Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210313-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 8. Juni 2022
in Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. April 2021 (GG200072)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 64). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 24 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate "Mikrospuren - Klebbandasservat (A010'007'075)" sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR Fr. 500.00 Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Beschluss UE180129-O vom 4. Juni 2018 Fr. 12'907.20 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt) und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 12'249.80 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatklägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'839.90 für anwaltliche Ver- tretung im Verfahren vor Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. UE170158-O, aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die Prozessentschädigung wird direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ausgerichtet. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 121 S. 1) " 1. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 50'000.- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit tt. Januar 2017, unter Vorbehalt der Nachklage; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten." b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1) " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. April 2021 in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich zu bestätigen, worauf der Be- schuldigte und Berufungsbeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB freizusprechen sei. 2. Es seien die Zivilforderungen abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 wurde der Beschuldigte B._____ vom Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Urk. 93 S. 24). Gegen diesen begründet eröffneten Ent- scheid liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertretung mit Ein- gabe vom 7. Juni 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 94). Die Berufungserklärung der Verteidigung erfolgte ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist mit gleicher Eingabe (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 94). Die Anklagebehörde und die Verteidigung haben mit Eingaben vom 28. Juni 2021 respektive 16. Juli 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 100; Urk. 102; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 94). Der in der Berufungserklärung gestellte Antrag der Privatkläger- vertretung auf Rückweisung des Verfahrens an die Anklagebehörde wurde mit Beschluss der Kammer vom 8. September 2021 begründet abgewiesen (Urk. 94 und Urk. 109). Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, der Ver- teidiger Rechtsanwalt Y._____ und der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsan- walt X._____ erschienen, fand am 8. Juni 2022 statt. Es wurden dabei weder Vor- fragen aufgeworfen noch Beweisergänzungsanträge gestellt; insbesondere wurde der frühere privatklägerische Antrag um Rückweisung der Anklage nicht wieder- holt. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 120) plädierten die Parteivertre- ter. Hernach wurde das Urteil beraten und mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 8 ff.). 2. Die Privatklägervertretung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 94; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestä- tigung des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 102 und 124 S. 1). Die Anklage- behörde stellt keinen Antrag (Urk. 100). Mangels Berufung der Anklagebehörde und in Anbetracht der präzisierenden Depositionen der Parteivertreter an der Berufungsverhandlung sind folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten (Prot. II S. 9 f.):
nicht mit dem Zugfahrzeug rückwärts zum mittels Bremse und Radkeilen gesi- cherten Anhänger fuhr, sondern gerade gegenteilig den Anhänger auf den ste- henden Lastwagen zurollen liess, wobei die Anhängerdeichsel des rollenden An- hängers die Maulkupplung des Lastwagens verfehlte und es dem Geschädigten nicht mehr gelang, sich aus dem Gefahrenbereich zwischen Lastwagen und An- hänger zu entfernen (Urk. 1 ff., insb. Urk. 5/2 S. 6). 1.2. Der Beschuldigte war zum Unfallzeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der F._____ GmbH und als solcher verantwortlich für die Einführung neuer Mitarbeiter der Firma. Somit war der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass der Geschädigte die relevanten Sicherheitsvorschriften kannte und einhielt, was der Beschuldigte einzuverlangen, zu kontrollieren und durchzusetzen hatte. Der Beschuldigte aner- kennt die entsprechende Sachdarstellung in der Anklageschrift (Urk. 64 S. 2 f. mit Verweis auf Art. 6 VUV; Prot. I S. 35 f.). 1.3. Im Weiteren schildert die zum relevanten Tatvorwurf massgebliche Anklage- schrift (Art. 325 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.), der Geschädigte habe die ein- schlägige SUVA-Regel (welche er nicht einhielt) gar nicht gekannt, da der Be- schuldigte es versäumt habe, ihm diese zu instruieren. Ferner habe der Beschul- digte den Geschädigten pflichtwidrig nicht dahingehend überwacht, ob dieser das Ankuppeln korrekt vollziehe (Urk. 64 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 18 S. 8 Ziff. 2.4.). 2. Die Vorinstanz hat vorab zutreffende theoretische Erwägungen zum mass- geblichen Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und zu den Tatbestandselementen der Garantenstellung und der Sorgfaltspflicht(-verletzung) angestellt (Urk. 93 S. 10-14). All dies ist nicht strittig und es wird darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Wie eingangs zitiert, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten nicht über die massgeblichen Sicherheitsregeln zum Ankuppeln eines Anhängers an ein Zugfahrzeug instruiert. 3.2. Der Beschuldigte und zwei Mitarbeiter der Firma F._____ GmbH als Zeugen wurden zu diesem Thema eingehend befragt (Urk. 93 S. 15 mit Verweisen): Mit
der Vorinstanz haben alle drei Befragten übereinstimmend der Sachdarstellung in der Anklageschrift widersprochen: Jeder neue Mitarbeiter sei nach Stellenantritt durch erfahrene Mitarbeiter und den Beschuldigten begleitend eingearbeitet und dabei auch zu den Sicherheitsvorschriften instruiert worden. 3.3. Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung konkret aus, er instruiere alle neuen Mitarbeiter über die Sicherheitsregeln und der Geschädigte sei keine Ausnahme gewesen. Er persönlich habe dem Geschädigten das korrekte An- kuppeln mündlich instruiert und es mit ihm geübt (Prot. I S. 40 und 42). Gemäss Schilderung des Beschuldigten war er sogar ca. 6 Monate vor dem Unfall mit dem Geschädigten genau am späteren Unfallort und habe ihn zum sicheren Ankuppeln instruiert (Prot. I S. 43 und S. 48 f.; Urk. 39/1 Fragen/Antworten 34-39 und Fra- ge/Antwort 73). Diese Darstellung ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen. Vielmehr wird sie gestützt durch die Aussagen des Zeugen G., er sei bei seinem eigenen Arbeitsantritt als Chauffeur bei der Firma F. GmbH fachge- recht instruiert worden (Prot. I S. 18 f.) , alle neuen Mitarbeiter seien instruiert und begleitet worden, abhängig von ihrer jeweiligen Berufserfahrung (Prot. I S. 19), und – ausdrücklich –, es sei der Beschuldigte persönlich gewesen, der ihn am An- fang eingearbeitet habe (Prot. I S. 25). Auch der Zeuge H._____ sagte ausdrück- lich aus, er sei als Chauffeur vom Chef, also dem Beschuldigten, persönlich in die Arbeit eingewiesen und instruiert worden (Urk. 40 S. 4). Alle neuen Mitarbeiter der F._____ GmbH würden durch erfahrene Kollegen und den Beschuldigten ausge- bildet und am Anfang begleitet. Der Geschädigte habe "selbstverständlich" ge- wusst, wie richtig angekuppelt werde. Das sei ein Muss, wenn man für die F._____ GmbH arbeite und werde einem gleich zu Beginn beigebracht. Alle Chauffeure der F._____ GmbH seien "genauestens" über die Gefahren beim An- kuppeln instruiert (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 7). Der Tatvorwurf der Anklage, der Be- schuldigte habe den Geschädigten betreffend das Ankuppeln eines Lastwagen- anhängers "nicht über die korrekte SUVA-konforme Vorgehensweise instruiert", lässt sich somit nicht erstellen.
4.1. Ferner wirft die Anklage – ebenfalls wie eingangs zitiert – dem Beschuldig- ten vor, er habe nicht überwacht, ob der Geschädigte das Ankuppeln seines An- hängers an das Zugfahrzeug jeweils korrekt vollzogen habe. 4.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte den Geschädigten beim letztlich fatalen Ankupplungsmanöver am tt. Januar 2017 am Unfallort nicht überwachte, war der Geschädigte bei dieser Tour doch – wie üblich – allein unterwegs. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings auch nicht vor, er hätte den Geschädigten im- mer überwachen respektive überwachen lassen müssen. Dies hätte zwingend zur Folge gehabt, dass der Geschädigte – als einziger Angestellter der F._____ GmbH, mit Ausnahme der Neulinge – nicht allein hätte arbeiten dürfen. Die Tat- sache, dass der Geschädigte – betreffend den Anhänger – (lediglich) mit einem Lernfahrausweis unterwegs war, musste nicht zwingend zu einer speziellen Behandlung führen: Der Zeuge I._____ sagte aus, das Ablegen der Prüfung sei eine Kostenfrage und er selber – I._____ – sei knapp vier Jahre lang genau aus diesem Grund mit dem Lernfahrausweis gefahren (Urk. 40 S. 8). 4.3. Die Privatklägervertretung hält dafür, der Beschuldigte hätte den Geschädig- ten engmaschig begleiten müssen, weil der Geschädigte zweimal die Anhänger- Prüfung nicht bestanden hatte (Urk. 86 S. 13; Urk. 94 S. 8; Urk. 121 S. 17 f.). Der Beschuldigte gab dazu befragt freimütig zu, gewusst zu haben, dass der Geschä- digte die Prüfung zweimal nicht bestanden habe. Den jeweiligen Grund des Nicht- Bestehens habe er allerdings nicht gekannt; er sei davon ausgegangen, der Geschädigte habe sprachliche Schwierigkeiten beim Ablegen der Prüfung gehabt. Die Beurteilung im verkehrspsychologischen Gutachten sei sodann positiv gewesen, weshalb der Geschädigte – in Form eines weiteren Lernfahrausweises – die Fahrerlaubnis erhalten habe (Prot. I S. 44). 4.4. Zur Frage, ob der Beschuldigte die Chauffeure der Firma F._____ GmbH dahingehend überprüft hat, ob sie die massgeblichen SUVA-Richtlinien zum An- kuppeln von Anhängern einhalten, wurde das Folgende ausgesagt: Der Zeuge G._____ sagte aus, er habe nie gesehen oder von anderen gehört, dass ein Chauffeur der F._____ GmbH entgegen den SUVA-Richtlinien angekuppelt habe. Es werde auch kontrolliert, ob richtig angekuppelt werde. "In dem Moment, in dem
wir zusammen sind, schauen wir, ob alles richtig gemacht wird". Was der Ge- schädigte gemacht habe, sei "gefährlich, ein Risiko für das Leben, verboten, man darf es nicht tun". Der Zeuge konnte sich nicht vorstellen, was der Geschädigte sich dabei gedacht habe (Prot. I S. 24 f.). Der Chauffeur H._____ I._____ sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte sei "natürlich, immer" anwesend gewesen, habe kontrolliert und bei fehlerhaftem Vorgehen eines Chauffeurs sogleich eingegriffen und diesen zurecht gewiesen (Urk. 40/1 S. 6). Der Beschuldigte selber gab an, immer wenn er dabei sei, kontrolliere er, dass regelkonform angekuppelt werde. Er sei öfters vor Ort und nehme Kontrollen vor. Er habe auch Mitarbeiter mit ei- nem Lernfahraus, konkret auch den Geschädigten, öfter kontrolliert als solche mit einem definitiven Ausweis. Er sei sich daher sicher, dass auch der Geschädigte daran erinnert worden sei. Er, der Beschuldigte, habe "viele Male" gesehen, wie der Geschädigte einen Anhänger angekuppelt habe; er habe dabei nie gesehen, dass der Geschädigte regelwidrig vorgegangen sei. Er habe auch nicht von einem anderen Mitarbeiter gehört, dass der Geschädigte unsachgemäss ankupple. An- sonsten hätte er den Geschädigten sofort verwarnt. Er habe den Geschädigten längstens 15 Tage vor dem Unfall letztmals persönlich begleitet und nur kurze Zeit vor dem Unfall letztmals ankuppeln gesehen. Die Firma sei auch durch die SUVA hinsichtlich Einhaltung und Durchsetzung der massgeblichen Regeln kon- trolliert und niemals gerügt worden (Prot. I S. 43 und S. 45 ff.). Es gibt keinerlei belastende Beweismittel, welche die Darstellung des Beschuldigten widerlegen könnten; diese wird im Gegenteil durch die Darstellung der Zeugen gestützt. 4.5. Aus dem über den Geschädigten ausgestellten verkehrspsychologischen Gutachten ergibt sich sodann, dass der Geschädigte der Expertin ausdrücklich mitteilte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er werde nun "ein Auge auf seine Ausbildung haben" (Urk. 26/4 S. 4). In der Beurteilung der Expertin wird dann das Engagement des Beschuldigten für die Ausbildung des Geschädigten mehrfach explizit positiv erwähnt (Urk. 26/4 S. 4-6). 4.6. Dies führt insgesamt zum Beweisergebnis, dass auch der Tatvorwurf ge- mäss Anklage, der Beschuldigte habe nicht überwacht, ob der Geschädigte das
Ankuppeln seines Anhängers an das Zugfahrzeug jeweils korrekt vollzogen habe, nicht erstellt ist. 4.7 Nicht erstellt ist die Behauptung in der Anklage, der Geschädigte habe die SUVA-korrekte Vorgehensweise für das Ankuppeln eines Anhängers nicht gekannt. Gegenüber dem Verkehrspsychologen erwähnte der Geschädigte nämlich selbst, dass ihm der Experte bei der ersten Prüfung gesagt habe, dass er zwar gut fahren könne, aber das Ankuppeln des Anhängers nicht vorschriftsge- mäss gemacht habe. Bei der zweiten Prüfung, einen Tag später, habe er dann al- les richtig gemacht (Urk. 26/4 S. 3). 5. Es sei nochmals betont, dass die nicht zu widerlegenden Aussagen dreier Personen und der Umstand, dass der Beschuldigte rund ein halbes Jahr vor dem Tod des Geschädigten mit diesem am Unfallort war und ihm dort über das An- kuppeln instruierte, der Anklagethese entgegenstehen (vgl. vorne, E. 3.2. f.). Im Übrigen muss davon ausgegangen, dass der Geschädigte zwischen August 2014 und September 2015 an mehreren CZV-Kursen teilgenommen hat, was ebenso indiziert, dass er wusste, wie man korrekt an- und abkuppelt (Urk. 27/5, Urk. 27/6, Urk. 28). Nach dem Gesagten stösst auch die im Berufungsverfahren wiederholte Argumentation der einzig appellierenden Privatklägervertretung, das zweimalige Nichtbestehen der Führerprüfung Kategorie CE durch den Geschädigten hätte für den Beschuldigten Anlass zu näheren Abklärungen über den Ablauf der miss- lungenen Prüfungen und die Eignung des Geschädigten sein müssen (Urk. 94 S. 8), bzw. er hätte arbeitsrechtliche Massnahmen, wie die Beschränkung des Einsatzes auf Lastwagen ohne Anhänger oder die Kündigung, ergreifen müssen (Urk. 121 S. 20 f.), ins Leere: Es ist gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Geschädigten instruiert und auch noch kurz vor dem Unfallzeitpunkt überwacht hat und Letzte- res auch intensiver, als dies bei Chauffeuren mit bestandener Führerprüfung der Fall war. Die dem Beschuldigten durch die Privatklägervertretung unterstellten Unterlassungen sind somit nicht erstellt bzw. gar nicht angeklagt. Dies gilt etwa für die Kritik, der Beschuldigte habe dem Geschädigten nicht genügend Unter- stützung im Hinblick auf die praktische Prüfung geboten (Urk. 121 S. 17 f.), oder
den Vorwurf, der Dokumentationspflicht sei im Personaldossiers des Geschädig- ten ungenügend Rechnung getragen worden (Urk. 121 S. 16). 6. Der Anklagesachverhalt ist, soweit dem Beschuldigten darin ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, nicht erstellt. Dies führt mit der Vorinstanz und in Abweisung der Berufung der Privatklägerin zum Freispruch des Beschuldigten. 7. Klar ist einzig, dass der Geschädigte bei seinem letztlich fatalen Ankupp- lungsmanöver am Abend des tt. Januar 2017 in D._____ gegen elementarste Si- cherheitsregeln verstossen hat. Warum er dies tat, konnten sich weder der Be- schuldigte noch seine Mitarbeiter als Zeugen erklären (Prot. I S. 51; S. 24; Urk. 40/1 S. 6) und dies wird auch offen bleiben. Auffällig ist, dass der Geschädigte mit seinem Mobiltelefon in der rechten Hand aufgefunden wurde (Urk. 1 S. 4; Urk. 3 S. 2). Dies lässt immerhin die – nicht nur theoretische – Möglichkeit im Raum, dass er beim Ankuppeln durch eine Manipulation an diesem Gerät abgelenkt war, wie dies im polizeilichen Ermittlungsbericht explizit dokumentiert ist (Urk. 25 S. 7). Wenn die Privatklägervertretung vorbringt, diese – auch von der Vorinstanz the- matisierte – Möglichkeit basiere auf Spekulation, ist darauf hinzuweisen, dass ihre eigene These, wonach der Beschuldigte gestört worden sei, etwa durch einen bel- lenden Hund (Urk. 121 S. 20), noch spekulativer ist. III. Zivilklage Die – seitens der Privatklägerin bezifferte und entgegen der Vorinstanz sehr wohl begründete (Urk. 86 S. 14 [mit Verweis auf früher eingereichten Schriftsatz]; Urk. 121 S. 22 f.) – Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten ist liquide. Sie erweist sich beim vorliegenden Verfahrensausgang, mit dem der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen wird und damit seine Delikts- haftung im Sinne von Art. 41 OR zu verneinen ist, als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss und in Anwendung von § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2. Die Kostenauflage im Berufungsverfahren erfolgt nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die einzig appellierende Pri- vatklägerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfah- ren aufzuerlegen sind. 3. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt X._____ bean- tragt eine Entschädigung von Fr. 13'417.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) (Urk. 123 S. 1). Der geltend gemachte Aufwand von gerundet 35.5 Stunden und die Ausla- gen in Höhe von gerundet Fr. 30.-- sind ausgewiesen (Urk. 123 S. 2). Der Auf- wand ist erweist sich insoweit als – geringfügig – übersetzt, als darin Rechtsstudi- um von 2.5 Stunden fakturiert wird, was nicht zu entschädigen ist (vgl. anstelle vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2019 E. 5.4.3.). Zu addieren ist der in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Daraus folgt, dass insgesamt 37 Stun- den zu entschädigen sind. Zu veranschlagen ist indes für amtliche Mandate bloss ein Stundenansatz (exkl. MwSt.) von Fr. 220.--, statt – wie geltend gemacht – Fr. 350.-- (vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts). Nach dem Gesagten und in Anwendung von § 17 f. und § 22 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts ist Rechtsanwalt X._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Privatklägervertreter mit pauschal Fr. 8'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber der Privatklägerin gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 4. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.). Obwohl der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, entbindet sie diese nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessent- schädigung an den obsiegenden Beschuldigten (L IEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N. 9). Der Beschuldigte lässt diesbezüglich auf die Honorarnote seines Verteidigers Rechtsanwalt Y._____ verweisen, worin ein Honorar von Fr. 4'206.75 fakturiert wird (Urk. 126 S. 3). Der darin geltend gemachte Aufwand und die Auslagen sind ausgewiesen und angemessen, ebenso das veranschlagte Ho- norar von Fr. 250.-- pro Stunde (Urk. 126; ZR 2012 S. 33 ff., 34.). Unter Berück- sichtigung des in der Honorarnote noch nicht erfassten Aufwands für die Teilnah- me von RA Y._____ an der Berufungsverhandlung erweist sich eine Entschädi- gung von pauschal Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Folg- lich ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 29. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-2. (...) 3. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K170112-002 / G-Nr. 68625423 aufbewahrten Asservate 'Mikrospuren - Klebband- asservat (A010'007'075)' sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Polizei / FOR Fr. 500.00 Gerichtsgebühr des Obergerichts Zürich gemäss Beschluss UE180129-O vom 4. Juni 2018 Fr. 12'907.20 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin inkl. MwSt. (davon Fr. 7'427.00 akonto bereits ausbezahlt) und werden auf die Gerichtskasse genommen.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.--
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 4. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforde- rung gegenüber der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Solms