Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
SB210126Zh Supreme Court12.03.2021
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210126-O/U/mc-as
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, die Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 12. März 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2020 (GG200015)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.– be- straft (Urk. 52). Das Urteil wurde am 16. Dezember 2020 mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten in unbegründeter Form übergeben, mit dem Hinweis, dass die Beru- fung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 44, Prot. I S. 14 ff.). Der Beschuldigte meldete vor Schranken mündlich Be- rufung an (Prot. I S. 17). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungs- erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde erstmals am 20. Januar 2021 an den Beschul- digten versandt. Die Abholfrist der 1. Zustellung an die Adresse "B._____ AG, C.-str. ..., ... Zürich" lief am 28. Januar 2021 unbenutzt ab und das Urteil wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" der Vorinstanz retourniert (Urk. 50). Auch während der Abholfrist der 2. Zustellung an die Adresse "D.-str. ..., E._____", welche bis am 12. Februar 2021 dauerte, holte der Beschuldigte das begründete Urteil nicht ab (Urk. 51). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zu- stellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Per-
son mit einer Zustellung rechnen musste. Da der Beschuldigte mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen musste, nachdem er gegen das unbegründete Urteil Berufung erhoben hatte, und dennoch die eingeschriebene Postsendung nicht abholte, gilt das begründete Urteil als am 12. Februar 2021 zugestellt. Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 13. Februar 2021 zu laufen und endete am 4. März 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. März 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
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