Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210260-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wol- ter
Urteil vom 21. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. März 2021 (GG200076)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Dezem- ber 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Die Geldstrafe wird vollzogen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 98.– Zeugenentschädigung Fr. 60.– Auslagen Polizei
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1; sinngemäss) 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100
Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse zu bestrafen. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der beiden gerichtli- chen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe der entstan- denen Anwaltskosten aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Verzicht auf Beweisanträge Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. März 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29, Prot. I S. 15). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Mai 2021 reichte er sei- ne Berufungserklärung am 25. Mai 2021 fristgerecht ein (Urk. 35, Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte innert der mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 (Urk. 41) angesetzten Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk 43). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt
sowie weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 47, Urk. 48/1-6). 2. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Be- schuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4, Urk. 52). 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 40 S. 2, Urk. 52), weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, am 25. März 2020 um ca. 6:40 Uhr den Lastwagen ZH ... auf der Auto- bahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen auf der mittleren Fahrspur parallel zu einem roten Opel Corsa, der sich auf der rechten Fahrspur befunden habe, gelenkt zu haben, wobei die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge ca. 75 km/h betragen habe. Als das Navigationssystem des Beschuldigten ihm im Stelzentunnel, ca. 100 m vor der Autobahnteilung A1 / A51 Richtung Flughafen angewiesen habe, die nächste Ausfahrt zu nehmen, habe er in den Rückspiegel geschaut, den Opel Corsa nicht bemerkt und in der Folge auf die rechte Fahrspur und anschliessend auf die Fahrbahn der A51 Richtung Flughafen gewechselt, wobei er den Opel Corsa in Richtung rechte Leitplanke abgedrängt und mit seiner Front den linken hinteren Kotflügel des Opel Corsa touchiert habe. Der Opel Corsa sei darauf ins Schleudern geraten und habe vor dem Beschuldigten die Fahrbahn Richtung links überquert, wobei der Lenker des Opel Corsa das Fahrzeug auf dem Fahrstreifen der A1 Richtung St. Gallen wieder unter Kontrolle habe bringen können (Urk. 15 S. 2 f.).
auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der objektiv Tatbestand ist nach der Rechtspre- chung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwer- wiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkre- ten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 130 IV 32 E. 5.1). 4.2. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen un- terteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). 4.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In sol- chen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichts- los ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Ge- fährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H., BGE 130 IV 32 E. 5.1). 5. Würdigung 5.1. Die Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG stellen zweifellos wichti- ge Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar, was auch vom Beschul- digten anerkannt wird (Urk. 40 S. 4, Urk. 52 S. 4). Dieser wechselte nach dem Stelzentunnel von der mittleren auf die rechte Fahrspur. Bei diesem Manöver hat-
te er keinen Vortritt. Er hatte daher auf die sich auf der rechten Fahrspur befindli- chen Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und sich zu vergewissern, dass keine an- deren Verkehrsteilnehmer durch den Spurwechsel behindert oder gefährdet wer- den. Dies tat der Beschuldigte nicht. So schwenkte er bereits nach Aufleuchten von nur einem Blinklicht auf die rechte Fahrspur. Weiter gab der Beschuldigte selbst an, den Opel Corsa nicht gesehen zu haben, da sich dieser in seinem toten Winkel befunden habe. Er hat sich damit offensichtlich kein vollständiges Bild über die Verkehrslage gemacht und dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits re- lativ dichter Morgenverkehr herrschte und er aufgrund dessen damit rechnen musste, dass sich ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur befinden könnte. Er hat somit, ohne die notwendige Vorsicht walten zu lassen (vgl. hierzu Erw. 5.2.), die Spur gewechselt und damit nicht nur eine abstrakte Gefährdung hervorgerufen, sondern den Fahrer des Opel Corsa und dadurch in der Folge weitere Verkehrs- teilnehmer konkret und ernstlich gefährdet, zumal der Beschuldigte mit dessen Heck kollidierte und den Opel Corsa auf der Autobahn bei etwa 75 km/h ins Schleudern brachte. Der Beschuldigte hat dadurch wichtige, grundlegende Ver- kehrsvorschriften in objektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, namentlich jene des Lenkers des Opel Corsa, konkret gefährdet. Wenn der Beschuldigte vorbringt, das Tou- chieren hätte vermieden werden könne, wenn der Lenker des Opel Corsa ge- bremst hätte (Urk.40 S. 3 f.), so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Tatbestand ist nicht erst bei Vorliegen eines Sachschadens oder gar erst bei der Verletzung von Personen, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung erfüllt, welche bei einem durch die Fahrweise des Beschuldigten her- vorgerufenen Bremsmanöver des Lenkers des Opel Corsa zweifelsohne vorgele- gen hätte. Es kann zudem gerade in der vorliegenden Situation nicht sein, dass die Pflicht zur Vermeidung eines Unfalls auf den korrekt fahrenden und vortrittsbe- rechtigten Lenker abgewälzt wird. Zwar hätte das Touchieren bei sofortigem und sehr starkem Bremsen des Fahrers des Opels allenfalls vermieden werden kön- nen. Es kann von diesem jedoch nicht erwartet werden, dass er, angesichts des- sen, dass der LKW zunächst auf seiner Höhe fuhr und relativ unvermittelt nach nur einem Blinklicht auf seine Fahrspur wechselte, innert Sekundenbruchteilen ei-
ne angemessenere Reaktion gezeigt hätte, als er dies getan hat. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit als erfüllt zu betrachten. 5.2. Der Beschuldigte wechselte die Fahrspur, ohne sich ein vollständiges Bild über die Verkehrssituation verschafft zu haben. Es herrschte zum Tatzeit- punkt relativ dichter Morgenverkehr und der Beschuldigte musste ohne weiteres damit rechnen, und es war für ihn somit voraussehbar, dass Fahrzeuge auf der rechten Spur zu ihm aufgeschlossen waren. Dies umso mehr, als er selbst angab, bereits nach dem Gubristtunnel auf die mittlere Spur gewechselt zu haben (Prot. I S. 8, Prot. II S. 12), er damit also über eine längere Strecke auf der mittleren Spur verblieb. Es bestand somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Fahrzeug von hinten genähert hat und in seinem sichttoten Winkel befand. Dass der Be- schuldigte den Fahrspurwechsel relativ zügig vollzog, geht nicht nur aus dem Vi- deo hervor, sondern ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass das Navigati- onssystem dem Beschuldigten im Stelzentunnel eine neue Richtungsanweisung gegeben habe, wonach er die nächste Ausfahrt nehmen sollte (Urk. 2/2 S. 3, Prot. I S. 8). Wie auf dem Video ersichtlich ist, befindet sich diese Ausfahrt direkt nach dem Tunnelende. Der Beschuldigte hatte also entsprechend wenig Zeit zu reagieren, was ebenfalls dafür spricht, dass er die Verkehrssituation nur ungenü- gend abklärte. Er hat damit die gebotene und zumutbare Sorgfalt nicht walten las- sen. Es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, frühzeitig zu blinken und den rechten Fahrstreifen regelmässig zu beobachten, wodurch er gesehen hätte, wenn ein Auto von hinten zu ihm aufschloss. Dies tat er offensichtlich nicht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte angab, bereits im Tunnel, bevor er den Blin- ker gesetzt hatte, geschaut zu haben, ob sich rechts neben ihm ein Fahrzeug be- finde (Prot. II S. 12). Dies sagte er in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal, nachdem er in vorherigen Einvernahmen im Widerspruch dazu lediglich vorbrach- te, die Spiegel kontrolliert zu haben (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 3, Prot. I S. 10), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Er hätte in dieser Situation (vorläu- fig) auf den Spurwechsel verzichten müssen, zumal er, wie erwogen, damit rech- nen musste, dass sich ein Fahrzeug in seinem toten Winkel befinden könnte. Als Berufschauffeur war ihm bewusst, und er anerkannte dies auch selbst (Prot. II
S. 10), dass ein LKW einen relativ grossen toten Winkel aufweist, der durch Vor- beugen des Körpers zwar verringert aber nicht ganz aufgedeckt werden kann. Da- ran ändert nichts, dass der Beschuldigte offenbar mit einem für ihn ungewohnten Fahrzeug auf einer Strecke, die er nicht gut kannte, unterwegs war (Prot. II S. 12 f., Urk. 52 S. 7). Gerade in einem für ihn ungewohnten Lastwagen hätte er erhöh- te Vorsicht waltenlassen müssen. Zudem ist es für den Spurwechsel nicht rele- vant, ob die Kabine bzw. die darin befindlichen Instrumente von dem von ihm üb- licherweise gefahrenen LKW abweichen. Es geht nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sicht- toten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Der Beschuldigte verletzte dadurch elementare Sorgfaltspflichten in grober Weise, und sein Verhalten ist als rücksichtslos bzw. schwerwiegend verkehrswidrig ein- zustufen. Es ist zwar zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er die Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmern pflichtwidrig nicht in Betracht zog und da- mit unbewusst fahrlässig handelte, indem er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtete. Ein momentanes Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen genügt dabei. Er hat damit aber eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremder Rechtsgüter bewiesen und sein Verhalten ist als grobfahrlässig einzustufen. 5.3. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gege- ben. Der Beschuldigte hat sich daher der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. III. Strafzumessung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der konkret anwendbare Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah- ren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, höchstens 180 Tagessätze. Für Strafen bis
zu sechs Monaten (180 Tagessätzen) sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Beim Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Geldstrafe als Hauptsanktion geboten erscheinen lassen würden. Dies wäre zudem aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. 1.3. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat– und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkom- ponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen
und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die krimi- nelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohl- verhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). 2. Tatkomponente 2.1. Der Beschuldigte schuf durch seinen unbedachten und rücksichtslosen Fahrspurwechsel eine ernstliche und konkrete Gefährdung für andere Verkehrs- teilnehmer, insbesondere für B._____, den Lenker des Opel Corsa. Das Risiko realisierte sich zudem durch das Touchieren des LKW mit dem Opel Corsa. Der Beschuldigte wusste als Berufschauffeur um den toten Winkel eines LKW und das Risiko eines unbedachten Fahrspurwechsels. Die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer lag angesichts des dichten Verkehrsaufkommens nahe. Er entschloss sich dennoch, den Fahrspurwechsel vorzunehmen, ohne ein vollständiges Bild der Verkehrssituation zu haben, was als rücksichtslos zu werten ist. Sein Verhal- ten ist von ihm als LKW-Fahrer als besonders gefährlich einzustufen, da gerade das Abbiegen oder das Vollziehen eines Spurwechsels mit einem Lastwagen im- mer sehr heikel ist, denn sollte es zu einer Kollision kommen, ist es für die Insas- sen anderer Fahrzeuge meist sehr gefährlich. Auch in diesem Fall hätte es ange- sichts des dichten Morgenverkehrs zu einem grossen Unfall mit zahlreichen Folgeunfällen kommen können. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bloss unbewusst fahrlässig handelte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass
der Spurwechsel in der alleinigen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Be- schuldigten lag und die Gefährdung daher ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere daher nur ganz leicht relativiert. Nach dem Erwogenen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 60 Tagessätze Gelstrafe festzusetzen. 3. Täterkomponente 3.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (H EIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu ei- nem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperati- ve Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (W IPRÄCHTI- GER /KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Portugal geboren und 2012 in die Schweiz gekommen ist. Er hat eine Aus- bildung als Landvermesser absolviert und die Lastwagenprüfung in Portugal wäh- rend des Militärdienstes gemacht. Er war einige Zeit arbeitslos. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Von der Arbeitslosenversicherung erhielt er eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 4'600.– pro Monat. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbs- tätig (Prot. I S. 4 ff., Prot. II S. 6 f.). Aus den vom Beschuldigten neu eingereichten Unterlagen und der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass er seit April 2021 eine Temporäranstellung in einem Lager hat (Urk. 48/5). Seine Einkünfte belaufen sich auf Fr. 4'200.– bis Fr. 4'300.–, die seiner Ehefrau auf Fr. 3'600.– pro Monat. Für die Krankenkasse bezahlt er für die ganze Familie Fr. 850.–, für die Wohnungsmiete Fr. 2'150.– pro Monat. Die Kosten für die Kita
der beiden Kinder belaufen sich auf Fr. 1'800.– pro Monat. Zudem bestehen Schulden in der Höhe von EUR 12'000.– (Urk. 48/1, Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So wurde er am 25. Juni 2015 wegen eines Vergehens gegen das Ausländerge- setz mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse, mit Strafbefehl vom 29. Juli 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 60 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse und mit Strafbefehl vom 4. Februar 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Verkehrsdelikte mit ei- ner Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft. Die beiden letztgenannten Strafen waren unbedingt vollziehbar (Urk. 38). 3.3. Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des objektiven Sachverhalts geständig, wobei ein Bestreiten aufgrund der vorhandenen Video- aufzeichnung auch keinen Sinn gemacht hätte. Den subjektiven Sachverhalt be- stritt der Beschuldigte durchwegs, weshalb bei ihm auch keine Einsicht oder Reue vorhanden ist. Eine Strafminderung kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden. 3.4. Es erscheint nach dem Erwogenen angemessen, die Einsatzstrafe von 60 auf 80 Tagessätze zu erhöhen. 4. Tagessatzhöhe 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung der Ta- gessatzhöhe korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 10). 4.2. Dem Beschuldigten und seiner Familie verbleiben nach Abzug des all- gemeinen Lebensaufwands, d.h. laufende Steuern, Krankenkassenprämien sowie Kita-Kosten, etwa Fr. 2'650.– pro Monat für Kleidung, Essen etc., was für eine vierköpfige Familie kein hoher Betrag ist. Angesichts dessen erweist sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– als angemessen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendisposi- tiv (Urk. 36 S. 13, Dispositivziffer 3 und 4) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig- te unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestä- tigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Januar 2022
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Wolter