Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200494-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 1. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Juli 2020 (DG190332)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. November 2019 (Urk. D1/26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 138 S. 54 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe der Übertretung des SVG (Dossier 1), der Drohung (Dossier 4, 7, 9 und 10), der Tätlichkeiten (Dossier 9), der Übertretung des HMG (Dossier 5 und 8), der Übertretung des BetmG (Dossier 5 und 8) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 10) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 5 und 8), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 11), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 1), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Dossier 1), − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG und Art. 27 WG (Dossier 7), − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1) sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 9 und 10). 3. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6), − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 1),
− der mehrfachen Nötigung (Dossier 4 und 9), − der unrechtmässigen Aneignung (Dossier 6) sowie − der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Dossier 1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 336 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgesehen. 8. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet. 10. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen. 11. Die mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 beschlagnahmte Gasdruckpistole (Asservat Nr. A011'743'730) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles angeordnet. Der Vollzug wird der Kantonspolizei Zürich übertragen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungs- dienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu melden. 13. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 werden abgewiesen. 14. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pau- schal Fr. 20'817.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Fr. 65.00 Entschädigung Zeuge Fr. 2'676.45 vormalige amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 20'817.85 amtliche Verteidigung Fr. 11'900.00 unentgeltliche Rechtsvertretung 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Vertei- digungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 19. [Mitteilung] 20. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 5): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2020 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1 - 7 und 10 - 18 in Rechtskraft erwach- sen ist. 2. Die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 seien aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
anwaltschaft bzw. die Privatklägerin B._____ auf eine Anschlussberufung (Urk. 146 f.). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Am 1. Februar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt nur die Ziffern 8 (Landesverweisung) und 9 (Ausschrei- bung im SIS) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Soweit das vorinstanzliche Urteil unangefochten blieb und damit rechtskräftig wurde, ist davon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
II. Landesverweisung 1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass der Beschul- digte als Ausländer grundsätzlich des Landes verwiesen werden kann, wobei er sich keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB schuldig gemacht hat, weshalb vorliegend keine obligatorische, sondern eine nicht obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a bis StGB zu prüfen ist (Urk. 138 S. 43 f. E. VIII. B.), worauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz machte sodann zutreffende Aus- führungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer nicht ob- ligatorischen Landesverweisung und wies insbesondere darauf hin, dass dabei neben einer Interessenabwägung keine gesonderte Härtefallprüfung vorzuneh- men ist (a.a.O., S. 44 E. VIII. C. 1.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Zur Frage der Interessenabwägung ist sodann an dieser Stelle ergänzend festzu- halten, dass das private Interesse umso höher zu gewichten ist, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resoziali- sierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Aus- schlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit 2. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten umfassend dargelegt (Urk. 138 S. 44 f. E. VIII. C. 2.1.-2.4.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage nach wesentlichen Veränderung lediglich aus, er sei der Ansicht, er sei im Gefängnis schlauer geworden, da er über ein normales Leben nachgedacht habe. Zudem sei er nun mit seiner Freundin zu- sammen (Urk. 158 S. 2). Im Übrigen haben sich hinsichtlich seiner persönlichen
Verhältnisses keine relevanten Veränderungen ergeben, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 3. Interessenabwägung 3.1. Zum öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung führte die Vorinstanz aus, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht keine hinreichenden Bemühun- gen gezeigt habe, sich zu integrieren. Auch sprachlich habe er sich nach 27 Jahren nicht angepasst, was sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Urk. 158 S. 8). Ferner habe er wiederholt gegen die strafrecht- liche Ordnung der Schweiz verstossen und weise zehn Vorstrafen auf. Daher bestehe auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er wieder straffällig werde, zumal er trotz der mehrfachen Ausfällung unbedingter Strafen immer wieder delinquiert habe, sodass mit Strafbefehl vom 16. März 2017 gar eine bedingte Entlassung habe widerrufen werden müssen. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei daher als hoch einzustufen (Urk. 138 S. 45 f. E. VIII. C. 3.1.). Die Ausführungen der Vorinstanz stehen im Einklang mit den erstellten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dem vorinstanz- lichen Schluss, wonach vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an einer Landesvereisung als hoch einzustufen ist, kann ohne Weiteres zugestimmt werden. 3.2. Im Rahmen der Prüfung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere die Dauer seines Aufenthalts von 27 Jahren und das fehlende soziale und familiäre Netzwerk in seiner Heimat sowie den Umstand, dass sowohl seine Exfrau als auch die gemeinsamen Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Beschuldigte sodann auf eine gewisse medizinische Betreuung angewiesen (Urk. 138 S. 46 E. VIII. C. 3.2.). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen wer- den. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang weiter zu beachten ist, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte bereits
sechzig Jahre alt ist, was eine Wiedereingliederung in seiner alten Heimat zusätz- lich erschwert. 3.3. Die Vorinstanz kam zum Resultat, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend deutlich überwiege, womit sie zum selben Ergebnis gelange wie das Bundesverwaltungsgericht, das mit seinem Urteil vom 8. April 2020 (Urk. 100) die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme abgewiesen habe. Der Aufenthaltsdauer von 27 Jahren sei zwar ein erhebliches Gewicht zuzusprechen. Gegenüber der Regelmässigkeit der Delinquenz und der ungünstigen Legalprognose falle sie trotzdem ab, insbe- sondere wenn man beachte, dass der Beschuldigte während des überwiegenden Teils seines Aufenthalts durch wiederholte Straffälligkeit in Erscheinung getreten sei und er in derselben Zeit weder am Wirtschafsleben teilgenommen, noch sich nachhaltig sozial integriert habe. Dabei falle erschwerend ins Gewicht, dass das delinquente Verhalten des Beschuldigten bereits im Jahr 1994 seinen Anfang genommen habe, was an seiner kriminellen Gesinnung keine Zweifel offen lasse. Im Gegenzug seien die Auswirkungen einer Landesverweisung auf sein Familien- leben als äusserst gering einzuschätzen. Die Ehe zu seiner letzten Ehepartnerin sei vor ca. acht Jahren geschieden worden, wobei der Beschuldigte keinen Kontakt mit ihr pflege. Sodann finde der Kontakt zu seinen in der Schweiz leben- den leiblichen erwachsenen Kindern, wenn überhaupt, nur sporadisch statt. Bezüglich der Resozialisierung in seiner Heimat sei anzumerken, dass der Beschuldigte sein familiäres Netzwerk verloren habe und dass seine dortigen Sozialkontakte wohl nicht mehr bestünden. Dennoch habe er über 30 Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht, mehrere Ehen geführt, eine Ausbildung genossen, sei der dortigen Sprache mächtig sowie mit den lokalen Gewohnheiten zumindest in einem gewissen Mass immer noch vertraut (Urk. 138 S. 46 f. E. VIII. C. 4.2.). Diese Ausführungen sind ebenfalls zutreffend, es kann darauf verwiesen werden. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten – psy- chiatrische Gutachten aus den Jahren 2004 und 2011 attestieren ihm eine Suchtproblematik sowie eine posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 101 f.;
vgl. dazu auch Urk. 104/1) – einer Landesverweisung nicht entgegensteht (Urk. 138 S. 47 E. VIII. C. 4.3.). 3.4. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, die anhaltende Delinquenz des Beschuldigten, seine Unfähigkeit, tragfähige Beziehungen zu seinen Angehörigen zu pflegen sowie der Umstand, dass er sich nicht hinreichend um eine Arbeit bemüht habe, seien eine Folge der gutachterlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der als Eventualdiag- nose festgestellten Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, welche er infolge seiner Erfahrungen als Soldat an der Front im Balkankrieg erlitten habe. Entsprechend treffe den Beschuldigten an seiner deliktischen Vergangenheit und seinen übrigen Lebensumständen nur ein geringes Verschulden. Angesichts dessen falle die Interessenabwägung trotz des offensichtlichen öffentlichen Inte- resses an einer Ausweisung des Beschuldigten zu seinen Gunsten aus, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei (Prot. II S. 5 ff.). 3.5. Es mag zwar zutreffen, dass die anhaltende Delinquenz und die übrigen Lebensumstände – zumindest teilweise – auf die posttraumatische Belastungs- störung sowie die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sind. Bei allen Verurteilungen, die der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren erwirkt hat, wurde er indessen als schuldfähig erachtet, weshalb dies nicht als Rechtfertigung zu sehen ist. Ohnehin ist im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich einer Landesverweisung nicht auf die Ursache der Delinquenz abzustellen, sondern es ist schlicht sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz dem (grossen) öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung gegenüberzustellen. Wie bereits ausgeführt, fällt diese Interessenabwägung aufgrund seiner Vorstrafen und der übrigen Lebensumstände vorliegend klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. 4. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten überwiegen, weshalb diese anzuordnen ist. Die von der Vorinstanz für die Landesverweisung angeordnete Dauer von sieben Jahren ist angemessen und zu übernehmen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 2. Berufungsverfahren Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– fest- zusetzen. Der amtliche Verteidiger ist unter Einbezug seiner Aufwendungen für die Berufungsverhandlung mit Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____ macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 568.40 geltend (Urk. 155), die angemessen erscheinen. Ihr ist daher eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, zumal die Ausschreibung im Schengener- Informationssystem bzw. der entsprechende Verzicht lediglich eine Nebenfolge der Landesverweisung darstellt. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sich der Beschuldigte nicht in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe der Übertretung des SVG (Dossier 1), der Drohung (Dossier 4, 7, 9 und 10), der Tätlichkeiten (Dossier 9), der Übertretung des HMG (Dossier 5 und 8), der Übertretung des BetmG (Dossier 5 und 8) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 10) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 5 und 8), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 11), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 1), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Dossier 1), − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f WG und Art. 27 WG (Dossier 7), − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 1) sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 9 und 10). 3. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6), − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 1), − der mehrfachen Nötigung (Dossier 4 und 9), − der unrechtmässigen Aneignung (Dossier 6) sowie
− der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Dossier 1) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 336 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgesehen. 8. [...] 9. [...] 10. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen. 11. Die mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 beschlagnahmte Gasdruckpistole (Asservat Nr. A011'743'730) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. 12. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles angeord- net. Der Vollzug wird der Kantonspolizei Zürich übertragen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantons- polizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungs- dienstlichen Behandlung zu melden. 13. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin 1 werden ab- gewiesen. 14. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 20'817.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 15. Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit pauschal Fr. 11'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Fr. 65.00 Entschädigung Zeuge Fr. 2'676.45 vormalige amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 20'817.85 amtliche Verteidigung Fr. 11'900.00 unentgeltliche Rechtsvertretung 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 19. [Mitteilung] 20. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a bis StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. 2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.--
amtliche Verteidigung Fr. 568.40
unentgeltl. Vertretung der PKin B._____ 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) − die Privatklägerin D._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A/B und DNA- Formular) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Februar 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti