Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210092-O/U/hb-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2020 (GG200036)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 44 ff.) 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB freige- sprochen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 beschlagnahmten Gegenstände − Mobiltelefon, Asservaten-Nr. A013'024'856 − Messer, Asservaten-Nr. A013'025'086 − Schlagwaffe, Asservaten-Nr. A013'025'122 − Schlagwaffe, Asservaten-Nr. A013'025'155 − Munition, Asservaten-Nr. A013'025'166 − Revolver, Asservaten-Nr. A013'025'177 − Pistole, Asservaten-Nr. A013'025'202 − Munition, Asservaten-Nr. A013'025'224 − Sprühwaffe, Asservaten-Nr. A013'025'246 − Sprühwaffe, Asservaten-Nr. A013'025'257 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils inner- halb einer Frist von 90 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die Ge- genstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung freigegeben. 3. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Hafte eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden abgewiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 7. Dem Beschuldigten wird für die weiteren Kosten seiner Verteidigung (Kosten Rechtsvertretung bis zum 19. September 2019) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'698.85 (inkl. MwSt.) sowie für die Kosten seiner Ver- teidigung im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmenverfahren bis zum 19. September 2019 eine Prozessentschädigung von Fr. 869.55 (inkl. MwSt.), entsprechend insgesamt Fr. 2'568.40 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (sinngemäss; schriftlich Urk. 65) Kein Antrag. b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 86 S. 2 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Oktober 2020 sei in Be- zug auf Ziffer 1 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB) sowie Ziffer 4 (Zivilansprüche) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte für den durch sein strafbares Verhalten entstandenen Schaden gegenüber der Privatklägerin haftet und die Sache sei zur Bemessung des Scha- denersatzes auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 3. Januar 2017 zu bezahlen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der anwaltlichen Vertre- tung der Privatklägerin (zzgl. Mwst.) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1) 1. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei der vollumfängliche Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 = 62 S. 5). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil vom 15. Oktober 2020 (Urk. 45) melde- ten sämtliche Parteien innert Frist Berufung an (Urk. 47, 49 und 51). Mit Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 erfolgte bezüglich Dispositivziffern 5 und 7 eine Berichtigung (Urk. 53) und es wurde den Parteien ein entsprechendes berichtigtes Urteilsdispositiv zugestellt (Urk. 54). Die Verteidigung zog angesichts erfolgter Berichtigung mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 die angemeldete Be- rufung zurück (Urk. 56 = 63). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2021 wurden die Akten der Berufungsinstanz überwiesen (Urk. 64). Das begründete (berichtigte) Urteil wurde den Parteien am 5. bzw. 8. und 10. Februar 2021 zuge- stellt (Urk. 59 = 62). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 10. Februar 2021 den Rückzug der Berufung (Urk. 65). Mit Schreiben vom 1. März 2021 ging die Berufungserklärung der Privatklägerin fristgerecht ein (Urk. 67). Gleichzeitig wurde der Beweisantrag gestellt, C._____, die Mutter der Privatklägerin, als Zeugin zur Hauptverhandlung (gemeint: Berufungsverhandlung) vorzuladen und anzuhören (Urk. 67 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 wurde dem Beschuldigten und der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Be- schuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 68). Die Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2021 namens des Beschuldigten auf Anschlussberufung (Urk. 70) und reichte die angeforderten Urkunden ein (Urk. 71/1-2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. März 2021 auf Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren
nicht aktiv zu beteiligen. Zudem wurde um Dispensation ihrer Vertreterin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 72). Mit Beschluss vom 16. November 2021 wurde entschieden, die Privatklägerin im Rahmen der Beru- fungsverhandlung als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 77). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., und Rechts- anwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin für ihre Einvernahme als Auskunftsperson (Prot. II S. 5). Eingangs der Berufungsverhandlung wurde über den Beweisantrag der Privatklä- gerin entschieden und dieser abgewiesen (Prot. II S. 9). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 44 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Privatklägerin ficht mit ihrer Berufung den vorinstanzli- chen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1 (Dispositivziffer 1, 1. Satzteil), die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für erlittene Haft (Dispositivziffer 3), die Abweisung ihrer Zivilansprüche (Dispositivziffer 4) und die Kostenfolgen (Dispositivziffer 6) an (Urk. 67 S. 2). Als mitangefochten müssen auch Dispositivziffern 5 und 7 betrachtet werden, da die Kostenfolgen seitens der Vor-instanz nebst Dispositivziffer 6 auch in Dispositivziffern 5 und 7 geregelt wur- den, indem die Entscheidgebühr ausser Ansatz fiel und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zugesprochen wurde. Nicht angefochten sind somit Dis- positivziffer 1, 2. Satzteil (Freispruch betreffend Pornografie und Gewaltdarstel- lungen) und Dispositivziffer 2 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtli- che Urteil bezüglich Dispositivziffern 1, 2. Satzteil und 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
schlagen, umgedreht habe (Urk. D1/5/1 F/A Nr. 51 f.). Mit dieser Aussage weiche C._____ von der insofern übereinstimmenden Sachverhaltsschilderung beider Be- teiligter, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vor deren Sturz an den Oberarmen zumindest festgehalten habe und die Privatkläger daraufhin – mit o- der ohne Einwirkung des Beschuldigten – nach hinten gestützt und sich so das Handgelenk gebrochen habe, ab (Urk. 62 S. 18). 3.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die im Kern der Anklage gemäss Anklageziffer 1.1. von den insoweit übereinstimmenden Aussa- gen beider Parteien abweichenden Aussagen von C._____ zumindest in diesem Punkt nicht zutreffen können. Auch eine Einvernahme im heutigen Zeitpunkt, bald fünf Jahre nach den fraglichen Ereignissen, vermöchte an der Einschätzung, wo- nach auf ihre Aussagen insoweit nicht abgestützt werden kann, nichts zu ändern. Zu beachten ist auch, dass eine unbeeinflusste Aussage von C._____ im heuti- gen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr möglich ist, zumal sie als Mutter der Privatklä- gerin – wie auch deren Rechtsvertreterin vorbringt – im gesamten, seit Jahren andauernden Konflikt der Parteien ihrer Tochter nahesteht. Aussagen einer selbst im Konflikt involvierten Person bezüglich eines mehrere Jahre zurückliegenden Vorfalls wären daher, insbesondere wenn sie klar detaillierter ausfallen, mit gros- ser Vorsicht zu würdigen. Dabei ist nochmals zu betonen, dass C._____ bei kei- nem der relevanten Vorfälle persönlich anwesend war und sich ihre sämtlichen tatrelevanten Aussagen auf Erzählungen der Privatklägerin ihr gegenüber be- schränken bzw. beschränken würden. Was den seitens der Rechtsvertreterin der Privatklägerin angeführten Vorfall des mutmasslichen Wurfs eines Mobiltelefons des Beschuldigten gegen die Mutter der Privatklägerin betrifft, so ist zu bemerken, dass selbst im Falle der Annahme einer solchen Handlung des Beschuldigten dies nichts zur Klärung der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe beitragen könn- te. Auch was die unbestrittenermassen stark belastete Situation zwischen den Parteien und ggf. zwischen dem Beschuldigten und den Kindern betrifft, so lässt sich daraus kein Schluss bezüglich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilen- den Tatvorwürfe ziehen, zumal sich der Konflikt auf weit mehr Ereignisse bezieht als lediglich diejenigen des späten Abends des 3. Januar 2017. Auch insofern ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Zeugenaussage von C._____ zur Klärung
der angeklagten Vorwürfe hilfreich sein könnte. Hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Drohungen ist schliesslich zu bemerken, dass C._____ solche in ihrer polizeilichen Einvernahme mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. D1/5/1 F/A Nr. 51 f.). Würde sie solche nun plötzlich doch schildern, wäre die Glaubhaftigkeit der Aussagen aufgrund deren Nachschiebens stark in Zweifel zu ziehen, weswe- gen auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Zeugenaussage ihrer- seits vor Berufungsinstanz zur Klärung der Tatvorwürfe hilfreich sein könnte. Inso- fern die Verteidigung sodann geltend macht, eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht wäre aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vieraugendelikt erforderlich und die Zeugin einzuverneh- men, so ist klarzustellen, dass diese Rechtsprechung für Fälle gilt, bei denen eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb sie nur für direkt am Vorfall beteiligte Personen Geltung beanspruchen kann. Nachdem C._____ den Vorfall lediglich vom Hören- sagen kennt, kann hinsichtlich der Erforderlichkeit ihrer Zeugeneinvernahme nichts aus der zitierten Rechtsprechung abgeleitet werden. Der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von C._____ als Zeugin war daher abzuweisen. II. Schuldpunkt 1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorinstanz, wonach sich sowohl die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. (Urk. 62 S. 10 ff.) als auch ge- mäss Anklageziffer 1.2. (Urk. 62 S. 23 ff.) nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lassen, weswegen der Beschuldigte davon freizusprechen sei, überzeu- gend ist, so dass grundsätzlich darauf zu verweisen ist. Die nachfolgenden Erwä- gungen sind daher primär präzisierender Natur und es ist auf neue Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren einzugehen. 1.2. Für die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe ist – nebst deren Eigen- schaft als Vieraugendelikte – charakteristisch, dass sie vor dem Hintergrund eines seit Jahren zwischen den Parteien geführten Konflikts erfolgten, wobei sich das Verhältnis der Parteien nach den Ereignissen in der Nacht vom 3. auf den 4. Ja-
nuar 2017 sowie erfolgter räumlicher Trennung und späterer Scheidung offenbar zunehmend verschlechterte, der Streit unter anderem auch vor der zuständigen KESB geführt wurde und die Vorwürfe erst im Juni 2019 von der Privatklägerin zur Anzeige gebracht wurden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Anzeige- erstattung der Privatklägerin zeitnah auf die vom Beschuldigten im Februar 2019 erhobene Gefährdungsmeldung folgte. Spätestens nach der Scheidung im Jahr 2018 und der damit verbundenen Lossagung vom Beschuldigten wäre es der Pri- vatklägerin – wie es auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 87 S. 5) – indes möglich gewesen, eine Anzeige wegen des Handgelenkbruchs, der sich immerhin bereits im Januar 2017 ereignet hatte, zu erstatten. Zwar bringt die Privatklägerin dagegen vor, davon ausgegangen zu sein, für die Anzeigeerstattung lediglich drei Monate Zeit gehabt zu haben (Prot. I S. 35, 80; Prot. II S. 14). Dennoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die zeitliche Konnexität zwischen der Gefähr- dungsmeldung des Beschuldigten im Februar 2019 und die kurz darauffolgende Anzeige der Privatklägerin im Juni 2019 ins Auge fällt (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 62 S. 15 f.) . Der seit Jahren andauernde Konflikt zwischen den Parteien hat einerseits zur Folge, dass die Privatklägerin gleichermassen wie der Beschuldigte ein persönli- ches Interesse am Prozessausgang hat, weswegen ihre Aussagen ebenso wie diejenigen des Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind, wo- bei der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin in der Würdigung ihrer Aussagen nicht unberücksichtigt bleiben darf und eine gewisse Vorsicht ge- bietet. Andererseits spricht zwar die lange Zeit zwischen den fraglichen Vorfällen und der Einleitung des Verfahrens keineswegs gegen die Richtigkeit der Vorwür- fe, doch ist zu beachten, dass es der Polizei und Staatsanwaltschaft nie möglich war, unbeeinflusste Aussagen der Parteien aus deren frischen Erinnerung einzu- holen. Der Konflikt war im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen bereits seit Jahren im Gange und die Frage, was ursprüngliche Wahrnehmung und was spätere In- terpretation der Ereignisse des – zumindest gemäss Anklageziffer 1.1. – dynami- schen Sachverhalts ist, ist entsprechend schwierig zu klären. Die Aussagen so- wohl des Beschuldigte wie auch der Privatklägerin sowie der ihr nahestehenden Eltern sind daher vor diesem Hintergrund zu würdigen.
sich auch in den Schilderungen der Privatklägerin einige Punkte, die mit den An- gaben des Beschuldigten korrespondieren. So lässt sich der von ihm geschilderte aufgewühlte Gemütszustand der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen mit ihren Aussagen, wonach sie das Spielzimmer deshalb noch aufgeräumt habe, weil sie – da sie nach der Spätschicht den Zug verpasst habe – aufgewühlt gewe- sen sei und durch das Aufräumen habe "hinunterfahren" können (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16; Prot. I S. 25; Prot. II S. 11). Die Privatklägerin stimmte in ihren Aussagen auch mit dem Beschuldigten überein, sie sei ihm gefolgt, als er das Spielzimmer verlassen habe (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16; Prot. I S. 25, 30 u. 55; Prot II. S. 12). Hinsichtlich der Frage, was mit der Maltafel geschah, die wie erwähnt nur einen Nebenpunkt darstellt, bestritt der Beschuldigte gleichbleibend, diese nach der Pri- vatklägerin geworfen zu haben, wobei er die plausible und lebensnahe Erklärung abgab, er habe die Maltafel lediglich zur Seite schieben wollen, um die Tür zu schliessen, worauf die Tafel umgefallen sei, als er die Tür schwungvoll geschlos- sen habe. Umgestürzt sei die Tafel deshalb, weil sie bereits vorgängig von den Kindern beschädigt worden sei und deswegen keinen Halt mehr gehabt habe (Urk. D1/3/1 F/A Nr. 149; Prot. I S. 54 ff.; Prot. II S. 32 f.). Bezüglich des Einwands der Vertreterin der Privatklägerin, der Beschuldigte habe erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Maltafel bereits zuvor beschädigt gewesen sei und dass auf dem Boden des Spielzimmers diverse Spielsachen herumgelegen hätten, worüber die Privatkläge- rin teilweise gestolpert sei (Prot. I S. 74; Urk. 86 S. 11), ist mit der Vorinstanz (vgl. die detaillierten Erwägungen in Urk. 62 S. 20 f.) zu bemerken, dass die Einver- nahme beider Parteien zu diesem Vorfall vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich detaillierter erfolgten, als dies vor Polizei und Staatsanwaltschaft der Fall war. Dass deshalb die Aussagen sowohl des Be- schuldigten wie auch der Privatklägerin hierzu deutlich ausführlicher erfolgten und auch Details genannt wurden, die zuvor nicht genannt wurden, vermag daher nicht zu überraschen und spricht nicht gegen die Richtigkeit der Depositionen.
Die Aussagen des Beschuldigten sind mithin sowohl hinsichtlich des Sturzes als auch hinsichtlich des angeblichen Wurfs der Maltafel als plausibel, lebensnah, in sich schlüssig und glaubhaft zu bezeichnen. 2.3. Die Privatklägerin wurde wie auch der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung wirklich detailliert zum Vorfall vom 3. Januar 2017 befragt, während dieser Vorfall im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen lediglich am Rande behandelt wurde. Entsprechend ist es nach- vollziehbar, dass die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme sehr oberflächlich sind, wobei sie lediglich erwähnte, der Beschuldigte habe sie heftig gestossen und ihr eine Wandtafel nachgeworfen. Dabei erwähnte sie im Gegensatz zu ihren späteren Aussagen nichts von einem blauen Fleck an ihrem Bein bzw. Oberschenkel (Urk. D2/2/1 F/A Nr. 26). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie den Vorfall dann insoweit mit der Angabe, wonach der Beschuldigte mit voller Wucht eine Maltafel nach ihr geworfen habe, wodurch sie einen blauen Fleck erlitten habe, da die Maltafel ihr Bein getroffen habe. Ebenso gab sie dort erstmals detaillierter zu Protokoll, wie der Beschuldigte sie gestossen habe, indem er sie zunächst mit beiden Händen an ihren Oberarmen gepackt und unmittelbar darauf mit voller Wucht wieder ins Spielzimmer geworfen habe, wobei sie beim Sturz – so glaube sie – noch über ein paar Sachen hingefallen sei (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16). Im Rahmen der detaillierten Befragung anlässlich der Hauptverhandlung führte die Privatklägerin präzisierend lediglich noch aus, beim Wurf der Wandtafel seien deren Füsse auseinander- bzw. abgebrochen, das ganze Holzteil, das die Tafel zusammengehalten habe, sei auseinandergebrochen und sie sei von der Maltafel am Torso und am linken oder rechten Oberschenkel getroffen worden. In klarem Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft führte sie auf entsprechende Nachfrage aus, sie sei beim Hinfallen nicht über irgendetwas gestolpert (Prot. I S. 30). In der Be- rufungsverhandlung führte sie auf Vorhalt dieses Widerspruchs zusammengefasst aus, dass der Vorfall schon sehr lange zurückliege und sie nicht mehr daran den- ken wolle. Sie wisse nicht mehr alles von A bis Z. Soweit sie wisse, sei sie aber über nichts gestolpert (Prot. II S. 16). Mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 18) ist festzu- stellen, dass es sich hierbei doch um einen Widerspruch im Kern des Anklagesa-
chverhalts handelt, der unaufgelöst bleibt und gegen die Richtigkeit ihrer Schilde- rungen spricht. Auch wenn der betreffende Vorfall bereits im Zeitpunkt der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft mehrere Jahre zurücklag und die Privatklä- gerin wohl in allen Einvernahmen gegebenenfalls aufgeregt war, so wäre doch anzunehmen, dass sie sich daran noch zu erinnern vermöchte. Sodann ist auffallend, dass die Schilderungen der Privatklägerin auch anlässlich der sehr ausführlichen vorinstanzlichen Befragung vergleichsweise detailarm aus- fielen. So bestätigte sie zwar ihre Aussage, wonach sie aufgrund des Wurfs der Maltafel durch den Beschuldigten ein Hämatom am Oberschenkel erlitten habe, vermochte jedoch nicht zu sagen, ob dies am linken oder rechten Oberschenkel gewesen sei (Prot. I S. 27). Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend anmerkte (Urk. 62 S. 19) neigte die Privat- klägerin in ihren Aussagen dazu, das Verhalten des Beschuldigten immer wieder mit Aggressivität und Zorn in Verbindung zu bringen. Im Rahmen sowohl der poli- zeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie z.B. gel- tend, der Beschuldigte sei wie eine "Furie" ins Kinderzimmer gekommen (Urk. D2/2/1 F/A Nr. 26; Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, der Beschuldigte habe die Tür des Spielzimmers mit voller Wucht zuge- knallt und sie in der Folge ebenfalls mit voller Wucht ins Spielzimmer geworfen (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16). Vor Vorinstanz führte sie wiederholt aus, der Beschuldig- te habe sie mit voller Wucht nach hinten geworfen (Prot. I S. 29 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie sodann, der Beschuldigte habe die Tür mit Wucht aufgemacht, hätte die Maltafel mit voller Wucht gegen sie geworfen und sie sei nach dem Stoss des Beschuldigten mit Wucht nach hinten gefallen (Prot. II S. 12). Wenn die Vorinstanz hieraus den Schluss zieht, diese Neigung in den Aussagen der Privatklägerin deuteten zumindest teilweise auf Übertreibungen hin und seien als Indiz dafür zu werten, dass die Privatklägern ihre Aussagen an ge- wissen Stellen ausgeschmückt habe, so kann dem jedenfalls insofern zugestimmt werden, als dass die Privatklägerin hierdurch einen gewissen Hang zur Dramati- sierung manifestierte. Selbstredend heisst dies noch nicht, dass die betreffenden Aussagen der Privatklägerin zwingend Falschaussagen wären. Jedoch zeigt sich
hierin ein hohes Mass an emotionaler Betroffenheit, wobei letztlich unklar bleibt, ob dies aufgrund des zu beurteilenden Vorfalls resultierte oder ob eher der seit Jahren anhaltende hoch emotionale Konflikt zwischen den Parteien dafür ursäch- lich ist. Soweit die Parteien in ihren Aussagen übereinstimmen, spricht dies selbstver- ständlich auch für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Privatklä- gerin. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit nicht von vorneher- ein als unglaubhaft zu bezeichnen. Aufgrund der genannten Widersprüche im Kern der Anklage, einer gewissen Detailarmut sowie einer Neigung zur Dramati- sierung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin indessen zumin- dest in den genannten Punkten eingeschränkt. 2.4. E._____ vermochte als Zeuge vor Vorinstanz lediglich wiederzugeben, was ihm die Privatklägerin im Spital vom Vorfall geschildert habe. Insoweit stützte er die Aussagen der Privatklägerin. Da er jedoch beim Vorfall selbst nicht dabei war, sind seine Aussagen insbesondere vor dem Hintergrund seiner persönlichen Nä- he zur Privatklägerin und der Tatsache des zwischen dem Vorfall und der erfolg- ten Zeugenaussage stattgefundenen Zeitablaufs von mehr als dreidreiviertel Jah- ren samt andauerndem Konflikt zwischen den Parteien kaum von Beweiswert. Anders wäre dies z.B. zu werten, wenn er seine Aussagen nur kurz nach besag- tem Gespräch mit der Privatklägerin aus frischer Erinnerung und unverfälscht ge- genüber der Polizei gemacht hätte, was aber wie erwähnt so nicht erfolgen konn- te. Entsprechend muss offenbleiben, was er effektiv noch in der Nacht nach dem Vorfall von der Privatklägerin darüber hörte und was er allenfalls danach im Ver- laufe der Jahre noch davon erfuhr. 2.5. C._____ konnte in ihrer Einvernahme durch die Polizei vom 8. Juli 2019, al- so zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall, ebenfalls nur Aussagen, die sie von der Privatklägerin gehört hatte, wiedergeben. Wie schon vorstehend dargelegt, wich sie im Kern der Anklage jedoch von den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien ab, indem sie ausführte, die Privatklägerin habe ihr Handgelenk gebro- chen, als sie sich, weil sie am Fenstersims gestanden sei und befürchtete habe, mit dem Kopf anzuschlagen, umgedreht habe (Urk. D1/5/1 F/A Nr. 51 f.). Von ei-
nem Festhalten der Privatklägerin an den Oberarmen durch den Beschuldigten sagte sie dagegen nichts. Ihre Aussagen sind zur Unterstützung der Aussagen der Privatklägerin ungeeignet. An dieser Einschätzung könnte wie ebenfalls vor- stehend dargelegt auch eine Einvernahme als Zeugin vor Berufungsinstanz nochmals fast zweieinhalb Jahre später nichts ändern. 2.6. Hinsichtlich des WhatsApp-Chatverlaufs der Parteien aus der Nacht kurz nach dem Vorfall, am Morgen danach und zwei Tage später (Urk. 40) kann grundsätzlich auf die zitierten Stellen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 21 f.). So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Chat kei- neswegs auf eine in jenem Zeitpunkt sehr konfliktbeladene Situation zwischen den Parteien hinweist. Die darin ausgesprochene Entschuldigung des Beschuldig- ten könnte zwar als Schuldeingeständnis interpretiert werden, doch kann sie zu- mindest ebenso gut als Entschuldigung für seine Beteiligung überhaupt am Streit zwischen den Parteien verstanden werden, anlässlich dessen die Privatklägerin unglücklich nach hinten gestürzt wäre und sich dabei das Handgelenk gebrochen hätte. Der Chatverlauf, in dem die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, wie der Bruch im Spital behandelt werde bzw. werden müsse und ob er sie für eine Nachkontrolle ins Spital fahren könne, deutet insgesamt eher auf einen Unfall als Ursache des Bruchs hin als auf ein Stossen des Beschuldigten. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den durchaus glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin gegenüberstehen, die aus den genannten Gründen nicht gänzlich überzeugen. Die Aussagen der Eltern der Privatklägerin vermögen daran nichts zu ändern. Der WhatsApp-Chatverlauf der Parteien spricht schliesslich eher für die Version des Beschuldigten als für die Version der Privatklägerin. Ebenso nicht unberücksichtigt bleiben kann wie er- wähnt der zeitliche Konnex zwischen der Gefährdungsmeldung des Beschuldig- ten und der Anzeigeerstattung der Privatklägerin (vgl. Erw. II.1.2.). Somit verblei- ben jedenfalls gewichtige Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Anklage bzw. der Privatklägerin. Der Beschuldigte ist daher unter Anklageziffer 1.1. vom Vor- wurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB freizusprechen.
Einvernahme bei der Polizei indessen noch nicht (vgl. Urk. D2/2/1 F/A Nr. 28). Dies brachte sie erst bei der Staatsanwaltschaft vor und wiederholte es vor Vo- rinstanz (vgl. Urk. D2/2/3 F/A Nr. 25; Prot. I S. 33; Prot. II S. 15) sowie in der heu- tigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15). Sodann führte sie in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie gegenüber den (beiden) Sanitätern (im Plu- ral) den Vorfall geschildert habe bzw. ihnen gesagt habe, dass sie den Beschul- digten nicht anzeigen wolle (Urk. D2/2/1 F/A Nr. 27; Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16), vor Vorinstanz aus, sie habe den Vorfall nur der Sanitäterin geschildert, als sie mit dieser alleine gewesen sei (Prot. I S. 31), was sie auch anlässlich der Berufungs- verhandlung wiederholte (Prot. II S. 13). Wenn die Vorinstanz dazu ausführt, die- se Widersprüche seien noch nicht derart eklatant und liessen sich allenfalls noch damit begründen, dass auch diese Vorfälle bzw. die angeblichen Drohungen be- reits lange Zeit zurücklägen, so ist das grundsätzlich zutreffend (Urk. 62 S. 27). Indessen deutet dies aber doch darauf hin, dass die Privatklägerin eine allmählich verblassende Erinnerung gegebenenfalls mit sich Vorgestelltem ergänzt haben könnte, was angesichts des andauernden Konflikts zwischen den Parteien mit wohl zahlreichen verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihnen nicht verwun- dert. Uneingeschränkt zuzustimmen ist der Vorinstanz (Urk. 62 S. 27 f.) im Folgenden, dass die Widersprüche der Privatklägerin bezüglich des Zeitpunkts der Drohun- gen doch eklatanter sind. Bei der Polizei führte sie aus, sie habe der Sanität ge- sagt, dass sie den Beschuldigten nicht anzeigen wolle, da er sie massiv bedrohe (Urk. D2/2/1 F/A Nr. 27). Die eingeklagte Drohung müsste diesfalls also bereits unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Sturz und noch vor ihrer Betreuung durch die Sanität erfolgt sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie dagegen, sie habe den Beschuldig- ten nicht angezeigt, da er ihr im Nachhinein gedroht habe (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 16). Im späteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie an, dass die Drohungen kurz nach dem Vorfall angefangen hätten, als sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie ihn anzeigen wolle (Urk. D2/2/3 F/A Nr. 25). Dass solche Drohungen auch bereits vor dem Handgelenkbruch erfolgt wären,
erwähnte sie nicht, obwohl sie von der Staatsanwältin explizit danach gefragt wurde. Auf diese Frage hin schilderte sie lediglich einen Vorfall mit einem Holz- "Güggel" (vgl. Urk. D2/2/3 F/A Nr. 27). Nach ihrer Version bei der Staatsanwalt- schaft wäre die Drohung also klar später erfolgt, als noch bei der Polizei geschil- dert, jedenfalls erst nach dem Vorfall. Vor Vorinstanz führte sie dann zunächst an, dass es bezüglich der Hunde bereits vor dem 3. Januar 2017 solche Drohungen gegeben habe, wogegen die Drohun- gen bezüglich der Kinder erst im Laufe der Zeit bzw. als die Beziehung beendet gewesen sei, dazugekommen seien (Prot. I S. 28 f. u. S. 39). Die relevante Dro- hung hätte diesfalls also viel früher, noch vor dem Vorfall mit dem Sturz stattge- funden. Dass Drohungen bezüglich der Hunde bereits vor dem Vorfall vom 3. Januar 2017 ausgesprochen worden sein könnten – wie die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht (Prot. II S. 16) –, ist grund- sätzlich denkbar, zumal nach übereinstimmenden Aussagen beider Parteien die Hunde, insbesondere der verhaltensauffällige Hund F., schon immer ein Thema zwischen ihnen gewesen seien (vgl. etwa Prot. I S. 39 u. 47; Prot. II S. 17 f., 35). Weswegen der Beschuldigte die Drohungen betreffend die Kinder ebenfalls bereits vor dem Vorfall vom 3. Januar 2017 – nämlich als die Beziehung beendet worden sei, d.h. ca. im Herbst 2016 (vgl. Prot. I S. 47, 53) – ausgespro- chen haben soll, vermag die Privatklägerin indessen nicht nachvollziehbar zu er- klären. Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz, wann sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie eine Strafanzeige gegen ihn erstatten wolle, gab die Privatklägerin im Folgenden dann an, dass dies nicht sofort nach dem Spitalaufenthalt, sondern ca. zwei bis drei Tage später der Fall gewesen sei (Prot. I S. 41), was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Prot. II S. 15 f.). Gemäss dieser Version hätte die relevante Drohung also doch erst später erfolgt sein müssen. Insofern gebricht es ihren Aussagen auch an innerer Logik. Hätte der Beschuldigte der Privatklägerin mit der Wegnahme der Kinder und Hunde gedroht, als sie ihm erst zwei bis drei Tage nach dem Spitalaufenthalt eröffnet habe, dass sie ihn anzeigen wolle, so ergibt dies keinen Sinn vor dem Hintergrund ihrer weiteren Aussage, wonach sie bereits unmittelbar nach dem Vorfall zunächst der Sanitäterin (Prot. I S. 31) und darauf ihrem Vater E.
gesagt habe, sie wolle keine Anzeige erstatten, da sie zu grosse Angst habe (Prot. I S. 32). Mithin ist festzustellen, dass den Aussagen der Privatklägerin chronologisch die innere Logik fehlt und sie doch klar widersprüchlich sind, was zu Zweifeln an deren Richtigkeit führt. Hinsichtlich der Punkte, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Aussagen sehr emotional reagierte, darauf hinwies, sie sei nervös, das Erscheinen vor Gericht, um alles erzählen zu müssen, sei für sie eine grosse Belastung und sie habe tagtäglich mit diesen Bildern zu kämpfen, dass bezüglich des Umstands, dass die Privatklägerin zudem auf detaillierte Fragen eher selten in die Tiefe ging mit ihren Antworten, und dass sie zudem häufig mehr auf die allgemeine Ehesituation mit dem Beschuldigten einging als auf die zur Be- urteilung stehenden Vorwürfe, ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 62 S. 29 f.). Gleiches gilt für die Berufungsverhandlung anlässlich welcher sich die Privatklägerin sehr emotional zeigte, hingewiesen auf Widersprüche sich nicht mehr richtig erinnern konnte und darauf hinwies, nicht mehr an die Vorfälle den- ken zu wollen. Auch verwies sie als Antwort des Öfteren auf ihre generelle Ab- hängigkeit vom Beschuldigten während der Ehe (Prot. II S. 11 ff., insb. S. 15 ff.). Anzumerken ist, dass all dies zumindest einen Hinweis darstellt, dass sich bei ihr allenfalls Erinnerungen an die Ereignisse vom 3. Januar 2017 und den Tagen da- nach mit denjenigen an spätere Konflikte zwischen den Parteien um die Kinder und/oder die Hunde überlagerten. Selbstredend spricht dies nicht zwingend da- gegen, dass sich der Beschuldigte auch irgendwann um den Vorfall mit dem Sturz und dem Handgelenkbruch der Privatklägerin herum entsprechend geäussert ha- ben könnte. Jedoch lässt es ihre Aussagen als umso weniger verlässlich erschei- nen. Zusammenfassend ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüg- lich der Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.2. also doch erheblich eingeschränkt zu bezeichnen. 3.3. Der Zeuge E._____ konnte sich auch zu diesen Vorwürfen nur vom Hören- sagen von der Privatklägerin äussern. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend ge-
würdigt wird (Urk. 62 S. 30 f.), spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er sich zunächst nur zu den mutmasslichen Nebenbemerkungen des Be- schuldigten äusserte, wonach die Privatklägerin mit einer Anzeige keine Chance habe, da sein Vater einen Staranwalt kenne, der ihn rausboxen würde, und seine Arbeitgeberin, die Kantonspolizei, schütze ihn ebenfalls (Prot. I S. 13), während der Zeuge E._____ erst später in der Einvernahme die eigentliche Drohung, wo- nach der Beschuldigte der Privatklägerin zudem gedroht habe, ihr die Kinder und Hunde wegzunehmen (Prot. S. 15), schilderte. Wie bei der Privatklägerin selbst gebricht es auch bei den Aussagen von E._____ in chronologischer Hinsicht an der inneren Logik. So ist nicht ersichtlich, weswegen die Privatklägerin – wie von ihr und dem Zeugen vor Vorinstanz geschildert – bereits in der Nacht nach dem Vorfall eine Anzeigeerstattung hätte ablehnen sollen, wenn sie dem Beschuldig- ten – wie ebenfalls von ihr vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung angegeben – erst zwei bis drei Tage nach dem Vorfall ihre geplante Anzei- geerstattung mitgeteilt habe (Prot. I S. 41; Prot. II S. 15 f.), woraufhin er ihr mit der Wegnahme der Kinder und Hunde gedroht habe. Entsprechend vermögen die Aussagen von E._____ bezüglich des Zeitpunkts der mutmasslichen Drohungen nicht zu überzeugen, was den Beweiswert seiner Aussagen betreffend die mut- masslichen Drohungen insgesamt in Zweifel zieht. 3.4. C., die Mutter der Privatklägerin, erwähnte anlässlich ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 8. Juli 2019 mit keinem Wort, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem Vorfall in irgendeiner Weise gedroht habe (vgl. Urk. D1/5/1 F/A Nr. 51 f.). Diese Lücke in ihren Aussagen steht im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin, die vor Vorinstanz ausführte, ihrer Mutter von den Drohungen erzählt zu haben, da diese nach dem Vorfall praktisch jeden Tag bei ihr gewesen sei (Prot. I S. 40). Dasselbe gilt bezüglich den Aussagen ihres Ehemannes E., der ausführte, die Privatklägerin habe ihnen, d.h. ihm und seiner Frau, also C., später von den Drohungen erzählt (Prot. I S. 13). Auch wenn C. im Rahmen des Berufungsverfahrens – knapp zweieinhalb Jahre nach ihrer polizeilichen Einvernahme bzw. knapp fünf Jahre nach den betreffen- den Ereignissen – noch formell als Zeugin einvernommen würde und nun plötzlich ausführte, ihre Tochter habe sich ihr gegenüber entsprechend geäussert, so wäre
die Glaubhaftigkeit derart nachgeschobener Aussagen stark eingeschränkt. Zur Klärung der zu beurteilenden Vorwürfe könnte eine Zeugeneinvernahme ihrerseits jedenfalls nichts beitragen. 3.5. Wie betreffend die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1. ist auch bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen der WhatsApp-Chatverlauf der Parteien aus der Nacht kurz nach dem Vorfall, am Morgen danach und zwei Tage später (Urk. 40) von gewisser Relevanz, wobei hierzu auf die vorstehenden Er- wägungen bezüglich Anklageziffer 1.1. (Erw. II. 2.6.) sowie auf die zitierten Stellen im vor-instanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 62 S. 21 f.). So deutet der Chat keineswegs auf eine in jenem Zeitpunkt sehr konfliktbeladene Situation zwi- schen den Parteien hin. Zwar datierte die Privatklägerin die betreffenden Drohun- gen wie gezeigt in ihrer letzten Version auf einen späteren Zeitpunkt als den be- treffenden Chatverlauf. Gemäss ihrer Version bei der Staatsanwaltschaft hätte die Drohung aber genau in jenem Zeitraum erfolgt sein müssen. Der WhatsApp- Chatverlauf ist mithin zumindest ein gewisses Indiz für die Richtigkeit der Aussa- gen des Beschuldigten. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den durchaus glaubhaften Aussa- gen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin gegenüberstehen, die aus den genannten Gründen nicht gänzlich überzeugen. Die Aussagen der Eltern der Privatklägerin vermögen daran nichts zu ändern. Der WhatsApp-Chatverlauf der Parteien spricht schliesslich eher für die Version des Beschuldigten als für die Version der Privatklägerin. Zudem ist der ins Auge fallende zeitliche Konnex zwi- schen der Gefährdungsmeldung des Beschuldigten und der Anzeigeerstattung der Privatklägerin zu berücksichtigen (vgl. Erw. II.1.2.). Somit verbleiben jeden- falls gewichtige Zweifel an der Sachverhaltsvariante der Anklage bzw. der Privat- klägerin. Der Beschuldigte ist daher unter Anklageziffer 1.2. vom Vorwurf der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte von den im Rahmen des Berufungsver- fahrens noch zu beurteilenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
III . Zivilansprüche Hierzu ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die über- zeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 62 S. 38 f.). Anzu- merken ist, dass angesichts der vorliegend gegebenen Beweislage nicht ersicht- lich ist, inwiefern die Privatklägerin im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses einen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch entgegen dem Strafver- fahren erfolgreich geltend machen könnte. Der Sachverhalt ist daher spruchreif. Die Zivilansprüche der Privatklägerin sind dementsprechend abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositiv- ziffern 3 und 5-7 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt voll- umfänglich mit ihrer Berufung. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtvertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rück- zahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist (vgl. RICKLIN, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, Art. 138 N 2). 2.2. Anders sieht es aus mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung: Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grund- lage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldig- ten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 114 E. 5.2). 2.3. Der mit Kostennote vom 30. November 2021 (Urk. 88) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Nach Berücksichtigung des effektiven Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung und für die nachträglichen Bemühungen ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit einem Honorar von rund Fr. 4'600.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.4. Der mit Kostennote vom 28. November 2021 (1. Teil-Rechnung) und 30. November 2021 (2. Teil-Rechnung) (Urk. 84/1–2) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin er- scheint im Wesentlichen angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Nach Berücksichtigung des effektiven Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung und Berücksichtigung einer Stunde für die Nachbe- sprechung des Urteils ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit einem Honorar von insgesamt Fr. 7'700.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 15. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Satzteil (Freispruch betreffend Pornografie und Gewaltdarstellungen) und 2 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Genugtuungs-, Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und Ziff. 5-7) wird bestätigt.
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 80. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. November 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Brülisauer