Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200470-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 15. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 8. September 2020 (GG190072)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro B-1, vom 26. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 55). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 42 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. a StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles der Beschuldigten vernichtet: − grünes Küchenmesser Tomodachi (Asservat-Nr. A011'041'148); − bedrucktes A4-Blatt (Asservat-Nr. A011'041'217). 6. Die ab dem grünen Küchenmesser Tomodachi genommenen Spurenasservate (DNA-Spur Wattetupfer; Asservat-Nrn. A012'761'738, A012'766'039, A012'766'040 und A012'766'051) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'273.40 Gutachten/Expertisen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 8. September 2020 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 93 S. 3 ff.). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 8. September 2020 wurde die Beschuldigte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 Bst. a StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB, sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b StGB wurde die Beschuldigte freigesprochen. Zudem wurde über die Neben- und Kostenfolgen entschieden (Urk. 93). 1.3. Am 14. September 2020 liess die Beschuldigte fristgerecht dagegen Berufung anmelden (Urk. 86). Die Zustellung des begründeten Urteils an die Beschuldigte erfolgte am 10. November 2020 (Urk. 92), woraufhin sie am 30. November 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberu- fung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 102). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt, oder innert Frist mit- zuteilen, ob die Eingabe vom 30. November 2020 als vollständige Berufungs- begründung anzusehen ist (Urk. 104). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Datum Eingang: 16. Dezember 2020) teilte die Beschuldigte mit, dass die Einga- be vom 30. November 2020 (Berufungserklärung) als vollständige Berufungs- begründung anzusehen ist (Urk. 107). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Berufungsantwort mit (Urk. 112). Die
Vorinstanz verzichtete gleichentags ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehm- lassung (Urk. 114). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung auf die vorinstanzliche Kostenauflage und die Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 7 wird hingegen nicht beanstandet (vgl. Urk. 96). Nicht angefochten sind demnach die Dispositivziffern 1-7 und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). 3. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen habe, wenn sie verurteilt werde (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sei die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig zu sprechen, hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die häusliche Gewalt freizusprechen. Die Komplexität bzw. der erforderliche Aufwand für die Untersuchung und die Beurteilung der jeweiligen Dossiers sei in etwa gleich gross. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien der Beschuldigten daher zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend sei der Beschuldigten auch eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO), welche der Hälfte des geltend gemachten Aufwandes, inkl. MwSt., entspreche, mithin
Fr. 7'500.– (Urk. 81). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibe vorbehalten (Urk. 93 S. 41 f.) 1.2. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, die "Entscheid- gebühr" für Gutachten/Expertisen sei auf Fr. 3'273.40 festgesetzt worden. Diese Kosten seien beim Dossier 1 (Häusliche Gewalt) entstanden, wofür sie vollum- fänglich freigesprochen worden sei. Deshalb seien ihr keine der entstandenen Kosten für die Gutachten/Expertisen aufzuerlegen. Dies erscheine ihr unange- messen. Die Kosten seien, wenn überhaupt, ihrem Ehemann [dem Privatkläger B.] aufzuerlegen, da er der Verursacher sei, zumal er behauptet habe, sie hätte ein Messer gegen ihn gerichtet und er habe dadurch Schnittverletzungen er- litten. Deshalb habe sie die Untersuchung des Messers beauftragt und wurde zu Recht freigesprochen (Urk. 96 S. 1 f.). Zudem rügt die Beschuldigte die vorinstanzliche Begründung der reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 7'500.–. In Dossier 1 gehe es um den "Haupt- straf[tat]bestand" der einfachen Körperverletzung, wofür sie freigesprochen worden sei. In Dossier 2 um den Straftatbestand der Verleumdung, wobei sie der üblen Nachrede schuldig gesprochen worden sei. Der Tatbestand der Körper- verletzung sei viel höher zu gewichten. Dementsprechend sei der Aufwand für Dossier 1 viel grösser, weshalb sie eine Prozessentschädigung für ihre anwalt- liche Verteidigung (Rechtsanwalt X.) von Fr. 10'000.– inkl. MwSt. beantrage (Urk. 96 S. 2). 1.3. Würdigung 1.3.1. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten in der Regel anteilmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Zur Einhaltung des Äquivalenzprinzips ist erforderlich, dass die Gebühr je nach erbrachter Leistung vernünftig abgestuft wird, was aber gewisse Schematisierungen nicht aus-
schliesst. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfah- renskosten ist der Strafbehörde in jedem Fall ein gewisser Ermessenspielraum zuzugestehen (BSK StPO II-D OMEISEN, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 416-436 N 13, Art. 426 N 6). Es muss jedoch zwischen der strafbaren Handlung und den Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 426 N 1 m.w.H.). Eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist unter anderem möglich für Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, soweit die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO). 1.3.2. Vorliegend sind gemäss Kostenblatt vom 26. September 2019 in der Unter- suchung gegen die Beschuldigte insgesamt Fr. 4'773.40 an Verfahrenskosten (Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'193.40 Auslagen [Gutachten] und 80.– Auslagen [Gutachten]) entstanden (Urk. D1/53). In den Untersuchungsakten findet sich sodann ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Juli 2019 über die spurenkundliche Untersuchung eines Küchenmessers, wobei dafür Kosten von Fr. 280.– angefallen sind (Urk. D1/14), zwei Gutachten und ein Labor- bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend die Auswertung von DNA- Spuren vom 14. August 2019 bzw. 17. September 2019 (Urk. D1/27+28), sowie ein Aktengutachten des IRM vom 20. September 2019 betreffend das Küchen- messer und die Verletzungen am Unterarm des Privatklägers (Urk. D1/37). Schliesslich gibt es folgende Rechnungen des IRM in den Untersuchungsakten: Rechnung vom 15. August 2019 von Fr. 1'598.50 (Urk. D1/45) und Rechnung vom 18. September 2019 von Fr. 99.– (Urk. D1/46). Insgesamt sind damit "nur" Fr. 1'977.50 an Auslagen für Gutachten/Expertisen aktenmässig belegt und nachvollziehbar. Die übrigen Fr. 1'295.90 Auslagen für Gutachten/Expertisen (Fr. 3'273.40 abzüglich Fr. 1'977.50) lassen sich mangels Beleg bzw. Rech- nung(en) in den Akten nicht genau zuordnen. Mit der Beschuldigten ist indessen davon auszugehen, dass sämtliche Auslagen für Gutachten/Expertisen mangels anderweitiger Anhaltspunkte ausschliesslich das Dossier 1 betreffen, zumal im Dossier 2 (betr. Verleumdung / üble Nachrede) keine Gutachtensaufträge oder
dergleichen zu finden sind. Da die Beschuldigte betreffend die Vorwürfe in Dossi- er 1 (Drohung, einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten) durch die Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen wurde, sind die Kosten für die Gutachten/Exper- tisen von insgesamt Fr. 3'273.40 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es handelt sich in Dossier 1 und 2 um zwei sachlich und zeitlich unterschiedlich zur Last ge- legte strafbare Handlungen der Beschuldigten und keinen einheitlichen Sachver- haltskomplex. Es mangelt demnach bei den Kosten für die Gutachten/Expertisen an einem Kausalzusammenhang mit der Verurteilung der Beschuldigten wegen übler Nachrede in Dossier 2. Eine Kostenauflage an den Privatkläger scheidet zudem aus, weil die Kosten nicht im Zusammenhang mit der Zivilklage entstan- den sind. 1.3.3. Die Begründung der Vorinstanz, die Komplexität bzw. den erforderlichen Aufwand für die Beurteilung der beiden Dossiers in etwa gleich zu bemessen und deshalb auf eine hälftige Kostenauflage zu schliessen, ist unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums indessen nicht zu beanstanden. Betreffend die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.– und die gerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– ist demnach die hälftige Kostenauflage an die Beschuldigte zu bestäti- gen. Gegen die Höhe der Gebühren opponiert die Beschuldigte ohnehin nicht. Die Kosten der Untersuchung sind folglich, mit Ausnahme der Auslagen für Gutach- ten/Expertisen von Fr. 3'273.40, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen für Gutachten/- Expertisen von insgesamt Fr. 3'273.40 sind in Folge des Freispruchs in Dossier 1 vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem (teilweisen) Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Dabei geht es vor allem um den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Zu beachten ist, dass bei Teileinstellungen bzw. -freisprüchen eine entsprechende Zuteilung der erbrachten Leistungen zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwandes auf den einge-
stellten bzw. freigesprochenen Teil entfiel (BSK StPO II-W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 17a). 1.5. Vorliegend lässt sich der Honorarnote des erbetenen Verteidigers der Beschuldigten vom 8. September 2020 entnehmen, dass insgesamt ein Honorar von Fr. 15'020.15 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren geltend gemacht wurde (Urk. 81). Die Vorinstanz kam analog der hälftigen Auferlegung der Gerichtskosten zum Schluss, der Beschuldigten eine ebenfalls um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung infolge des teilweisen Freispruchs zuzusprechen. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es schlich sich dabei aber offensichtlich ein Rechnungsfehler ein, zumal es sich bei Fr. 7'500.– inkl. MwSt. nicht um die Hälfte des geltend gemachten Betrages handelt. Vielmehr ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'510.10 inkl. MwSt. für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1.6. Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt das Verrechnungsrecht vorbe- halten. 2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsver- fahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Eine Entschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) ist der Beschuldigten nicht zuzusprechen. Die Entschädigung einer beschuldigten Person kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die Beschuldigte sich auf drei Eingaben mit wenigen Seiten beschränkte und allfällige Aufwendungen auch nicht näher darlegt oder beziffert.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. a StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urtei- les der Beschuldigten vernichtet: − grünes Küchenmesser Tomodachi (Asservat-Nr. A011'041'148); − bedrucktes A4-Blatt (Asservat-Nr. A011'041'217). 6. Die ab dem grünen Küchenmesser Tomodachi genommenen Spurenasservate (DNA-Spur Wattetupfer; Asservat-Nrn. A012'761'738, A012'766'039, A012'766'040 und A012'766'051) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'273.40 Gutachten/Expertisen 8.-9. ..." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 1'500.– (Gebühr Vorver- fahren) und des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1500.– werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 3'273.40 (Gutach- ten/Expertisen) werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'510.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilungen an die zuständigen Amtsstellen. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Februar 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle