Verteidigerin des Beschuldigten bringt vor, es sei «weltfremd», dass beim Eintippen eines falschen PIN-Codes beim Zahlungsgerät der Text «Saldo zu klein» im Display erscheine, wie es der Privatkläger an der Einvernahme vom 6. November 2019 (Urk. D2/5/1 F/A 12) behauptet habe. Der Beschuldigte habe sich «explizit» daran erinnert, dass während des Zahlungsvorgangs auf dem Zah- lungsgerät «Saldo zu klein» erschienen sei (Urk. 52 Rz 5 mit Verweis auf Prot. I S. 9; vgl. auch Urk. 76 Rz 15 und 18 f. S. 6 f.). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Einerseits behauptete der Privatkläger nicht, es sei effektiv nach dem Eintippen des falschen PIN-Codes der
Text «Saldo zu klein» erschienen. Vielmehr lautet die protokollierte Aussage so, dass er «extra die PIN falsch eingetippt» habe und daraufhin gesagt habe, der Saldo sei zu klein. Er brachte also nicht vor, diese Meldung sei tatsächlich auf dem Display erschienen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der zitierten Stelle im Protokoll (Prot. I S. 9) nicht tatsächlich von ihm Erinnertes wiedergibt, sondern vielmehr basierend auf den Vorbringen des Privatklägers argumentiert, dessen Argumentation er offensichtlich zu erschüttern sucht. So heisst es an der fraglichen Stelle (Unterstreichungen hinzugefügt): «Aber wenn er [der Privatkläger] den falschen PIN eingegeben hätte, hätte das Gerät eine andere Fehlermeldung angezeigt: ‹PIN nicht kor- rekt› statt ‹Saldo zu klein›.» Es wäre denn auch äusserst suspekt, wenn der Beschuldigte sich an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, noch ge- nau erinnern könnte, nachdem er noch rund sechs Monate zuvor, an der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 6. November 2019, ausgeführt hatte, er könne sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Privatkläger erinnern (es seien so viele Kunden, er könne sich nicht an jeden erinnern; vgl. Urk. D2/4/3 F/A 10). Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch jenen des Privatklägers geht im Übrigen hervor, dass der Beschuldigte bei der Kartenzahlung selber aufs Dis- play sah und so hätte ablesen können, ob das Gerät «Saldo zu klein» oder «fal- scher PIN» anzeigte. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. II/6.2.2 und II/6.2.3 S. 9 sowie E. III/2.2 S. 12) ist kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussage des Privatklägers abzustellen, wo- nach er in der Bedrängnis einen Trick anwandte, um nicht den gesamten Rech- nungsbetrag sofort zahlen zu müssen. 3.4. Stutzig macht das Vorbringen des Beschuldigten, dass es «in der Regel» nicht so ablaufe, dass man das Fahrzeug nur zurückerhalte, wenn man den Ab- schleppbetrag gleich bezahle (so von der Staatsanwaltschaft protokolliert in Urk. D2/4/3 F/A 7 S. 2). Diese Formulierung («in der Regel») impliziert deutlich, dass es auch zu Ausnahmen kommt. Davon ausgehend wäre es geradezu nahe- liegend, bei einem Fahrzeuglenker wie dem Privatkläger eine solche Ausnahme
zu machen und das Fahrzeug nur gegen Sofortzahlung herauszugeben: Zunächst einmal weil das Fahrzeug ein Kennzeichen des Kantons Waadt trug und überdies nicht auf den Privatkläger registriert war (vgl. Urk. D2/6/1, Fotografie des Fahr- zeugausweises, woraus als Halter E., geb. tt.1.1961, hervorgeht); sodann aber auch, weil der Privatkläger offenbar – laut seinen Aussagen – gegenüber dem Beschuldigten geltend gemacht hatte, das Abschleppen sei rechtswidrig er- folgt (Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 3 f.). Von der Warte des Abschleppdienstes aus betrachtet war unter diesen Umstän- den voraussehbar, dass die Einbringlichkeit der (bestrittenen) Forderung am Wohnsitz des Schuldners im Kanton Waadt erschwert sein würde. Aus Sicht des Vertreters des Abschleppdienstes lag damit besonders nahe, die Herausgabe des Fahrzeugs von der sofortigen Begleichung der Forderung abhängig zu machen. Dieses Indiz spricht gegen die Version des Beschuldigten. 3.5. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe «geradezu aktenwidrig» festgehalten, der Privatkläger sei nach dem Vorfall «nach Hause in den Kanton Waadt» gefahren, obschon er – der in F. wohne – in der Einvernahme aus- geführt habe, er sei nach dem Vorfall nach D._____ gefahren (Urk. 52 Rz 6 unter Verweis auf Urk. D2/5/1 F/A 12 a.E.; Urk. 76 Rz 20 S. 8). Eine «reine Mutmas- sung» sei es zudem anzunehmen, der Privatkläger habe «gleichentags» nach D._____ fahren müssen (Urk. 52 Rz 6, Bezug nehmend auf Urk. 51 E. III/2.3 S. 13; Urk. 76 Rz 20 S. 8). Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte «angeblich um 13:50 Uhr (!) das Büro hätte schliessen müssen» (Urk. 52 Rz 6, vermutlich Bezug nehmend auf Urk. 51 E. II/6.2.2 S. 9). Dieser Kritik am erstinstanzlichen Urteil steht Folgendes entgegen: Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger in G._____ wohnt und das Bür- gerrecht von H._____ BE besitzt (vgl. Urk. D2/1, D2/2 und D2/5/1-2). G._____ (deutsch: G.) ist eine Gemeinde am Murtensee und gehört zum Kanton Waadt; sie liegt jedoch unmittelbar angrenzend zum Gebiet des Kantons Bern. Dass der Privatkläger in F. wohnen würde (wie die Verteidigung behauptet), geht demgegenüber aus den Akten nicht hervor. Ausserdem fährt man von Zürich aus gewöhnlich über die Stadt D._____ in die Westschweiz, sodass auch die
Grossrichtung oder ein (geplanter oder spontaner) Zwischenhalt gemeint gewe- sen sein konnte, als der Privatkläger die Aussage deponierte, er sei nach dem Vorfall «nach D.» gefahren. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Privatkläger habe gleichentags noch mit seiner Freundin und dem Hund zurück nach D. müssen (Urk. 51 E. III/2.3 a.E. S. 13), so enthält diese Formulierung zwar eine Würdigung respektive bleibt nicht exakt beim Wortlaut der Aussage. Was gemeint war, ist indes aus dem Zusam- menhang heraus klar, und ist auch nicht zu beanstanden: Der ursprüngliche Plan des Privatklägers dürfte es gewesen sein, nach dem Übernachtungsbesuch bei Freunden in Zürich, zusammen mit der Partnerin und dem Hund, die Heimreise in die Westschweiz anzutreten. Da liegt es auf der Hand, dass es für den Privatklä- ger unter den sich ergebenden Umständen erhebliche Inkonvenienzen mit sich gebracht hätte, das Fahrzeug mitsamt der darin befindlichen Effekten bis zur Re- gelung der Forderung des Abschleppdienstes zurückzulassen. Auf seine subjekti- ven Vorstellungen bezogen kann also durchaus gesagt werden, er habe gleichen- tags zurück müssen, wohnte er doch nicht in der Nähe. Daraus, dass der Privatkläger – seinen Aussagen zufolge – beim Aufsuchen der Lokalitäten des Abschleppdienstes zunächst vor verschlossener Tür stand und die beiden Vertreter des Abschleppdienstes erst nach nochmaligem Anruf, nach etwa 10 Minuten eintrafen (vgl. Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 3), kann geschlossen wer- den, dass es – jedenfalls am betreffenden Tag – keine festen Schalteröffnungs- zeiten gab. Es ist damit durchaus denkbar, dass im Gespräch in Aussicht gestellt wurde, dass man das Büro ansonsten wieder schliessen würde (a.a.O. S. 4). 3.6. Wenig überzeugend ist das Vorbringen des Beschuldigten, der Privatkläger sei womöglich im Nachhinein zu einer Strafanzeige instruiert worden respektive habe sich im Internet informiert, um so den Betrag fürs Abschleppen zurück zu erhalten (Prot. I S. 8). Es ergibt wenig Sinn, dass eine in der Westschweiz wohn- hafte Person im Anschluss an eine Reise nach Zürich den Aufwand und die Un- wägbarkeiten einer Anzeigeerstattung auf sich nähme und eine ihr in Zürich erst- mals begegnete Person zu Unrecht einer Straftat bezichtigen würde in der Hoff- nung, im Zuge des Strafverfahrens Abschleppkosten von ein paar hundert Fran-
ken zurückerstattet zu bekommen. Ein solches Unterfangen wäre höchst riskant; der Aufwand würde sich kaum lohnen. Dasselbe lässt sich sagen zum Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger ha- be den Beschuldigten womöglich aus Unzufriedenheit über das Abschleppen, um ihm eins auszuwischen, angezeigt (Urk. 52 Rz 10 S. 6, Urk. 76 Rz 24 S. 9). Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Wut als Motiv für falsche Anschuldi- gung (dahingehend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 9 S. 6). Gegebenenfalls wären Übertreibungen und Widersprüche in der Darstellung des Privatklägers zu erwar- ten, woran es hier gänzlich fehlt. Vielmehr fällt auf, dass der Privatkläger den Be- schuldigten nicht unnötig belastet. So gab er etwa differenzierend zu Protokoll, dass in der Phase der Zuspitzung des Gesprächs der Beschuldigte nicht gerade aggressiv, bloss sehr bestimmt geworden sei (Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 4), oder auch, dass das Auftreten des Beschuldigten nicht bedrohlich gerichtet auf Leib und Leben gewesen sei, er aber leicht genervt gewirkt habe (a.a.O. F/A 18 S. 5). Die Zeitspanne zwischen dem inkriminierten Vorfall vom 22. April 2019 und dem Erstatten der Strafanzeige am 6. Mai 2019 (Urk. D2/1 S. 2) ist – nebenbei be- merkt – mit zwei Wochen nicht besonders lang, wofür es der Beschuldigte zu hal- ten scheint (vgl. Prot. I S. 11, ebenso die Verteidigung in Urk. 52 Rz 9 S. 6). 3.7. Die Verteidigung moniert weiter (in Urk. 52 Rz 7 S. 5; vgl. auch Urk. 76 Rz 21 S. 8), die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sein könnte, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitgeber eine Provision auf jede Bar- oder Karten- zahlung bekomme (vgl. Urk. 51 E. II/6.3.2 S. 10 f.), sei «geradezu absurd», da «schliesslich bei der Zahlung auf Rechnung sogar noch ein Zuschlag erhoben» werde und «z.B. bei Kartenzahlung noch zusätzlich Kosten für die Kreditkarten- zahlung anfallen». Das Ziel im vorliegenden Zusammenhang ist es herauszufinden, ob der Beschul- digte objektiv das getan hat, was ihm vorgeworfen wird, und nicht, warum er et- was getan hat. Freilich lassen sich aus einer möglichen Motivation oft Rück- schlüsse darauf ziehen, ob etwas stattgefunden hat oder eher nicht. Die kritisierte Argumentation der Vorinstanz zu diesem Detail zielt darauf, die Behauptung des Beschuldigten zu widerlegen, wonach er mangels eigenen Vorteils keine Nötigung
begangen habe. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es durchaus Gründe gibt, warum der Beschuldigte eben doch den Privatkläger unter Druck gesetzt ha- ben könnte: Einmal, weil er an den Zahlungseingängen erfolgsbeteiligt gewesen sein könnte, oder weil er sich schlicht an die Anordnungen seiner Vorgesetzten hielt oder aber weil er sich der strafrechtlichen Konsequenzen damals nicht so genau bewusst war. Die Verteidigung scheint bei ihrer Kritik zu übersehen, dass aus Sicht des Abschleppdienstes bei den fraglichen Geldforderungen das Inkas- sorisiko entscheidend sein musste und nicht etwa, ob noch Zuschläge für Rech- nungen oder Provisionen auf Kartenzahlungen anfallen. Es ist daher durchaus denkbar, dass auch blosse Angestellte der C._____ GmbH angehalten wurden, das Inkassorisiko so klein wie möglich zu halten, und/ oder dass auch monetäre Anreize dafür bestanden. Letztlich braucht die Motivation aber nicht geklärt zu werden. Anzufügen bleibt, dass dem Beschuldigten eigenes strafbares Verhalten persön- lich zuzurechnen ist, selbst wenn allenfalls nicht er, sondern letztlich (ausschliess- lich oder vor allem) der wirtschaftliche Berechtigte des Abschleppunternehmens an abgenötigten Geldern profitiert haben sollte (vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB). 3.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz 8 S. 5 f.) erweist sich die Schilderung des Privatklägers über den Verlauf des Gesprächs nicht als un- glaubhaft. Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte zunächst auf der sofortigen Zahlung beharrte und erst, als er davon ausging, dass dem Privat- kläger die Belastung des ganzen Betrags auf dessen Karte objektiv gar nicht möglich wäre, wohl oder übel von seinem Standpunkt abrückte und schliesslich einwilligte, wenigstens für den Restbetrag Rechnung zu stellen. Gerade die Schil- derung dieser eigenartigen Wendung im Geschehensablauf macht die Aussage des Privatklägers valid (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 51 E. II/6.2.2 S. 9). 3.9. Die Aussagen des Privatklägers fallen lebensnah und kohärent aus. Seine Schilderungen kommen wie tatsächlich Erlebtes daher, wirken damit authentisch. So beschrieb er beispielsweise spontan, was ihn bewog, seinen anfänglichen of- fenen Widerstand gegen die Forderung des Beschuldigten fallen zu lassen (des-
sen Auftreten und Erscheinungsbild und die Umstände [Effekten im Auto, geplan- te Heimreise]; Urk. D2/5/1 F/A 12 f. und 17 f. S. 4 f.). Der Privatkläger sagte mehrfach und auch auf explizite Nachfrage der einver- nehmenden Person aus, der Beschuldigte habe ihm in der ersten Phase des Ge- sprächs gesagt, dass falls er nicht bezahle, er sein Auto nicht zurückbekommen würde. Bei seinen Aussagen finden sich keine Übertreibungen oder unnötige Be- lastungen. Es sind keine Lügensignale erkennbar. Ein Irrtum, dass er den Be- schuldigten falsch verstanden haben könnte, ist ebenfalls auszuschliessen, zumal der Privatkläger nach seinen plausiblen Ausführungen sogar verstand, was der Beschuldigte mit seinem Kollegen auf ... [Sprache des Staates J._____] aus- tauschte (Urk. D2/5/1 F/A 20 S. 5). Der Privatkläger zeigte bei seiner Aussage keine Unsicherheit (Urk. D2/5/1 F/A 24 ff. S. 5 f.). 3.10. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des gesamten Geschehens erscheinen zwar durchaus nicht unglaubhaft; sie stimmen auch weitgehend mit den Aussagen des Privatklägers überein. Es trifft zu, dass angesichts dessen, dass für den Beschuldigten – im Gegensatz zum Privatkläger – Abschleppeinsät- ze an der Tagesordnung waren bzw. sind, eine weniger genaue Erinnerung an den einzelnen Vorfall und damit weniger Details in den Aussagen zu erwarten sind (darauf hinweisend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 10 S. 6). Auch dass er die erhobenen Vorwürfe vehement bestreitet und wiederholt beteuert, dass er die Regeln kenne und sich daran halte, kann ihm – für sich betrachtet – (in Abwei- chung zur Vorinstanz [Urk. 51 E. II/6.3.2 S. 10]) nicht zum Nachteil gereichen. Dennoch erscheinen im letztlich entscheidenden anklagerelevanten Punkt, näm- lich ob die Herausgabe des Fahrzeuges an eine sofortige Bezahlung geknüpft wurde, die Bestreitungen des Beschuldigten angesichts der diesbezüglich über- zeugenden Aussagen des Privatklägers als nicht glaubhaft. 3.11. Es besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies hat aber kei- neswegs dazu zu führen, dass im Sinne eines Gleichgewichts der Aussagen «pro reo» zu entscheiden wäre (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Vielmehr besteht wie bereits erwähnt eine freie Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb nicht auf die uneingeschränkt glaubhaften
Aussagen des Privatklägers abgestellt werden könnte, zumal keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 3.12. Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte als Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs zu- nächst die volle Bezahlung des Rechnungsbetrags vom Privatkläger forderte, wo- bei er im späteren Verlauf eine Anzahlung von Fr. 250.– und eine Rechnung für den Restbetrag akzeptierte. 4. Rechtliche Würdigung Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 E. III S. 11–16) ist in allen Teilen zutreffend. Das Obergericht des Kantons Zürich hat bereits in meh- reren vergleichbaren Fällen entschieden, dass den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt und rechtswidrig handelt, wer in Aussicht stellt, dass er ein zuvor rechtmässig abgeschlepptes Fahrzeug nur gegen die sofortige (volle oder Teil-) Leistung der geforderten Abschleppkosten herausgibt (vgl. OGer ZH UH160307-O vom 8. November 2016 E. III/3 f.; OGer ZH SB170088-O vom 13. Oktober 2017 E.II/3.2.1 f., II/4.2.3, II/6.2.1 und II/8.2; OGer ZH SB210094-O vom 11. März 2022 E. IV). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von B._____ ist deshalb zu bestätigen. III. Sanktion 1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. D1/37 S. 3) mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 51 S. 23).
Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 181 StGB angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 51 E. IV/1). 1.3. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumes- sungsregeln (Urk. 51 E. IV/2, IV/3.1, IV/4.3 a.A., IV/5.1) brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Tatverschulden 2.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so gilt es zu erwähnen, dass die Nö- tigung im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungen als leicht erscheint. Der Beschuldigte legte weder ein besonders raffiniertes noch ein plumpes Tatvorge- hen an den Tag. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er kein bedrohliches Auftreten in der Manier eines typischen Geldeintreibers an den Tag legte. Zwar trat er be- stimmt auf, blieb aber anständig im Ton. Zum Ausmass der Verletzung des ge- schützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass der Privatkläger in seiner finanziellen Entscheidungsfreiheit betroffen wurde. Der effektiv abgenötigte Geldbetrag (ge- mäss Anklagevorwurf [Urk. D1/37 S. 2]) erweist sich mit Fr. 250.– als geringfügig. Die Nötigungshandlung an sich, nämlich das Fahrzeug zurückzubehalten, ist da- bei zwar nicht sonderlich schwer, hat aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharak- ter. Verschuldenserhöhend wirkt der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Nötigungshandlung darum gewusst haben muss, dass der Privatkläger sein Auto benötigte, um gleichentags mit der Partnerin und dem Hund die geplante Heim- reise in die Westschweiz anzutreten. Dass ein Zurücklassen des Fahrzeuges zu einigen Inkonvenienzen beim Privatkläger und dessen Begleitung führen würde, muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dass der Privatkläger aufge- bracht war, ist nur verständlich. Besondere Folgen hatte die Tat für den Privatklä- ger indes nicht.
2.2. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, war er doch gemäss eigenen Angaben für die Thematik sensibilisiert (vgl. Prot. I S. 9 unten). Er wusste somit um die Folgen seiner Handlungen und wollte diese auch. Die Konsequenzen seines Verhaltens schienen ihm nicht wichtig genug zu sein, musste er doch damit rechnen, dass es zu einer Anzeige kommen wird. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die eigentli- chen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat bleiben aufgrund seiner Bestrei- tung unklar. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist nicht erwie- sen. Soweit erstellt, handelte er ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar. 2.3. Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 40 Tagen erscheint angemessen. 3. Täterkomponenten 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 1984 in I., J. [Staat in Südamerika], geboren wurde, wo er im Kreise seiner Herkunfts- familie aufwuchs und die obligatorische Schule absolvierte. Danach arbeitete er als Tätowierer (Urk. D2/4/3 F/A 32; Prot. I S. 6 f.). Im Jahr 2014 immigrierte der Beschuldigte in die Schweiz, wo er 2015 heiratete (Prot. I S. 7). Mit seiner Ehe- frau hat er eine Tochter. Zudem hat er einen vorehelichen Sohn, der in J._____ lebt und für den er unterhaltspflichtig ist (Urk. D2/4/3 F/A 31, Prot. I S. 7). Hier in der Schweiz übte der Beschuldigte verschiedene Tätigkeiten aus, im Bauwesen, in der Reinigungsbranche und als Tätowierer, bis dass er Ende 2018 die Stelle bei der C._____ GmbH antrat (Prot. I S. 7). Seit Mitte 2020 – und soweit bekannt auch aktuell – ist der Beschuldigte als selbstständiger Auto-Abschlepper tätig (Prot. I S. 7). Mit seiner Erwerbstätigkeit bzw. mit Erwerbsersatzeinkommen (RAV) erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.–. Zum Einkommen
der Familie tragen weiter noch Einkünfte der Ehefrau des Beschuldigten aus de- ren Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von durchschnittlich netto rund Fr. 3'500.– pro Monat bei (Urk. D2/4/3 F/A 30; Urk. 66). Vermögen hat der Beschuldigte offenbar keines (Prot. I S. 7, Urk. 66). Die Krankenkassenprämie für die ganze Familie beträgt monatlich rund Fr. 630.– (Urk. 66). Sodann bezahlt der Beschuldigte Schulden aus drei Leasingverträgen mit monatlich Fr. 1'150.– (Fr. 130.– + Fr. 350.– + Fr. 670.– [Prot. I S. 7]) sowie ei- nen Bankkredit mit monatlich Fr. 650.– ab. Letzterer Kredit wurde für Kosten des Umbaus des der Ehefrau gehörenden Hauses in J._____ aufgenommen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte Schulden innerhalb der Familie (Prot. I S. 7 f.). Schliesslich gab er noch an, er leiste Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in J._____ sowie unregelmässige freiwillige Unterstützungsbeiträge an seine in J._____ lebende Mutter (Prot. I S. 7). Diese Beiträge und auch die Wohnkosten des Beschuldigten bzw. seiner Familie blieben aber unbeziffert; wie hoch diese Beträge sind, ist nicht bekannt (vgl. Urk. 66). Die persönlichen Verhältnisse haben vorliegend keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 54) ist mit der Vor- instanz (Urk. 51 E. IV/4.2 S. 19) als strafzumessungsneutral zu behandeln. 3.3. Wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV/4.3 S. 19) ist auch das Nach- tatverhalten neutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar von Anfang an teilweise geständig. Die Eingeständnisse beschränkten sich indes auf einzelne Elemente des äusseren Sachverhaltes, welche aufgrund der sich aus den vor- handenen Beweismitteln (namentlich Urk. D2/6/1) ergebenden Beweislage offen- kundig waren. Ein Bestreiten der Anwesenheit beim Verhandeln mit dem Privat- kläger wäre wenig aussichtsreich gewesen. Damit liegt hinsichtlich des Nachtat- verhaltens kein vollumfängliches Geständnis oder besonders kooperatives Ver- halten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre.
sem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d so- wie § 16 Abs. 1 GebV OG). Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person richten sich nach Art. 436 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO. Rechtsprechungsge- mäss ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurich- ten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kosten- auflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 761.20 (inklusive 7,7% Mehrwertsteuer; 1/5 von Fr. 3'806.05 [vgl. Urk. 77]) zuzusprechen. Das Verrech- nungsrecht des Staates ist vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und 5 (Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Zur Beachtung: Der/Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.