Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210019-O/U/gs-hb
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Hürlimann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 17. September 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Urteil vom 24. August 2020 (GG200023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juni 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 34 ff.) «Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 60.00. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'276.20 Auslagen (Gutachten); Fr. 900.00 Auslagen Polizei; Fr. 3'704.60 amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Auslagen); Fr. 15'380.80 Total Gerichtskosten. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen Gutachten, Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtli- chen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)» Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) 1. Vollumfänglicher Freispruch. 2. Übernahme sämtlicher Kosten auf die Staatskasse, inkl. der amtlichen Verteidigung. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach den Be- schuldigten A._____ am 24. August 2020 anklagegemäss der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrs- regelnverordnung schuldig. Es entschied auf eine unbedingt vollziehbare Frei- heitsstrafe von acht Monaten sowie eine Busse von 60 Franken und regelte die Kostenfolgen ausgangsgemäss (Urk. 41 S. 34 f.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 E. I S. 3). Am 25. August 2020 und damit fristgerecht liess der Beschuldigte Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem Vertei- diger am 5. Januar 2021 zugestellt (Urk. 40/2). Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Beru- fungserklärung für den Beschuldigten ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt (Urk. 50/1–7), um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 45). Die Anklagebehörde teilte darauf am 28. Januar 2021 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 47). Am 8. Februar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vor- geladen (Urk. 48).
Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Daten- erfassungsblatt und weitere Dokumente betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 49–51). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein amtli- cher Verteidiger; der Vertreter der Anklagebehörde hatte sich dispensieren lassen (Urk. 47 sowie Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden, und – abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten – waren auch keine Beweise ab- zunehmen (Prot. II S. 5-20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Der Beschuldigte hat das Urteil vollumfänglich angefochten und verlangt einen Freispruch (Urk. 43). Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Bestäti- gung des angefochtenen Entscheids (Urk. 47). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Vor- behalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) umfassend zu überprüfen. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Ge-
richt hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird – zusammengefasst – vorgeworfen, er habe als Lenker des Personenwagens Fiat Panda 1.2 8V, Kontrollschild ZH ..., am 19. Mai 2019, um ca. 18:45 Uhr, auf einer Fahrt in B._____ auf der C.-Strasse in Richtung D. auf der linken Fahrspur an der Verzweigung C.- Strasse/E.-strasse die Lichtsignalanlage passiert, obschon das Lichtsignal bereits seit 4.4 Sekunden auf Rot gestanden sei. Dieses Rotlicht habe er infolge grober Unachtsamkeit missachtet. Auf der Kreuzung sei er dann, mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 46 km/h, mit dem korrekt, nämlich bei grünem Licht, von rechts aus der E.-strasse herkommenden Personenwagen Audi Q3 2.0 TFSI quattro, Kontrollschild TG ..., zusammengestossen, welcher mit ma- ximal 37 km/h unterwegs gewesen sei. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei da- bei durch die Wucht und die Gewichtsverlagerung durch das im letzten Moment noch eingeleitete Ausweichmanöver auf die linke Seite gekippt und einige Meter weiter auf der C.-Strasse gerutscht, wo es dann zum Stillstand gekommen sei. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bei dieser Fahrt wissentlich und willentlich den Sicherheitsgurt unzweckmässig hinter dem Rücken durchfüh- rend eingesteckt habe und dass er ihn demzufolge während der Fahrt nicht getra- gen habe. 1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Dieser habe durch sein krass pflichtwidriges Verhalten aufgrund der bereits lang andauernden Rotphase sowie seiner Geschwindigkeit von mindestens 46 km/h nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer und allfälliger Pas- santen geschaffen, sondern darüber hinaus die Lenkerin des Fahrzeugs, mit wel-
chem er zusammenstiess, in eine konkrete Gefahr gebracht. Gemäss der Staats- anwaltschaft hätte der Zusammenstoss bei Anwendung der gebotenen Aufmerk- samkeit und Beachtung des Rotlichts vermieden werden können (Urk. 24 S. 3). Ferner wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, gegen die Gurten- tragpflicht verstossen zu haben (Urk. 24 S. 3). 1.3. Die Vorinstanz gab den Standpunkt des Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 41 E. II/2 S. 4 f.). Der Beschuldigte anerkennt, den in den Unfall verwickel- ten Personenwagen Fiat Panda 1.2 8V gelenkt zu haben. Sowohl in der Untersu- chung (Urk. 3 F/A 7; Urk 5 F/A 8; Urk. 6 F/A 11 ff.) als auch im gerichtlichen Ver- fahren (Prot. I S. 17; Prot. II S. 16 f.) bestritt der Beschuldigte aber, dass er das Rotlichtsignal missachtet habe. Ebenso in Abrede gestellt wird von ihm, dass er den Sicherheitsgurt hinter dem Rücken eingesteckt gehabt und damit gegen die Gurtentragpflicht verstossen habe (Urk. 3 F/A 15 ff.; Urk. 5 F/A 9 und 38; Urk. 6 F/A 27; Prot. I S. 23 f. ; Prot. II S. 16). Insoweit ist der Sachverhalt zu erstellen. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, massgebli- che Beweismittel Die Vorinstanz legt die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 41 E. II/3 S. 5), dabei insbesondere die Aussagewürdigung (Urk. 41 E. II/4.4.1 S. 6 f.), zutreffend dar. Vorbehaltlos zuzu- stimmen ist ihr auch darin, dass die vorhandenen Beweismittel grundsätzlich un- eingeschränkt verwertbar sind, dass hingegen die von der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerin des Audi Q3 2.0 TFSI quattro, F., bloss bei der Polizei deponierten Aussagen (Urk. 7) nicht zulasten des Beschuldigten verwendet wer- den dürfen, da der Beschuldigte nie mit ihr konfrontiert wurde und ihr damit auch keine Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Soweit der Verteidiger bemängelt, die Vorinstanz habe die Aussagen von F. im Ur- teil mit keinem Wort erwähnt (Urk. 55 S. 3), ist dies grundsätzlich korrekt. Der Ver- teidiger legt allerdings auch nicht dar, inwiefern F._____ den Beschuldigten ent- lastende Aussagen deponierte, die von der Vorinstanz hätten verwertet werden können. Solche sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den wesentlichen Inhalt der massgeb- lichen Beweismittel, namentlich − der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3–6), − dem Amtsbericht über die Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung (Urk. 11/4) samt Beilagen (Urk. 11/5, 11/11, 11/12, 11/10, 11/9, 11/8, 11/7 und 11/3) und − dem unfallanalytischen Gutachten (Urk. 12/4), zusammenfassend wiedergegeben. Vom methodischen Vorgehen her lässt sich bemerken, dass nicht scharf getrennt wurde zwischen einerseits wertungsfreier Darstellung der Beweismittel (Urk. 41 E. 4.1–4.3 S. 6–13) und andererseits deren Würdigung (Urk. 41 E. 4.4 S. 13 ff.). Letztlich kommt es aber lediglich darauf an, ob aus den massgeblichen Beweismitteln die richtigen Schlüsse gezogen wurden. Eine Präzisierung drängt sich einzig zur Darstellung der Gutachtensergebnisse über das Tragen des Sicherheitsgurts auf: Die Vorinstanz hält (in Urk. 41 E. II/4.3.3 S. 12 unten) fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Schadens- bilder am Umlenkpunkt der Gurtzunge Falten am Gurtband zeigten, was bedeute, dass der Gurtstraffer nicht ausgelöst wurde; daher würde das Gutachten davon ausgehen, der Beschuldigte habe den Sicherheitsgurt zum Zeitpunkt des Unfalls nicht getragen (a.a.O.). Das Gutachten geht indessen davon aus, dass der Gurt- straffer beim Unfall ausgelöst wurde (vgl. Urk. 12/4 S. 5 und 16) und schliesst aus den Falten am Umlenkpunkt der Gurtzunge, dass das Gurtband noch immer unter Zug stand und folglich im davor liegenden Zeitpunkt der Kollision nicht getragen wurde. Im Übrigen aber hat die Vorinstanz den Inhalt, vor allem aber die wichtigs- ten Ergebnisse der massgeblichen Beweismittel zutreffend wiedergegeben, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 41 E. 4.1–4.3 S. 6–13). 3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 E. II/4.4.3 S. 19). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch er- gänzen bzw. präzisieren und verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergeb-
nisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, wo- nach der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er eingeklagt ist. Die Verteidigung rügte eine unsorgfältige Strafuntersuchung, da zwei potentiell entlastenden Beweisen, d.h. die Einvernahme eines Fussgängers und des Len- kers eines Mercedes, welche zum Unfallzeitpunkt zugegen gewesen sein sollen, nicht nachgegangen worden sei (Urk. 55 S. 1 f.). Aus einem E-Mail des Polizeibe- amten Gfr. G._____ vom 26. Oktober 2021 an den Staatsanwalt geht hervor, dass sowohl der Fussgänger als auch der Lenker des Mercedes gegenüber der Polizei vor Ort erklärten, die Kollision selbst nicht beobachtet zu haben. Aufgrund dessen wurde seitens der Polizei auf die Erhebung ihrer Personalien verzichtet (Urk. 2). Unter diesen Umständen ist eine Einvernahme dieser potentiellen Zeugen nicht mehr möglich. Dem Zeugenbeweis kommt in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit ein geringerer Beweiswert zu als objektiven Sachbeweismit- teln. Die Zeugenaussagen vermöchten daher die Überzeugungskraft der nach- stehend erwähnten objektiven Beweismittel nicht zu erschüttern. 3.2. Zum Missachten des Rotlichtsignals und zur Verursachung des Unfalls 3.2.1. Objektive Beweismittel: Amtsbericht und unfallanalytisches Gutachten Nachdem sich der Beschuldigte am 21. Oktober 2019 mit den ersten, vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen über die Auswertung der Aufzeichnung des Lichtsignals (Urk. 1 S. 3 f.) nicht zufrieden gab (vgl. Urk. 5 F/A 41 f.), holte die Staatsanwaltschaft bei der Stadt B._____, Departement Bau (Verkehrsmanage- ment), einen Amtsbericht über die Prüfung und Auswertung der fraglichen Licht- signalanlage ein (Urk. 11/1, Urk. 11/4; Art. 195 Abs. 1 StPO). Ausserdem beauf- tragte sie das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten über den Unfall- hergang und die Positionen sowie Verhaltensweisen der beteiligten Fahrzeuge bzw. ihrer Lenker (Urk. 12/1, Urk. 12/4; Art. 182 ff. StPO). Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit der Frage auseinander, ob aus formalen oder inhaltlichen Aspekten etwas dagegen spricht, auf diese beiden Beweismittel abzustellen (Urk. 41 E. II/4.4.2 S. 17 f.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann uneingeschränkt verwiesen werden.
Im Amtsbericht vom 5. Dezember 2019 wird die Funktionsweise der fraglichen Lichtsignalanlage schlüssig erläutert (Urk. 11/4 S. 1 f. i.V.m. Urk. 11/11, 11/5, 11/7 und 11/8). Es geht daraus namentlich hervor, dass die Anlage aufgrund ihres mehrstufigen Sicherheitssystems bei einer Fehlfunktion sogleich auf Gelbblinken umstellen würde (Urk. 11/4 S. 1). Zudem lässt sich aus den beigelegten Logbuch- Ausdrucken (Urk. 11/9 f.) schliessen, dass die fragliche Lichtsignalanlage in der fraglichen Zeitspanne einwandfrei funktionierte. Ausserdem wird im Bericht plau- sibel erläutert, dass die Anlage mit einer Rotfahrer-Registratur ausgerüstet ist, wobei sämtliche Fahrspuren und damit jene beider unfallbeteiligter Fahrzeuge überwacht wurden (Urk. 11/4 S. 2 i.V.m. Urk. 11/11). Die dem Amtsbericht eben- falls beiliegende Rotfahrer-Statistik weist aus, dass auf der linken Fahrspur 4 der C.-Strasse am fraglichen Abend um 18:44:56 Uhr das Rotlicht missachtet wurde, wobei dieses bereits 4.4 Sekunden lang auf Rot gestanden hatte (Urk. 11/4 S. 2 i.V.m. Urk. 11/12). Aus der Auswertung der Grünzustände ergibt sich, dass der Verkehr auf der Spur 6 (von der E.-strasse her) im selben Zeitpunkt seit 3 Sekunden grünes Licht hatte (Urk. 11/4 S. 2 i.V.m. Urk. 11/5). Ferner weist die Rotfahrer-Statistik aus, dass bereits 3 Sekunden vor der erwähn- ten Rotlichtmissachtung, um 18:44:53 Uhr, beim vorgelagerten Lichtsignal in glei- cher Fahrtrichtung eine Rotlichtmissachtung von 1.5 Sekunden registriert wurde. Diese Unterlagen, an deren Ausarbeitung mehrere Fachpersonen mitgewirkt ha- ben, belegen, dass auf der Kreuzung des Unfalls um 18:44:56 Uhr bei einwandfrei funktionierendem Lichtsignal das Rotlicht durch ein Fahrzeug auf der C.- Strasse missachtet wurde, während in diesem Zeitpunkt der von der E.- strasse herkommende Verkehr grünes Licht hatte. Diesen Unterlagen kommt frag- los ein hoher Beweiswert zu, und sie bilden eine zuverlässige Grundlage für die (u.a.) darauf basierende Begutachtung des Unfallhergangs. So wurde daran an- knüpfend mithilfe der Simulationssoftware PC-Crash zunächst die Phase vor der Kollision ausgewertet und dann, auf letzterer Auswertung weiter aufbauend, die Analyse der Kollision und Untersuchung der nachkollisionären Phase vorgenom- men (vgl. Urk. 12/4, Ziff. 7.1 S. 11). Miteinbezogen wurden dabei namentlich die dokumentierten Pneuspuren der linksseitigen Räder des Fiat Pandas auf der Strasse, die dokumentierten Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge
und die dokumentierte Endlage des Fiat Pandas (vgl. Urk. 12/4, Ziff. 7.2 S. 11 sowie S. 15 unten). Die Unfallrekonstruktion des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 12/4) erfüllt wis- senschaftliche Kriterien. In einer eigenständigen, fallspezifischen Herangehens- weise wird sachlich, klar und schlüssig argumentiert, jeweils unter Widergabe der Prämissen und Nennung der Quellen. Insoweit keine präzisen Angaben gemacht werden können – so namentlich bezüglich Geschwindigkeitsveränderungen oder zum präzisen Anfahrmanöver des Audi Q3 – wird dies offengelegt und differen- ziert interpretiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Qualität des unfallanalytischen Gutachtens zu zweifeln wäre. Hieran ändern auch die Einwände der Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung nichts (vgl. Urk. 55 S. 2 f. in Bezug auf die Schadensbilder und die von F._____ gefahrene Geschwindigkeit). Namentlich ist es nicht zielführend, lediglich selektiv einzelne Spuren und Spurenbilder heranzuziehen und diese anders zu in- terpretieren, ohne sie in den Gesamtkontext einzubetten. Im unfallanalytischen Gutachten wurde die gegebene Spurenlage differenziert gewürdigt und die Unfall- rekonstruktion ergibt insgesamt ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamt- bild. Dass einzelne Komponenten theoretisch einer anderen Interpretation zu- gänglich wären, schmälert die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht. Entge- gen der Verteidigung begründet auch der Umstand, dass im Gutachten die Vorak- ten wiedergegeben werden, keine Vorbefasstheit bzw. einen Mangel. Im Übrigen ist es bei der Erstellung eines Gutachtens üblich, auf die Akten zurückzugreifen und damit von einer Umschreibung der Tatvorwürfe als Arbeitshypothese auszu- gehen. Auch die von der Verteidigung als suggestiv bezeichnete Frage der Staatsanwaltschaft an das Departement für Bau der Stadt B._____ nach Rot- lichtmissachtungen im Unfallzeitpunkt (vgl. Urk. 55 S. 3) lässt am Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens keine Zweifel aufkommen. Was die Verständlich- keit des Gutachtens und der Berichte anbelangt, mögen zwar einzelne Darstel- lungen und technische Ausführungen isoliert betrachtet für einen Laien nicht ver- ständlich erscheinen. Das unfallanalytische Gutachten und die Berichte wurden von Sachverständigen und Fachpersonen erstellt, welche über die nötigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen, um aus für Laien regelmässig unverständlichen fachspezifischen Gegebenheiten nachvollziehbare und plausible Schlussfolge- rungen zu ziehen. Darin besteht nachgerade Sinn und Zweck des Beizugs von sachverständigen Personen (vgl. Art. 182 StPO). Im Gutachten wird ausreichend verständlich erklärt, wie die einzelnen Diagramme und Spuren zu interpretieren sind. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass folgender Unfallhergang plausibel sei (Urk. 12/4 S. 15): «Der Personenwagen A._____ befuhr die H.-Strasse bzw. die C.-Strasse, auf der linken Fahrspur, in Richtung D.-strasse. Dabei missachtete der Lenker des Personenwagens A. sowohl das Rotlicht der Lichtsignalanlage auf der H.-Strasse als auch der C.-Strasse. Gleichzeitig befand sich der Personenwagen F._____ auf der E.-strasse in Richtung I.-strasse an der Lichtsignal- anlage im Stillstand und wurde durch die Lenkerin, als die Lichtsignalan- lage auf grün umschaltete, beschleunigt. In der Folge kollidierte der von rechts kommende Personenwagen F._____ auf dem Kreuzungsbereich C.-/E.-strasse mit der Front, im Bereich der linken Ecke, gegen die rechte Seite des Personen- wagens A.. Dabei wurde der Personenwagen A., dessen Lenker vorkollisionär eine Lenkbewegung nach links machte, rechtsseitig angehoben, machte dabei eine Kreisfahrt nach rechts und kippte an- schliessend auf die linke Seite. Auf der linken Seite liegend rutschte der Personenwagen A., quer zur ursprünglichen Fahrtrichtung, in seine dokumentierte Endlage. [...]» Das Fazit der vorstehend nochmals beschriebenen Unfallrekonstruktion ist plau- sibel. Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Manipulationen fehlen gänzlich. Die verschiedenen Beweismittel lassen sich – lückenlos, soweit entscheidrelevant – zu einem stimmigen Gesamtbild verflechten, sodass keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend um 18:44:56 Uhr an der Kreuzung C.-/E._____-strasse eine Rotlichtmissachtung um 4.4 Se- kunden beging. Es bleiben keine Zweifel offen, dass dies in Kombination mit der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 46 km/h (Urk. 12/4 Ziff. 7.5 S. 13 und S. 14; vgl. auch Urk. 5 F/A 23 a.E.) und der eingeschränkten Sichtverhältnis- se im Kreuzungsbereich (vgl. Urk. 8 S. 1 f.) direkt kausal für die Kollision war.
3.2.2. Aussagen des Beschuldigten Den Ausführungen der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten in den entscheidenden Teilen als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 41 S. 15), ist beizu- pflichten. Im Lichte der eindeutigen Beweislage erstaunt, dass er den objektiven Tatvorwurf noch immer nicht anerkennt. An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu noch aus, was folgt: Er habe dem Unfall ausweichen wollen. Er habe von der linken auf die rechte Spur wechseln wollen, damit der Unfall nicht passiere. Er habe nicht ge- konnt, da das Auto die Kapazität nicht gehabt habe, so auszuweichen. Erneut brachte er vor, als Einziger beschuldigt zu werden, und kritisierte, ihm sei nicht bewiesen worden, dass F._____ bei Grün und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Ihm sei einfach etwas vorgelegt worden, was von Hand geschrieben worden sei, was er nicht akzeptiere. Daraufhin wurden ihm der Fotobogen, der Amtsbericht und das unfallanalytische Gutachten vorgelegt. Welche Beweismittel er zusätzlich erwarte, erläuterte er auch auf wiederholte Frage nicht. Er sagte le- diglich, dass er wolle, dass bewiesen werde, dass die andere Lenkerin bei Grün über die Kreuzung gefahren sei und eine angepasste Geschwindigkeit gehabt ha- be, und Gerechtigkeit. Auch erklärte er, es könne nicht sein, dass innerhalb von 5 Metern so ein Unfall passiere, und stellte sich erneut auf den Standpunkt, er wer- de beschuldigt, weil ihm schon 3 Mal der Führerausweis entzogen worden sei, so dass man davon ausgehe, er sei ein Krimineller. Während er zunächst wieder an- gab, dass beide Ampeln auf gelb gestanden seien, hielt er später fest: «Als ich bei der Ampel rüberfuhr, war die Ampel noch Gelb. Beim Vorbeifahren sah ich, dass die Ampel auf Rot wechselte» (Prot. II S. 16 ff.; S. 19). Letzteres stellt eine Versi- on dar, die er bis anhin noch nicht so vorgebracht hatte (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 6f.). Um sich bei der vorliegenden Beweislage entlasten zu können, müsste der Be- schuldigte in der Lage sein, glaubhafte Erklärungen für die ihn belastenden Mo- mente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rah- men der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. Namentlich bringt er in Bezug
auf die Farbe der Ampel eine weitere, neue Version vor. Seinen Vorbringen scheint zugrunde zu liegen, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Soweit der Beschuldigte erneut eine Voreingenommenheit der an der Strafunter- suchung mitwirkenden Personen, die seine früheren Führerausweisentzüge ge- kannt hätten (Prot. II S. 17), suggeriert, zeigt dies sein grundlegendes Misstrauen in die Behörden, vermag jedoch an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts zu ändern. Es gibt keinerlei Hinweise, dass sachfremde Einflüsse bei der Unter- suchung des Unfalls eine Rolle gespielt haben könnten. Die Belastung schliesslich der unfallbeteiligten Lenkerin des Audi Q3 – der Be- schuldigte mutmasste vor Vorinstanz, sie sei vielleicht nicht ortskundig gewesen und vielleicht von ihrem Mobiltelefon abgelenkt gewesen (Prot. I S. 23) – ist ein- deutig widerlegt durch die Untersuchung des Unfallhergangs (Urk. 11/4 S. 2 i.V.m. Urk. 11/5; Urk. 12/4 ). Mangelndes Verständnis der Unterlagen, mangelndes Vertrauen in die Behörden und/oder Angst vor den Konsequenzen (so der Verteidiger vor Vorinstanz, vgl. Prot. I S. 26 f.) mögen die emotionale Grundhaltung des Beschuldigten teilweise erklären; vom objektiven Tatvorwurf zu entlasten vermag ihn all dies aber nicht. Die Summe der den Beschuldigten belastenden Momente und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz (Urk. 41 E. II/4.4.3 S. 19) – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass sich der objektive Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in die Anklage aufgenommen wurde. 3.2.3. Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht wirft die Anklage dem Beschuldigten grobe Unachtsamkeit (Urk. 26 S. 2), also nicht ein bewusstes Missachten des fraglichen Rotlichts vor. In diesem Zusammenhang lässt die Aussage des Beschuldigten aufhorchen, wo- nach er vielleicht «aufgrund des Stresses» das erste (das vorgelagerte, nicht ein- geklagte) Rotlicht hätte übersehen können; das zweite aber «sicher nicht» (Prot. I S. 17), was ein Überfahren des ersten Rotlichts und ein bewusstes Überfahren des zweiten Rotlichts indizieren könnte. Beides wird dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen.
Nachdem aber erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte das eingeklagte Rotlicht missachtete, muss er dies zumindest infolge Unachtsamkeit getan haben. Der rechtlichen Würdigung ist demzufolge das Tatsachenfundament zugrunde zu legen, wie es in die Anklageschrift (Urk. 26) aufgenommen wurde. 3.3. Zum Nichttragen des Sicherheitsgurts 3.3.1. Objektive Beweismittel In Bezug auf den zweiten Vorwurf zum Verstoss gegen die Gurtenpflicht stützt sich die Anklage primär auf die fotografische Dokumentierung der nach dem Un- fall angetroffenen Situation des Sicherheitsgurts auf der Fahrerseite im Fiat Pan- da (Urk. 8 S. 5, oberes Bild; ebenso Urk. 12/4 S. 6, Abb. 6). Auf der entsprechen- den Fotografie ist ersichtlich, dass der fragliche Sicherheitsgurt mit der Schloss- zunge im dazugehörigen Gurtschloss im Bereich der Mittelkonsole eingesteckt ist. Das unfallanalytische Gutachten hält dazu fest, dass das Gurtschloss im Ver- gleich zu jenem auf der Beifahrerseite (wo bei der Kollision niemand sass) deut- lich tiefer liegt, und schliesst daraus, dass der Gurtstraffer auf der Fahrerseite ausgelöst wurde (Urk. 12/4 Ziff. 4.1.2 S. 5). Weiter schliesst das Gutachten aus den ersichtlichen Falten im unteren Gurtband nahe beim Umlenkpunkt der Gurt- zunge, dass der Gurt im Zeitpunkt des Fotografierens, also zeitlich bereits nach dem Unfall, unter Zug stand. Daraus folgert das Gutachten, dass der Sicherheits- gurt zum Zeitpunkt der Kollision nicht getragen wurde (Urk. 12/4 S. 16, Antwort 4). Diese Argumentation im Gutachten ist schlüssig. Es kann als Allgemeinwissen gelten, dass Gurtstraffer über die Sensoren des Airbag-Steuergeräts ausgelöst werden und den Gurt um einige Zentimeter straffen, indem das Gurtschloss (teils auch andere Teile der Verankerung) schlagartig nach hinten-unten gezogen wird. Durch das Straffen des Gurts nimmt der Fahrzeuginsasse bei einem Aufprall frü- her an der Gesamtverzögerung des Fahrzeugs teil. Diese Funktionsweise des Gurtstraffers vor Augen lässt es als unmöglich erscheinen, dass der Gurt bei der Kollision korrekt über den Körper des Beschuldigten gelegt und nach einem ers- ten Öffnen des Gurtschlosses (um sich zu befreien, zum Verlassen des Fahr- zeugs) noch immer so straff über den Sitz gezogen sein konnte, dass sich wie auf
der Fotografie ersichtlich, nahe beim Gurtschloss, solche Falten im Bereich der Lendenwange des Sitzes gezeigt hätten. Das kurz nach der Kollision, (laut Urk. 1 S. 2) noch an der Unfallstelle aufgenom- mene Bild stützt somit die These, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt hin- ter dem Rücken durchführend eingesteckt hatte, mutmasslich um den akustischen Gurtwarner zu umgehen. Solche Verhaltensweisen kommen nicht selten vor bei Berufsfahrern, die häufig ein- und aussteigen müssen – so namentlich Taxifahrer oder eben auch Pizzakuriere (vgl. denn auch die hier jedoch nicht anwendbare Ausnahmeregelung zur Gurtentragpflicht in Art. 3a Abs. 2 lit. b VRV). 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wies den Vorwurf, er habe den Sicherheitsgurt nicht getragen gehabt, stets von sich (Urk. 3 F/A 15–18, Urk. 5 F/A 38, Urk. 6 F/A 27, Prot. I S. 23–25). Die Vorinstanz untersuchte seine Aussagen zu dieser Thematik sorg- fältig und kam zum Schluss, dass sie den Beschuldigten nicht zu entlasten ver- mögen (Urk. 41 E. II/4.4.1 S. 17). Der vorinstanzlichen Würdigung ist im Ergebnis beizupflichten. Daran ändern auch seine heute getätigten Ausführungen nichts: Als der Unfall passiert sei, habe er aus dem Dach rausmüssen. Er habe seinen Fuss irgendwo abstellen müssen und darum sei der Sicherheitsgurt so gewesen, wie er gewesen sei (Prot. II S. 16). Demgegenüber erklärte sein Verteidiger, der Beschuldigte sei nach der Aufprallkollision im Schock gewesen und habe in Panik versucht, aus dem Fahrzeug zu gelangen. Die Einsteckmechanik habe geklemmt und er habe sich über Kopf von der eingesteckten Sicherheitsgurte befreit, um möglichst rasch aus dem Fahrzeug zu gelangen (Urk. 55 S. 4). Sonderbar wirkt, dass der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall, in der polizeilichen Einvernahme, zunächst erklärte, als das Auto bereits am Kippen gewesen sei, er sich mit der linken Hand auf dem Boden gehalten und mit der rechten Hand den Gurt gelöst zu haben, während er spontan keine Erklärung für den eingesteckten Sicherheitsgurt hatte, als er auf die vorgefundene Situation am Unfallort ange- sprochen wurde (vgl. Urk. 3 F/A 16 f.). Fünf Monate später, bei der Staats- anwaltschaft, wollte er sich sodann in allen Details erinnern, wie er beim sich Be-
freien aus dem umgekippten Fahrzeug den Sicherheitsgurt quasi als Steigbügel verwendet hatte, während er an das Lösen des Gurtes keine Erinnerung hatte; er habe nach dem Aussteigen nicht geschaut, ob er den Gurt gelöst habe oder nicht (Urk. 5 F/A 38). Sein Aussageverhalten überzeugt nicht. Bei dieser Ausgangslage überrascht es nicht, dass die zweite Version des Be- schuldigten auch inhaltlich nicht plausibel ist: Wer nach einer überstandenen Kol- lision einen auf der Seite (so wie in Urk. 8 S. 2, unteres Bild, ersichtlich) liegen- den, beschädigten Kleinwagen fluchtartig über das Fenster der Beifahrertüre ver- lassen muss, sucht nicht lange nach Abstützmöglichkeiten. Es bieten sich diverse stabile Tritte an, weit stabilere als ein schräg verlaufender Rollgurt, welchen man zunächst ruckartig zum Arretieren bringen und dort halten müsste, um überhaupt, allenfalls, den Fuss ansetzen zu können – dabei erst noch Gefahr laufend, sich zu verwickeln und sich womöglich ungewollt ans Unfallauto zu fesseln. Vielmehr würde man intuitiv, ohne zu überlegen, den Fuss auf die Seitenwange des Sitzes oder im Bereich der Mittelkonsole stellen, um rasch aus dem beschädigten Klein- wagen zu klettern. Die Version des Beschuldigten überzeugt auch nicht, weil sie sich nicht in Ein- klang bringen lässt mit der an der Unfallstelle aufgenommenen Fotografie (Urk. 8, S. 5, oberes Bild), die wie erwähnt zeigt, dass der Sicherheitsgurt unter Zug steht und eng anliegend über den Sitz gespannt ist. 3.3.3. Wiederum lassen die Summe der den Beschuldigten belastenden Momente und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür keine vernünftigen Zweifel auf- kommen, dass sich der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht so zu- getragen hat, wie er in die Anklage (Urk. 26) aufgenommen wurde. Damit ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung Die ausführliche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zu- treffend (Urk. 41 E. III/2 S. 20–24). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Insbesondere ist zu betonen, dass eindeutig grobfahrlässig handelt, wer als orts- kundiger, erfahrener Autofahrer an dieser vielbefahrenen Örtlichkeit in der Innen- stadt von B._____ seinen Personenwagen so unaufmerksam lenkt, dass er nicht bemerkt, dass die Lichtsignalanlage vor ihm schon lange – hier seit 4.4 Sekunden – doppelt Rot anzeigt, nämlich sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrspur (die Signale schalten miteinander; vgl. Urk. 11/3, Antwort 5, sowie Urk. 13). Der Einmündungsbereich von der E._____-strasse her ist unübersicht- lich (vgl. Urk. 8 S. 1 f., Hecke); mit einer Geschwindigkeit von gegen 50 km/h konnte man von rechts einmündenden Verkehr unmöglich rechtzeitig erkennen und abbremsen. Besonders gegenüber diesen Verkehrsteilnehmenden hat der Beschuldigte eine enorme Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt. Die Gefahr hat sich dann ja auch realisiert – es kam zur Kollision. Es war pures Glück, dass nicht noch Schlimmeres passierte. Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Na- mentlich versteht sich von selbst, dass sich auch Pizzakuriere im Auslieferungs- stress genauso an die Verkehrsregeln halten müssen wie alle anderen Verkehrs- teilnehmer. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG wurde damit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen ist der Be- schuldigte damit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis
SSV schuldig zu sprechen. 4.2. Vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregelverordnung Auch bezüglich des Nebendelikts kann auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 E. III/3 S. 24 f.). Was die von der Vorinstanz erwähnten, aber zu Recht verneinten Ausnahmen gemäss Art. 3a Abs. 2 VRV angeht, so wäre vorliegend am ehesten jene nach lit. b einschlägig, wonach Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier von der Gurtentragpflicht ausgenommen sind, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird. Vorliegend waren diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt.
Da auch hier weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte anklagegemäss der vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Allgemeines, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 60.– (Urk. 41 S. 34). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 90 Abs. 2 SVG angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass Übertretungen der Verkehrsregelverordnung mit Busse bestraft werden, ebenso, dass vorliegend mangels Gleichartigkeit der aus- zufällenden Strafen nicht eine Gesamtstrafe zu bilden ist und dass kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 41 E. IV/1 S. 26). Auch die Regeln, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, wobei sie noch speziell auf Fahrlässigkeitsdelikte einging (Urk. 41 E. IV/2 S. 27 f.). All dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2. Sanktion für das Hauptdelikt (fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung) 2.1. Schuldangemessene Strafe 2.1.1. Was das objektive Tatverschulden betrifft (dazu bereits ausführlich die Vor- instanz in Urk. 41 E. IV/2.1 S. 28), ist erneut hervorzuheben, dass mit dem Miss- achten eines roten Lichtsignals eine grundlegende Verkehrsregel verletzt wurde. Der Beschuldigte hat mit seinem unbeirrten Befahren der unübersichtlichen Ver- zweigung innerorts in voller Fahrt (gegen 50 km/h) trotz Rotlicht eine besonders
hohe abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen, welche sich für die von der Kollision betroffene Lenkerin des Audi Q3 prompt konkretisier- te. Es war pures Glück, dass beide Fahrzeuglenker und auch andere Verkehrs- teilnehmer nicht (resp. nicht erheblich) verletzt wurden (vgl. auch vorn E. II/4.1). Insofern ist die objektive Tatschwere eben keineswegs vergleichbar mit Rotlicht- übertretungen, wie sie im Strassenverkehr recht häufig vorkommen und im Ord- nungsbussenverfahren mit Bussen von Fr. 250.– (Anhang OBV Ziff. 309.1) erle- digt werden. Im gesamten Spektrum denkbarer grober Verkehrsregelverletzungen erscheint das objektive Tatverschulden aber dennoch noch als leicht. 2.1.2. Vermutlich wegen Zeitdrucks und fehlender Konzentration auf den Verkehr legte der Beschuldigte ein bedenkliches Fehlverhalten an den Tag. Dieses zeugt von einer erheblichen Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber seiner eigenen Sicher- heit, vor allem aber – und darum geht es hier – gegenüber der Sicherheit der an- deren Verkehrsteilnehmer. Dass das ihm als ortskundigem Berufsfahrer passiert, ist erstaunlich; von blosser Gedankenlosigkeit kann da nicht mehr die Rede sein. Dem Beschuldigten wird aber nicht Vorsatz, sondern Grobfahrlässigkeit vorgewor- fen. Dies hat zur Konsequenz, dass das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere wenigstens leichtgradig zu relativieren vermag. 2.1.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt, mit Blick auf den Strafrahmen, als leicht, es würde sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten rechtfertigen. 2.1.4. Sodann ist auf die Täterkomponente einzugehen: Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 41 E. IV/2.2 S. 29 f.) verwiesen wer- den. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich dazu noch, dass er am 28. November 2007 in die Schweiz kam, während sich seine Ehefrau be- reits dort aufhielt (Prot. II S. 6). In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse er- gänzte er, sein Arbeitslosengeld betrage Fr. 2'800.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Seine Ehefrau hat gemäss seinen Angaben eine Anstellung in der Pflege im Spi- tal und arbeitet in einem 40%-Pensum. Eine Forderung des Sozialamts in der Hö-
he von Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– zahlt er in monatlichen Raten von Fr. 200.– zu- rück. Die Krankenkassenprämie für die gesamte Familie beträgt monatlich rund Fr. 1'000.– und er bezahlt einen Privatkredit bei einer Bank mit monatlich Fr. 650.– ab. Darüber hinaus hat er noch Schulden bei Familie und Freunden. Er ist nach wie vor auf Stellensuche, wobei er eine Anstellung als Schaler auf einer Baustelle präferiert, andere Stellenangebote aber auch annehmen würde. Die persönlichen Verhältnisse haben vorliegend keine Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Die Vorinstanz gewichtete die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2014 und 2016 (Urk. 22/2, vgl. auch Urk. 42) sowie seinen auch sonst getrübten automobilistischen Leumund (Urk. 22/6) als erheblich straferhö- hend (Urk. 41 E. IV/2.2 S. 30 f.). Auch wenn der Beschuldigte als Pizzakurier viel unterwegs ist, oftmals in Stresssituationen, und er so zwangsläufig anfälliger ist, im Strassenverkehr Fehler zu begehen, offenbaren die mehreren Verstösse eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsnormen des Strassenverkehrs- rechts. Eine spürbare Straferhöhung ist deswegen durchaus angezeigt. Was das Nachtatverhalten betrifft, ist – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 E. IV/2.2 S. 31) – festzuhalten, dass der Beschuldigte weder Anzeichen von Einsicht oder Reue an den Tag legte noch kooperativ war. Er vermag deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass es zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten gehört, die erhobenen Beweise in Frage zu stellen und die Schuld von sich zu weisen, selbst wenn die Beweislage erdrückend ist. Der Beschuldigte wirkt in die- ser Hinsicht unbeholfen. Ein aussergewöhnlicher Fall von Uneinsichtigkeit, wel- cher sogar eine Straferhöhung zur Folge haben könnte, liegt nicht vor. Hinzuzufügen ist, dass in derartigen Fällen der Führerausweis in der Regel ent- zogen werden muss (Art. 16 ff. SVG), was eine zusätzliche Sanktion darstellt (BGE 120 IV 67 E. 2b). Für den Beschuldigten ist dies besonders einschneidend, da er beruflich Auto fährt. Nach den wiederholten Ausweisentzügen musste dem Beschuldigten aber bewusst sein, dass er bei Regelverstössen nicht nur straf- rechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Dies hielt ihn nicht davon ab, massiv gegen grundlegende Verkehrsregeln zu verstossen. Der zu erwartende Führerausweisentzug ist deshalb nur geringfügig strafreduzierend anzurechnen. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Um- stände deutlich. 2.1.5. Nach der Beurteilung der Täterkomponente rechtfertigt es sich damit, die aufgrund der Tatkomponente auf 180 Strafeinheiten bemessene hypothetische Einsatzstrafe um 60 Strafeinheiten zu erhöhen, mit anderen Worten das vo- rinstanzliche Strafmass zu bestätigen. Der Schuld angemessen ist somit eine Strafe von 240 Strafeinheiten, was den Anwendungsbereich für Geldstrafen über- steigt (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Somit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage, was angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten auch aus spezialpräven- tiven Gründen aber ohnehin gelten würde. 2.2. Vollzug 2.2.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines be- dingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 41 E. V/2 f. S. 32). Bei der Subsumption erwog sie, dass zwar von der Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, dass aber angesichts der einschlägigen zwei Vorstrafen, welche vollzogen wurden, und dem auch sonst getrübten auto- mobilistischen Leumund nicht zu erwarten sei, dass sich der Beschuldigte von ei- ner bedingten Freiheitsstrafe nachhaltig beeindrucken liesse. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gegeben seien, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 41 E. V/5 f. S. 33). 2.2.2. Der Beschuldigte wurde – soweit bekannt – noch nie zu einer Freiheitsstra- fe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Auch wurde er in den letzten fünf Jah- ren vor dem heute zu beurteilenden Delikt nicht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit der Über- gangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015; Urk. 42). Mit der Vorinstanz ist damit eine günstige Prognose vorliegend an sich zu vermuten und sind die Vo-
raussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht gegeben. 2.2.3. Sodann ist auf die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Vollzugs einzugehen: Seit dem Vorfall vom 19. Mai 2019 ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas mehr Zeit verstrichen. Soweit be- kannt hat sich der Beschuldigte seit nun gut zwei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zwar ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Wenn man ausserdem die Delikte, die zu den beiden Vorstrafen geführt hatten, in die Beur- teilung einbezieht, so fällt zwar das wiederholte unbeherrschte, impulsive Fahr- verhalten des Beschuldigten auf. Dieses soll keineswegs bagatellisiert werden. Allzu hoch war die kriminelle Energie bei der Begehung der Vortaten aber nicht. Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass noch keine (klare) Schlecht- prognose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforder- lich machen würde. Aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen scheint es indes angezeigt, auf eine Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu erkennen. Unbe- dingte Verbindungsbussen tragen dazu bei, das eher geringe Drohpotential von bedingten Strafen zu erhöhen. Dem Verurteilten wird ein Denkzettel verpasst, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen (vgl. hierzu BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Eine Verbindungsbusse erlaubt – innerhalb der schuldangemessenen Strafe – eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Stra- fen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Angemessen erscheint, von der schuldangemessenen Strafe von 8 Monaten 1 Monat abzuziehen und dafür eine Busse auszusprechen. Ausgehend von einem an den zweifellos beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 51) ausgerichteten Tagessatz von Fr. 30.– ist diese auf Fr. 900.– zu bemes- sen. Auf diese Weise rechtfertigt sich, die verbleibenden 7 Monate Freiheitsstrafe be- dingt aufzuschieben im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. 2.2.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren erscheint geeignet, die- sen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei ihm nicht um einen Ersttäter handelt. 3. Sanktion für das Nebendelikt (Nichttragen des Sicherheitsgurtes) 3.1. Übertretungen der Verkehrsregelverordnung sind mit Busse zu bestrafen (Art. 96 VRV, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 SVG). Bei der Busse ist von einem abs- trakten Strafrahmen auszugehen, welcher von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG). 3.2. Die Vorinstanz hat die Übertretung mit einer Busse geahndet, deren Höhe sie – mit dem Wert gemäss Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 übereinstimmend – auf Fr. 60.– bemass (vgl. Ziff. 312.1 des Kata- logs). Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse angesichts seiner persönlichen, namentlich finanziellen Verhältnisse und seines automobilistischen Leumunds angemessen. Im Lichte auch des Verschlechterungsverbots hat es bei der von der Vorinstanz bemessenen Busse sein Bewenden.
IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositivziffern 5 und 6 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Strafe (Strafart, Vollzug). Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu 2/3 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Um- fang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'462.60 geltend (Urk. 53). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 3 und S. 22) und Zuschlägen für Weg und Nachbesprechung ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'300.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 930.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.–
amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr. ...), ... [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. September 2021
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier
Zur Beachtung:
Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.