Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210132-O/U/mc-as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 (GG200035)
Erwägungen: Am 4. Januar 2021 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 47). Mit Eingabe vom 17. März 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. März 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil ange- meldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erle- digt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Ge- richtsgebühr praxisgemäss ausser Ansatz zu fallen hat. Allfällige Kosten der Par- teivertreter sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. Dezember 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. März 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom