Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200474-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 7. September 2020 (DG190365)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 24 f.)
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV; − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c und d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'735.– Gutachten Fr. 1'145.– Ergänzungsgutachten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 3 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c) SVG freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- - zu bestrafen unter Anrechnung eines Tages erstandener Untersuchungshaft. 4. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der auszufällenden Strafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Es seien dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 4). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. September 2020 meldete der Beschuldigte am 16. September 2020 rechtzeitig Berufung an und erklärte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 ebenfalls fristgerecht Berufung (Urk. 51, Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen sowie der Staatsanwaltschaft zugleich, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 61). Die Verteidigung des Beschuldigten teilte mit Eingabe vom 8. Februar 2021 das Einverständnis zum schriftlichen Berufungsverfahren mit (Urk. 66). Auf Nachfrage erklärte sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 69 A). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2021 wurde die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 69 A). Mit Zuschrift vom 12. April 2021 liess der Beschuldigte innert zweimalig erstreckter Frist die Berufungsbegründung erstatten (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2021 wurde der Staats- anwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 78), welche mit Eingabe vom 30. April 2021 innert Frist eingereicht wurde; zugleich wurde der Beweisantrag auf Einholung eines Nachtragsgutachtens bzw. Obergutachtens gestellt (Urk. 80). Mit Zuschrift vom 26. Juli 2021 liess der Beschuldigte innert zweimalig erstreckter Frist die Berufungsreplik erstatten (Urk. 89). Mit Eingabe vom 31. August 2021 ging die Berufungsduplik der Staatsanwaltschaft innert Frist
hierorts ein (Urk. 93). Am 26. Oktober 2021 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 95). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1), die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) an (Urk. 57). Infolge Konnexität gilt die Regelung betreffend Vollzug (Dispositiv-Ziffer 3) als mitangefochten. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 2 [Schuldspruch mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln] und 4 [Kostenfestsetzung]) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Beweisantrag der Staatsanwaltschaft / Verwertbarkeit Gutachten 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellt den Beweisantrag auf Einholung eines Nachtragsgutachtens beim Sachverständigen B., eventualiter auf Anordnung einer mündlichen Befragung des Sachverständigen B. und subeventualiter auf Einholung eines Obergutachtens bei Dr. Ing. C._____ (Urk. 80), da das Gutachten vom Sachverständigen B._____ von der Verteidigung beanstandet werde. In der Begründung des Beweisantrags führt die Staatsanwaltschaft aus, die Zuordnung zweier Frames zu den Positionen des Mercedes AMG sei erklärungsbedürftig, und hält weiter fest, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, wie die Wegstrecke zwischen ortsfesten Punkten berechnet worden sei und ob die Vorschriften zu Leitlinienlänge von 6 m und Abstand zwischen den Leitlinien von 13 m eingehalten worden seien. 3.2. Die Verteidigung bringt zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vor, dass das Gutachten des Sachverständigen B._____ vom FOR (vgl. Urk. 11) aufgrund des schlechten bzw. unscharfen Bildmaterials der Polizei keine rechts- genügende Grundlage für die Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit(en)
des Beschuldigten sei und deshalb auch aus einem neuen Gutachten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, wobei sich die Verteidigung mit der Einholung eines Obergutachtens einverstanden erklärt, soweit das Gutachten von FOR ohnehin nicht als unverwertbar erachtet werde (Urk. 57 S. 5; Urk. 89 S. 8). 3.3. Vorab ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte nicht den Mercedes AMG, sondern den BMW X4 xDrive 35d fuhr (vgl. Anklageschrift vom 19. Dezember 2019, Urk. 24). Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich bereits zwei Ergänzungsgutachten vom Sachverständigen B._____ in den Akten befinden (Urk. 15 und Urk. 41), welche die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Fragen weitestgehend beantworten. Im Nachtragsgutachten vom 4. November 2019 wird namentlich ausgeführt, dass die Messstrecke zwischen den zurückgelegten Wegstrecken anhand von hoch aufgelösten Orthofotos aus dem GIS-Browser des Kantons Zürich gemessen worden sei (Auflösung 10cm/Pixel) (Urk. 15 S. 3 und 4). Im erwähnten Nachtragsgutachten ist ebenfalls festgehalten, dass die Leitlinien- abstände an der Örtlichkeit gemäss der Messung im GIS-Browser der Norm (6 m Leitlinienlänge und 12 m Lücke dazwischen) entsprächen (Urk. 15 S. 7). Die Zuordnung der Frames zu den Positionen des Fahrzeugs BMW X4 xDrive 35d lässt sich im Gutachten zudem anhand von Leitlinienteilungen und Sperrflächen- markierungen rechtsgenügend nachvollziehen (vgl. dazu Urk. 10 S. 9 f.). Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einlässlich unter Berück- sichtigung der Einwände der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mit dem Gutachten und den Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B._____ auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb auf die Erkenntnisse des FOR abgestellt werden könne (Urk. 55 S. 6, 8 bis 11). Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung führt allein der Umstand, dass es sich um unscharfes Bildmaterial der Polizei handle, nicht dazu, dass das Gutachten nicht verwertbar ist. 3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Bedarf für weitere Beweisabnahmen in Form eines Nachtrags- bzw. Obergutachtens. Der Beweisantrag der Staatsan- waltschaft ist abzuweisen.
Anklageprinzip Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips. Im Berufungsverfahren wird dies nicht mehr geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt (Urk. 55 S. 4). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind uneingeschränkt zu teilen und bedürfen keiner Ergänzung. 5. Formelles Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Vorwurf der Staatsanwalt- schaft, dass der Beschuldigte am 9. Februar 2019 mit dem Personenwagen der Marke BMW, X4 xDrive 35d, Kontrollschild 1, im D.-tunnel in Zürich und an- schliessend auf der Autobahn A3 in E. bzw. auf der Autobahn A3W in Zü- rich die zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h überschritten und seine Höchstgeschwindigkeit mindestens 142 km/h be- tragen habe (Urk. 24 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dort unterwegs gewesen und zu schnell gefahren zu sein, bestreitet jedoch die gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 142 km/h (Urk. 4 Fragen 8, 11, Urk. 16 Fragen 5 ff, 14 ff und Prot. I S. 12 f.).
Parteivorbringen 2.1. Die Verteidigung bringt in der Berufungsbegründung vor, die Video- aufnahmen der Polizei und das darauf basierende Gutachten seien keine rechtsgenügende Grundlage für die Berechnung einer Geschwindigkeit von 142 km/h auf einer Strecke von 54 Metern. Die Vorinstanz verschweige und berücksichtige in keiner Weise, dass die vorliegenden Videoaufnahmen unscharf seien und damit die Positionierungen des Fahrzeugs auch nicht klar und rechtsgenügend nachvollziehbar seien. Es ergebe sich weder aus dem Urteil der Vorinstanz noch aus dem Gutachten, welche konkreten Sicherheitsmargen bei der Positionierung des Fahrzeugs berücksichtigt worden seien. Die Positionierungen des Fahrzeugs des Beschuldigten, welche zur Berechnung einer Geschwindigkeit verwendet worden seien, seien unklar und damit nicht rechtsgenügend ermittelt worden. Das Gutachten sei im Weiteren auch unbrauchbar, weil der dem Beschuldigten nachfahrende Polizist im Polizeirapport vom 9. Februar 2019 festgehalten habe, dass von einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von cirka 130 km/h auszugehen sei, wobei davon auszugehen sei, dass die Polizisten ihren Tachometer bei der Nachfahrt permanent im Blick gehabt hätten. Das Gutachten des FOR verstosse zudem gegen die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008, wonach für Nachfahrkontrollen eine Strecke von mindestens 200 Meter verlangt werde (Urk. 75 S. 5 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten hält schliesslich fest, dass der Beschuldigte im betreffenden Abschnitt auf der A3W wohl zu schnell gefahren sei, mutmasslich mit einer Geschwindigkeit von cirka 130 km/h, nicht aber mit einer solchen von 142 km/h. Es liege demnach keine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln in objektiver Hinsicht vor. Selbst wenn wider Erwarten von einer Ge- schwindigkeit von 142 km/h ausgegangen würde, wäre wohl der Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG minimal überschritten, was jedoch nicht bedeuten würde, dass zwingend der "Rasertatbestand" mit der strengen Strafandrohung als erfüllt zu betrachten wäre. Im Übrigen mangle es auch am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte habe weder eine besondere
Gleichgültigkeit noch eine Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gezeigt (Urk. 75 S. 8 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Weisungen des ASTRA hätten keinen Gesetzescharakter und seien für den Richter in keiner Weise verbindlich. Ziffer 21 Abs. 3 und 4 der Weisungen halte zudem fest, dass von den vorliegenden Weisungen die Ermittlungen der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen unberührt blieben. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge seien abschliessend, d.h. die nachträgliche zusätzliche Anwendung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte sei nicht zulässig. Der Beschuldigte sei mit 142 km/h und damit mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von 62 km/h an anderen Fahrzeugen an einem Autobahnverzweigungsbereich mit vielen Fahrstreifenwechseln vorbei geprescht. Er habe dadurch eine überdurchschnittlich hohe abstrakte Gefahr verursacht. Der Beschuldigte wohne in F._____ und kenne die fragliche Strecke und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass er sich nicht bewusst gewesen sei, extrem viel zu schnell unterwegs gewesen zu sein, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung. Wer wissentlich die Grenzwerte um die in Art. 90 Abs. 4 SVG bezifferten Werte überschreite, wisse, dass die Wahr- scheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern sehr stark erhöht sei (Urk. 80 S. 3 f.). 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig und ausführlich mit den Fest- stellungen des Sachverständigen B._____ im Gutachten vom 2. April 2019 (Urk. 10) unter Berücksichtigung der Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 55 S. 8 ff.). Darauf ist zunächst zu verweisen. Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.2. Dem Gutachten vom 2. April 2019 lässt sich sachdienlich entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug BMW X4 während der Videolaufzeit
00:23.800 (Record 051231) und 00:25.160 (Record 051265) (vgl. die Fotodokumentation in S. 12 bis 14 des Gutachtens) eine Distanz von 54 m (drei Leitlinienabschnitte à 18 m) in einer Zeitgeschwindigkeit von maximal 1.36 s zurückgelegt habe und dabei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 142 km/h gefahren sei (Urk. 10 S. 7). Die Feststellungen der jeweiligen Positionen des Fahrzeugs würden auf zwei SatSpeed-Videosequenzen aus der Nachfahrt der Polizei beruhen (Urk. 10 S. 2). Zur angewandten Auswertemethode hält das Gutachten fest, dass die Videoaufzeichnung in einzelne Frames zerlegt worden sei und das Fahrzeug anhand dieser Frames zu ortsfesten Fixpunkten, wie z.B. Fahrbahnmarkierungen, Leitlinien etc. habe zugeordnet werden können. Die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten werde aus der Division der zurückgelegten Wegstrecke (m) durch die dazu benötigte Zeitdauer (s) berechnet. Die Umrechnung der Masseinheit m/s in die Masseinheit km/h erfolge mit dem Faktor 3.6. Bei der vorliegenden Video-Aufzeichnungsfrequenz von 25 fps (25 frames per second) verstreiche pro Videoframe eine Zeitdauer von 40 ms (0.04 s). Falls die Qualität der Videoframes keine präzise Zuordnung von Fahrzeugen zu ortsfesten Fixpunkten erlaube, werde das Fahrzeug den ortsfesten Fixpunkten derart zugeordnet, dass der gewählte Fixpunkt am Beginn der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher noch nicht erreicht gewesen sei und am Ende der Auswertesequenz vom Fahrzeug sicher passiert gewesen sei. Damit werde – zu Gunsten einer geringstmöglichen Geschwindigkeit eines Beschuldigten – einer bestimmten Strecke eine maximale Anzahl Videoframes resp. eine maximale Zeitdauer zugeordnet. Die berechnete Geschwindigkeit werde zudem auf ganze km/h abgerundet. Derart eruierte Durchschnittsgeschwindigkeiten zwischen zwei ortsfesten Fixpunkten seien als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug zu verstehen (Urk. 10 S. 3 f.). Dem Ergänzungsgutachten vom 4. November 2019, den Mercedes Benz AMG Fahrer betreffend, lässt sich zudem entnehmen, dass die zurückgelegten Wegstrecken in hoch aufgelösten Orthofotos aus dem GIS- Browser des Kantons Zürich gemessen worden seien, wobei diese eine Auflösung 10 cm/Pixel hätten (vgl. Urk. 15 S. 3).
Im Ergänzungsgutachten vom 25. März 2020, den Beschuldigten betreffend, ist weiter festgehalten, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Videoqualität (Dunkelheit, wechselnde Beleuchtung, teilweise grosse Abstände zwischen den Fahrzeugen) grosse Sicherheitsmargen verwendet worden seien und damit mögliche Auswerteungenauigkeiten sicher kompensiert worden seien. Auf Frage, weshalb nur eine Kürzeststrecke von 54 m beurteilt worden sei, führte der Sach- verständige aus, dass die Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit sowohl für kurze als auch für lange Strecken auf den physikalischen Grundgesetzen der Kinematik beruhe. Bei kurzen Strecken wirkten sich die – zu Gunsten einer tiefen Geschwindigkeit angenommenen – Toleranzen (Absolutmasse) stärker zu Gunsten einer tiefen Geschwindigkeit aus als bei längeren Strecken. Bei der unter Abs. 4.2.1 b) des Gutachtens vom 2. April 2019 ausgewerteten Videosequenz sei die Zuordnung des Personenwagens BMW X4 aufgrund der hohen Differenz- geschwindigkeit gegenüber dem Patrouillenfahrzeug über eine längere Strecke nicht möglich gewesen (Urk. 41 S. 3 f.). 3.3. Im Strafverfahren gibt es keine Rangordnung der Beweise, indessen ist die freie Beweiswürdigung bei Gutachten nach Art. 182 ff. StPO beschränkt. Das Gericht kann auf die gutachterlichen Erkenntnisse ganz oder teilweise abstellen oder davon abweichen. Es ist dem Gericht jedoch verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen von Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen. Dafür müssen stichhaltige Gründe vorliegen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N. 9). 3.4. Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten um eine mathematisch- technische Auswertung der Videoaufnahmen anhand von fixen, optischen Anhaltspunkten durch einen Sachverständigen. Der Sachverständige legt verständlich dar, wie die Geschwindigkeit des Beschuldigten ermittelt bzw. berechnet wurde. Die Positionierung des Fahrzeugs lässt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung anhand von Sperrflächenmarkierungen und Leitlinien rechtsgenügend nachvollziehen. So wird festgehalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zur Videolaufzeit 00.23.800 sicher vor dem Beginn der ersten Leitlinie nach Beginn der Sperrflächenmarkierung rechts des
Polizeifahrzeugs befunden habe (Urk. 10 Anhang S. 12). Zur Videolaufzeit 00.25.160 habe sich das Fahrzeug des Beschuldigten sicherlich nach dem dritten darauf folgenden Leitlinienbeginn befunden (Urk. 10 S. 7 und Anhang S. 13). Daraus resultiert eine Zeit von 1.36 s für eine Strecke von 54 m. Anhand der Gleichung zur Ermittlung der Geschwindigkeit, d.h. die zurückgelegte Strecke / die benötigte Zeit, ergibt dies eine Geschwindigkeit von 142.94 km/h, die vom FOR praxisgemäss auf 142 km/h abgerundet wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nicht auf die Erkenntnisse des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens abgestellt werden könnte. 3.5. Die VSKV-ASTRA, welche Regeln über bestimmte Messsysteme aufstellt, findet entgegen der Auffassung der Verteidigung bei einer gutachterlichen Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Anwendung (vgl. dazu BGE 6B_921/2014 E. 1.3.3.). Entsprechendes ergibt sich auch aus Ziffer 21 Abs. 3 und Abs. 4 der ASTRA-Weisungen: "[...] Unberührt von den vorliegenden Weisungen bleiben die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (z.B. bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Die in der Fachexpertise ermittelte Geschwindigkeit bzw. die allenfalls zu berücksichtigenden Sicherheitsabzüge sind abschliessend, d.h. die nachträgliche zusätzliche Anwen- dung der in der VSKV festgelegten Sicherheitswerte ist nicht zulässig." 3.6. Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend erwogen, wurde bei der Erstattung des Gutachtens nicht auf die Nachfahrmessung abgestellt, sondern anhand der Videoaufnahme der Fahrt die durchschnittliche Geschwindigkeit mittels einer mathematisch-technischen Berechnungsmethode bestimmt. Entsprechend kommen die Regeln über die Messsysteme in VSKV-ASTRA, namentlich auch die in Art. 10 VSKV-ASTRA vorgesehene Messstrecke für Nachfahrten von 200 m (mit Bilddokumentation) bzw. 500 m (ohne Bilddokumentation), nicht zur Anwendung. Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten vom 25. März 2020 zudem wie bereits erwähnt erklärt, weshalb "nur" eine Messtrecke von 54 m ausgewertet worden sei.
3.7. Zusammenfassend ist gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten, am 9. Februar 2019 mit dem BMW, X4 xDrive 35d, Kontrollschild 1, auf der Autobahn A3W in Richtung G._____ gefahren zu sein, sowie auf das Gutachten, erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritt und damit zeitweise mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h fuhr. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG korrekt wiedergegeben und auch die Subsumtion zutreffend vorgenommen. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 14 ff.). Rekapitulierend das Folgende: 4.2. Indem der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h überschritt, erfüllt er den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und beging damit objektiv eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. 4.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Er- fordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfülle. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders
krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren dann von Rechtfertigungsgründen sprächen (E. 8 und 10.1). 4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen vorliegend entgegen der Auf- fassung der Verteidigung keine aussergewöhnlichen Umstände vor, wonach die gesetzliche Vermutung eines rücksichtlosen und gleichgültigen Verhaltens bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegt werden könnte. Viel- mehr führte der Beschuldigte aus, er habe einfach nur nach Hause gewollt, sei müde und in Gedanken versunken gewesen und habe gewusst, dass er zu schnell gefahren sei (Urk. 4 F/A 7 und 9 ff.; Prot. I S. 12 f.). 4.5. Der Beschuldigte kannte die Strecke und die erlaubte Höchstgeschwindig- keit (Urk. 4 F/A 11; Prot. I S. 14). Es gehört zu den elementarsten Pflichten eines jeden Fahrzeuglenkers, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren, die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und mindestens den Tacho im Blick zu haben, ansonsten er zumindest in Kauf nimmt, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen massiv zu übersteigen. Dass der Beschuldigte die massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen haben will, überzeugt nicht. 4.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz (auch) der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 18 ff.), auf die
entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln. 1.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) eine Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vorsieht. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). 1.3. Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln rechtfertigt es sich mit der Vor- instanz, für alle heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 55 S. 20), auf die vollumfänglich ver- wiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem leichten Ver- schulden auszugehen und die festgelegte Einsatzstrafe von einem Jahr ange- messen und zu übernehmen. 2.2. Bezüglich der Strafzumessung für die beiden groben Geschwindigkeits- überschreitungen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 20 f.). Das festgelegte Verschuldensprädiktat von insgesamt sehr leicht ist zu teilen und je eine Einzelstrafe von einem Monat angemessen. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist in Bestätigung der Vorinstanz die Ein- satzstrafe von 12 Monaten um einen Monat auf 13 Monate zu erhöhen. 2.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 55 S. 21 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Der Beschuldigte ist heute vorstrafenlos (Urk. 95), hat aber einen leicht getrübten automobilistischen Leumund (Urk. 21/7-8). Letzteren wird durch das Teilgeständnis ausgeglichen. Die Täterkomponente wirkt sich daher nicht auf die Strafzumessung aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bleibt. 2.4. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. 2.5. An diese Strafe anzurechnen ist gemäss Art. 51 StGB ein Tag Haft. IV. Vollzug Was den gewährten bedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe und die angesetzte Probezeit von zwei Jahren anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 22 f.). Wobei zu präzisieren ist, dass die Vorstrafen des Beschuldigten in der Zwischenzeit im Strafregister gelöscht worden sind. Dies ist zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Urk. 55 S. 23) er- weist sich ausgangsgemäss nach wie vor als zutreffend und ist zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten besteht kein Raum.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 7. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − ... − der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c und d VRV. 2.-3. ... 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'735.– Gutachten Fr. 1'145.– Ergänzungsgutachten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. .. "
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Oktober 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.