Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210048-O/U/ad-hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter
Urteil vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. September 2020 (GG200158)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 8 Abs. 2 lit. c und Art. 10a Abs. 2 WG, − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, − der vorsätzlichen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 NSAG und Art. 3 NSAV. 2. Der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und er wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 ausgefällten Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (Unt.-Nr. B-3/2018/3083) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 88 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
Dispositivziffer 11: "Der Beschuldigte sei für Überhaft von 26 Tagen mit Fr. 5'200.– zu entschä- digen." Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt) zu- lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 30. September 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten des Vergehens gegen das Waf- fengesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes schuldig und sprach ihn von der versuchten Nötigung frei. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 ausgefällten Geldstrafe und setzte unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie eine Busse von Fr. 200.– fest. Weiter ordnete es eine ambulante Behandlung des Beschuldigten an und entschied über beschlagnahmten Gegenstände. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Urk. 49 S. 26 ff.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 22. Januar 2021 zugestellt (Urk. 48/2). Mit Ein- gabe vom 10. Februar 2021 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 51; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). 3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft sowie dem Privatkläger eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 52). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger erklärten, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 54; Urk. 55). 4. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juli 2021 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner Verteidigung sowie des Vertreters des Privatklägers statt (Prot. II S. 3).
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbil- dung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Ein- zelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstra- fe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Ge- samtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller da- ran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B_475/2011 des BGer vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.3. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sowohl das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG als auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG weisen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Die Gesamtstrafe ist damit in diesem ordentlichen Strafrahmen zu bemessen. Dabei ist aufgrund der Schwere des Delikts vom Vergehen gegen das Waffengesetz auszugehen. Zudem ist aufgrund der Übertretung des NSAG eine Busse auszufällen.
gebrauch sinngemäss angedroht hätte. In Anbetracht dieser Umstände ist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat gemäss vorinstanzlicher Feststellung (Urk. 49 S. 13) eventualvorsätzlich beging, was zu einer leichten Relativierung des objektiven Tatverschuldens führt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten eine teilweise Schuldunfähigkeit vorlag. Mit Gutachten vom 31. März 2020 wurde beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war daher im Tatzeitpunkt mittelgradig vermin- dert (Urk. D1/11/7 S. 44 f.), womit sich das Verschulden deutlich reduziert. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe bei 20 Tagessätzen Geldstrafe festzuset- zen. 3.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tagesschilder neun Tage zu lang an seinem Fahrzeug be- lassen hat und damit diverse Fahrten auf dem Gebiet des Kantons Zürich machte, namentlich auch am 3. Februar 2020 auf der Autobahn A... auf dem Gebiet der Gemeinde C._____. Das diesbezügliche Verschulden ist als leicht zu qualifizie- ren. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte. Auch diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Tat im Zustand der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ver- übt hat, weshalb sich das Verschulden deutlich reduziert. Es rechtfertigt sich des- halb die Einsatzstrafe bei 10 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist. 3.4. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist zu berück- sichtigen, dass die beiden Taten keinen engen zeitlichen oder sachlichen Konnex aufweisen. Es erscheint daher angemessen, die Einsatzstrafe von 20 Tagessät- zen auf 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
3.5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 f.). Es ergeben sich daraus keine strafzumes- sungsrelevante Faktoren. 3.5.2. Straferhöhend zu berücksichtigen sind jedoch die Vorstrafen des Be- schuldigten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und wegen mehrfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Zudem erfolgte mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Urk. 50). Der Beschuldigte ist damit mehr- fach und teilweise einschlägig vorbestraft. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Be- schuldigte nicht einmal zwei Monate, nachdem er wegen Vergehen gegen das Waffengesetz bestraft wurde, wiederum einschlägig delinquierte und überdies die SVG-Delikte während der laufenden Strafuntersuchung zum Vergehen gegen das Waffengesetz beging. Es rechtfertigt sich daher eine deutliche Straferhöhung. 3.5.3. Das Geständnis des Beschuldigten ist nur leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen, zumal dadurch das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht wurde. 3.5.4. Insgesamt wirken sich damit die Täterkomponenten deutlich strafer- höhend aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erweist sich deshalb eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 3.6. Zur Wahl der Sanktionsart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 20). Es sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Vorrang der Geldstrafe nahelegen würden. Eine Geldstrafe erscheint denn auch zweckmässig und angemessen, weshalb eine solche auszusprechen ist.
3.7. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.– für die Übertretung im Sinne von Art. 14 NSAG wird auch vom Beschuldigten so bean- tragt (Urk. 51 S. 2) und erscheint angemessen. 4. Widerruf und Gesamtstrafenbildung 4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Wider- rufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer nega- tiven Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vor- strafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ih- rerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 4.2. Der Beschuldigte delinquierte während der mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 angesetzten Probezeit von 3 Jahren zwei Mal. So beging er im August 2019 abermals ein Vergehen gegen das Waffengesetz und im Februar 2020 den Miss- brauch von Ausweisen und Schildern. Ein Widerruf kommt daher in Frage. Zur Prognosestellung kann auf die Ausführungen unter E.II.3.5.2. verwiesen werden, weshalb deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschuldigte rückfällig werden könnte. Darüber hinaus geht auch das Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr aus (Urk. D1/11/7 S. 45). Vor diesem Hintergrund kann dem Be- schuldigten keine gute Prognose mehr gestellt werden, weshalb der mit Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 bedingte Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen ist. Da die Geldstrafe zu widerrufen ist, ist aus dieser und der neu auszufällenden Geldstrafe aus den dargelegten Gründen eine Ge- samtstrafe zu bilden. Die neu auszufällende Strafe ist daher zwingend zu vollzie- hen. Es ist von der neu auszufällenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen als "Ein- satzstrafe" auszugehen. Es erscheint angemessen, die aufgrund des Widerrufs zu vollziehende Strafe zu drei Vierteln zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 5. Tagessatzhöhe 5.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 110.– festgelegt (Urk. 49 S. 21). Dies er- scheint angemessen und wird auch vom Beschuldigten so beantragt (Urk. 51 S. 2, 8). Die Tagessatzhöhe ist daher auf Fr. 110.– festzusetzen. 6. Anrechnung Untersuchungshaft / Entschädigung 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während die- sem oder einem anderen Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Untersuchungs- hafttage können auch an in früheren Entscheiden bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Strafen angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt zunächst an die Freiheitsstrafe, an die Geldstrafe und zuletzt an die Busse, wobei bei Bussen die Anrechnung auf der im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB ausge-
sprochenen Ersatzfreiheitsstrafe basiert (H EIMGARTNER, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 N 2, 6). 6.2. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person einen An- spruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die aus- gesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 6.3. Der Beschuldigte befand sich vom 26. August 2019 bis zum 21. No- vember 2019 in Untersuchungshaft (D1/27/1-3), was 88 Tagen entspricht. Die auszufällende Geldstrafe von 70 Tagessätzen ist damit durch die Untersuchungs- haft bereits erstanden. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse von Fr. 200.– wäre praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen. Die Busse ist damit durch 2 weitere Tage der bereits erstandenen Haft verbüsst und die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe erübrigt sich damit. Folglich hat der Be- schuldigte 16 Tage in Untersuchungshaft verbracht, welche nicht an eine Sankti- on angerechnet werden können. Für diese Zeit ist dem Beschuldigten eine Ge- nugtuung zuzusprechen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 51 S. 2) erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag als angemes- sen. Der Beschuldigte ist daher mit Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Berufungsverfahrens tra- gen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf eine mil- dere Bestrafung und auf Auszahlung einer Entschädigung teilweise. Es erscheint vor diesem Hintergrund angemessen, dem Beschuldigten die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Verteidiger des Beschuldigten machte mit seiner Honorarnote (Urk. 61/2) einen Aufwand von Fr. 2'259.– geltend. Unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung wären dem Beschuldigten Anwaltskosten von insgesamt Fr. 2'800.– zu entschädigen. Diese Entschädigung ist auf drei Viertel zu reduzie- ren. Es ist ihm daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht vom 30. September 2020 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 7 (Anordnung ambulante Behand- lung), 8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) und 9-11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird widerrufen. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positivziffer 1 bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Gesamtstrafe sowie mit Fr. 200.– Busse. 3. Der bedingte Vollzug der Strafe wird dem Beschuldigten nicht gewährt. Es wird festgestellt, dass Geldstrafe und Busse durch Untersuchungshaft voll- umfänglich erstanden sind. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Viertel dem Beschul- digten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 2'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten werden als Genugtuung für Überhaft Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren des Beschuldigten abgewiesen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (falls verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (hinsichtlich Disp.- Ziff. 1 des Beschlusses) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso − in die Untersuchungsakten Nr. B-3/2018/3083 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Juli 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Wolter