Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210391-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 8. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 30. März 2021 (GG210004)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Februar 2021 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27) 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfach groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Nichteinhalten des Abstands) sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sine von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.00 sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 89.60 Zeugenentschädigung Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Beschuldigte beantragt ausschliesslich die Abänderung der durch die Vor- instanz verhängten Strafe. Explizit wird nur die Abänderung von Ziffer 2 des vor- instanzlichen Urteils verlangt. Da jedoch auch dessen Ziffer 3 damit direkt zu- sammenhängt, ist auch diese Ziffer in die Beurteilung einzubeziehen.
er einen Abstand von 10, 15, 20 Metern gehabt habe. Er sei jedoch überzeugt, dass er nicht rechts überholt habe (Prot. II S. 12). Er wies zudem erneut darauf hin, dass die Zeugin gesagt habe, der Vorfall sei in Richterswil gewesen, während der Polizist von Rüschlikon gesprochen habe (Prot. II S. 13). 3. Die Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie deren Anwendung auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz korrekt dargelegt und angewendet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 27 S. 5-19 E. II.4.-7.). Einzugehen ist mithin lediglich auf diejenigen Punkte, welche vom Beschuldigten konkret als unzutreffend themati- siert werden. 4.1 Sofern sich der Beschuldigte auf die Aussagen seiner Mitinsassen C._____ und D._____ bezieht, so sagten beide Zeugen aus, dass sie nicht auf den Ver- kehr bzw. die Fahrt geachtet hätten. So konnten sie auch keine Angaben zum je- weils vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand und einem allfälligen Rechts- überholen machen (Urk. 3/1-4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus für den Beschuldigten eine Entlastung ergeben sollte. Anzufügen ist, dass dem Be- schuldigten in der Anklage nicht eine besonders schnelle oder ruppige Fahrweise angelastet wird, welche die Zeugen angeben, nicht wahrgenommen zu haben. 4.2 Was die Zeugin B._____ angeht, so ist festzuhalten, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gab, sie wisse nicht genau, wo sich die Episode mit dem nahen Auffah- ren des hinter ihr fahrenden Fahrzeuges abgespielt habe. Es sei irgendwo bei Richterswil gewesen (Urk. 3/6 S. 4 F/A 21). Damit ist bereits klar, dass die Zeugin selber erklärte, nicht genau zu wissen, wo genau sie bedrängt worden sei. Zudem ist notorisch, dass gerade Tatsachen aus dem Peripherie-Bereich des Gesche- hens erheblichen Unschärfen unterworfen sein können, ohne dass damit die Aus- sagen zum Kerngeschehen in Frage zu stellen wären, was vorliegend vom Be- schuldigten auch nicht getan wird. Immerhin wäre dem Beschuldigten dann bei- zupflichten, wenn sich die Erstellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf die Aussagen der Zeugin B._____ abstützen würde und es sich um einen einzigen Vorfall gehandelt hätte. Aus den vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten Aus- sagen des Zeugen E._____ geht jedoch hervor, dass die zwei vom Beschuldigten nicht bestrittenen Vorfälle in einem eng zusammenhängenden Handlungsablauf
mit dem Bedrängen der Zeugin B._____ stehen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass ihre Aussagen eine andere Täterschaft betreffen. 4.3 Schliesslich kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht dem Zeugen E._____ bei der Schätzung des vom Beschuldigten eingehaltenen Abstandes ei- ne erhöhte Kompetenz eingeräumt hat. Vorliegend geht es bloss um die Schät- zung einer Grössenordnung, welche der Zeuge mit „Wagenlänge“ umschrieben hat. Die Angabe von 5 Metern gab er denn auch als ungefähren Wert an (Urk. 3/5 S. 3 F/A 10). Grundsätzlich kann Zeugen, vor allem wenn sie Autofahrer sind, zu- getraut werden, die Grössenordnung „Wagenlänge“ von einer Länge von 15-20 Metern zu unterscheiden bzw. eine „Wagenlänge“ als solche zu erkennen. Eine Entlastung des Beschuldigten wäre somit nicht gegeben, wenn man der Argu- mentation der Verteidigung folgen würde (zur teils erhöhten, teils aber auch ver- minderten Glaubwürdigkeit von Polizeibeamten als Zeugen vgl. Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., N 1281 ff.). 5. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung vom Beschuldigten nicht in Frage ge- stellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen wer- den. Damit ist bei der Strafzumessung vom Sachverhalt gemäss Anklage auszu- gehen. III. Strafzumessung 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Strafzumes- sung und den Strafrahmen korrekt wiedergegeben hat. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 27 S. 24 f. Erw. IV.2.-4.1.). Anzumerken ist, dass die Verteidigung fehl geht, wenn sie geltend macht, die beantragte und dann auch ausgefällte Stra- fe von 150 Tagessätzen sei nahe am oberen Rand des Strafrahmens (Urk. 29 S. 11 Ziff. 33). Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, liegt der ordentliche Strafrah- men bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 2.1 Auch hinsichtlich der Tatkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu berücksichtigen gilt, dass es die verschiedenen Taten einen einzelnen Vorgang bildeten und damit quasi ein
einheitlichen Tathergang darstellten. Insofern wiegt das Vorgehen des Beschul- digten weniger schwer, als wenn er die Taten an verschiedenen Gelegenheiten begangen hätte. Bei der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber ein noch nichtigeres Motiv vorbringt als die Vorinstanz. Diese geht davon aus, dass der Beschuldigte einfach möglichst schnell habe vorwärts kommen wol- len (Urk. 27 S. 26 Erw. IV.4.2.). Der Beschuldigte lässt jedoch in seiner Beru- fungsschrift ausführen, er habe auf Grund eines verletzten Prestiges mit seiner Fahrweise sinngemäss Bestätigung für sein Ego gesucht. Er habe einfach seinem Frust freien Lauf gelassen (Urk. 29 S. 9 Ziff. 27), was gerade im Hinblick auf mög- liche schwerwiegende Unfallfolgen seiner Fahrweise verwerflich ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er zwar vorbringen, am damaligen Tag einen Ausset- zer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse gehabt zu haben (Urk. 42 S. 11). Er selber schilderte in der persönlichen Befragung jedoch keine Umstände, die sein Verhalten in milderem Licht hätten erscheinen lassen. Die subjektive Tat- schwere vermag damit die objektive kaum zu relativieren. Eine Korrektur bei der vorinstanzlichen Strafzumessung ist jedoch insofern vorzu- nehmen, als das Rechtsüberholen als eigener, mit Busse bestrafter Tatbestand in die Strafzumessung für die Nicht-Einhaltung eines genügenden Abstandes nicht einfliesst. 2.2 Diesbezüglich hätte die Vorinstanz jedoch eine Einsatzstrafe für das schwers- te Delikt aussprechen müssen, um es anschliessend angemessen zu erhöhen. Da die drei einzelnen Vorfälle in etwa gleich schwer erscheinen, spielt es keine Rolle, welcher Vorfall zunächst herangezogen wird. Es erscheint eine Einsatzstra- fe von 50 Tagessätzen angemessen. Je einzeln ist unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die Erhöhung für die etwa gleich schweren weiteren Fälle ist in Anwendung des Asperationsprinzips bei je 30 Tagessätzen zu veranschlagen, so dass gesamthaft 110 Tagessätze resultieren.
das Verschulden des Beschuldigten in relevantem Mass relativieren könnte, be- antwortet jedoch der Beschuldigte selber abschlägig, indem er ausführen lässt: „Der Beschuldigte hatte zwar damals zwar eine komplizierte wirtschaftliche und familiäre Situation, aber an sich ist das kein Umstand, der ihn zum verrückten Fahren antreibt, (...) was im Übrigen auch der Verkehrspsychologe in seinem Gutachten bestätigt.“ (Urk. 29 S. 7 Ziff. 18). Sodann hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung zu Recht die Vorstrafe des Beschuldigten straferhöhend gewertet. Dem Umstand, dass diese bereits lange zurück liegt und demnächst gelöscht wird, ist damit Rechnung zu tragen, dass die Straferhöhung nur marginal auszufallen hat. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie auch die mangelnde Einsicht des Beschuldigten straferhöhend würdigt. Die mangelnde Einsicht äussert sich nach Ansicht der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte die Tatbegehung be- stritten habe (Urk 27 S. 27 Erw. IV.5.2.). Es ist jedoch niemand gehalten, sich sel- ber zu belasten, was Ausdruck im Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten findet, welcher zudem nicht zur Wahrheit verpflichtet ist. Würde ihm ein Bestreiten der Tat bei der Strafzumessung angelastet, würde damit der Grundsatz unterlau- fen, dass niemand sich selber belasten muss („nemo tenetur se ipsum acccusa- re“). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tages- satzhöhe wurde nicht beanstandet und der Beschuldigte hielt heute fest, seine fi- nanziellen Verhältnisse hätten sich nicht verschlechtert (Prot. II S. 12). Entspre- chend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 110 Tagessäten zu Fr. 80.– zu bestrafen. Was den Verweis der Verteidigung auf die Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft sowie Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich anbelangt (Urk. 42 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass sich die Strafmassempfehlungen ange- sichts des Strafrahmens der groben Verkehrsregelverletzung von bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe als vergleichsweise tief erweisen. In Bezug auf die von der Vertei- digung angeführten obergerichtlichen Urteile ist darauf hinzuweisen, dass in sämt- lichen Fällen das Verschlechterungsverbot griff, womit eine Straferhöhung nicht in Frage kam. Im Urteil vom 28. Juni 2019 hielt das Obergericht im Übrigen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen statt der vorinstanzlich festgesetzten 20 Tagess- ätze für ein Rechtsüberholen als angemessen (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB190174 vom 28. Juni 2019 E. III.1.). Auch im Urteil vom 26. April 2019 bezeichnete die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe als "sehr milde" (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180526 vom 26. April 2019 E. III.1.b)). Weder aus den Strafmassempfehlungen noch den zitierten obergerichtli- chen Urteilen lässt sich etwas zugunsten des Beschuldigten ableiten. 4.1 Der Beschuldigte verlangt auch die Senkung der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Busse, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen. Im Rahmen der Begründung bringt der Beschuldigte sodann zur Bussenhöhe nichts Spezifi- sches vor. Es wird lediglich summarisch auf die Täterkomponente verwiesen (Urk. 29 S. 13 Ziff. 42; Urk. 42 S. 14 f.), welche sich - wie zuvor gezeigt - nicht strafmin- dernd auswirkt. Sofern der Beschuldigte Ausführungen zur Höhe einer Verbindungsbusse macht (Urk. 29 S. 13 Ziff. 42; Urk. 42 S. 14 f.), so ist er darauf hinzuweisen, dass die ausgefällte Busse keine Verbindungsbusse darstellt. Vielmehr wurde der Be- schuldigte wegen des Rechtsüberholens gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, mithin wegen einer Übertretung, welche eine eigenständige Busse nach sich zieht. Ob die Vorinstanz auf Grund des Rechtsüberholens auf eine gro- be Verletzung der Verkehrsregeln hätte erkennen müssen, muss vorliegend auf Grund des Verschlechterungsverbotes nicht näher erörtert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Rechtsüberholen (der Beschuldigte wechselte von der Überhol- auf die Normalspur, beschleunigte, zog rechts an B._____ vorbei, um danach direkt wieder auf die Überholspur zu wech- seln) um ein potentiell gefährliches Überholmanöver handelt, mit dem nicht ge- rechnet wird. Das subjektive Tatverschulden vermag auch angesichts der vorge- brachten schwierigen persönlichen Umstände im Tatzeitpunkt die objektive Tat-
schwere nicht zu relativieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumes- sungsrelevanter Umstände erweisen sich Fr. 1'000.– Busse als dem Gesamtver- schulden und den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vorstehend, E. III.3) insgesamt als angemessen. 4.2 Mit Bezug auf die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe wurden die Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und bleiben vorliegend we- gen dem Verschlechterungsverbot unangetastet. Einzig die Anzahl Tage Ersatz- freiheitsstrafe ist aufgrund der tieferen Busse von Fr. 1'000.– anzupassen und auf 10 Tage festzusetzen. Dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass ein fester Um- wandlungssatz von einem Tag Freiheitsentzug pro Fr. 100.– Busse keine Stütze im Gesetz findet. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_180/2008, Urteil vom 12. August 2008, E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermit- telt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Um- rechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der Tagessatzhöhe der be- reits festgesetzten Geldstrafe zu korrelieren. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten hinsichtlich der Geldstrafe für die aktuell zu beurteilenden Delikte den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt (vgl. Urk 27 S. 29), was vom Beschuldigten nicht angefochten wurde. Diese Beurteilung ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB nicht zu beanstanden, zumal dem Beschuldigten innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat keine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten auferlegt worden ist. Umstände, die für eine eigentlich Schlechtprognose sprechen, liegen nicht vor. Dem Umstand, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ist mit der von der Vorinstanz festgelegten Dauer der Probezeit von 3 Jahren angemes- sen Rechnung getragen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe in Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
IV. Kostenfolgen 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine Reduktion der Sanktion. Da diese jedoch nicht vollumfänglich seinen Anträgen entspricht, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist sodann für die Kosten der an- waltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren eine um die Hälfte reduzierte Ent- schädigung von pauschal Fr. 2000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 30. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Absehen von einer Weisung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.