Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210139-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 7. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 8. Dezember 2020 (GG200009)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 19 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetztes über die Betäubungsmittel im Sin- ne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
A l l f ä llige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'071.90 Auslagen Gutachten Fr. 12'671.90 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.– um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'531.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) entschädigt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldig- ten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Dispositiv Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 10 zu bestätigen. 2. Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wird unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Andel- fingen vom 8. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte am 14. Dezember 2020 rechtzeitig Berufung an und erklärte mit Schreiben vom 3. März 2021 ebenfalls fristgerecht Berufung (Urk. 31 und Urk. 35/1; Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft be- antragt mit Eingabe vom 18. März 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 42). Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2021 statt (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen Ziffer 3 des vorinstanz- lichen Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) (Urk. 37; Urk. 51). Entsprechend sind die Dispositivziffern 1-2 und 4-8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 4). 3. Anklagegrundsatz 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
3.2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. August 2020 (Urk. 15) wird dem Beschuldigten (unter anderem) vorgeworfen, dass er im Zeitpunkt der Fahrt von B._____ [Ortschaft] herkommend in Richtung C._____ [Ortschaft] eine Atemalkoholkonzentration im Mittelwert von 2.62 Promil- le gehabt habe. 3.3. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass der Sachver- halt betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand erstellt sei (Urk. 36 S. 4). Bei der Verschuldensbewertung erwog die Vorinstanz indessen, dass beim Beschuldigten ein Blutalkoholgehalt von 2.6 Gewichtspromille festgestellt worden sei (Urk. 36 S. 8). Darauf ist der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. Gemäss den Unter- suchungsakten wurde beim Beschuldigten gestützt auf das Atemalkohol- Testgerät ein Wert von 0.8 mg/l festgestellt (Urk. 4/1 S. 4). Es wurde dann eine Blutentnahme angeordnet und bei der Blutalkoholanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin ein Mittelwert von 2.62 Promille festgestellt (Urk. 4/5). Es ist dem- nach in der Anklageschrift falsch, wenn von der Atemalkoholkonzentration anstatt von der Blutalkoholkonzentration gesprochen wird. Die Vorinstanz hat es zwar un- terlassen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, ging indessen in ihren Erwägungen, namentlich bei Verschuldensbewertung und Anordnung einer (stationären) Mass- nahme, korrekt von der Blutalkoholkonzentration aus, weshalb dem Beschuldigten daraus keinen Nachteil entstand. 4. Formelles Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
II. Massnahme 1. Ausgangslage Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, dass die Voraussetzun- gen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens von Dr. med. D._____ gegeben seien. Es seien auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der fachlich qualifizierten Einschätzung des Gutachters rechtfer- tigen würden. Es werde gemäss Gutachten mit nachvollziehbarer Darlegung und mit aller Deutlichkeit allein eine stationäre Massnahme als zielführend erachtet. Eine stationäre Massnahme sei – so die Vorinstanz – geeignet, die Abhängigkeit des Beschuldigten zu behandeln und auch erforderlich, um die Gefahr eines Rückfalls zu minimieren. Zudem stehe das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (Urk. 36 S. 17 f.). Zwischenzeitlich hat sich der Beschuldigte gemäss Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK), Standort B._____, am 5. Mai 2021 (freiwillig) in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben, wobei die Aufnahme primär zur Alkoholentzugsbehandlung bei bestehender Alkoholabhängigkeit erfolgt sei. Seit dem 25. Mai 2021 befinde sich der Beschuldigte auf der Entwöhnungsstation, welcher Aufenhalt 8 bis 12 Wochen dauere. Während des stationären Aufenthal- tes werde eine anschliessende ambulante Nachsorge organisiert. Im Verlaufe des Aufenthalts habe der Beschuldigte eine ausreichende Motivation und Verände- rungsbereitschaft gezeigt, um eine stationäre psychotherapeutische Entwöh- nungsbehandlung anzutreten. Der Beschuldigte habe bis anhin regelmässig und zuverlässig an den Therapien teilgenommen, sei durchaus in der Lage, sich mit der Problematik auseinanderzusetzen. Insofern seien die Voraussetzungen für ei- ne erfolgreiche Behandlung gegeben, ob diese es tatsächlich sein werde, könne derzeitig nicht beurteilt werden (Urk. 49). 2. Parteivorbringen Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung wie schon vor Vorinstanz (Urk. 27) beantragen, dass eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter
Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen sei (Urk. 37 und Urk. 51), wobei sich der Beschuldigte in der Berufungserklärung für eine vorübergehende stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB ausspricht (Urk. 27 S. 5). Es sei ihm klar, dass zu Beginn eine stationäre Entzugstherapie notwendig sei. Eine längerfristige stationäre Therapie könne er sich indessen aufgrund seiner Lebensumstände nicht wirklich vorstellen. Er könnte dann seinen geliebten Job als Automechaniker nicht mehr behalten. Sodann könnte er sich nicht mehr um seinen psychisch schwer kranken Sohn kümmern, der in akuten Phasen der Schizophrenie aber auf eine enge Betreuung angewiesen sei. Er habe vor, mit seiner "EX-Frau" (der Beschuldigte ist nur getrennt) in C._____ im Rahmen einer WG in ein gemietetes Haus zu ziehen, wo auch der psychisch kranke Sohn leben könnte. Im Weiteren würde er im Rahmen einer stationären Massnahme langfris- tig keine IV-Rente mehr erhalten, was einen erneuten finanziellen Zusammen- bruch bedeuten würde, zumal er durch den Verkauf der Liegenschaft seine Schuldensituation habe bereinigen können. Seine gesundheitliche Situation, ins- besondere die schwere Lungenerkrankung, erfordere eine intensive Therapie. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine längerfristige stationäre Behandlung damit in Einklang gebracht werden könne. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D._____ stehe einer ambulanten Massnahmen mit stationärer Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB nicht entgegen (Urk. 27 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 51). Der Beschuldigte lässt zudem unter Bezugnahme auf das Schreiben der PUK B._____ in der Berufungsbegründung ausführen, dass die vom Gutachter emp- fohlene mehrmonatige stationäre Initialbehandlung nunmehr infolge seines Ein- tritts in die Klinik am Laufen sei und damit die Bedingungen für eine Weiterfüh- rung der Therapie im ambulanten Rahmen erfüllt seien. Für ihn spiele es keine Rolle, ob das Gericht oder der Justizvollzug im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung explizit verfüge. Er werde die Entwöh- nungstherapie in der PUK B._____ so oder so durchziehen, auch wenn diese al- lenfalls sogar etwas länger als zwei Monate dauern sollte. Erst wenn eine wirklich erfolgversprechende ambulante Anschlusslösung gefunden sei, werde er in einem anfänglich sicher sehr intensiven Rahmen die Therapie ambulant fortsetzen (Urk. 51 S. 4).
Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 StGB dränge sich vorliegend auch der Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Der Beschuldigte würde durch den Strafvollzug in einem Ausmass psychisch belastet, welches dem The- rapieziel mit grosser Wahrscheinlichkeit abträglich wäre (Urk. 27 S. 6; Urk. 51 S. 4 f.). 3. Würdigung 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte des Täters zu be- gegnen, der Täter behandlungsbedürftig ist bzw. die öffentliche Sicherheit dessen Behandlung erfordert und die Voraussetzungen für eine der gesetzlich vorge- sehenen Massnahmen im Sinne der Art. 59 ff. StGB vorliegen. Dabei hat sich das Gericht bei seinem Entscheid jeweils auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei eine Massnahme stets nur dann angeordnet werden darf, wenn sie auch verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a StGB). Im Zweifel ist die mildere Massnahme vorzuziehen (H EER, in: BSK Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56a N 2). 3.2. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist (unter anderem) dann anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen abhängig ist, ein Delikt begangen hat, das mit diesem Zustand zu- sammenhängt und zu erwarten ist, dass dadurch einer beim Täter bestehenden Rückfallgefahr begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.3. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 27. Juni 2020 (Urk. 6/5) lässt sich die Diagnose einer schweren Abhängigkeitser-
krankung des Beschuldigten von Alkohol und Cannabinoiden mit jeweils aktivem Konsum im Tatzeitraum entnehmen (S. 36). Die Schwere der Alkoholabhängigkeit habe mittels einer spezialanalytischen Haarauswertung verifiziert werden können. Der Beschuldigte habe dabei einen extrem hohen ETG-Wert erreicht, der mehr- fach über dem Schwellenwert für auffälligen Alkoholkonsum gelegen sei. Zusätz- lich zum Alkohol bestehe ein Cannabiskonsum im vergleichbaren Ausmass (S. 35 f.). Der direkte Zusammenhang der schweren Abhängigkeitserkrankung von Alko- hol und dem zu beurteilenden Tatvorwurf sei offensichtlich. Es habe sich im Rah- men der Begutachtung gezeigt, dass der Beschuldigte seinen Konsum bis auf weiteres fortsetze, und dass frühere Behandlungsversuche auf freiwilliger ambu- lanter Basis nicht den gewünschten allgemein-psychiatrischen oder deliktsspezifi- schen Erfolg brachten. In Folge des massiven Konsums, vor allem von Alkohol, sei es zusätzlich zu körperlichen Einschränkungen und einer desaströsen psy- chosozialen Lebenssituation gekommen. Der Beschuldigte sei zweifelsfrei massnahmebedürftig und auch massnahmefähig. Zudem habe sich der Beschul- digte im Rahmen der Begutachtung an den Ausführungen und Einschätzungen des Gutachters interessiert gezeigt, sowie seine feste Absicht geäussert, sich be- reits selbständig noch im laufenden Verfahren um eine stationäre Therapie in ei- ner Fachklinik zu bemühen (S. 46 und 50). Er habe, unter Berücksichtigung der bei einer solch schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung nicht ungewöhnli- chen Ambivalenz, eine ausreichende Motivation zur Aufnahme der Therapie ge- zeigt (S. 49 f.). Aufgrund der Schwere der Abhängigkeitserkrankung und sich daraus ergebender Entzugskomplikationen, insbesondere bei den weiteren bekannten körperlichen Vorschädigungen, seien rein ambulante Therapieansätze aus allgemein- medizinischer, aber auch psychiatrischer Sicht obsolet (S. 46). Im vorliegenden Fall sei einzig eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB zweckmässig. Dabei müsse zunächst eine stationäre Entzugsphase aufgrund der zu erwarten- den medizinischen Komplikationen bei zusätzlichen körperlichen Erkrankungen durchgeführt werden, um anschliessend eine mehrmonatige stationäre Entwöh- nungsbehandlung durchführen zu können. Der notwendige Ablauf entspreche den üblichen Therapieprogrammen in Suchtfachkliniken. Aufgrund der Schwere der
Abhängigkeitserkrankungen und der begleitenden körperlichen Erkrankungen kämen ausschliesslich stationäre Therapieansätze in Frage. Eine ambulante Be- handlung würde der Schwere des Krankheitsbildes und dem Risikoprofil nicht Genüge tragen (S. 50). 3.4. Vorweg kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Indikati- on einer (stationären) Massnahme verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 ff.). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wird wie gezeigt nicht bestritten, dass der Be- schuldigte massnahmebedürftig und massnahmefähig ist. Das Gutachten lässt diesbezüglich auch keinen anderen Schluss zu. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner schweren Alkoholabhängigkeit in hohem Masse behandlungsbedürftig. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Massnahmefä- higkeit anbringen könnten. So hielt der Gutachter ausdrücklich fest, dass trotz des intensiven langjährigen Alkohol- und Cannabiskonsums bisher keine Einschrän- kungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt werden konnten, welche eine Therapie als nicht erfolgversprechend erscheinen liessen (Urk. 6/5 S. 45). Die begangenen Delikte stehen in unmittelbarem Zusammen- hang zur Suchterkrankung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht aus den Ausführungen von Dr. med. D._____ mit aller Deutlichkeit hervor, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und der Rückfallgefahr einzig eine statio- näre Behandlung nach Art. 60 StGB zweckmässig erscheine. Es ist zwar richtig, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB gemäss Absatz 3 auch vo- rübergehend stationär erfolgen kann. Dabei wird indessen im zweiten Satz fest- gehalten, dass die stationäre Behandlung insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf. Damit sind Fälle gemeint, wo an sich eine ambulante Massnahme indiziert wäre, die betroffene Person aber im Moment damit überfordert ist (H EER, a.a.O., Art. 63 N 77). Vorliegend empfiehlt der Gutachter ausdrücklich keine am- bulante Massnahme. Vielmehr spricht er sich für eine stationäre Entzugsphase und anschliessend mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung aus. Das Gutachten lässt mithin kein Raum für (lediglich) eine stationäre Einleitungsphase einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 3 StGB.
3.5. Dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2021 freiwillig in einer stationä- ren psychiatrischen Behandlung befindet und die Therapie gut verläuft, ist dem Beschuldigten sicherlich zugute zu halten und zeugt von seiner Krankheitsein- sicht. Der Beschuldigte hat auf Nachfrage indessen ausgeführt, dass er bis kurz vor seinem Eintritt in gewohnter Menge getrunken habe (vgl. Urk. 50 S. 5), obschon er schon gegenüber dem Gutachter bereits im Sommer 2020 erklärte, sich um einen Therapieplatz zu bemühen. Das Urteil der Vorinstanz ist vom 8. Dezember 2020. Der Beschuldigte hätte mithin genügend Zeit gehabt, einen ge- eigneten Therapieplatz zu finden. Der Klinikeintritt auf Anfang Mai 2021 erfolgte daher wohl auch aufgrund der drohenden stationären Massnahme, um ein gewis- ses Tatsachenfundament zu schaffen. Ein erst rund einmonatiger Aufenthalt in der Klinik B._____ ist jedoch zu kurz, um die Einschätzungen des Gutachters be- züglich der Indikation einer stationären Massnahme ernsthaft in Frage zu stellen. 3.6. Die von der Verteidigung ins Feld geführten privaten und familiären Gründe des Beschuldigten, welche gegen eine stationäre Massnahme sprechen würden, waren dem Gutachter bereits bekannt (Urk. 6/5 S. 15 ff.). Dennoch sprach er sich ausdrücklich für eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB aus. Die Ein- schätzungen des Gutachters fallen schlüssig und klar aus. Es gibt keinen Grund, weshalb nicht darauf abgestellt werden sollte. Anders als bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB ist bei einer Suchtbehandlung zwar grösseren Wert auf die Massnahmenwilligkeit zu legen. Aber auch hier ist die Freiwilligkeit keine zwingende Voraussetzung für den Behandlungserfolg (vgl. ORF Kommentar StGB, H EIMGARTNER, Art. 60 N 4 und HEER, a.a.O., Art. 60 N 72). Dr. med. D._____ hielt zudem auch fest, dass die vom Beschuldigten und für Abhängig- keitserkrankungen typische Ambivalenz aus einerseits Erkennen der Erkrankung und andererseits Bedenken der notwendigen Therapie keineswegs ungewöhnlich seien (Urk. 6/4 S. 46). Ein Mindestmass an Massnahmewilligkeit des Beschuldig- ten für eine (stationäre) Massnahme ist somit ebenfalls zu bejahen. So führte der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz aus, für ein bis zwei Monate sei er mit einem stationären Entzug einverstanden, danach möchte er es ambulant weiterführen. Er wisse, dass er ein Alkoholproblem habe bzw. Alkoholiker sei und etwas tun müsse (Urk. 24 S. 6 f.). Auch in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte
an, die stationäre Behandlung solange weiterzuführen, bis die Ärzte entschieden hätten, dass das Ganze ambulant weitergeführt werden könne, obschon er dabei von einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen ausging (vgl. Urk. 50 S. 3 und 4). Auf- grund der Schwere der Alkoholerkrankung, des Fahrens in fahrunfähigen Zustand und der drohenden Rückfallsgefahr ist seitens der Gerichts auch kein Zweifel an der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme anzubrin- gen. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten wie der verhängnisvollen Alkohol- fahrt vom 17. August 2019 mit grosser Gefahr für die Öffentlichkeit rechtfertigt den Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten (vgl. auch Urk. 6/5 S. 49). 3.7. Nach dem Gesagten ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Mai 2021 in der Klinik B._____ in stationärer psychiatrischer Behandlung befindet und es da- her sinnvoll wäre, auch die gerichtlich angeordnete, stationäre Massnahme dort weiterzuführen, obschon die Wahl der Institution letztlich Sache des Justizvoll- zugs ist. 3.8. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch stationäre Massnahmen bei erfolgreichem Verlauf durchaus einen gleitenden Übergang zu einem offeneren Regime möglich lassen, insbesondere um Erfahrungen hinsichtlich der Bewäh- rung ausserhalb der Klinik zu sammeln. Dies dürfte auch beim Beschuldigten der Fall sein, da er über ein intaktes soziales und berufliches Umfeld verfügt und die Massnahme dank seines freiwilligen Eintritts schon erste Früchte getragen hat. Gemäss Art. 62 StGB besteht die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, ohne dass eine Mindestdauer vorgeschrieben wäre. 3.9. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktio- nen an. Dabei geht der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB einer zugleich ausgesprochenen oder durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehba- ren Freiheitsstrafe grundsätzlich voraus (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB).
3.10. Gemäss Gutachten von Dr. med. D._____ verdeutlichen die Schwere der Abhängigkeitserkrankung und die dabei zu erwartenden medizinischen Komplika- tionen, welche erst vor kurzem eine stationäre Behandlung im Kantonsspital Win- terthur notwendig gemacht hätten, dass eine Therapie nicht während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden könnte (Urk. 6/5 S. 51). 3.11. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstandenen ist), ist demnach zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben. III. Kostenfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 2'294.10 geltend (Urk. 52), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Zusätzlich sind der Aufwand für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung zu ent- schädigen, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 3'250.– pauschal (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichts- kasse genommen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetztes über die Betäubungsmittel im Sin- ne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. ... 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: A l l f ä l lige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.– um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'531.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) entschädigt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldig- ten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- ne Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'071.90 Auslagen Gutachten Fr. 12'671.90 Total
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Juni 2021
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle