Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200511-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Ma- thieu und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 28. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 7. Oktober 2020 (DG200017)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 11 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis zum 7. Oktober 2020 223 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die am 29. Februar 2020 von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und unter der Lagernummer B00458-2020 aufbewahrten 7,764 Kilogramm Koka- in sowie der Rollkoffer der Marke "AIRTEX Paris" (beides Asservaten- Nr. A0013'581'163) werden zur Vernichtung eingezogen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2020 beschlagnahmten Fr. 1'600.– werden zur Kostendeckung ein- und herangezogen.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 7. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schul- dig gesprochen und mit 48 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Weiter wurde der Be- schuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Sodann wurde das sichergestellte Kokain sowie der sichergestellte Rollkoffer zur Vernichtung eingezogen und die beschlagnahmten Fr. 1'600.– zur Kostendeckung ein- und herangezogen (Urk. 34). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). Das begründete Urteil wurde ihm am 30. November 2020 zugestellt (Urk. 33). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 35). Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was im Einverständnis der amtlichen Verteidigung bewilligt wurde (Urk. 40 und Anhang dazu). Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien, fand am 28. April 2021 statt (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die Strafe, den Vollzug der Strafe sowie die Landesverweisung (Urk. 35). Es ist deshalb vorab mittels Be- schluss festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung,
vom 7. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Strafzumessung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zum Strafrahmen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 34 S. 4 f.). Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden. 3.1.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Straf- zumessung ist somit zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterschei- den. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten (Urk. 16 S. 3 und Urk. 24 S. 1). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 48 Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei eine Strafe von maximal 36 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, und der Vollzug der Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 40). 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Der Beschuldigte führte durch einen einmaligen Transport rund 7.7 kg rei- nes Kokain in die Schweiz ein. Diese Kokainmenge überschreitet den vom Bun- desgericht festgelegten Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG von 18 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid um ein Vielfaches und
würde die Festlegung einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von gut 7 Jahren rechtfertigen (F INGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage 2016, N 47 zu Art. 47 StGB). Durch sein Handeln hat er die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr gebracht. Strafmindernd im Umfang von gegen 20% ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich Transporteur war und im Drogen- geschäft keine hohe Stellung einnahm (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. N 47 zu Art. 47 StGB). Als Kurier ist er auf der untersten Hierarchiestufe tätig. Gleich- wohl hat er keinen unwesentlichen Tatbeitrag geleistet, stellen doch Drogenkurie- re im Abwicklungsprozess eines Drogengeschäfts ein nicht zu unterschätzendes Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und -abnehmern dar und spielen dadurch eine wichtige, unabdingbare Schlüsselrolle innerhalb des Verteilungsnet- zes. Jedoch ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass der Menge und der Quali- tät der von Kurieren zu transportierenden Drogen auch etwas zufälliges anhaftet und sowohl Menge und Qualität sich in einem überdurchschnittlichen Rahmen bewegen. Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er den Transport nicht aktiv gesucht hat, sondern dieser von ihm verlangt wurde, um seine Schulden abzubezahlen. Ebenfalls leicht verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Kokain in einem einzelnen Trans- port in die Schweiz verbrachte (F INGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als keinesfalls mehr leicht, wofür sich die Festlegung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 63 Monaten rechtfertigen würde. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte sondern auch bezüglich Menge und Qualität ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist . So erklärte der Beschul- digte, den präparierten Koffer in einem Supermarkt entgegengenommen und die- sen dann selber zum Flughafen gebracht und eingecheckt zu haben (Urk. 3 S. 6; Prot. I S. 9). Dabei hat er festgestellt, dass der Koffer sehr schwer war (Urk. 3 S. 7). Sodann musste er den doppelten Boden zur Kenntnis genommen haben (vgl. Urk. 7/1 S. 2), nachdem er selber noch seine Kleider in den Koffer einpackte (Urk. 3 S. 6; Prot. I S. 9). Dabei muss ihm auch aufgefallen sein, dass der Boden im Koffer um einiges angehoben war (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Es war dem Beschuldig-
ten somit einerseits bekannt, dass er eine schwere Sache transportiert, anderer- seits musste er auch zur Kenntnis genommen haben, dass es sich – aufgrund des beanspruchten Platzes im Koffer – um eine grössere Menge des von ihm zu transportierenden Gutes handeln musste. Er kann sich demnach nicht erfolgreich darauf berufen, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass es sich um eine solch grosse Menge handle resp. er habe von einer üblichen Menge ausgehen dürfen (Urk. 26 Rz. 7; Urk. 46 Rz. 11 ff.). Aufgrund der Umstände musste ihm vielmehr bewusst sein, dass es sich um mehrere Kilogramm – insbesondere um einiges mehr als drei bis vier Kilogramm – Drogen handeln musste, die im Koffer verbaut waren. Sodann kann er sich nicht auf eine übliche Menge berufen, nach- dem er geltend macht, sich bezüglich Kokain nicht auszukennen (Urk. 3 S. 9). Auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass als reiner Kurier keine exakten Kenntnisse vom Reinheitsgrad des transportierten Kokains hatte, ist es doch notorisch und liegt auf der Hand, dass aus den Produktionsländern, wie Südamerika, aus Platz- und Gewichtsgründen möglichst reine Drogen in die Kon- sumländer verschickt und diese erst dort gestreckt werden. Es wäre völlig wider- sinnig, für den Schmuggel von Streckmittel die Kosten und Risiken eines interna- tionalen Drogentransportes auf sich zu nehmen. Dies musste auch dem – durch- aus gebildeten – Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sein. Wenn er an- gibt, sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht zu haben (Urk. 4 S. 3; Urk. 5 S. 4; Prot. II S. 10), spricht dies für ein bewusstes Ausblenden der sich ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände aufdrängenden Tatsachen und zeigt, dass es ihm egal war, welche Qualität die von ihm transportierten Drogen aufwiesen. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten lediglich ein Schulderlass von angeblich BLR 9'000.– (rund Fr. 2'000.– im Tatzeitpunkt) in Aussicht gestellt wor- den war. Schliesslich kann sich der Beschuldigte auch bezüglich der Qualität nicht darauf berufen, dass er von der üblichen Qualität ausgegangen sei, nachdem er angibt, selber kein Kokain zu konsumieren und sich diesbezüglich nicht auszu- kennen (Urk. 3 S. 9). Der durchschnittliche Reinheitsgrad der im Jahr 2019 si- chergestellten und durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin aus- gewerteten Einzelkonfiskate mit einem Gesamtgewicht von mindestens 1 kg belief sich im Übrigen auf 89.2% (+/- 9,3%; vgl. www.sgrm.ch). Die vom Beschuldigten
transportierten Drogen wiesen somit zwar einen überdurchschnittlich hohen Rein- heitsgrad auf, jedoch bewegt sich dieser im Rahmen der üblichen Abweichungen. Er kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich sein Eventualvor- satz lediglich auf rund 3 Kilogramm reines Kokain erstreckt habe (Urk. 26 Rz. 9; Urk. 46 Rz. 14). Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit und die Illegalität von Kokain. Er hat aus rein egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt, um seine Schulden ab- bezahlen zu können, wobei er vor Vorinstanz selber eingestand, dass der ihm versprochene Schulderlass (Urk. 26 Rz. 18) und damit die vorhandenen Schulden gering gewesen seien. Diese Schulden waren nicht aus einer persönlichen Notla- ge heraus entstanden, sondern weil der Beschuldigte beim Kauf von Marihuana den Kaufpreis schuldig blieb. Soweit er sich auf eine daraus resultierende Bedro- hungslage beruft, weil er resp. seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 3 S. 6 f.; Prot. I S. 9, S. 11 f.; Urk. 26 Rz. 16 ff.), ist festzuhalten, dass diese Bedrohungslage – zusammen mit dem übrigen Anklagesachverhalt – als erstellt zu gelten hat und dementsprechend verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Der Drogentransport lässt sich aber auch vor dem Hintergrund dieser Bedro- hungslage nicht im Sinne einer ultima ratio rechtfertigen. So wäre dem Beschul- digten die Möglichkeit offen gestanden, mit dem in England arbeitenden Bruder (Prot. I S. 24) oder seinen Eltern, welche beide einer regelmässigen Erwerbstätig- keit nachgehen (Urk. 3 S. 2), nach einer finanziellen Lösung zu suchen. Die Eltern des Beschuldigten besassen zudem ein eigenes Haus, das sie unterdessen – an- geblich aufgrund der Bedrohungen – verkauft haben (Prot. I. S. 18). Sie verfügten somit über liquidierbare Vermögenswerte. Sodann arbeitete der Beschuldigte und konnte mit seinem Einkommen für seinen Lebensunterhalt aufkommen (Prot. I S. 6 f.). Es hätte für ihn somit sehr wohl andere Möglichkeiten gegeben, seine Schulden zu begleichen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des eventualvorsätzli- chen Handelns und der beim Beschuldigten vorliegenden Bedrohungslage leicht verschuldensvermindernd auf das objektive Tatverschulden aus.
3.2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten als angemessen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Der Beschuldigte lebt in B._____ [südamerikanischer Staat], wo er auch aufgewachsen ist. Er studiert und steht kurz vor dem Abschluss des Studiums. Neben dem Studium arbeitet er und verdiente rund 300 Dollar pro Monat. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern leben ebenfalls in B._____. Zudem hat er einen Bruder der in England arbeitet (Prot. I S. 6 f.). Aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Straf- zumessung abgeleitet werden. 3.3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). 3.3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung so- mit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 3.3.3.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom
3.4. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen. Der Anrechnung der erstandenen Haft (Art. 51 StGB) steht nichts entge- gen. 3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten kommt ein bedingter bzw. teilbe- dingter Vollzug der Strafe von Gesetzes wegen von vornherein nicht in Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Landesverweisung 4.1. Wird ein Ausländer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). 4.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von B._____ und C.[europäischer Staat]. Er beanstandet zu Recht nicht, dass er aufgrund des Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz – Härtefall ausgenommen – obligatorisch des Landes zu verweisen ist . Sodann beruft sich der Beschuldigte zurecht nicht auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB), nachdem er keinerlei familiären, gesellschaftliche und/oder berufliche Beziehungen zur Schweiz hat (Urk. 5 S. 7 f.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 46 Rz. 47). 4.3. Als (auch) ... Staatsangehöriger [des Staates C.] steht der Beschul- digte grundsätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364). Das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Auswei- sung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); die- se Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Die Erfül- lung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) (BGer-Urteil 6B_659/2018 vom 20 September 2018 E. 3.4.). Bei Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschuldigten und der öffentlichen Interessen des Schut- zes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist sich die Landesverweisung denn auch ohne weiteres als verhältnismässig. Der Beschuldigte hat – wie er- wähnt – keinerlei Bezug zur Schweiz. So reiste er im Rahmen des Drogentrans- ports zum ersten Mal in die Schweiz ein und einzig für diesen Transport. Der Be- schuldigte lebt und studiert in B._____ wo auch seine Familie und seine Freunde leben. Die ausgesprochene Landesverweisung tangiert weder das Familien- noch das Berufs- noch sein gesellschaftliches Leben. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Beschuldigten gefährdet wird, hoch zu gewichten. Es ist eine Landes- verweisung auszusprechen. 4.4. Dauer der Landesverweisung 4.4.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahre ange- ordnet (Urk. 34). Der Beschuldigte beantragt, die Landesverweisung sei nur für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen (Urk. 35; Urk. 46 Rz. 47). 4.4.2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahre ausgespro- chen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.).
4.4.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist – angesichts des weiten Strafrah- mens – als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 44 Monaten befindet sich im unteren jedoch nicht untersten Bereich des mögli- chen Strafrahmens. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat und durch die Landesverweisung in keinen berech- tigten Interessen übermässig eingeschränkt wird. Demgegenüber ist das Fern- halteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen. 4.5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Nachdem der Beschuldigte ... Staatsbürger [des Staates C._____] ist, ist von ei- ner Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Dies ist im Dispositiv festzuhalten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Beschuldigte obsiegt nur minim im Umfang der leichten Reduzierung der Strafe um vier Monate. Jedoch dringt der Beschuldigte weder mit seinem An- trag auf eine teilbedingte Strafe noch mit der Reduktion der Dauer der Landes- verweisung durch. Angesichts des praktisch vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 5.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendun- gen von 31,4 Stunden sowie eine Kleinkostenpauschale von 1,5% und Spesen in der Höhe von Fr. 72.30 geltend (Urk. 45). Dementsprechend ist sie für ihre Auf-
wendungen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 7'600.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 7. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist . 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 425 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 3. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Bundesamt für Polizei fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- tei lungen betr. Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
Zürich, 28. April 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec