bergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200506-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 21. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. Oktober 2020 (DG200077)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 8. April 2020 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ wird das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird wider- rufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Es wird die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes angeordnet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich zwecks Abnahme einer DNA-Probe innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenscheinhautabnahme zu melden.
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1 ff.) 1. Herr A._____ sei des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. Herr A._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ freizusprechen. 2. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung zum Nachteil von C._____ sei definitiv einzustellen. 3. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten. 4. Herr A._____ sei mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz durch Haft bereits erstanden ist. 5. Es sei von der Anordnung einer Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes abzusehen. 6. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ sei nicht einzutreten. 7. Der Privatkläger B._____ sei mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8. Die D._____ AG sei mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9. Der Privatkläger sei mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss der einfachen Körperverletzung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schul- dig gesprochen und unter Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Vorstrafe mit einer teilbedingt zu vollziehenden Gesamt(Freiheits-)strafe von 14 Monaten be- straft (Urk. 80 S. 31). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch sei- nen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 75). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 82). Die Anklagebehörde und die Privatklägerin D._____ AG (fortan "Privatklägerin D.") haben mit Eingaben vom 4. respek- tive 15. Januar 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 86 und 89; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsan- träge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 82 S. 5; Urk. 103; Prot. II S. 6 f.). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Beru- fungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 82; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Ankla- gebehörde und die Privatklägerin D. beantragen die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 86 und Urk. 89). 2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren das vor- instanzliche Einstellen des Verfahrens betreffend den Privatkläger C._____ (Ur- teilsdispositiv-Ziffer 2), die vorinstanzliche Regelung des Schadenersatz- und Ge- nugtuungsbegehrens des Privatklägers C._____ sowie des Schaden- ersatzbegehrens des Privatklägers B._____ (Urteilsdispositiv-Ziffern 7 und 8), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 11) und die vorinstanz- liche Regelung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziffer 12) nicht angefochten. Es ist vorab mittels Beschluss der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen festzustellen (Art. 404 StPO).
II. Schuldpunkt 1.1. In Anklageziffer 1. der Anklageschrift vom 8. April 2020 wird dem Beschul- digten vorgeworfen, am 19. Januar 2018 im Club E._____ an der F.-strasse in Zürich bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf der Tanzfläche den Privat- klägern C. und B._____ je einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und diese dadurch verletzt zu haben (Urk. 53 S. 2). 1.2. Betreffend den Privatkläger C._____ wurde das Verfahren eingestellt, da dieser seinen Strafantrag zurückgezogen hat (Urk. 80 S. 6 mit Verweisen). Betreffend den Privatkläger B._____ hat die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 80 S. 31). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren zusammengefasst geltend, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Be- schuldigte den Privatkläger B._____ geschlagen und verletzt habe (Urk. 71 S. 7; Urk. 103 S. 4 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nach inkonstantem Aussagever- halten in der Untersuchung – heute nicht rundweg bestreitet, B._____ verletzt zu haben: Er habe eine oder mehrere Person(en) geschlagen, wisse aber nicht ge- nau, welche (Prot. I S. 11 f.; Urk. 102 S. 4 ff. ). Der Beschuldigte selber schliesst somit nicht aus, dass auch B._____ unter den Getroffenen war. 2.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab sämtliche relevanten Be- weismittel angeführt, diese anschliessend einer korrekten Beweiswürdigung un- terzogen und überzeugend geschlossen, der eingeklagte Sachverhalt sei, auch soweit seitens des Beschuldigten bestritten, rechtsgenügend erstellt (Urk. 80 S. 7- 17) Darauf wird vorab vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachstehende ist daher vornehmlich ergänzender Natur: 2.2. Gemäss Polizeirapport wurden beim massgeblichen Vorfall drei Personen im Gesicht verletzt, nämlich die Kollegen C., G. und B._____
(Urk. 1/1 S. 4). Dass die durch B._____ erlittenen Gesichtsverletzungen in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben werden, ergibt sich aus dem Arztbericht in Urk. 1/28/3 S. 1. Dass der Privatkläger B._____ diese Verletzungen bei der Aus- einandersetzung im Club E._____ erlitten hat, bestreitet die Verteidigung nicht (Urk. 71; Urk. 103). Der Beschuldigte ist geständig, mehrere Personen ins Gesicht geschlagen zu haben: An der Hauptverhandlung sprach er von "ein oder zwei Personen" (Prot. I S. 11). In der Untersuchung sagte er allerdings auch aus, er habe zwei bis drei Schläge ausgeteilt; er habe zwei Personen geschlagen, dass er auch noch eine dritte Person geschlagen habe, schloss er nicht aus; er wisse es nicht (Urk. 1/8 S. 5 f.). An der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er ein bis zwei Mal zugeschlagen habe, dass er aber nicht mehr wisse, wen er dabei ge- troffen habe (Urk. 102 S. 4 ff.). Das aufgezeichnete Video-Material gibt bei sorgfältiger und wiederholter Visionie- rung eindeutig wieder, dass einzig der Beschuldigte Faustschläge ausgeteilt hat (Urk. 1/24, ca. Minuten 9-11). Die Behauptung der Verteidigung, aus dem Video ergäbe sich einzig ein Tumult auf der Tanzfläche, jedoch keine weiteren Rück- schlüsse (Urk. 71 S. 4; Prot. I S. 25; Urk. 102 S. 5 ff.), ist schlicht falsch. Damit ist die Mutmassung der Verteidigung, es könne noch ein unbekannter Dritter eben- falls zugeschlagen und den Privatkläger B._____ verletzt haben, an sich schon widerlegt. Diese Hypothese ist aber auch aufgrund der übrigen Beweismittel un- sinnig: Der Beschuldigte befand sich in Begleitung von drei Kollegen (H., I. und ein anderer J.; Prot. I S. 10) am Tatort, sie seien auf der Tanz- fläche zusammen gewesen (Urk. 1/16 S. 2). Wenn der Beschuldigte zwischenzeit- lich angab, er sei nicht der einzige gewesen, der geschlagen habe, hat sich dies eindeutig nicht auf seine Begleiter, sondern auf seine – behaupteten – Kontrahen- ten bezogen: Er wisse nicht, ob er schon geschlagen worden sei, als er zuge- schlagen habe (Prot. I S. 11). Er habe nach dem Vorfall auch Schmerzen an der Nase verspürt (Prot. I S. 12). Dass einer seiner Begleiter, H., I., oder der andere J., je ebenfalls zugeschlagen hätten, hat der Beschuldigte nie auch nur ansatzweise behauptet. I._____ habe den Beschuldigten vielmehr zu- rückhalten und beruhigen wollen, wobei er vom Beschuldigten ebenfalls – wenn auch unabsichtlich – verletzt wurde, was der Beschuldigte unumwunden zugibt
(Urk. 1/16 S. 7). Die Verteidigung stützt sich bei ihrer Behauptung eines zweiten Schlägers im Übrigen auf die Aussagen des Augenzeugen K._____ (Urk. 102 S. 7): Dieser schilderte als Auskunftsperson jedoch, der Beschuldigte und eine andere Person hätten sich einen Schlagabtausch geliefert (Urk. 1/13 S. 1). Unab- hängig davon, dass K.s Aussage, eine Person habe gegen den Beschuldig- ten eigentlich zugeschlagen, aufgrund der Videoaufzeichnung nicht wirklich über- zeugt, gilt: Dass nebst dem Beschuldigten eine weitere Person gegen die Gruppe der späteren Verletzten geschlagen hätte, hat K. nicht geschildert. Dass gar eine Person aus der eigenen Gruppe von B._____ oder ein unbeteiligter Dritter den Privatkläger B._____ – unvermittelt und offensichtlich ohne jegliches Motiv – geschlagen und verletzt hätte, kann die Verteidigung schliesslich nicht ernsthaft behaupten. 2.3. Insgesamt verbleibt mit der Vorinstanz und entgegen der Berufungsbegrün- dung der Verteidigung keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall wie in der Anklage- schrift geschildert abgespielt hat. Es kann hierbei auf die zusammengefassten Einwände der Verteidigung Bezug genommen werden (Urk. 103 Rz. 24). Zu 1.: Es kann aufgrund der neben den Zeugenaussagen vorhandenen Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten ohne Zweifel erstellt werden, dass dieser in ein Handgemenge verwickelt war und mehrfach zugeschlagen hat. Zu 2. und 3.: Es ergibt sich aus der Videoaufnahme klar, dass niemand anderes als der Be- schuldigte die Verletzungen des Privatklägers B._____ herbei geführt haben kann, zumal allfällige weitere Personen, sofern es solche gegeben haben sollte, lediglich tätlich gegen den Beschuldigten vorgegangen sein können und somit für die Verletzung des Privatklägers B._____ nicht verantwortlich sein können. Zu 4. und 5.: Mit der Vorinstanz darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen des Privatklägers B._____ auch durch einen Schlag mit der lin- ken Hand eines Rechtshänders in dieser Schwere hätten verursacht werden kön- nen. Insbesondere ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass ein Begleiter des Beschuldigten, der auf der rechten Seite des Beschuldigten stand, versuchte, die- sen zurückzuhalten. Dies steht im Einklang mit der Aussage von I._____, der ge- nau dies so aussagte und angab, er habe schlichten und den Beschuldigten zu- rückhalten wollen (Urk. 1/12 Antwort zu rage 11). Entsprechend ist davon auszu-
gehen, dass besagter Begleiter den Beschuldigten eben auf der rechten Seite zu halten versuchte, was mit einem Schlag mit der linken Faust und damit auch mit dem vom Beschuldigten an der linken Hand getragenen Ring sehr treffend in Ein- klang gebracht werden kann. Der bestrittene Tatvorwurf ist mithin rechtsgenügend erstellt. 2.4. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde (Urk. 53 S. 3) und der Vor- instanz (Urk. 80 S. 17 f.) ist korrekt und wird durch die Verteidigung auch nicht kri - tisiert (Urk. 103). Der angefochtene Schuldspruch der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B._____ ist zu bestätigen. 3.1. In Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 10. Februar 2018 ein Motorfahrzeug nach vorgängigem Alkoholkonsum mit einem Atem-Alkoholmesswert von 0,65 mg/l gelenkt zu haben (Urk. 53 S. 3). Der Be- schuldigte bestreitet dies nicht (Urk. 71 S. 9 mit Verweisen; Urk. 102 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen, wobei sie in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz ausging (Urk. 80 S. 18). 3.3. Die Verteidigung macht im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren – kürzest – geltend, der Beschuldigte habe lediglich fahrlässig gehandelt; er habe darauf vertraut, noch fahrfähig zu sein und den Grenzwert von 0,5 Promille nicht überschritten zu haben (Urk. 71 S. 9; Urk. 82; Urk. 103 S. 9 f.). 3.4. Der beim Beschuldigten gemessene Atem-Alkoholmesswert von 0,65 mg/l entspricht einer Blutalkoholkonzentration von rund 1,3 Gewichtspromillen. Es ist notorisch, dass eine Alkoholkonzentration in diesem Umfang – ausser bei weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Personen – regelmässig zu bereits sehr merklichen Beeinträchtigungen wie Tunnelblick, Konzentrations- und Gleichge- wichtsstörungen führt. Der Beschuldigte wurde polizeilich kontrolliert, weil er auf der Autobahn auffällig langsam und in Schlangenlinien fuhr (Urk. 2/1 S. 1). Anlässlich der Kontrolle
empfanden die Polizeibeamten die Sprache des Beschuldigten als verwaschen (Urk. 2/2 S. 2). In der Untersuchung gab der Beschuldigte freimütig und wiederholt zu, bei der in- kriminierten Fahrt die Wirkung des Alkoholkonsums gespürt zu haben, wenn schon er anlässlich der Berufungsverhandlung anfügte, er habe sich fahrtüchtig gefühlt (Urk. 102 S. 8). Gleichbleibend ist jedoch seine Aussage, dass er sich Al- kohol nicht gewohnt sei (Urk. 1/16 S. 8; Urk. 102 S. 8). Letzteres anerkannte auch die Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren (Urk. 71 S. 12). Angesichts dessen erweist sich die Darstellung des Beschuldigten und der Verteidigung, er sei davon ausgegangen, seine Alkoholkonzentration liege noch im legalen Be- reich, als offensichtliche und reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte spürte seine Berauschung, er wollte jedoch seinen Wagen nicht stehen lassen und auf andere Weise nach Hause gelangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aufgrund seiner Aussagen zudem deutlich, dass er damit hauptsächlich eine Bus- se abwenden wollte, zumal er sein Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Park- platz abgestellt hatte (Urk. 102 S. 8). Dadurch hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, mit unerlaubt hoher Alkoholkonzentration ein Fahrzeug zu len- ken. Entgegen der Vorinstanz im Berufungsverfahren von direktem Vorsatz aus- zugehen, schliesst das prozessuale Verbot der reformatio in peius aus. 3.5. Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat eine bedingt aufgeschobene Vor-(Freiheits-)strafe von 6 Monaten für vollziehbar erklärt, da der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten während deren laufender Probezeit begangen hat. Anschliessend hat sie erkannt, dass für die aktuell zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. Als Folge davon hat die Vorinstanz eine Gesamtstrafe aus widerrufener Vorstrafe und der aktuell auszusprechenden Sanktion gebildet (Urk. 80 S. 18-21). All dies ist korrekt und überzeugend begründet (Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.2. Die Verteidigung bringt zum Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vor, der Beschuldigte habe die Taten, welche zu seinen Vorstrafen geführt hätten, vor einiger Zeit und noch in jugendlichem Alter begangen; nun sei er jedoch ein junger Erwachsener, der es verstanden habe, dass er für sein Leben selbst ver- antwortlich sei, weshalb ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden kön- ne (Urk. 103 S. 11). Während es zu begrüssen ist, dass der Beschuldigte sich derzeit einer Ausbildung zu widmen und diese zudem durch eigene Arbeitstätig- keit zu finanzieren scheint, so ist doch nicht zu vergessen, dass bereits eine voll- ziehbare Geldstrafe aus dem Jahr 2015 ihn nicht davon abgehalten hat, die vor- liegend zu beurteilenden Taten zu begehen. Auch die drohende Gefahr einer voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten scheint ihn sodann nicht zur Vernunft gebracht zu haben. So schritt er wiederholt – und jeweils unter Alkoholeinfluss – zu Straftaten, obschon er sich seiner eigenen Alkoholintoleranz und der Konse- quenzen seines Alkoholkonsums bewusst ist oder zumindest bewusst sein müss- te. Aufgrund dieser Entwicklung ist mit der Vorinstanz gerade nicht von einer gu- ten Legalprognose auszugehen, weshalb sie den bedingten Vollzug der mit Straf- befehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zurecht widerrief und diesen Umstand sodann auch bei der Wahl der Vollzugsart der Gesamtstrafe berücksichtigte. Bei ihrem Antrag auf Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe geht die Verteidigung zudem von einem Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und einer Verurteilung lediglich wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus (Urk. 71; Urk. 82; Urk. 103). Beides erfolgt wie erwogen heute nicht. 1.3. Zu einem allfälligen Strafmass betreffend den Tatvorwurf der einfachen Kör- perverletzung geht die Verteidigung eventualiter bei maximal 6 Monaten Frei- heitsstrafe noch von einer angemessenen Strafe aus und betreffend das Strassenverkehrsdelikt geht sie – unzutreffend – von einer anderen, milderen rechtlichen Würdigung aus (Urk. 71 S. 12 ff.; Urk. 103 S. 13). 1.4. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist im Resultat korrekt und in der Be- gründung nur in einem Punkt zu korrigieren: Die Vorinstanz macht betreffend die einfache Körperverletzung zulasten des Privatklägers B._____ als schwerste zu
beurteilende Tat zutreffende Erwägungen zur Tatkomponente, berücksichtigt bei der Festsetzung der Einsatzstrafe jedoch bereits sowohl die Vorstrafen des Be- schuldigten wie seine Geständnisbereitschaft und Reue (Urk. 80 S. 21 f.). Diese Faktoren sind jedoch bei der Täterkomponente nachstehend zu berücksichtigen. Dies führt sinngemäss mit den Erwägungen der Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe, was sodann auch dem von der Verteidigung im Eventualstandpunkt eingeräumten Strafmass ent- spricht (Urk. 103 S. 11). Diese Einsatzstrafe ist mit der Begründung der Vo- rinstanz in Abgeltung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – asperiert – um rund 2 Monate auf bis dahin 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 80 S. 23 f.). An der Berufungsver- handlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte derzeit eine Zweitausbildung an einer Informatikschule absolviere. Um diese Ausbildung finanzieren zu können, arbeite er derzeit mit einem ca. 40% Pensum in der Gastronomie und habe Schulden bei Verwandten in der Höhe von rund Fr. 12'000.– eingehen müssen. Er verdiene derzeit monatlich netto rund Fr. 1'400.– und versuche mit fortschreiten- der Zeit seine Schulden abzubezahlen (Urk. 102 S. 1 ff.; vgl. Urk. 91 und 93). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen wiegen strafzumessungsneutral. Ei- ne gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Wenn die Vorinstanz ihm strafmindernd Reue attestiert, ist dies zutreffend: Diese bekundet der Beschuldig- te grundsätzlich überzeugend. Ein eigentliches Geständnis legt er jedoch nicht ab: So fordert er auch heute einen Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung und macht zum Fahren im fahrunfähigen Zustand eine offensichtliche Ausrede gel- tend. Straferhöhend wirken sich mit der Vorinstanz die beiden Vorstrafen des Be- schuldigten aus (Urk. 81); hinzu kommt das Delinquieren während laufender Pro- bezeit. 1.5. Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit zu einer Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe um rund 2 Monate Freiheitsstrafe, was zu einer Sanktionierung der aktuell zu beurteilen- den Delikte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Mit der Vorinstanz ist aus diesen
10 Monaten Freiheitsstrafe und der zu widerrufenden Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe asperierend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten zu bilden (Urk. 80 S. 23). Die angefochtene Sanktion ist mithin im Quantitativ zu bestätigen. 1.6. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 3 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die bemessene Gesamtstrafe mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie hielt fest, dass die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gegeben seien. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten be- reits einige Zeit zurücklägen und in jugendlichem Alter erstanden worden seien; die Vorstrafen und auch die vorliegend zu beurteilenden Strafen zeigten jedoch, dass der Beschuldigte mehrmals unter Alkoholeinfluss zu unüberlegten Handlun- gen schritt, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe zur Erhöhung der Bewäh- rungsaussichten teilbedingt auszusprechen sei (Urk. 80 S. 24 f.). Daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu seinen Ungunsten zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Strafe zu seinen Gunsten vollständig aufzuschieben, fällt auf- grund dieser überzeugenden Erwägungen zur Legalprognose des Beschuldigten nicht in Betracht. Die Ansetzung des vollziehbaren Strafteils auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte wiederholt Gewaltdelikte begangen hat, durchaus wohlwollend (Art. 43 Abs. 3 StGB). Auch dies ist jedoch zwingend zu bestätigen. Gleiches gilt für die Festsetzung der Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil wiederum am unteren gesetzlichen Limit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung dem Antrag der Ankla- gebehörde folgend für den Beschuldigten die Erstellung eines DNA-Profils ange-
ordnet (Urk. 80 S. 29). Dies wurde sodann von der Verteidigung auch nicht sub- stantiiert bemängelt und ist daher ausgangsgemäss ohne Weiteres zu bestätigen. IV. Zivilforderungen 1. Die Verteidigung hat sich zur Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ und der Genugtuungsforderung des Privatklägers B._____ im Hauptver- fahren nicht substantiiert geäussert (Urk. 71; Prot. I S. 22 f.) . 2.1. Im Berufungsverfahren begründet sie ihre Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Regelung betreffend die Schadenersatzforderungen der Privat- klägerin D._____ (vgl. Urk. 80 S. 26 f. und Urk. 89) im Hauptstandpunkt mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten vom Tatvorwurf der einfachen Körper- verletzung (Urk. 103 S. 13 f.). Im Eventualstandpunkt bringt sie vor, dass eine substantiierte Bestreitung von verschiedenen Taxpunkt-Rechnungen ohne eine einzige weitergehende Ausführung zur Erforderlichkeit der Behandlungen nicht möglich sei (Urk. 103 S. 14). 2.2. Aus den Taxpunkt-Rechnungen ergibt sich jeweils aufgrund der Angabe des Unfalldatums und aufgrund der zeitlichen Nähe zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall, dass es sich um Behandlungskosten aufgrund des Vorfalls vom 19. Januar 2018 handeln muss (Urk. 1/42/3). Weiter sind jedoch auch den einzel- nen Taxpunkt-Rechnungen die jeweiligen erbrachten Dienstleistungen zu ent- nehmen, welche klar einen Zusammenhang zu den durch den Beschuldigten ver- ursachten Verletzungen aufweisen. So wurde der Beschuldigte offensichtlich ein- leitend von Schutz und Rettung Zürich erstbehandelt (Urk. 1/42/3 S. 7), worauf er noch am selben Abend wegen der Rissquetschwunde und wenige Tage später wegen der Nasenverletzung stationär im Universitätsspital Zürich behandelt wur- de (Urk. 1/42/3 S. 5-6). Nach seiner Entlassung aus dem zweiten stationären Auf- enthalt bezog er weiter Schmerzmedikamente in der L.-apotheke in M. (Urk. 1/42/3 S. 8). Dass sich der Beschuldigte sodann wegen des abge- brochenen Zahnes auch in zahnmedizinische Behandlung begab, ist aus den wei- teren Taxpunkt-Rechnungen ersichtlich (Urk. 1/42/3 S. 1-4). Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Verteidigung aufgrund der eingereichten Belege
nicht dazu im Stande sieht, diese substantiiert zu bestreiten. Im Gegenteil sind diese äusserst detailliert und geben einen guten Überblick über die Behandlun- gen, welche der Privatkläger B._____ im Nachgang zum Vorfall vom 19. Januar 2018 über sich ergehen lassen musste. 2.3. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher zu verpflichten, der D._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'370.85 zu bezahlen. 3.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Januar 2018 zu (Urk. 80 S. 29). Die Verteidigung kritisiert hierbei, dass die Vorinstanz lediglich die subjektiven Aus- wirkungen des Eingriffs für das Opfer und nicht die objektive Schwere des Ein- griffs berücksichtigt habe. So sei es unzulässig, die subjektiven Auswirkungen nur abstrakt aus der objektiven Schwere abzuleiten (Urk. 103 S. 14 f.). Dem ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass der Privatkläger B._____ aufgrund des Schla- ges einen Tag hospitalisiert wurde und zahlreiche Behandlungen über sich erge- hen lassen musste. Er erlitt eine schmerzhafte Rissquetschwunde und musste sich über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr zahlreichen zahnmedi- zinischen Behandlungen aufgrund seines abgebrochenen Zahnes unterziehen, was für ihn sowohl mit Verlust an Lebenszeit als auch mit Schmerzen verbunden war. Zuletzt musste dem Privatkläger B._____ infolge seiner Nasenverletzung auch eine Prothese eingesetzt werden. Dass all dies zu einer erheblichen seeli- schen Unbill des Privatklägers B._____ führte ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass sodann auch von einer erheblichen objektiven Schwere des Eingriffs aus- gegangen werden muss, ergibt sich bereits aus den Verletzungsfolgen. Die Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit erfüllt. Überdies ist mit der Vorinstanz sogar davon auszugehen, dass sich die geforderte Genug- tuung noch am unteren Rand des für die Schwere der Tat und für die erlittenen Verletzungen möglichen beläuft und damit ohne Weiteres angemessen ist. 3.2. Aufgrund des Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen und der Beschuldigte daher zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 3'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 19. Januar 2018 zu bezahlen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Ersatzforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X., macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 20.8 Stunden und damit von Fr. 4'576.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 80.20 (exkl. MwSt.) und damit gesamthaft ein Honorar von Fr. 5'014.73 (inkl. MwSt.) geltend. Wäh- rend der amtliche Verteidiger für die Nachbesprechung des vorinstanzlichen Ur- teils, welche mit Entschädigung der Vorinstanz bereits abgegolten wurde, zu viel Aufwendungen in Rechnung stellt, ist er zusätzlich für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung zu entschädigen. Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich, den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit den geforderten Fr. 5'014.75 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 13. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. (...) 2. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C. wird das Verfahren definitiv eingestellt.
3.-6. (...) 7. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird nicht eingetreten. 8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9.-10. (...) 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Kosten Vorverfahren; Fr. 1'778.05 Auslagen (Gutachten); Fr. 128.40 Auslagen (Gutachten); Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. (...) 14. (Mitteilung) 15. (Rechtsmittel). " 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil von B._____ sowie − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 21. Juli 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), abzü- glich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG Schadenersatz von Fr. 8'370.85 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 13) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'014.75 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
− den Privatkläger B._____ (versandt) und die Privatklägerin D._____ AG (Schaden-Nr. ...; versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Privatkläger C._____ (im Dispositivauszug gemäss Rechtskraftbe- schluss; versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit Bitte um Vornahme der Mitteilung an die Kantons- polizei Zürich [§ 54a PolG] gemäss eigener Dispositiv-Ziffer 2) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Jugendanwaltschaft See / Oberland, in die Akten des Untersu- chungsverfahrens-Nr. 2014/01022. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen: 1. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids beim Forensischen Institut Zürich, Erkennungsdienst, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, zur erkennungsdienst- lichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Der Kantonspolizei Zürich wird der Auftrag erteilt, entsprechende Voll- zugshandlungen vorzunehmen. 3. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Dieser Beschluss gilt als Vorführbefehl. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (mit Vermerk der Vollstreckbarkeit betreffend Fristenlauf gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des DNA-Beschlusses) − die Vorinstanz − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Kasernenstras- se 29, 8004 Zürich (im Dispositivauszug gemäss DNA-Beschluss) − die Kantonspolizei Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (im Dis- positivauszug gemäss DNA-Beschluss). 5. Gegen diesen Entscheid kann – soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) – bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. Juni 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.