Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200427-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf- Heidegger
Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 26. Juni 2020 (GG200017)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 23 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A., ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, welche Strafe vollumfänglich durch 150 Tage Haft erstanden ist. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. November 2017 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen, wovon 56 Tage als durch Haft geleistet gelten. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 21'078.– Auslagen psychiatrisches Gutachten. Fr. 14'107.40 amtliche Verteidigung RA X. (inkl. Barauslagen und MwSt.)
Berufungsanträge: (Prot. II. S. 3 ff.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten In der Berufungserklärung (Urk. 56 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. Juni 2020 (GG200017-I), sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei bezüglich den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei für die zu Unrecht erstandene Haft von 206 Tagen eine Entschädigung von CHF 30'900.00 zuzusprechen. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei nicht zu widerrufen. 5. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei nicht für die Dauer von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das erstinstanz- liche Verfahren auf CHF 17'382.40 festzusetzen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. In der Berufungsbegründung (Urk. 76 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. Juni 2020 (GG200017-I), sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei bezüglich der Vorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 206 Tagen eine Entschädigung von CHF 30'900.00 zuzusprechen. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei nicht zu widerrufen. 5. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei nicht im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen.
Der Antrag auf Anfechtung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wird zurückgezogen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die darin enthaltenen Erwägungen verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 55 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung, der mehrfachen Drohung, des Betruges sowie des versuchten Betruges schuldig. Sie bestrafte ihn hierfür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Anrechnung von 150 Tagen erstandener Haft, und widerrief weiter den bedingen Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 3. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei 56 Tage als durch Haft geleistet gelten würden. Sie sprach gegen den Beschuldigten zudem eine obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre aus, sah jedoch von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS ab (Urk. 55 S. 23).
Gegen diesen Entscheid meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Juli 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 51). Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ging in der Folge ebenfalls innert gesetzlicher Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 60) verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 62). Die Privatklägerin B._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vom Verzicht auf Anschlussberufung auszugehen ist. 1.3. Mit Vorladungen vom 8. März 2021 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung auf den 17. Mai 2021 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 64 und Urk. 65). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, da sich dieser an einem der amtlichen Verteidigung unbekannten Ort im Ausland aufhalte (Urk. 72). Das Gesuch wurde gleichentags gutgeheissen (Urk. 73). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien entsprechend lediglich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 76 und Prot. II S. 5 und S. 6). 2. Formelles 2.1. Der Beschuldigte bzw. der amtliche Verteidiger verlangte mit der Berufungserklärung eine höhere Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Berufungsantrag-Ziffer 6; Urk. 56 S. 2). In der Berufungsbegründung wurde der entsprechende Antrag von der amtlichen Verteidigung zurückgezogen (Urk. 76 S. 2). Es ist daher vorab mittels Beschluss vom Rückzug des entsprechenden Antrags Vormerk zu nehmen. 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Umfang der Berufung 3.1. Die amtliche Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 56 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der amtliche Verteidiger zu verstehen, dass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 7.) nicht bzw. betreffend die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht mehr angefochten werde (Urk. 76 und Prot. II S. 5). Es ist daher vorab mittels Beschluss der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung festzustellen (Art. 404 StPO). II.Schuldpunkt 1. Betreffend Anklagevorwurf und Aufzählung der vorhandenen Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden (Urk. 55 S. 4 f.). 2. Einleitend hielt die Vorinstanz fest, dass unbestritten sei, dass der Beschuldigte im Herbst 2019 in der Pension "C." in einer 1-Zimmer- Wohnung übernachtet habe, dass der Geschädigte D. betreffend dieses Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 die Kündigung ausgesprochen habe und dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten D._____ als erstellt gelten könne, dass der Beschuldigte mindestens ab August 2019 keine Mietzinszahlungen mehr geleistet habe. Entsprechend wären Zahlungsbelege ab August 2019, die Gegenteiliges festhalten würden, als inhaltlich unwahr zu
qualifizieren (Urk. 55 S. 5 f.). Weiter sei es bei der Sozialberatung der Stadt E._____ (nachfolgend "Sozialbehörde"), von welcher der Beschuldigte unterstützt wurde, offenbar Praxis, keine direkten Zahlungen an die Unterkunft zu leisten, sondern die Unterstützungsleistungen den unterstützungsbedürftigen Personen auszubezahlen (Urk. 55 S. 9). Diese Erwägungen wurden von der Verteidigung mit Ausnahme der offenen Mietzinszahlungen nicht beanstandet (Urk. 76 S. 4 ff.), decken sich im Übrigen jedoch mit dem Untersuchungsergebnis und sind daher ohne Weiteres zu übernehmen. 3. Mit der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der unterschiedlichen Schriftbilder der eingereichten Zahlungsbelege ebenfalls erstellen, dass dem Beschuldigten an verschiedenen Zeitpunkten verschiedene Zahlungsbelege für dieselben Monate durch den Geschädigten D._____ ausgestellt wurden (Urk. 55 S. 6). Auch dass die der Sozialbehörde bereits am 24. September 2019 übergebenen Zahlungsbelege nicht Produkt des angeklagten Vorfalls vom 26. September 2019 sein können, ist zutreffend. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen, ob der Beschuldigte den Geschädigten D._____ mit der ihm vorgeworfenen Drohung zur Ausstellung von Zahlungsbelegen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 genötigt hat. Solche wurden nämlich am 30. September 2019 der Sozialbehörde durch den Beschuldigten – je in zweifacher Ausführung – eingereicht (D3 Urk. 3/2/3 und Urk. 3/2/4). 4. Dass der Beschuldigte den Geschädigten D._____ ebenfalls genötigt haben soll, ihm – dem Beschuldigten – Zahlungsbelege für die Monate August und September 2019 auszuhändigen hat die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet (Urk. 55 S. 6). Es ist insofern richtig, dass kein nachvollziehbarer Grund für den Beschuldigten bestanden hätte, weitere Zahlungsbelege nicht auch zusammen mit den anderen Belegen der Sozialbehörde einzureichen, wenn er diese hätte erhältlich machen können. Möglich wäre jedoch, dass er dies dennoch versucht hatte, weshalb eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung hätte geprüft werden können; ein zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren kommt jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage, weshalb es diesbezüglich
bei der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat (BGE 139 IV 282 E. 2.5.). 5. Dossier 1 (Nötigung, allenfalls Drohung) 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 (Vorfälle vom 26. September 2019 und vom 2. Oktober 2019) mit der Präzisierung, dass der Geschädigte D._____ dem Beschuldigten am 26. September 2019 lediglich Zahlungsbelege für die Monatsmieten Oktober bis Dezember 2019 ausgehändigt habe, insgesamt erstellen liess. Sie würdigte die Aussagen des Beschuldigten als ausweichend und widersprüchlich während sie dafürhielt, dass beide Geschädigten lebensnahe und zurückhaltende Aussagen gemacht hätten, wenn auch der Geschädigte D._____ in der staatsanwaltlichen Einvernahme leicht ausufernde und unschlüssige Aussagen gemacht habe (Urk. 55 S. 6 ff.). 5.2. Mit der Verteidigung (Urk. 42 S. 3 ff. und S. 8 ff. und Urk. 76 S. 10) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten D._____ und der Privatklägerin B._____ bezüglich Daten, Zeiträume und Abläufe nicht über alle Einvernahmen hinweg einheitlich sind; dennoch überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung: 5.3. Die Aussagen der Geschädigten, insbesondere des Geschädigten D., weisen zwar teils erhebliche Abweichungen zum angeklagten Geschehensablauf auf. Der Geschädigte D. vermischt mehrere – teilweise nicht angeklagte – Geschehnisse miteinander, als er versucht, den Ablauf der Vorfälle vom 26. September 2019 und vom 2. Oktober 2019 zu rekonstruieren. Besonders stark sind die Abweichungen bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme, welche immerhin rund vier Monate nach der ersten Befragung stattfand (D1 Urk. 1/10). Allerdings wird aus den Aussagen des Geschädigten D._____ und der Privatklägerin B._____ klar, dass der Beschuldigte im September und anfangs Oktober 2019 mehrmals – meist unerwartet – bei der Pension C._____ auftauchte und Umstände verursachte (Geschädigter D.: D1 Urk. 1/10 F/A 20, 23 und 44, D3 Urk. 3/4 F/A 17; Privatklägerin B.: D1 Urk. 1/7 F/A 21 und 24 f.,
Urk. 1/11 F/A 9). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter erstaunlich, dass die Aussagen beider Geschädigten in zeitlicher Hinsicht nicht vollends klar strukturiert sind. Vielmehr wäre dies überraschend. Innerhalb der einzelnen Vorfälle sind die Aussagen im Kerngeschehen jedoch – mit der Vorinstanz – einheitlich und werden – insbesondere von der Privatklägerin B._____ – auch durch teilweise Nebensächliches ergänzt, was einen Erlebnishintergrund belegt ("Ich stand hinter dem Buffet er stand neben dem Tisch", D1 Urk. 1/7 F/A 15). Beide geben von sich aus an, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern können (D1 Urk. 1/11 F/A 9) und eine Tendenz zur übermässigen Belastung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz bei beiden nicht auszumachen. Die Aussagen zu den Kerngeschehen der Abläufe sind glaubhaft und es können aus diesen zusammenfassend die folgenden Kerngeschehnisse bezüglich die angeklagten Vorfälle entnommen werden: 5.3.1. Am Morgen des 26. September 2019 erschien der Beschuldigte zwischen 09:00 Uhr und 09:30 Uhr bei der Pension C., wo er die Privatklägerin B. antraf. Er verlangte den Geschädigten D._____ zu sprechen und bedrohte die Privatklägerin B._____ mit Worten ("sei ruhig und mach, was ich sage, sonst passiert Schlimmeres, als beim letzten Mal") und mit einer Handbewegung mit der offenen Hand entlang der Kehle (D1 Urk. 1/7 F/A 10, 14 ff; Urk. 1/11 F/A 14 und 20 ff.). Daraufhin rief die Privatklägerin B._____ den Geschädigten D._____ an, bat ihn zu kommen (D1 Urk. 1/7 F/A 10; Urk. 1/11 F/A 13). Als dieser erschien, ging er mit dem Beschuldigten in die Gartenwirtschaft, während die Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten im Inneren des Restaurants einen Kaffee zubereitete (D1 Urk. 1/6 F/A 7; Urk. 1/10 F/A 25; Urk. 1/11 F/A 13). In der Gartenwirtschaft bedrohte der Beschuldigte den Geschädigten D._____ mit Worten (Der Beschuldigte werde sie kaputt machen, noch schlimmer als zuvor, und er werde den Geschädigten D._____ zusammenschlagen) und mit einer Handbewegung entlang der Kehle (D1 Urk. 1/6 F/A 7; Urk. 1/10 F/A 20). Daraufhin stellte der Geschädigte D._____ dem Beschuldigten auf dessen Verlangen im Inneren der Pension C._____ im Beisein der Privatklägerin B._____ Quittungen für angeblich bezahlte Monatsmieten für
die vom Beschuldigten gemietete Wohnung in der Pension C._____ aus (D1 Urk. 1/6 F/A 7; Urk. 1/7 F/A 11; Urk. 1/10 F/A 20; D3 Urk. 3/4 F/A 15). 5.3.2. Am Morgen des 2. Oktober 2019 (zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr) erschien der Beschuldigte erneut bei der Pension C._____ und verlangte sein früheres Zimmer zurück. Nachdem diesem Wunsch vom Geschädigten D._____ und der Privatklägerin B._____ nicht stattgegeben wurde, zeigte er beiden den Mittelfinger und machte erneut eine Handbewegung entlang seiner Kehle (D1 Urk. 1/7 F/A 11; Urk. 1/10 F/A 27 ff.). 5.4. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 76 S. 8) geht aus den genannten Einvernahmen des Geschädigten D._____ und der Privatklägerin B._____ ohne Weiteres glaubhaft hervor, dass der Beschuldigte beide durch sein Verhalten in Angst versetzte. Beide begannen nach eigenen Aussagen beim Vorfall vom 26. September 2019 zu zittern (D1 Urk. 1/6 F/A 15; Urk. 1/7 F/A 18; Urk. 1/11 F/A 33) und hätten jeweils aus Angst die Türe zur Pension abgeschlossen, wenn sie den Beschuldigten gesehen hätten (D1 Urk. 1/10 F/A 44). Der Geschädigte D._____ präsentierte sich so eingeschüchtert, dass er sich nicht mehr bereit erklärte, die in der Pension verbliebenen Effekten des Beschuldigten diesem persönlich auszuhändigen (Urk. 1/10 F/A 41). 5.5. Diesen Darstellungen der Geschehnisse entgegnet der Beschuldigte, dass er am 26. September 2019 lediglich nach dem Schlüssel gefragt habe. Als er diesen nicht erhalten habe, habe er die Privatklägerin B._____ gefragt: "...what should I do, I kill myself!", konzediert jedoch, dass es möglich sei, dass er die besagte Handbewegung gemacht habe, da er beim Sprechen oft seine Hände verwende (D1 Urk. 1/9 F/A 14 und 16 f.). Er habe zudem lediglich die "Quittungen" bis und mit September 2019 verlangt, worauf ihm der Geschädigte D._____ aufgrund des Vertrauens zwischen den beiden ebenfalls Quittungen für die Monate Oktober bis Dezember 2019 ausgehändigt habe (D3 Urk. 3/5 F/A 21 und 30 f.). Der Geschädigte D._____ habe aber auf einem separaten Papier festgehalten, dass der Beschuldigte ihm noch Fr. 2'550.– bezahlen müsse, wobei der Beschuldigte aber nicht mehr wisse, wo dieses Papier sei (D1 Urk. 1/9 F/A 10; D3 Urk. 3/5 F/A 22 ff.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, dass die
besagten Quittungen für die Monate Oktober bis Dezember 2019, welche noch nicht bezahlt worden seien, mit einem "X" gekennzeichnet worden seien, um dies festzuhalten (D1 Urk. 1/13 F/A 13). Die Verteidigung brachte im Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren gegen die Vorwürfe weiter vor, der Geschädigte D._____ habe lediglich die englische Aussage des Beschuldigten ("What should I do, I kill myself") nicht verstanden und daher sowohl die entsprechende Aussage bzw. die Handbewegung missverstanden (Urk. 42 S. 5 und S. 7 und Urk. 76 S. 7). 5.6. Diese Darstellung des Geschehens vermag freilich nicht zu überzeugen: Zwar spricht der Geschädigte D._____ nach eigenen Angaben kein Englisch, dies trifft jedoch nicht auf die Privatklägerin B._____ zu. Sie sagte dezidiert aus, dass der Beschuldigte mit ihr eingangs Deutsch gesprochen und er insbesondere diese Aussage ("...what should I do, I kill myself!") nicht gemacht habe (D1 Urk. 1/11 F/A 37). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich einstweilen einer sprachlichen Mischung von Englisch, Deutsch und Arabisch bediene (Urk. 55 S. 8). Aufgrund der emotionalen Aussagen des Geschädigten D._____ und dem immer aggressiver werdenden Verhalten des Beschuldigten ist auch von alles anderem als einem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten auszugehen. Vor diesem Hintergrund hatte der Geschädigte D._____ mit der Vorinstanz keinen einigermassen nachvollziehbaren Grund, dem Beschuldigten Quittungen für noch nicht bezahlte Mietzinszahlungen auszuhändigen. Zuletzt sind auch die Aussagen des Beschuldigten, es sei auf den Quittungen vermerkt worden, dass er diese Monatsmieten noch nicht bezahlt habe, als reine Schutzbehauptungen zu werten: Weder finden sich auf den der Sozialbehörde eingereichten Quittungen die angesprochenen Markierungen ("X"), noch kann der Beschuldigte die angebliche Schuldanerkennung für noch nicht bezahlte Mietzinsen über Fr. 2'550.– produzieren. 5.7. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht glaubhaft, weshalb vorliegend vom Geschehensablauf gemäss den Aussagen des Geschädigten D._____ und der Privatklägerin B._____ auszugehen ist. Diese decken sich im Kerngeschehen grossmehrheitlich mit dem Anklagesachverhalt, welcher somit betreffend Dossier 1 – mit der eingangs gemachten Präzisierung
betreffend erhältlich gemachte Zahlungsbelege – rechtsgenüglich erstellt werden kann. 5.8. Indem der Beschuldigte den Geschädigten D._____ am Morgen des 26. September 2019 mit Worten und einer Handbewegung entlang der Kehle bedrohte und diesen nachweislich in Angst und Schrecken versetzte, weshalb der Geschädigte D._____ dem Beschuldigten aus Angst in der Folge Zahlungsbelege für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2019 ausstellte, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte tat dies zweifellos in voller Absicht, die entsprechenden Zahlungsbelege erhältlich zu machen. Entsprechend erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte ist daher der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 5.9. Indem der Beschuldigte am Morgen des 26. September 2019 von der Privatklägerin B._____ verlangte, sie solle den Geschädigten D._____ rufen und ihr dabei drohte "Mach was ich sage, sonst passiert etwas oder mache ich grössere Scheisse wie vor ein paar Tagen", mit der Hand auf den Tisch klopfte und mit der offenen Hand eine Bewegung von links nach rechts entlang seinem Hals machte, wodurch die Privatklägerin B._____ stark verängstigt wurde und den Geschädigten D._____ anrief, erfüllte der Beschuldigte − entgegen der Vorinstanz, welche den Tatbestand der Drohung als erfüllt erachtete − den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Ihm war dabei bewusst, oder es musste ihm mindestens bewusst sein, dass er die Privatklägerin durch die Drohungen und seine Gesten verängstigte bzw. verängstigen könnte und sie so zur Vornahme einer Handlung nötigte. Entsprechend ist der Beschuldigte betreffend Vorfall vom Morgen des 26. September 2019 zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. Diese abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts steht mit dem Verschlechterungsverbot im Einklang, denn bei der Drohung und der Nötigung handelt es sich um Tatbestände welche mit gleicher Strafandrohung ausgestaltet sind (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5. mit Verweisen).
5.10. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ am Morgen des 2. Oktober 2019 wissentlich und willentlich mit Worten und einer Handbewegung entlang der Kehle in Angst versetzt hat, erfüllte er den Tatbestand der Drohung. Zwar verlangte der Beschuldigte, es sei ihm ein Zimmer zur Verfügung zu stellen; aufgrund des umschriebenen Sachverhalts muss jedoch vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die entsprechende Drohung bzw. die Handbewegung zur Abstrafung der Privatklägerin B._____ verwendete, nachdem seinem Wunsch nicht Folge geleistet wurde, nicht jedoch um sie im eigentlichen Sinne mit einer Drohung zur Vergabe eines Zimmers zu nötigen. Der Beschuldigte ist daher betreffend Vorfall vom 2. Oktober 2019 zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Dossier 3 (Betrug, eventuell unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass die wirtschaftliche Hilfe für den Monat September 2019 in Höhe von Fr. 194.60 aufgrund eines Arbeitsnachweises des Beschuldigten ausbezahlt worden sei, weshalb sich der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 diesbezüglich nicht erstellen lasse. Dies wird im Berufungsverfahren von der Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 76 S. 10) und ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen F._____ (vgl. D1 Urk. 1/12 F/A 53). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt lässt sich diesbezüglich nicht erstellen. 6.2. Gemäss Vorinstanz liesse sich jedoch erstellen, dass der Beschuldigte wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2019 aufgrund der Vorlage eines entsprechenden Zahlungsbelegs für die Monatsmiete Oktober 2019 ausbezahlt erhalten habe. Dies jedoch nicht aufgrund des erst am 26. September 2019 erhältlich gemachten und am 30. September 2019 eingereichten Belegs für den Monat Oktober 2019 (vergleiche Dossier 1), sondern aufgrund eines bereits zuvor erlangten unwahren Zahlungsbelegs für besagten Monat, welchen der Beschuldigte der Sozialbehörde bereits am 24. September 2019 eingereicht habe.
Es sei aufgrund der Eingangsstempel auch erstellt, dass der Beschuldigte auch Zahlungsbelege für die Monate November und Dezember 2019 eingereicht habe, es jedoch zu keiner weiteren Auszahlung gekommen sei (Urk. 55 S. 9 f.). 6.3. Die Verteidigung bringt gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung im Berufungsverfahren nichts Stichhaltiges vor (Urk. 76 S. 10 ff.). Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass dem Beschuldigten die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2019 in Höhe von Fr. 694.35 lediglich aufgrund der am 24. September 2019 eingereichten Zahlungsbelege für die Monate September und Oktober 2019 ausbezahlt wurde. Dies bestätigt der Zeuge F., der über beide Einvernahmen hinweg ausführlich und glaubhaft aussagte (D1 Urk. 1/12 F/A 34 f.). Ebenso widerlegt der Zeuge F. die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Schaltermitarbeitenden und auch ihn – den Zeugen F._____ – darauf hingewiesen, dass die Monatsmieten für die Monate Oktober bis Dezember 2019 noch nicht bezahlt seien (D1 Urk. 1/12 F/A 46); im Gegenteil gibt der Zeuge F._____ an, dass der Beschuldigte ihm auf explizite Nachfrage bestätigt habe, dass er − der Beschuldigte − die Miete für den Oktober 2019 effektiv bezahlt habe (D3 Urk. 3/3 F/A 27). Auch stimmen die Ausführungen des Beschuldigten, es sei schriftlich (mit einem "X") vermerkt worden, dass die entsprechenden Rechnungen noch nicht bezahlt worden seien (D1 Urk. 1/13 F/A 13), nicht mit den vorhandenen Sachbeweismittel überein. Es ist mit der Vorinstanz von einer Schutzbehauptung auszugehen. 6.4. Präzisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte die Zahlungsbelege für die Monate November und Dezember 2019 (sowie weitere Zahlungsbelege) der Sozialbehörde erst am 30. September 2019 einreichte, was den Eingangsstempeln entnommen werden kann (D3 Urk. 3/2/3). Der Zeuge F._____ sagte diesbezüglich aus, dass er ab diesem Moment, insbesondere aufgrund der doppelt eingereichten Belege, misstrauisch geworden sei und den Geschädigten D., der diese ausgestellt habe, kontaktiert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte seit Juni 2019 nicht mehr tatsächlich in der Wohnung in der Pension C. gewohnt habe und er − der Geschädigte D._____ − die Zahlungsbelege lediglich im Voraus ausgestellt habe, da er vom Beschuldigten
bedroht worden sei (D1 Urk. 1/12 F/A 37 und D3 Urk. 3/3 F/A 5). Der Zeuge F._____ sagte zwar weiter aus, dass der Beschuldigte vom 24. September 2019 weg täglich mehrere Male bei der Sozialbehörde erschienen sei und unter anderem mitgeteilt habe, dass er nicht mehr in der Pension C._____ wohnen könne (D3 Urk. 3/3 F/A 5); aufgrund seiner durchwegs glaubhaften Aussage, dass er erst ab Einreichung der weiteren Belege am 30. September 2019 misstrauisch geworden sei, ist jedoch einzig vorstellbar, dass die entsprechenden Vorstellungen des Beschuldigten nach dem 30. September 2019 erfolgt sind. Dies lässt sich mit der zeitlichen Angabe des Zeugen F._____ ("Von dort weg..."; D3 Urk. 3/3 F/A 5) mühelos in Einklang bringen. 6.5. Mit der Vorinstanz ist zudem klar, dass alle Direktbeteiligten (Beschuldigter, Zeuge F._____ und Geschädigter D.) gemäss ihren Aussagen davon aus- gingen, dass es sich bei den als "Rechnung" bezeichneten Zahlungsbelegen um Quittungen handelte, welche für den Nachweis der Mietzinszahlung ausgestellt wurden (beispielhaft: D1 Urk. 1/6 F/A 7; Urk. 1/7 F/A 11; Urk. 1/9 F/A 8; D3 Urk. 3/3 F/A 5). Zurecht behauptet die Verteidigung daher im Berufungsverfahren nicht mehr, dass es sich lediglich aufgrund einer anderen Bezeichnung nicht um Quittungen gehandelt habe (Urk. 42 S. 15 und Urk. 76 S. 11 f.). 6.6. Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 lässt sich in einem ersten Schritt insoweit erstellen, als dem Beschuldigten aufgrund der Einreichung der Zahlungsbelege für die Monate September und Oktober 2019 am 24. September 2019 wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2019 in Höhe von Fr. 694.35 ausbezahlt wurde. Entgegen der Verteidigung (Urk. 42 S. 13 und Urk. 76 S. 11) ist davon auszugehen, dass diese Auszahlung gestützt auf beide Zahlungsbelege für die Monate September und Oktober 2019 und nicht lediglich aufgrund des Zahlungsbelegs für den Monat September 2019 erging. Doch auch wenn es sich verhalten hätte, wie die Verteidigung vorbringt, würde dies an der folgenden rechtlichen Würdigung nichts ändern: Einerseits behauptete der Beschuldigte nie, dass er die Monatsmiete für den Monat Oktober 2019 bezahlt habe, weshalb dieser Zahlungsbeleg und auch seine Zusicherung gegenüber dem Zeugen F., dass er die Miete für den Monat Oktober 2019 dennoch bezahlt habe,
als wahrheitswidrig angesehen werden müssen; andererseits kann betreffend den Monat September 2019 auf die eingangs gemachte Vorbemerkung verwiesen werden, dass sämtliche Zahlungsbelege ab August 2019 als unwahr zu gelten haben. 6.7. In einem zweiten Schritt ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte der Sozialbehörde am 30. September 2019 weitere Zahlungsbelege für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2019 einreichte und damit sinngemäss geltend machte, diese bereits bezahlt zu haben und damit eine entsprechende Vergütung dieser angeblichen Auslagen zu erlangen versuchte. Da der zuständige Sozialarbeiter F._____ aufgrund der angeblich weit im Voraus bezahlten Monatsmieten und aufgrund des Vorliegens mehrerer unterschiedlicher Zahlungsbelege für den Monat Oktober 2019 misstrauisch wurde, kam es nach entsprechenden Abklärungen hierzu jedoch zu keiner weiteren Auszahlung durch die Sozialbehörde. 6.8. Durch Einreichung wahrheitswidriger Zahlungsbelege für die Monatsmieten September und Oktober 2019 gab der Beschuldigte bei der Sozialbehörde vor, die besagten Monatsmieten bezahlt zu haben. Zudem bestätigte der Beschuldigte auch mündlich gegenüber dem Sozialarbeiter F., die Monatsmiete für Oktober 2019 bezahlt zu haben. Entsprechend ging der zuständige Sozialarbeiter F. irrtümlich davon aus, dass dem Beschuldigten wirtschaftliche Hilfe auszubezahlen sei. In diesem Irrtum bestärkte ihn der Beschuldigte arglistig, da er sich einerseits falscher Urkunden bediente und da er zudem auch aufgrund seiner Erfahrungen mit der Sozialbehörde wissen musste, dass entsprechende Zahlungsbelege nicht hinterfragt würden, da sie in der Vergangenheit regelmässig von der genannten Unterkunft so ausgestellt wurden. Folglich wurde dem Beschuldigten für den Monat Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 694.35 ausbezahlt, auf welche er ohne entsprechenden Nachweis der Mietzinszahlungen keinen Anspruch gehabt hätte. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass ihm entsprechende Mittel nicht zustehen; er wollte die Sozialbehörde arglistig täuschen und tat dies in der Absicht, sich ob der unberechtigt erhaltenen Zahlungen zu bereichern. Entsprechend ist der
Beschuldigte mit der Vorinstanz des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.9. Indem der Beschuldigte am 30. September 2019 zudem auch wahrheits- widrige Zahlungsbelege für die Monatsmieten November und Dezember 2019 einreichte und damit geltend machte, dass er die besagten Monatsmieten bereits im Voraus bezahlt habe womit er in Bereicherungsabsicht eine entsprechende Vergütung dieser angeblichen Auslagen zu erlangen versuchte, schuf er sämtliche Voraussetzungen, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen, den er mit den gleichen Handlungen bereits zuvor erwirkt hatte. Dass es nicht zu weiteren Auszahlungen, mithin Vermögensschädigungen der Gemeinde E., gekommen ist, lag einzig an den weiteren Abklärungen des Zeugen F., nach welchen er keine weiteren Auszahlungen mehr veranlasste. Folglich ist der Beschuldigte zusätzlich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafe und Widerruf 1. Vorab kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zum anwendbaren Strafrahmen verwiesen werden (Urk. 55 S. 12). Auch sind mit der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 2. Betrug 2.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur objektiven Tatschwere kann vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie das objektive Verschulden des Beschuldigten als knapp noch leicht einstuft (Urk. 55 S. 12 f.). Es handelt sich im breiten Spektrum möglicher Betrugshandlungen mit einer Deliktssumme von erlangten Fr. 694.35 und dem Versuch zur Erlangung weiterer Fr. 1'700.– um ein geringfügiges Delikt. Dennoch weist das Vorgehen des Beschuldigten eine nicht zu bagatellisierende kriminelle Energie auf: Er nützte geschickt die Desinformation zwischen der Sozialbehörde und der Pension C._____ aus und verwendete gefälschte Urkunden, wenn auch letztlich nicht von einer vollends
durchdachten Planung auszugehen ist. Nicht zuletzt auch blieb es letztendlich bei den Monaten November und Dezember 2019 lediglich beim Versuch, weil er die entsprechenden Quittungen wenig überlegt bereits zwei Monate im Voraus einreichte. 2.2. Mit der Vorinstanz ist von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen (Urk. 55 S. 13). Die subjektive Tatschwere wird jedoch durch die gutachterlich bestätigte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wegen Einbussen der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt relativiert (D1 Urk. 1/22/24 S. 58). Es ist gesamthaft daher insgesamt von einem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 2.3. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei 90 Strafeinheiten am untersten Rand des untersten Drittels ansetzt, so ist dies angemessen und zu übernehmen (Urk. 55 S. 12 f.). 3. Mehrfache Nötigung 3.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass es sich bei der Nötigungshandlung zulasten des Geschädigten D._____ um einen sehr leichten Fall der Nötigung gehandelt habe, da der Beschuldigte sich einerseits einer eher simplen Wortwahl und Gestik bedient und er andererseits auch nach Erhalt der besagten Zahlungsbelege rasch vom Geschädigten D._____ abgelassen habe. Subjektiv habe er dem Geschädigten D._____ eins auswischen wollen und Belege für die Sozialbehörde erlangen wollen, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Das gesamte Verschulden werde durch die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit erheblich relativiert, weshalb gesamthaft von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 55 S. 13 f.). 3.2. Diesen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden, allerdings unterlässt es die Vorinstanz, die Sanktion zu quantifizieren. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wäre bei alleiniger Betrachtung eine Be- strafung mit 40 Strafeinheiten angezeigt. Unter Beachtung des
Asperationsprinzips erscheint damit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten angemessen. 3.3. Die Nötigungshandlung zulasten der Privatklägerin B._____ erweist sich in objektiver Hinsicht als sehr leicht, da der Beschuldigte sie damit lediglich dazu bewegen wollte, den Geschädigten D._____ herbeizurufen und sie aufforderte, ihm Unterlagen zu übereichen. Er bediente sich erneut einer simplen Wortwahl und Gestik. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sicherlich vorsätzlich, seine Schuldfähigkeit war in diesem Zeitpunkt jedoch erheblich eingeschränkt. Entsprechend wird das objektive Verschulden durch das subjektive Verschulden relativiert und es ist insgesamt von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen. 3.4. Für sich alleine gesehen wäre die Nötigungshandlung zulasten der Privat- klägerin B._____ mit 20 Strafeinheiten zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit 15 Strafeinheiten angemessen. 4. Drohung 4.1. Das objektive Verschulden betreffend die Drohung gegenüber den beiden Geschädigten bewertete die Vorinstanz ebenfalls als sehr leicht, da der Beschuldigte spontan gehandelt habe und sich lediglich einfachen Worten und Drohgebärden bedient habe. Zwar habe er mit Vorsatz gehandelt und sich auch nicht durch Deeskalationsversuche beruhigen lassen; dennoch relativiere die schwer verminderte Schuldfähigkeit das Verschulden erheblich, weshalb auch hier von einem äusserst leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 55 S. 14). 4.2. Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Wäre die Drohung alleine zu beurteilen, so wäre eine Bestrafung des Beschuldigten mit erneut 20 Strafeinheiten angezeigt. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die Strafe jedoch um 15 Strafeinheiten angemessen zu erhöhen.
Tat ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der grundsätzlich schlechten Legalprognose infolge medizinisch-gutachterlich bestätigter Rückfallgefahr davon auszugehen, dass lediglich eine Freiheitsstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird (D1 Urk. 1/22/24 S. 60). Die gegen ihn vorgängig ausgesprochene Geldstrafe hat ihn offensichtlich wenig beeindruckt. Auch ist der Aufenthaltsort des Beschuldigten derzeit unbekannt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe einbringlich wäre, was auch die amtliche Verteidigung in ihrer Eventualbegründung für den Fall eines Schuldspruchs anerkennt (Art. 41 StGB; Prot. II S. 6 und Urk. 76 S. 14). Entsprechend ist der Beschuldigte für die vorliegend zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen. 7.2. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Vollzug verwehrte: Zwar liegt keine relevante Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor; dem Beschuldigten muss jedoch wie bereits erwogen eine schlechte Legalprognose gestellt werden, was neben der wiederholten einschlägigen Delinquenz nicht zuletzt auch in einem entsprechenden medizinischen Gutachten festgehalten wurde (D1 Urk. 1/22/24 S. 60). Entsprechend beantragte auch die Verteidigung eventualiter keinen bedingten Strafaufschub (Urk. 42 S. 18 und Urk. 76 S: 14 f.). 7.3. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte diese Strafe durch seine Zeit in Untersuchungshaft (gesamthaft 206 Tage) im Umfang von 150 Tagen bereits erstanden, was entsprechend festzuhalten ist (Urk. 55 S. 23; Urk. 26 und Urk. 59; Art. 51 StGB).
auch seine vorzeitige Ausreise aus der Schweiz klar aufzeigt. In Jordanien jedoch verfügt der Beschuldigte nach eigenen Angaben über Familienangehörige und er spricht Arabisch (Prot. I S. 5 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm dort besser gelingen wird, Fuss zu fassen. 1.4. Vor diesem Hintergrund muss ein persönlicher Härtefall für den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung klarerweise verneint werden. Ein solcher wird seitens des Beschuldigten auch nicht substantiiert behauptet (Urk. 42 S. 19 und Urk. 76 S. 15). Entsprechend kann eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Wegweisung des Beschuldigten und seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz unterbleiben (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.5. Insgesamt erscheint aufgrund des leichten bis sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten bei der Tatbegehung die von der Vorinstanz vorgesehene Landesverweisung für die Minimaldauer von 5 Jahren angemessen und diese ist zu bestätigen (Urk. 55 S. 19). 2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 2.1. Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS mit dem Hinweis auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ab, gemäss welcher bei einer angeordneten Sanktion von unter einem Jahr Freiheitsstrafe eine Ausschreibung im SIS nicht in Betracht komme (Urk. 55 S. 19). 2.2. Der von der Vorinstanz angesprochene Entscheid wurde von der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich gefällt (Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB180378 vom 6. März 2020 E. 4.3). Eine entsprechende kammerübergreifende Praxis besteht jedoch nicht und könnte im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mehr zur Anwendung gelangen: So hielt das Bundesgericht − unter Bezugnahme auf ein weiteres Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (SB170246 vom 6. Dezember 2017) − unlängst fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS- II- Verordnung nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verstanden werden könne. Vielmehr sei unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2.). 2.3. Vorliegend ist beim Beschuldigten im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zwar von einer durchaus erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Eine eigentliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann ihm jedoch nicht zugeschrieben werden. Daher ist vorliegend, wenn auch mit von der Vorinstanz abweichender Begründung, von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS abzusehen. Die Anklagebehörde stellt im Übrigen keinen gegenteiligen Antrag (Urk. 62). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. 4. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 28 ¼ Stunden bzw. Fr. 6'324.85 und Auslagen in Höhe von Fr. 21.30 geltend (Urk. 77). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist daher für seine
Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gesamthaft Fr. 6'834.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5. Der Beschuldigte ist vorliegend mit 5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen und der bedingt ausgesprochene Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist zu widerrufen. Insgesamt beträgt die Strafe somit 210 Tageseinheiten. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 206 Tage in Untersuchungshaft, welche an beide Strafen anzurechnen sind. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Raum für die vom Beschuldigten für eine allfällige Überhaft beantragte Entschädigung. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug des Antrags auf Abänderung der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-6. (...) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 21'078.– Auslagen psychiatrisches Gutachten. Fr. 14'107.40 amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) 8. (...). 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche vollumfänglich durch 150 Tage Haft erstanden ist. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen, wovon 56 Tage als durch Haft geleistet gelten. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS wird abgesehen. 7. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'834.80
amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Akten des Untersuchungsverfahrens 3/2017/35967. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Mai 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger