Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200469-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwar- zenbach-Oswald Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Pornografie
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. August 2020 (GG200010)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. März 2020 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte, A., wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Kosten für das Vorverfahren [Fr. 1'600.–] sowie Dolmetscherkosten) werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'760.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 49 S. 2): 1. Schuldigsprechung der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.– so- wie einer Busse von CHF 600.– 3. Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren
________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 25. August 2020 vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB freigespro- chen (Urk. 36). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. August 2020 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben
(Prot. I S. 8) und der Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 im Dispositiv zuge- stellt (Urk. 29). Mit Eingabe vom 7. September 2020 meldete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht die Berufung an (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. November 2020 zugestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte die Staatsanwaltschaft fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Anschlussberufung wurde nicht erho- ben. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 stellte die Verteidigung, nachdem die Be- schuldigte nach ... [europäischer Staat] zurückgekehrt war, das Gesuch, die Be- schuldigte von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und wies darauf hin, dass die Beschuldigte auch mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden wäre (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 wurde mit Einverständnis der Parteien (Urk. 46/1-3) das schriftliche Verfahren angeord- net und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 47). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 9. Februar 2021 (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 50). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2021 auf Vernehmlassung (Urk. 52). Die Beschuldigte nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. März 2021 zur Berufungsbe- gründung Stellung (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Berufungsantwort der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Ver- nehmlassung (Urk. 58). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung und in ihrer Berufungsbegründung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1, erster Satz-
teil, 2 und 3. Die Dispositivziffer 1, zweiter Satzteil (Freispruch vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, Konsum pornografischer Darstellungen) wurde hingegen nicht angefochten (Urk. 37 S. 1, Urk. 49 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. August 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1, zweiter Satz- teil in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Videodatei, welche sie als Nutzerin des Facebook-Accounts mit dem Benutzernamen "B." zuvor auf elektronischem Weg empfangen hatte und deren Inhalt gesamthaft betrachtet ob- jektiv darauf angelegt war, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu erwe- cken, hatte diese doch die eigenhändige anale Penetration eines nackten minder- jährigen Mädchens mit einem Kugelschreiber zum Inhalt, am 12. März 2019 über ihren Facebook-Account an die ihr bekannte Nutzerin des Facebook-Accounts mit dem Benutzernamen "C." versandt zu haben. Dadurch habe sie dieses Vi- deo, im Wissen um dessen kinderpornografischen Inhalt, der Inhaberin des ge- nannten Accounts willentlich zugänglich gemacht. 2. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Videodatei an eine weitere Facebook-Nutzerin versandte (vgl. Urk. 36 S. 4, Urk. 54 S. 3). Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, dass sich nicht erstellen lassen könne, dass die Beschuldigte wusste, dass die übermittelte Videodatei einen kinderpornografischen Inhalt auf- wies. Sie sprach die Beschuldigte deshalb mangels Vorsatz frei (Urk. 36 S. 8). 3. Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Berufungsbegründung zu- sammenfassend geltend, die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie den Film nur wenige Sekunden betrachtet und deshalb nicht realisiert habe, dass es sich bei der Darstellerin um eine minderjährige Person handle, überzeuge nicht. Ein direkter Beweis, dass die Beschuldigte wahrgenommen habe, dass es sich bei der Darstellerin um eine minderjährige Person handle, könne, da es sich um eine innere Tatsache handle, selbstredend nicht erbracht werden. Vielmehr müs- se aufgrund von Indizien auf diese innere Tatsache geschlossen werden. Der In-
dizienbeweis gelte als erbracht, wenn die Behörde bzw. das Gericht nach objekti- ven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sei. Spätes- tens im Zeitpunkt, wo sich die Darstellerin ausziehe und vor der Kamera stehe, müsse jedem Betrachter bzw. jeder Betrachterin klar sein, dass es sich hier nicht um eine erwachsene Person handeln könne, sondern um eine minderjährige Dar- stellerin. Die Beschuldigte habe eingestandenermassen vom Film zumindest teil- weise auch Sequenzen betrachtet, in denen die Darstellerin nackt gewesen sei. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe die Darstellerin mit sich gespielt und einen Vibrator benutzt. Die Beschuldigte habe selber ausgeführt, sie habe das Vi- deo ekelhaft gefunden und deshalb gestoppt. Damit sei erstellt, dass sie die nack- te Darstellerin wahrgenommen habe und ihr bewusst gewesen sei, dass im Video sexuelle Handlungen dargestellt werden. Dass sie dabei nicht wahrgenommen haben will, dass es sich bei der Darstellerin nicht um eine erwachsene, sondern um eine minderjährige Person handle, überzeuge nicht, sondern sei eine reine Schutzbehauptung. Die Darstellerin sei nicht einmal im "Grenzalter", wo man – in dubio pro reo aus reinen Beweisgründen – noch von einer erwachsenen Person ausgehen könnte. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Beschuldigte realisiert haben müsse, dass es sich um eine minderjährige Darstellerin handle, welche an sich sexuelle Handlungen vornehme. Indem sie dieses Video dennoch weitergeleitet habe, habe sie sich vorsätzlich des Zugänglichmachens verbotener Kinderpornografie schuldig gemacht und sei entsprechend zu verurteilen (Urk. 49 S. 2 f.). 4. Die Verteidigung führte in der Berufungsantwort zusammenfassend aus, es sei wohl unbestritten, dass die Videodatei, welche die Beschuldigte ihrer Kollegin versandt habe, kinderpornografischen Inhalt enthalte. Strittig sei hinge- gen, ob die Beschuldigte im Wissen um den kinderpornografischen Inhalt die Vi- deodatei einer Kollegin weitergeleitet habe. Aus der Anklageschrift könne nicht eruiert werden, welchen Teil des Videos die Beschuldigte gesehen haben soll. Das Video sei gemäss der Kantonspolizei 2 Minuten und 34 Sekunden lang. Ins- besondere werde von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass die Beschul- digte die Sequenz gesehen habe, von welchen die Screenshots (Urk. 2/6) erstellt wurden und auf welchen erkenntlich ist, dass die Person minderjährig ist. Die Be-
schuldigte habe ausgeführt, dass sie nicht gewusst habe, wie alt die Darstellerin im Video sei und sie habe auch nicht gemerkt, dass die Person minderjährig ge- wesen sei. Sie habe die junge Frau lediglich ungefähr sieben Sekunden gesehen und davon sei die Person im Video höchstens zwei Sekunden nackt gewesen, während der restlichen Zeit habe sie Kleidung getragen. Die Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass sie lediglich einen Teil des Videos gesehen und dieses nicht zu Ende geschaut habe (Urk. 54 S. 3 ff.). Es gebe keine Indizien, welche da- rauf schliessen lassen würden, dass die Beschuldigte bei der sekundenweisen Betrachtung einer Sequenz des Videos hätte erkennen müssen, dass die Darstel- lerin minderjährig sei. Ebenso gebe die Anklageschrift keinen Aufschluss darüber, welchen Teil des Videos die Beschuldigte gesehen haben soll und dass in der von der Beschuldigten gesehenen Sequenz erkennbar gewesen sein soll, dass die Darstellerin minderjährig sei. Ob aus dem von der Beschuldigten gesehenen kur- zen Ausschnitt von ca. sieben Sekunden hätte erkennbar sein müssen, dass die Darstellerin minderjährig sei, sei deshalb nicht bekannt. Damit müssten erhebli- che, für das Gericht unüberwindbare Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte vorsätzlich ein Video mit kinderpornografischem Inhalt weitergeleitet habe. Da die Beschuldigte im kurzen Ausschnitt nicht habe erkennen können, dass die Darstel- lerin minderjährig gewesen sei, sei die Tat so zu beurteilen, wie wenn die Darstel- lerin im Video erwachsen gewesen wäre. Es fehle vorliegend die richtige, dem korrekten Sachverhalt folgende Vorstellung. In keiner Weise habe die Beschuldig- te ein Video, welches eine Minderjährige in einer solchen Situation zeige, einer anderen Person zugänglich machen wollen. Da das Weiterleiten eines Videos, in welchem sich eine erwachsene Darstellerin mit einem Kugelschreiber anal penet- riere, nicht verboten sei, sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Zugänglichma- chung der Pornografie freizusprechen. Vorliegend würden keine Indizien beste- hen, welche sich aufdrängen und nach der Lebenserfahrung erwarten lassen würden, dass sich die Beschuldigte der Zugänglichmachung der Pornografie schuldig gemacht hätte. Es sei weder erwiesen, welche Szenen die Beschuldigte betrachtet habe, noch ob aus diesen Szenen habe erkannt werden müssen, dass die Darstellerin minderjährig gewesen sei. Es würden damit erhebliche Zweifel da- ran bestehen, dass die Beschuldigte im Video habe erkennen können, dass es
sich um Kinderpornografie gehandelt habe. Damit fehle es ganz klar am Vorsatz (Urk. 54 S. 6 f.) 5. Der innere Vorgang der Beschuldigten bzw. das Vorliegen des – be- strittenen – (Eventual-)vorsatzes ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer pornografische Gegenstände oder Vorführungen, welche tatsächliche sexuel- le Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zugänglich macht. In subjek- tiver Hinsicht ist beim Täter (Eventual-)Vorsatz gefordert (BSK StGB- Isenring/Kessler, 4. Aufl., Art. 197 N 76). 5.1. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Um- ständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). 5.2. Es ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Beschuldigten Hinwei- se ergeben, wonach sie um die Minderjährigkeit der Darstellerin wusste. Die Vo- rinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 36 S. 5 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte führte in allen Einvernahmen aus, dass sie das Video nicht zu Ende geschaut habe, weil sie es ekelhaft gefunden habe (Urk. 3 S. 4, Urk. 4 S. 3, Urk. 26 S. 5 und 7). Sie habe nur kurz in das Video reingeschaut (Urk. 4 S. 3). Sie konnte sich nicht erinnern, ob die Sequenz, die sie gesehen hatte, der- jenigen der Screenshots (Urk. 2/6) entsprach (Urk. 3 S. 5, Urk. 26 S. 6). Die junge Frau habe Kleider angehabt und sie habe ungefähr sieben Sekunden gesehen. Höchstens zwei Sekunden habe sie die Frau nackt gesehen, sonst habe sie Klei- dung angehabt (Urk. 26 S. 6). Betreffend das Alter der Darstellerin führte sie so- dann stets aus, nicht gewusst zu haben, wie alt sie sei (Urk. 3 S. 5, Urk. 4 S. 2, Urk. 26 S. 4 und 5). Sie habe nicht gemerkt, dass die Darstellerin jünger als 18 Jahre alt sei (Urk. 26 S. 4).
In den Aussagen der Beschuldigten sind keine Lügensignale oder Wider- sprüche zu erkennen. Vielmehr sagte sie konstant aus, nur einen kurzen Teil des Videos geschaut und das Alter der Darstellerin nicht erkannt zu haben. Es erge- ben sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten keine Indizien darauf, dass sie um die Minderjährigkeit der Darstellerin wusste. Zu Gunsten der Be- schuldigten und mangels anderer Hinweise ist sodann davon auszugehen, dass die Beschuldigte nur sieben Sekunden des Videos, wovon die Darstellerin zwei Sekunden lang nackt war, gesehen hatte. Nicht erstellen lässt sich, welche Se- quenz des Videos die Beschuldigte gesehen hatte. 5.3. Als weitere Beweismittel liegen das Video (Urk. 2/7=Urk. 60) sowie zwei Screenshots daraus (Urk. 2/6) vor, wobei bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, dass sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte genau die Se- quenzen des Videos gesehen hatte, welche auf den Screenshots zu sehen sind (vgl. Urk. 36 S. 8). Das Video war der Beschuldigten via Facebook zugestellt worden. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie jemanden dazu aufgefordert oder sogar danach ge- sucht hätte. So räumte auch die Staatsanwaltschaft ein, dass der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie von Beginn weg Kenntnis vom Inhalt des Filmes hatte, und dass sie somit vom illegalen pornografischen Inhalt durch- aus überrascht worden sein könnte (Urk. 49 S. 2). Es stellt sich letztlich die Frage, ob die Beschuldigte beim Betrachten des Videos innerhalb von sieben Sekunden, wovon die Darstellerin zwei Sekunden lang nackt war, hätte erkennen müssen, dass die Darstellerin minderjährig ist. Sieht man die Darstellerin am Anfang des Videos bekleidet (00:00 bis 00:17), so ist es nicht offensichtlich, dass es sich bei der Darstellerin um eine minderjährige Person handelt. Allein aufgrund des Gesichts könnte es sich auch um eine voll- jährige Frau handeln. Dass eine volljährige, junge Frau noch mädchenhaft aus- sieht, ist nicht ungewöhnlich. Nur dort, wo man die Darstellerin von vorne nackt sieht, so wie z.B. auf den Screenshots, welche sich in den Akten befinden (Urk. 2/6), ist es erkennbar, dass sie minderjährig ist, dies insbesondere aufgrund der noch nicht weit entwickelten Brüste. Hingegen gibt es Stellen im Video, in wel-
chen die Darstellerin zwar nackt, aber nur von hinten zu sehen ist, so insbesonde- re zwischen 01:38 und 01:45. Sieht man nur die nackte Rückseite der Darstelle- rin, ist es nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein minderjähriges Mädchen handelt. Da nicht bekannt ist, welche Videosequenz die Beschuldigte gesehen hat und ihr selbst von der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen wird, das ganze Vi- deo gesehen zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte nur den Teil schaute, als die Darstellern bekleidet ist, sowie einen Teil, in welchem die Darstellerin zwar nackt, aber nur von hinten zu sehen ist. Dies wäre selbst dann möglich, wenn sie länger als die von ihr angegebenen sieben Sekunden zuge- schaut hat. Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach die Darstellerin Hand- lungen mit einem "Vibrator" machte bzw. mit sich spielte (Urk. 3 S. 5 und Urk. 26 S. 7), treffen auch auf die Videosequenzen zu, wo die Darstellerin nur von hinten zu sehen ist, und müssen nicht zwingend bedeuten, dass die Beschuldigte die Darstellerin von vorne sah. Zusammenfassend ist zwar unbestritten, dass die Be- schuldigte die Darstellerin auch nackt sah, welchen Teil des Videos dies betraf, ist jedoch nicht erstellbar, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Beschuldigte Videosequenzen sah, auf welchen die Minderjährigkeit der Darstellerin nicht er- kennbar ist. Daraus, dass die Beschuldigte einen Teil des Videos sah, lässt sich demnach nicht schliessen, dass die Beschuldigte um die Minderjährigkeit der Darstellerin und demnach den kinderpornografischen Inhalt des Videos wusste. 5.4. Zusammenfassend ist der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mangels Vorsatz der Beschuldigten nicht erfüllt und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizu- sprechen. III. Kostenfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten
(Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Die Staatsan- waltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch und entsprechende Ne- benfolgen vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'304.85 (inkl. MWST) festzusetzen (vgl. Urk. 55) und auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. August 2020 bezüglich der Dispositivziffer 1, zweiter Satzteil (Freispruch vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'304.85 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 8/1 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. Mai 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald