Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210135-O/U/mc-ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter
Urteil vom 12. November 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 20. Oktober 2020 (GG200103)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Mai 2020 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Urteil des Regionalgerichtes Bern - Mittelland vom 12. Oktober 2018 für den bedingten Strafteil von 28 Monaten Freiheitsstrafe angesetzte Pro- bezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 5. Die folgenden, von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen werden: a) Damenkleid blau mit Farbenmuster (Asservat Nr. A012'719'925), b) Damenschuhe Ballerinas schwarz/weiss (Asservat Nr. A012'719'947). 6. Die folgenden, von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen werden:
a) Oberteil weiss mit dunklen Querstreifen (Asservat Nr. A012'719'696), b) Strickjacke dunkel (Asservat Nr. A012'719'709), c) Damenschuhe rot (Asservat Nr. A012'719'710), d) Hose mit Leibgurt, Jeans dunkelblau (Asservat Nr. A012'719'721). 7. Die folgenden, sichergestellten Asservate werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: a) IRM-Fotografie (Asservat Nr. A012'719'812), b) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'823), c) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'834), d) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'845), e) Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A012'719'856), f) IRM-Fotografie (Asservat Nr. A012'719'958), g) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'969), h) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'970), i) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'981), j) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'719'992), k) Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A012'720'002) l) Atelier-Fotografie (Asservat Nr. A012'720'104), m) Atelier-Fotografie (Asservat Nr. A012'720'115). 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 13. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Die Privatklägerschaft: (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 39 S. 50). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 23. Februar 2021 zugestellt (Urk. 38/2). Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungser- klärung ein (Urk. 41). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 45). Am 16. April 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. November 2021 vor- geladen (Urk. 47). Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte per- sönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin (Prot. II S. 3).
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Delikts- gruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip ge- bildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheits- strafe" aufzugeben. Diese Praxis ist auf die Strafartbestimmung anhand der so- genannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinwei- sen). 1.2. Die Beschuldigte wurde rechtskräftig der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beide Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Vorinstanz (Urk. 39 S. 36) ist darin zu folgen, dass sich für die einfache Körperverletzung eine Strafe von über 180 Tagessätze als angemessen erweist, weshalb eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die mehrfachen Drohungen erweist sich eine Freiheits- strafe ebenfalls als angemessene Sanktion. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu- treffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Regionalge- ric hts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde, wovon 28 Monate bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 51; Urk. 54). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging die Beschul- digte acht Monate nach diesem Urteil, womit sie innert kurzer Zeit gegen die ihr angesetzte Probezeit von 4 Jahren verstiess. Offensichtlich vermochten sie weder die Verurteilung zu einer 36-monatigen Freiheitsstrafe noch der drohende Vollzug des bedingt ausgesprochenen Strafteils von immerhin 28 Monaten zu beeindru- cken. Die Beschuldigte befand sich im damaligen Verfahren auch während rund 8 Monaten in Untersuchungshaft, ohne dass sie dadurch von weiterer Delinquenz abgehalten wurde. Unter den dargelegten Umständen kann nicht davon ausge- gangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen
würde, bei der Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 1.3. Die Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte während der mit Ur- teil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 angesetzten Pro- bezeit (Urk. 51; Urk. 54). Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Strafteils dieser Vorstrafe verzichtet (Urk. 39 S. 50). Nachdem allein die Beschul- digte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb ein Widerruf nicht in Betracht kommt. Damit entfällt die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig aufgezeigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 39 S. 36 ff.). Mit der Vorinstanz erweist sich die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt. Entsprechend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Aus- serordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor. 2. Tatkomponente 2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 38) festzuhalten, dass die Beschuldigte sehr ag- gressiv und brutal vorging. Die Beschuldigte biss der Privatklägerin in die Unter- lippe und riss ihr ein Stück der Lippe heraus (vgl. dazu auch die Fotografien in Urk. 4 S. 4 ff.). Dieses Verhalten zeugt von einer nicht unerheblichen Gewaltbe- reitschaft und Geringschätzung der körperlichen Integrität. Bissverletzungen sind zudem sehr schmerzhaft. Dies gilt umso mehr, wenn mit den Lippen eine emp- fin dliche Körperregion betroffen ist. Aufgrund der ihr zugefügten Bissverletzung musste die Privatklägerin hospitalisiert und ihre Unterlippe operativ rekonstruiert werden. Sie verbrachte mehrere Tage im Spital und war während zwei Wochen arbeitsunfähig. In dieser Zeit konnte sie nur spezielle Kost zu sich nehmen. Bis heute bestehen bei der Nahrungsaufnahme Einschränkungen (Prot. II S. 10 f.).
Menschenbisse weisen zudem ein hohes Infektionsrisiko auf, weshalb die Privat- klägerin auch mit Antibiotika behandelt werden musste. Einige Monate nach dem Vorfall musste bei der Privatklägerin ein weiterer operativer Eingriff an der Lippe durchgeführt werden, welcher erneut zu einer fast zweiwöchigen Arbeitsunfähig- keit führte. Aufgrund der bis heute bestehenden Probleme steht gemäss den An- gaben der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung eine dritte Operation be- vor (Prot. II S. 10 f.). Ob die Beeinträchtigungen dauerhaft sein werden, kann der- zeit nicht beurteilt werden. In jedem Fall ist gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. Juni 2019 mit bleibenden Narben zu rechnen. Nachdem sich die Verletzung an der Lippe befindet, handelt es sich dabei um nicht unerhebliche ästhetische Folgen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern der Tatentschluss kurzfristig gefasst wurde. Die Vor- instanz hat diesbezüglich jedoch zu Recht darauf hingewiesen, angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin von hinten angegriffen worden sei, sei von ei- ner gewissen Planmässigkeit und Hinterhältigkeit auszugehen (Urk. 39 S. 38). Das objektive Verschulden ist im Rahmen des Tatbestandes der einfachen Kör- perverletzung als nicht mehr leicht zu bewerten. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte gezielt vorging und direktvorsätzlich han- delte. Angesichts der Angaben beider Beteiligten ist erstellt, dass ihre Beziehung schon seit längerer Zeit angespannt war und es zwischen ihnen auch immer wie- der zu Streitereien kam. Das Verschulden der Beschuldigten wird dadurch nur leicht relativiert, zumal es am Tag des Vorfalls gemäss übereinstimmender Dar- stellung beider Parteien nicht zu einem Streit zwischen ihnen gekommen war. Für die einfache Körperverletzung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten (Urk. 39 S. 39) als angemessen. 2.2. Die Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 29. Juni 2019 am gemein- samen Arbeitsplatz damit, dass sie noch nicht fertig mit ihr sei und ihr "die Nase nehmen" werde. Die Privatklägerin wurde dadurch in erhebliche Angst versetzt. Angesichts des am 13. Juni 2019 erfolgten tätlichen Angriffs befürchtete sie nach- vollziehbarerweise, die Beschuldigte werde ihre Drohung in die Tat umsetzen. Die Äusserung der Beschuldigten hatte nachhaltige Auswirkungen auf das Sicher-
heitsgefühl und die Lebensführung der Privatklägerin. Angesichts der von der Pri- vatklägerin erlittenen nicht unerheblichen Verletzung an der Lippe erscheint die Drohung der Beschuldigten, sie an der Nase zu verletzen, auch als bösartig. Bei der subjektiven Tatschwere ist auch an dieser Stelle auf die konfliktbehaftete Be- ziehung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen, was das Verschulden leicht relativiert. Wie erwähnt, hat die Privatklägerin eingeräumt, die Beschuldigte beim Vorfall vom 13. Juni 2019 ihrerseits beschimpft und beleidigt zu haben. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich für die am 29. Juni 2019 erfolgte Drohung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen. Die Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin bei zwei weiteren Gelegenheiten mit dem Tod, was einen der schwersten denkbaren Nachteile dar- stellt. Der zwischen den Beteiligten seit längerer Zeit bestehende Konflikt lässt ihr Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen. Für die weiteren Drohungen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren Monat als ange- messen. 3. Täterkomponente 3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 39 S. 40 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe in C._____ [Land in Afrika] die Schule bis zur sechsten oder siebten Klasse besucht und danach eine Schneiderlehre gemacht und abgeschlossen. Etwa im Alter von 24 Jahren sei sie dann nach Frankreich ausgewandert, wo sie ihren späteren Ehemann, einen Schweizer, kennengelernt habe. Weiter ergänzte sie auf entsprechende Nachfrage, dass ihre drei Kinder keine gemeinsamen Kin- der mit ihrem damaligen Ehegatten gewesen seien. Vielmehr habe er die Kinder anerkannt. Die Kinder seien inzwischen erwachsen und sie habe mit ihnen sowie auch mit ihren Enkelkindern Kontakt. Nach der Scheidung sei ihr Ex-Ehegatte ge- storben, aktuell habe sie keinen Lebenspartner. Die Beschuldigte arbeite weiter- hin bei der D._____, allerdings neu zu einem Pensum von 100 %. Vor drei Mona- ten habe sie allerdings ihren Fuss gebrochen, weshalb sie zurzeit nicht arbeite und ein reduziertes Einkommen von ca. Fr. 2'400.– habe. Schliesslich gab die
Beschuldigte an, sie werde im Jahr 2022 pensioniert. Die Schulden hätten sich auf ca. Fr. 10'000.– reduziert (Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie und den per- sönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ableiten. 3.2. Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe. Die von der Vorinstanz er- wähnte Verurteilung aus dem Jahr 2011 ist inzwischen gelöscht und darf der Be- schuldigten nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Be- schuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde im Um- fang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 51; Urk. 54). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig, aber erheblich. Dessen ungeachtet vermochte sie die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abzu- halten, wurde sie doch nur acht Monate nach dieser Verurteilung erneut straffällig, womit sie die ihr angesetzte Probezeit verletzte. Der drohende Vollzug des be- dingt ausgesprochenen Strafteils von immerhin 28 Monaten vermochte sie offen- sichtlich nicht zu beeindrucken. Die Beschuldigte befand sich in jenem Verfahren auch rund 8 Monate in Untersuchungshaft, ohne dass dies bei ihr eine nachhalti- ge Wirkung hinterliess. Die Drohung vom 29. Juni 2019 beging die Beschuldigte zudem während laufendem Strafverfahren. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von Unbelehrbarkeit und Einsichtslosigkeit. Angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit erweist sich eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen. 3.3. Die Vorinstanz hat betreffend das Nachtatverhalten zutreffend festgehal- ten, dass die Beschuldigte die Drohungen während des gesamten Verfahrens be- stritten hat (Urk. 39 S. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie gel- tend, sich nicht mehr zu erinnern (Prot. II S. 9). In Bezug auf die ihr vorgeworfene Körperverletzung stellte sie eine Auseinandersetzung nicht in Abrede, machte je- doch im Vorverfahren hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung Erinne- rungslücken geltend (Urk. 39 S. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung bat die Beschuldigte um Entschuldigung für die Tat, hielt aber gleichzeitig daran fest, sich
nicht daran zu erinnern, wie es zum Biss gekommen sei (Prot. II S. 8 f.). Damit liegt auch im Berufungsverfahren kein eigentliches Geständnis vor, zumal etwas, an was man sich nicht erinnert, nicht ernsthaft gestanden werden kann. Die Ent- schuldigung vor Gericht zeugt aufgrund desselben Vorbehalts auch nicht von tat- sächlicher Einsicht und Reue. Die von der Verteidigung vorgebrachte "zurückhal- tende und ruhige Art und Weise", wie sich die Beschuldigte entschuldigte (Prot. II S. 10), führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen vielmehr zum Ein- druck, als würde die Beschuldigte ihr Fehlverhalten (noch) nicht vorbehaltlos ein- sehen bzw. zumindest nicht vorbehaltlos dazu stehen können. Sie wich aus und sah die Privatklägerin bei der Entschuldigung nicht an. Von Reue kann schliess- lich nicht gesprochen werden, wenn die Beschuldigte zwei Wochen nach dem Biss in die Lippe der Privatklägerin androht, ihr auch noch die Nase zu nehmen. Damit zeigt sich offenkundig, dass die Beschuldigte nach dem Biss entgegen ihrer Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 f.) nicht vorhatte, sich persönlich für den Biss zu entschuldigen. Nach dem Gesagten ist festzuhal- ten, dass die Beschuldigte nicht nur bezüglich der Drohungen, sondern auch be- züglich der Körperverletzung keine strafzumessungsrelevante Deliktseinsicht oder Reue zeigte und auch nicht geständig war. Insgesamt wirkt sich das Nachtatver- halten deshalb neutral aus. 4. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der erstan- denen Haft von 2 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5. Vollzug 5.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sind die objektiven Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde
(Urk. 51; Urk. 54). Der Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 SGB). 5.2. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte lediglich acht Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 28 Monate bedingt aufgeschoben wurden. Offenbar bestanden damals Bedenken betreffend das künftige Wohlverhalten der Beschuldigten, wes- halb eine Probezeit von 4 Jahren für den bedingt aufgeschobenen Strafteil ange- setzt wurde. Diese erhebliche Vorstrafe hielt die Beschuldigte nicht davon ab, kurz darauf erneut zu delinquieren, womit sie gegen die ihr angesetzte Probezeit verstiess. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Wenn bereits der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten die Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhält, kann dies umso weniger beim Aufschub von 12 Mo- naten Freiheitsstrafe erwartet werden. Wie bereits dargelegt, vermochte auch die Untersuchungshaft von rund 8 Monaten keine nachhaltige Wirkung bei der Be- schuldigten zu erzielen. Kurz nach der zweitägigen Untersuchungshaft aufgrund der Bissverletzung drohte die Beschuldigte zudem der Privatklägerin, ihr noch ihre Nase zu nehmen, und zeigte damit ihre Unbelehrbarkeit auf. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung zwar darauf hin, dass die Beschuldigte in geregelten Verhältnissen lebe (Prot. I S. 20; Urk. 59 S. 6 ff. ). Dies war indes bereits im Tatzeitpunkt der Fall und vermochte die Be- schuldigte nicht von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im heutigen Verfahren war die Beschuldigte zudem nicht geständig und zeigte keine ernsthafte Reue oder Einsicht, was ebenfalls Zweifel an ihrem künftigen Wohlverhalten aufkom- men lässt. Dass die Beschuldigte vorbringen lässt, sie könne sich nicht erklären, wie es zum "Aussetzer" gekommen sei (Urk. 59 S. 2 f. und S. 6), bedeutet schliesslich, dass die Beschuldigte die Auslöser ihres gewalttätigen Handelns nicht kennt und somit jederzeit wieder in einer ähnlichen Streitsituation einen "Aussetzer" haben könnte. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von besonders güns- tigen Umständen daher zu Recht verneint. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 20. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 bis 7 (sichergestellte Asservate), 8 und 9 (Zivilansprüche), 10 bis 12 (Kostenfolgen) und 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) und die Verfügung vom 22. Oktober 2020 (Höhe dieser Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2018 für den bedingten Strafteil von 28 Monaten Freiheitsstrafe angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'156.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Regionalgericht Bern-Mitteland, in die Akten Geschäfts-Nr. PEN 17 195 (im Dispositiv). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. November 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter