Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210395-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Beschluss vom 20. August 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Widerhandlung gegen das AuG
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 (GG200238)
Erwägungen: Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 38). Die Berufungsanmeldung der Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 11. März 2021 (Urk. 39). Mit Eingabe vom 5. August 2021, beim hiesigen Gericht eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezo- gen (Urk. 47). Mit Schreiben vom 13. August 2021, am Obergericht eingegangen am 17. August 2021, hat die Verteidigerin der Beschuldigten die gegen das vo- rinstanzliche Urteil angemeldete Berufung ebenfalls zurückgezogen (Urk. 48). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht. Da einerseits die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zu- rückgezogen hat und andererseits die Beschuldigte ihre Berufung vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen hat, fällt die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr praxisgemäss ausser Ansatz und sind allfällige weitere Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrie- ben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2021 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
− das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. August 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Wolter