Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200414-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castro- villi und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya
Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Bärlocher, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Diebstahl etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2020 (DG200048)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2022 (Urk. 1/28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie − der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird widerrufen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in der Ziff. 0 genannten widerrufe- nen Strafe bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 130 Tage durch Haft erstanden sind) als teilweise Zusatzstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.–. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'126.45 Auslagen (versch. Gutachten IRM und Dr. C.) Fr. 420.– Auslagen (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 16'564.20 amtliche Verteidigung Fr. 8'015.05 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B. und diejenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschul- digten auferlegt. 17. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 16'564.20 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ wird mit Fr. 8'015.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Januar 2022 sei in Bezug auf die Verurteilung des Diebstahls, der Sachbeschädigung so- wie des Hausfriedensbruchs aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig sowie der mehrfa-
chen Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen und hierfür mit ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– sowie einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. 4. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den mit Urteil des BG Dietikon vom 17. Dezember 2019 gewährten bedingten Strafvollzug zu verwarnen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2021 be- schlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 45) _______________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 = 54 S. 5 f.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil vom 18. Juni 2020 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten in- nert Frist Berufung an (Urk. 48). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 17. August 2020 erfolgte eine Berichtigung des Dispositivs vom 18. Juni 2020 (Urk. 50). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 30. September 2020 zugestellt (Urk. 56/1-3). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht ein, wobei keine Be- weisanträge gestellt wurden (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erhob hierauf mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Anschlussberufung (Urk. 63). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 11. November 2020 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2020 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 65). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X., Staatsanwalt lic. iur. Bärlocher und die Privatklägerin B. in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin PhD lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich nach Gutheissung eines entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 78 S. 2; Prot. II S. 7 und 21 ff.) aufgrund der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 8 ff.), dass eine er-
gänzende forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durch den bisherigen Gutachter, Dr. med. C., angezeigt war. So habe der Beschuldig- te für das erste Gutachten vom 20. August 2019 keine Entbindungserklärung ab- gegeben, die es dem Sachverständigen, Dr. med. C., ermöglicht hätte, Zu- gang zur Krankengeschichte und zu den behandelnden Ärzten des Beschuldigten zu verschaffen. Ferner war der Beschuldigte damals nicht bereit gewesen, bei der gutachterlichen Erhebung mitzuwirken (Urk. 18/5 S. 29 f.). Während seiner Befra- gung im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte jedoch neu mitwirkungsbereit und erklärte sich bereit, seine behandelnden Ärzte von ih- rer Geheimhaltungspflicht zu entbinden (Prot. II S. 19 f.). Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 wurde der Sachverständige deshalb mit der Ergänzung des Gutachtens vom 20. August 2019 beauftragt (Urk. 88). Die Parteien waren einverstanden mit einer schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens nach Eingang des ergänzten Gut- achtens und verzichteten auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung des Ur- teils (Prot. II S. 26). 1.4. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ erstellte sein ergänztes Gutachten am 5. Januar 2022 (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt, und es wurde ihnen eine Frist von 20 Tagen angesetzt zur Stellungnahme und für allfällige weitere Beweisan- träge (Urk. 107). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am 18. Janu- ar 2022 (Urk. 107), die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 3. Februar 2022 (Urk. 110) und diejenige der Verteidigung am 17. März 2022 (Urk. 120). 1.5. Am 27. Oktober 2022 fand die Urteilsberatung statt. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Beratung schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 32 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch, den Widerruf des be- dingten Vollzugs der Vorstrafen, den Strafpunkt, den Vollzug der Strafen, die An-
ordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung, den Zivilpunkt sowie die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 1-6, 8-10 und 14-16) an (Urk. 59 S. 2). Hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungen von Verteidi- gung und unentgeltlicher Vertreterin der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der jeweilige Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO mitan- gefochten ist. Die Staatsanwaltschaft fordert mit ihrer Anschlussberufung eine hö- here Strafe, eine längere Dauer der Landesverweisung und im Übrigen die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63). Nicht angefochten sind somit Dispo- sitivziffer 7 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen), Dispositivziffer 11 (Entscheid betr. Gegenstände), Dispositivziffer 12 (Entscheid betr. Bargeld), Dis- positivziffer 13 (Entscheid betr. Spurenmaterial), Dispositivziffer 17 Satz 1 (Fest- setzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 18 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtli- che Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Prot. II S. 6 f.). 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit Die Verteidigung beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz wie auch in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 81), es sei festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller angeklagten Tat- handlungen vollkommen schuldunfähig gewesen sei (Urk. 45 und 59). Die Prü- fung des seitens des Beschuldigten im Wesentlichen anerkannten Sachverhalts –
der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz einzig, die Privatklägerin anlässlich der Tathandlungen gemäss Dossier 1 gewürgt zu haben – und die rechtliche Würdi- gung durch die Vorinstanz werden damit nicht angefochten. Insoweit kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 6 – 12). Zu prüfen ist dagegen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten. 2. Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2.1. Psychiatrisches Gutachten 2.1.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____ hält in seinem Gutach- ten vom 20. August 2019 fest, die psychopathologische Untersuchung sei auf- grund der Unkonzentriertheit des Beschuldigten sowie seiner geringen Bereit- schaft, sich auf die Fragen des Gutachters einzulassen, deutlich erschwert gewe- sen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten gelangt der Gutachter zum Schluss, es liege eine mittelgradig verminderte Konzentrationsfähigkeit beim Be- schuldigten vor. Der Beschuldigte beschreibe selbst zwischenzeitliches Gedan- kenabreissen im Sinne eines plötzlichen Abbruchs eines sonst flüssigen Gedan- kens. Dr. C._____ beschreibt dies im Gutachten als Inkohärenz. Wahnhaftes Er- leben sei nach seiner Meinung nicht belegbar, auch nicht unter Berücksichtigung latent vorhandener Wahninhalte im Rahmen der Exploration sowie aus früherer Zeit. Am ehesten könne von einer "Wahnstimmung" gesprochen werden. Weiter seien ein affektarmes sowie affekt-inkontinentes Verhalten erkennbar, jedoch nicht unbedingt vordergründig. Demgegenüber sei deutlich ein sozialer Rückzug von Seiten des Beschuldigten im Sinne einer erschwerten Zugänglichkeit im Ge- spräch zu erkennen gewesen sowie die Schwierigkeit des Beschuldigten, in eine Beziehung einzutreten (Urk. D1/18/5 S. 24 ff.). Hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung hielt Dr. C._____ korrespondierend mit seinen Ausführungen zur psy- chopathologischen Untersuchung fest, der Beschuldigte habe nur wenig von sich preisgegeben und sei kaum erreichbar gewesen. Dementsprechend fusse die Di- agnose auf einem rudimentären Anamnesefundament und einer Querschnittun- tersuchung. Weitere Befunde lägen aufgrund fehlender Entbindung vom Berufs- geheimnis keine vor (Urk. D1/18/5 S. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund und den An-
gaben des Beschuldigten folgend hätten sich gemäss Erkenntnis von Dr. C._____ schon früh im Leben des Beschuldigten psychische Auffälligkeiten gezeigt, wie beispielsweise "Depressionen", Suizidversuche oder Kommunikationsprobleme. Insbesondere sei im Pubertätsalter ein Knick in der Leistungsfähigkeit und - bereitschaft des Beschuldigten beschrieben worden. Dr. C._____ hob das im Rahmen der Untersuchung festgestellte motorische und mimische Verhalten des Beschuldigten, seine mangelnde emotionale Erreichbarkeit und die fehlende Be- zugsebene in den Gesprächen hervor. Zusammen mit den weiteren Beobachtun- gen (vgl. dazu insb. Urk. D1/18/5 S. 31) sei der Befund mit einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu vereinbaren, insbesondere mit den Kriterien einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.2), bei der die affektiven Veränderun- gen im Vordergrund stünden. Anzumerken ist, dass sich dem Gutachten trotz vergleichsweise dünner Beurteilungsgrundlage aufgrund der mangelnden Er- reichbarkeit des Beschuldigten entnehmen lässt, aufgrund welcher Kriterien der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist. Insbesondere zeigt er in seinem Gut- achten Abgrenzungen zu anderen möglichen Diagnosen auf und legt nachvoll- ziehbar dar, hinsichtlich welcher Charakteristika diese ausser Betracht fallen (vgl. Urk. D1/18/5 S. 32 f.). Auf das gutachterlich festgestellte Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.2) bezüglich Alkohol ist mangels Tatkonnex nicht weiter einzugehen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Begehung der vorgeworfenen Taten nicht unter Alkoholeinfluss stand (Urk. D1/18/5 S. 33). Die Beurteilung betreffend die tatzeitaktuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten fand entsprechend vor dem Hintergrund der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie sowie gemäss Gutachter "desolaten materiellen Ver- hältnisse und Wohnsituation" statt (Urk. D1/18/5 S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, seinem vom Gutachter beobachteten Mangel an Kontakt mit der Wirklichkeit (vgl. Urk. D1/18/5 S. 34: "Sein Selbst- und Weltbe- zug erscheint durchaus autistisch...") und dem Wunsch des Beschuldigten, "viel Geld zu machen", ohne jedoch die eigene (Vermögens-)Situation hinreichend zu gewichten und in ein Lebenskonzept einbauen zu können, gelangt Dr. C._____ zum Schluss, der Beschuldigte sei dennoch in der Lage gewesen, Verhaltens- normen und gesetzliche Regelungen anerkennen zu können. Die autistische Be-
zogenheit verhindere aber, dem Wunsch nach mehr Geld widerstehen zu können. Die Einsichtsfähigkeit sei im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht eingeschränkt gewesen, wofür der minimale Tatplan im Vorfeld der Dieb- stähle und des Raubes spreche. Es könne nicht von einer völligen Unbeeinfluss- barkeit, einem krankhaft bestimmten deliktischen Willen des Beschuldigten die Rede sein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aber angezeigt, aufgrund der autistischen Bezogenheit des Beschuldigten eine Verminderung seiner Steue- rungsfähigkeit im mittelgradigen Umfang anzunehmen (Urk. D1/18/5 S. 35 f.). 2.1.2. Dr. med. C._____ untersuchte den Beschuldigten im Hinblick auf sein ergänzendes Gutachten am 9. November 2021 erneut während 4 ½ Stunden (Urk. 104 S. 25, S. 92 f.). Dabei führte er Folgendes aus: Wenn im Gutachten vom 20. September 2019 davon gesprochen werde, dass der Beschuldigte im Rahmen der bei ihm diagnostizierten (hebephrenen) Schizophrenie "gleichsam in seinen eigenen Vorstellungen gefangen und ungenügend in der Lage (blieb und ist), die- se Vorstellungen mit den tatsächlichen Verhältnissen und den sich stellenden Aufgaben in eine einstellungs- und handlungsleitende Beziehung zu setzten", und "in seiner autistischen Bezogenheit.... der Gedanke und der Wille, zu Geld zu kommen, ohne inneren Widerstand und 'wie selbstverständlich' (blieb)", bedeute dies nicht eine Aufhebung der Fähigkeit, das Verbotene eines solchen Tuns zu erkennen (und auch keine wahnhaft bestimmte Rechtfertigung), und es bedeute auch keine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit. Auf dem Hintergrund und in Zusammenhang mit der psychischen Störung habe die ganz ungenügende Be- achtung von Normsetzungen und die Gleichgültigkeit ihnen gegenüber aber zu einer Verminderung der Handlungsspielräume geführt, wie sie einem durch- schnittlichen vergleichbaren Verbrechens- oder auch Rechtsgenossen zur Verfü- gung gestanden wären und damit zu einer verminderten Fähigkeit, dem Wissen um das Verbotene seines Tuns zur folgen. Damit gelangt Dr. med. C._____ zur Erkenntnis, dass sich aus der erweiterten Aktenlage, den beigezogenen ärztlichen Unterlagen und Befunden sowie den Ergebnissen der neuerlichen gutachterlichen Untersuchung am 9. November 2021 keine gegenüber dem Gutachten vom 20. September 2019 neuen Aspekte ergeben, die eine abweichende Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit rechtfertigen (Urk. 104 S. 93).
2.2. Einwände der Verteidigung 2.2.1. Seitens der Verteidigung wird vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 3 ff.; Prot. I S. 18 f.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 (Urk. 81 S. 2 ff.; Prot. II S. 21 ff. ) die Ansicht vertreten, es habe dem Beschuldigten an- lässlich dessen Tathandlungen an der Einsichtsfähigkeit und damit an der Schuld- fähigkeit gemangelt. Der Verteidigung kann zwar darin gefolgt werden, dass die Verhaltensweisen des Beschuldigten anlässlich der von ihr vorgebrachten diver- sen Ereignisse nicht dem Verhalten einer "normalen" Drittperson entsprechen. Der Vor-instanz ist jedoch darin zu folgen (Urk. 57 S. 15), dass sich allein daraus keine Rückschlüsse auf die Einsichtsfähigkeit ableiten lassen. Nur weil der Be- schuldigte anlässlich zahlreicher Begebenheiten Verhaltensauffälligkeiten zeigte und das später im therapeutischen Umfeld weniger der Fall war, bedeutet dies keineswegs, dass bei ihm im fraglichen Zeitraum die Einsichtsfähigkeit aufgeho- ben gewesen wäre. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte unbestrittenermas- sen erheblich psychisch krank war und ist, sind entsprechende Verhaltensauffäl- ligkeiten denn auch nicht überraschend. Mit der Vorinstanz drängt sich sodann der Schluss auf, dass für den Beschuldigten die Begehung des Raubdelikts in der erfolgten Weise ohne gegebene Einsichtsfähigkeit nicht möglich gewesen wäre. So gab er der Privatklägerin durchaus raffiniert vor, ein Kunde zu sein, der seiner Freundin einen Sommerhut kaufen wolle, um sie dazu zu bringen, sich zum Kas- senbereich zu begeben, worauf er sie packte, u.a. am Hals festhielt, ins sich da- hinter befindliche Büro drängte, wo er glaubte, dass sich dort das Geld befinde, und die Schiebetüre schloss. Dabei führt bereits der Umstand, dass er sich für seine Tat ein allein mit einer ihm physisch klar unterlegenen Person besetztes Geschäft aussuchte, zum Schluss, dass die Tat, wie vom psychiatrischen Gutach- ter erwähnt, in zumindest minimalem Mass geplant war, was gegen eine aufge- hobene Einsichtsfähigkeit spricht. Zudem liess der Beschuldigte in jenem Moment von der Privatklägerin ab, als weitere Personen das Verkaufsgeschäft betraten, was zum Rückschluss führt, dass ihm bewusst war, dass seine Handlung verbo- ten war und ihm entsprechend negative Folgen drohten. Mithin sind die Vorbrin- gen der Verteidigung zur Entkräftung der gutachterlichen Erkenntnisse hinsichtlich erhaltener Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten als unbehilflich zu bezeichnen.
2.2.2. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten vertrat die Verteidigung erneut und in diametraler Abweichung zum Gutachten die An- sicht, die vom Beschuldigten verübten Taten seien im gesamten Vorgehen durchweg dermassen planlos, dass sie augenscheinlich als Taten einer psy- chisch-mental schwer gestörten Person erschienen. Bei der Haupttat habe der Beschuldigte im Büro hinter dem Kassenbereich offensichtlich wahnhaft weiter auf das Opfer eingewirkt, obwohl dieses längst schon zu verstehen gegeben habe, dass das Geld sich in der Kasse und nicht im Büro befinde. Bei den Diebstählen im Juni 2019 mute allein schon die Liste der gestohlenen Gegenstände derart planlos und zufällig an, dass die sogenannte "Diebestour" vollkommen erratisch erscheine. Das Rauchen in einem S-Bahn-Zug kurz vor Mitternacht runde dieses Bild quasi ab. Die Frage, ob ein so vorgehender Täter nicht geradezu verrückt sein müsse, dränge sich nachgerade gebieterisch auf (Urk. 120 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigung letztlich nur ihre eigene Interpretation der Tathandlungen des Beschuldigten in forensisch-medizinischer Hinsicht den Erkenntnissen des Sachverständigen gegenüberstellt. So legte der Gutachter in überzeugender Weise dar, dass die Handlungsweisen des Beschuldigten anläss- lich der Begehung der Taten entgegen der Meinung der Verteidigung keine gänz- liche Planlosigkeit manifestierten, sondern dass daraus hervorging, dass die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten durchaus vorhanden, nur, aber immerhin, je- doch seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. 2.3. Schlussfolgerungen Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass das Gutachten eindeutige und differenzierte Ergebnisse bezüglich Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten liefert (Urk. 57 S. 15 f.). Dasselbe gilt für die Erkenntnisse im ergän- zenden Gutachten. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar, über- zeugend und stehen im Einklang mit dem Eindruck, den der Beschuldigte vor Vo- rinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung gemacht hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen von einer in mitt- lerem Grade verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt sämtlicher Delikte aus- zugehen. Entsprechend ist kein Schuldausschlussgrund gegeben. Die mittelgra-
dig verminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 3. Fazit Demzufolge ist der Beschuldigte − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und − der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas- sivrauchen schuldig zu sprechen. III. Widerruf 1. Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 15. Juni 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 41 und 58; Kopien Beizugsakten Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland S. 1 ff.; gleichentags eröffnet). Weiter wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 26. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, ver- urteilt (Urk. 41 und 58; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Urk. 10 und 11; gleichentags eröffnet). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Be- schuldigte somit innert laufender Probezeiten.
derrufen ist. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Tagen ist als Ganzes zu wi- derrufen (vgl. betr. weiteres Vorgehen nachfolgend Erw. IV.2.5.4.). IV. Strafzumessung 1. Einleitung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Vor- strafe mit einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 31 Monaten, als teilweise Zusatzstra- fe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 57 S. 43). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 ½ Jahren (Urk. 63 S. 2), während die Verteidigung keinen Eventualantrag im Falle einer Verurteilung gestellt hat. 2. Theoretischer Strafrahmen 2.1. Asperationsprinzip 2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Ta- gessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Be- stimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht ei- ne weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_681/2013, E. 1.3.1 des BGer vom 26. Mai 2014). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_157/2014 des BGer vom 26. Januar 2015 E. 2.2; T RECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 8 zu Art. 49). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 2.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 2.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entge- gen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Straf- rahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Rich- ter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in je- dem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordent- liche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrah- mens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zu-
sammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Ge- setzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter na- mentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht er- scheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberi- schen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Aus- gleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 2.2. Verminderte Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Des Weiteren kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). 2.3. Retrospektive Konkurrenz bzw. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden.
2.4. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Ta- gessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, 21. A., Zürich 2022, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.5. Subsumtion 2.5.1. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis 20 Jahren bestraft. 2.5.2. Hinsichtlich der Wahl der Strafart für die mehrfachen Diebstähle und Hausfriedensbrüche ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten nach Einschät- zung des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. C._____, hinsichtlich der Bege- hung neuerlicher Diebstahlsdelikte, räuberischer Mittelbeschaffungen und Körper- verletzungen eine ungünstige Legalprognose gestellt wird (Urk. D1/18/5 S. 39). Zwar war er im Zeitpunkt der Begehung jener Delikte mit einer Ausnahme noch nicht mittels einer Freiheitsstrafe bestraft worden. Dies ändert aber nichts an der ungünstigen Prognose. Dass vorliegend für die weiteren Delikte, deren Verschul-
densbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zuliesse, eine auszusprechende Geldstrafe ausreichen würde, den Beschuldigten inskünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, kann nicht angenommen werden. Es erscheint daher angezeigt, auch für jene Delikte je eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen, die hernach in die Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen sein wird. 2.5.3. Die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind somit innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens erhöhend zu berücksichtigen, wobei das Gericht aufgrund der vermin- derten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Um- stände, die es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der ver- minderten Schuldfähigkeit nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Die Einsatzstrafe für den Raub ist dabei aufgrund der Delinquenz bezüglich der mehrfachen Diebstähle und Hausfriedensbrüche ange- messen zu erhöhen; der Strafmilderungsgrund ist strafmindernd zu berücksichti- gen. Für die Übertretungstatbestände ist zudem eine Busse, deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB), auszufällen. 2.5.4. Die vorliegend zu beurteilenden Diebstähle und Hausfriedensbrüche mit Ausnahme des Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 11 beging der Beschul- digte vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, während der Raub am Tag da- nach erfolgte. Insofern wäre eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist die Vorstrafe aber ohnehin zu widerrufen – also nicht le- diglich deren bedingter Vollzug – und diese in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB in die Bildung der Gesamtstrafe miteinzubeziehen. Eine teilweise Zu- satzstrafe ist vorliegend daher nicht auszusprechen.
Schädelhirntrauma, mehrere Blutergüsse im Kopf- und Gesichtsbereich, am Rü- cken, an beiden Oberarmen, am linken Unterarm und am rechten Bein sowie zahlreiche Hautabschürfungen an der Stirn links, am Rücken rechts und an bei- den Armen und Beinen sowie Hautrötungen an beiden Ellbogen, am linken Knie und am rechten Fussrücken davon. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten physisch klar unterlegen. Der Beschuldigte liess erst von weiteren Schlägen und dem Fesselungsvorhaben ab, nachdem eine weitere Kundin das Ladenlokal zufäl- lig betreten hatte und im Begriff war, die Polizei zu rufen. Zwar dauerte der ge- samte Raubüberfall mit rund 15 Minuten nur relativ kurz, doch ist dies bei Raub- delikten häufig der Fall. Der Deliktsbetrag von Fr. 1'500.– plus Fr. 50.– des Werts des Portemonnaies ist für qualifizierte Raubdelikte im eher unteren Bereich, wobei sich der Beschuldigte zweifellos auch eine Beute von weit höherem Wert ange- eignet hätte. Der Schwerpunkt des Verschuldens liegt mithin deutlich mehr bei der Verletzung der physischen wie auch psychischen Integrität der Privatklägerin, für die der Raubüberfall durch den Beschuldigten fraglos traumatisierend war, als bei der erhältlich gemachten Beute. Bei der Einstufung des objektiven Verschuldens ist allerdings zu beachten, dass die genannten Verschuldenselemente bereits Vo- raussetzung für die rechtliche Qualifikation der Tat und damit den Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren darstellen. Innerhalb dieses Strafrahmens von zwei bis 20 Jahren ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. 4.1.2. Subjektives Verschulden Motiv des Beschuldigten waren einzig finanzielle Beweggründe und insofern letzt- lich ein egoistisches Tatmotiv. Zwar befand er sich in einer finanziell durchaus schwierigen Lage, nachdem er zehn Tage vor seiner Verhaftung von zu Hause im Streit weggegangen war und keine Einnahmequelle hatte (Urk. D1/11/3 S. 10), und er zudem über keine finanziellen Reserven verfügte, nachdem er rund sechs oder sieben Monaten zuvor als Tellerwäscher und Hilfskoch in D._____ gearbeitet hatte (Urk. D1/18/5 S. 18). Eine eigentliche Notlage kann aber dennoch nicht an- genommen werden, zumal in der Schweiz niemand stehlen oder gar Raubdelikte begehen muss, um zu überleben. Sein Tatmotiv vermag den Beschuldigten daher
nicht zu entlasten. Der Raub war wohl kaum lange geplant, sondern entsprang eher einem spontan gefassten Tatplan, der zudem auch nicht als besonders raffi- niert bezeichnet werden kann. Hinsichtlich der Tatfolgen für die Privatklägerin wusste er um diese. Auch wenn sie selbstredend nicht sein Handlungsziel dar- stellten, handelte er doch in klarer Kenntnis darum. Auch dies wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Deutlich straf- bzw. ver- schuldensmindernd ist aber die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, war sein Mass an Ent- scheidungsfreiheit dadurch doch entsprechend eingeschränkt. 4.1.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von zwei bis 20 Jahren Freiheits- strafe reichenden Strafrahmens von einem noch leichten Verschulden auszuge- hen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Mehrfacher Diebstahl gemäss Dossier 2 ("Diebestour") 4.2.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht handelt es sich vorliegend um vier einzelne Diebstahlshand- lungen – sogenannte Ladendiebstähle – zulasten vier Geschädigter innerhalb nur knapp einer Stunde. Der Beschuldigte begab sich dazu in die öffentlich zugängli- chen Warenhäuser und eignete sich die Sachen an, wobei er keinerlei relevante Verschleierungsversuche unternahm (Urk. D2/2). Straf- bzw. verschuldenserhö- hend wirkt sich aus, dass es sich um mehrfache Begehung handelte, indem sich der Beschuldigte jeweils erneut zur Tatbegehung entschliessen musste. Der ge- samte Deliktsbetrag im Umfang von Fr. 759.90 stellt keine hohe Summe dar, liegt aber klar über einem geringfügigen Vermögenswert. Vergleicht man die vorlie- genden Handlungen mit anderen denkbaren unter den Grundtatbestand des Diebstahles fallenden Handlungen, ist die objektive Tatschwere als leicht zu be- zeichnen.
4.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmotiv vorlag. Die Diebstähle waren weder von langer Hand geplant noch besonders ausgeklü- gelt. Es handelte sich aber auch nicht um völlig spontane Handlungen, indem der Beschuldigte jeweils auf einen günstigen Moment wartete, um seine Tathandlun- gen zu begehen. Wiederum ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und da- mit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entspre- chend eingeschränkt. 4.2.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Insbesondere angesichts der mehrfachen Tatbegehung erweist sich die vor- instanzlich festgesetzte Strafe von 15 Tagen als zu tief. Es erscheint vielmehr ei- ne Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Diebstahl gemäss Dossier 4 4.3.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht schlich sich der Beschuldigte in ein Zimmer des Universi- tätsspitals Zürich, das zwar nicht verschlossen war, bei dem es sich aber dennoch nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum handelte, wodurch der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit manifestierte. Dabei nahm er aus dem betreffenden Zimmer einen Computer der Marke Apple iMac von einem Trolley und verliess da- rauf die Örtlichkeit. Der Deliktsbetrag von rund Fr. 1'000.– ist nicht besonders hoch, stellt aber auch keinen geringfügigen Vermögenswert dar. Vergleicht man die vorliegenden Handlungen mit anderen denkbaren unter den Grundtatbestand
des Diebstahles fallenden Handlungen, ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 4.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmo- tiv vorlag. Der vorliegende Diebstahl war wiederum nicht das Ergebnis einer lan- gen und gründlichen Vorbereitung. Von einer planlosen Handlung kann aber den- noch keine Rede sein, wartete der Beschuldigte doch geschickt einen passenden Zeitpunkt zur Tatbegehung ab. Wiederum ist die mittelgradig verminderte Steue- rungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt. 4.3.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Namentlich aufgrund des nicht unbeachtlichen Deliktsbetrags scheint die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe von 21 Tagen als zu tief be- messen. Es erscheint stattdessen eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als an- gemessen. 4.4. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Dossiers 8, 9 und 11 4.4.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die betreffenden Tathandlungen in- nert weniger Tage, wobei diese gewissermassen Hilfsdelikte zur Begehung (vor- liegend geringfügiger) Diebstähle darstellten. Die jeweiligen Hausverbote, über die sich der Beschuldigte hinwegsetzte, waren nur einige Tage zuvor, am 18., 19. bzw. 22. Juni 2019 gegen ihn ausgesprochen worden. Nur wenige Tage danach betrat der Beschuldigte mithin erneut verbotenerweise ein Verkaufsgeschäft der
E._____ Genossenschaft bzw. der F._____ AG (Urk. D8/2; D9/3 und D11/2). Zu berücksichtigen ist, dass es sich um grundsätzlich öffentlich zugängliche Ver- kaufsstellen und nicht etwa um dem eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der Geschädigten zuzurechnende Räumlichkeiten handelte, weswegen deren Haus- recht nur in vergleichsweise geringfügigem Mass verletzt wurde. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des von einem Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahren Frei- heitsstrafe reichenden Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. 4.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmo- tiv vorlag, da die Hausfriedensbrüche Voraussetzung zur Begehung von Dieb- stählen darstellten. Insbesondere ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichti- gen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt. 4.4.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Strafe von je 10 Tagen bzw. gesamthaft 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5. Mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Dossiers 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 11 4.5.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht handelte es sich um geringfügige Diebstähle, die sich durch dieselbe wenig ausgeklügelte Vorgehensweisen sowie einen engen zeitlichen Rahmen charakterisieren lassen. So verstaute der Beschuldigte gemäss Dossier 3 in einem Warenhaus ein Poloshirt für Fr. 80.– in seinem mitgeführten Rucksack und zog einen Blazer im Wert von Fr. 129.– an, worauf er das Warenhaus ver-
liess, ohne zu bezahlen. Unter Dossier 5 verlangte der Beschuldigte in einem Su- permarkt an der Kasse nach einer Schachtel Zigaretten im Wert von Fr. 8.20, wo- rauf er die Örtlichkeit verliess, ohne zu bezahlen. Dasselbe Vorgehen legte er ei- nen Tag später im gleichen Supermarkt an den Tag, als er das Geschäft mit einer Dose Bier im marginalen Wert von Fr. 1.80 ohne zu bezahlen verliess (Dossier 6). Einen weiteren Tag später nahm der Beschuldigte ein Paar Kindersocken im Wert von Fr. 7.50 aus einem anderen Warenhaus und verliess es sogleich, ohne zu bezahlen (Dossier 8). Wiederum praktisch gleich verhielt sich der Beschuldigte, als er am 22. bzw. 25. Juni 2019 je eine Dose Bier im Wert von Fr. 1.80 bzw. Fr. 4.25 aus zwei unterschiedlichen Verkaufslokalen ohne zu bezahlen mitnahm (Dossiers 9 und 10). Schliesslich nahm der Beschuldigte aus einem Warenhaus am 28. Juni 2019 ein Hemd im Wert von Fr. 119.– an sich und verliess die Ört- lichkeit ohne zu bezahlen (Dossier 11). Das Vorgehen des Beschuldigten ist dabei als eher simpel bzw. plump zu bezeichnen, doch manifestierte er hierdurch auch eine gewisse Unverfrorenheit, insbesondere vor dem Hintergrund dieser Serie an geringfügigen Diebstählen. Innerhalb des Übertretungstatbestands ist daher von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.5.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist wiederum grundsätzlich auf das zuvor unter Erw. 4.1.2. zum Raub Ausgeführte zu verweisen, zumal auch hier ein rein finanzielles Tatmo- tiv vorlag. Insbesondere ist die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten dadurch doch entspre- chend eingeschränkt. 4.5.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des Strafrahmens für Übertretungen von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von Fr. 400.– Busse als angemessen.
4.6. Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen gemäss Dossier 12 4.6.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht rauchte der Beschuldigte auf der Zugstrecke von G._____ nach H._____ in der S-Bahn (Zug S 8) eine Zigarette, wodurch er gegen das Rauchverbot in Zügen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) verstiess und andere Passagiere unfreiwillig un- gesundem Passivrauch aussetzte. Innerhalb des Übertretungstatbestands ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.6.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht lag dem Verhalten des Beschuldigten wohl schlicht Rück- sichtslosigkeit zugrunde, was ihn nicht zu entlasten vermag, wobei er zweifellos um das Rauchverbot in Zügen wusste. Wiederum ist ihm aber die mittelgradig verminderte Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit deutlich straf- bzw. verschul- densmindernd anzurechnen, war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Be- schuldigten dadurch doch entsprechend eingeschränkt. 4.6.3. Fazit Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Zumessungsgründe deutlich relativiert. Es ist daher innerhalb des Strafrahmens für Übertretungen von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 150.– Busse als angemessen, wie sie bereits auch von der Vorinstanz bemes- sen wurde. 4.7. Asperation 4.7.1. Freiheitsstrafe Auszugehen ist von der Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub. Die Strafen für die weiteren Delikte betragen addiert 3 Monate. In Anwen-
dung des Asperationsprinzips sind davon 2 Monate anzurechnen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten ergibt. 4.7.2. Busse Hier ist von der Einsatzstrafe von Fr. 400.– Busse für den mehrfachen geringfügi- gen Diebstahl auszugehen. Von der Busse von Fr. 150.– für die Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sind in Nachachtung des Aspe- rationsprinzips deren Fr. 100.– anzurechnen, womit eine Busse von Fr. 500.– re- sultiert. 4.8. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens innerhalb des von zwei bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens als noch leicht zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. 5. Täterkomponente 5.1. Geständnis/Reue und Einsicht 5.1.1. Der Beschuldigte ist weitgehend geständig, einzig bezüglich des Raubs bestritt er, die Privatklägerin auch gewürgt zu haben, so dass insoweit nicht auf seine Aussagen abgestellt werden konnte. Angesichts der insgesamt sehr klaren Beweislage hätte ein Bestreiten allerdings auch kaum Sinn ergeben bzw. die Er- leichterung des Verfahrens zufolge des Geständnisses hielt sich in engen Gren- zen. Nichtsdestotrotz ist das Geständnis aber merklich strafmindernd zu berück- sichtigen. 5.1.2. Aufrichtige Reue zeigte der Beschuldigte allerdings nicht. Zwar führte er vor Vorinstanz aus, der begangene Raub sei "eine dumme Sache" gewesen und er werde "niemals wieder so etwas machen" (Prot. I S. 10). Hierin spiegelt sich aber durchaus auch ein gewisses Mass an Selbstmitleid. Abgesehen von je-
ner Aussage zeigte er im gesamten Verfahren nie irgendwelche Reue oder Ein- sicht. So entschuldigte er sich auch nicht anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bei der dort anwesenden Privatklägerin. Erst anlässlich der Beru- fungsverhandlung drückte er eine gewisse Reue aus (Prot. II S. 9). Unter diesem Titel ist ihm über das Geständnis hinaus mithin nichts strafmindernd anzurechnen. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 41 und 58). Alle Ta- ten erfolgten sehr nahe beieinander und während laufender Probezeit einer oder beider Vorstrafen. So wurde er am 15. Juni 2019 wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– bestraft. Am 26. Juli 2019 erging ein Strafbefehl wegen eines Diebstahls, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen führte, wobei letz- tere Strafe wie erwähnt gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB vorliegend widerrufen wird. Immerhin ist zu beachten, dass jene Strafen im Vergleich zum heute zu be- urteilenden qualifizierten Raub von weit geringerer Tatschwere waren. Die Vor- strafen und das Delinquieren während laufender Probezeiten sind leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren delinquierte, zumal der Beschuldigte die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte beging, als noch das Verfahren lief, welches zum Strafbefehl vom 26. Juli 2019 führte. 5.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/weiterer Leumund Der Beschuldigte machte Aussagen zur Person sowohl gegenüber dem psychiat- rischen Gutachter, Dr. med. C._____ (Urk. D1/18/5 S. 14 ff.), wie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juli 2020 (Urk. D1/11/3). So führte er aus, er sei 1993 in I., Kosovo, geboren worden. Er habe eine älte- re Schwester und zwei jüngere Brüder. Nach einigen Monaten in Albanien habe die Familie 1999 in J., Italien, Asyl erhalten. Während seiner obligatori- schen Schulzeit in Italien habe er mehrmals die Schule wechseln müssen. Er ha- be stets Schwierigkeiten mit den Lehrern und Klassenkameraden gehabt. Mit Letzteren habe er neben verbalen auch physische Streitigkeiten gehabt
(Urk. D1/11/3 S. 8). Eine Ausbildung habe er weder in Italien noch in der Schweiz, wo er mit seiner ganzen Familie seit 2016 lebe, absolviert. Er leide unter grünem Star, wobei die letzte Operation am 3. März 2019 erfolgt sei. Auf dem linken Auge sei er fast blind, rechts bedürfe er einer Korrektur von sieben Dioptrien. Ferner leide er an Rückenschmerzen aufgrund eines als Achtjähriger in suizidaler Ab- sicht erfolgten Sturzes von einem Balkon (Urk. D1/18/5 S. 14 ff.). Seit 5. Novem- ber 2019 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, wobei er sich dort gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung sowie der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. bzw. 5. Februar 2021 zu bewäh- ren scheint, so dass ihm nach gut anderthalbjähriger Therapiedauer Vollzugslo- ckerungen gewährt werden konnten (Urk. 72 und 73). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aus, er akzeptiere seine Massnahme und seine Krankheit. Er sehe sich aber nicht in einem anderen Land, weil er hier jeden Tag Hilfe vom Staat und von Institutionen bekommen habe. Er wisse, dass er et- was Schlimmes gemacht habe und bereue es sehr. Er sei jetzt in der Klinik K._____ und mache dort in der Therapie mit. Dabei nehme er unter anderem auch seine Medikamente (Prot. II S. 8 ff.). Aus dem Werdegang und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ableiten, wobei die diagnostizierte psychische Erkrankung des Be- schuldigten und deren Auswirkungen bereits unter der subjektiven Tatkomponen- te berücksichtigt wurden. 5.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Es ist ihm mithin unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten. 5.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Untersuchung und gerichtliche Verfahren wurden vorliegend sehr beförderlich ge- führt. So verging zwischen letzten Tathandlungen und vorinstanzlichem Urteil le- diglich rund ein Jahr. Seit 5. November 2019 befindet er sich im vorzeitigen Mas-
snahmenvollzug der stationären Massnahme und ist dort bereits voll in der The- rapie, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwächst. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder des Zeitablaufs fällt daher ausser Betracht. 5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt sind mit dem Geständnis ein strafminderndes und mit den Vorstrafen ein straferhöhendes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente fest- zustellen, die zu berücksichtigen sind. Das strafmindernde Kriterium hält sich mit dem straferhöhenden die Waage. Damit hat es auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente bei der festgesetzten Strafe von 38 Monaten sein Bewenden. Es ist zu vermuten, dass die Vorinstanz bei der von ihr ausgefällten Strafe von 31 Monaten die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten beim Raub in unzu- lässiger Weise doppelt verwertete (siehe Urk. 57 S. 18 und S. 21. 6. Gesamtwürdigung 6.1. Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Ge- samt-Freiheitsstrafe von 38 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.2. Widerrufene Vorstrafe Wie erwähnt erging am 26. Juli 2019 ein Strafbefehl wegen eines Diebstahls, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen führte (Urk. 41 und Urk. 58). Ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB wäre diese widerru- fene Freiheitsstrafe unter Beachtung des Asperationsprinzips in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe miteinzubeziehen. Die Vorinstanz verzichtete darauf, da die Strafe für den Raub die weiteren Delikte stark in den Hintergrund treten lasse (Urk. 57 S. 30). Dieser Ansicht kann gefolgt werden, erschiene doch eine Erhö- hung der Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte um lediglich ei- nige Tage kaum zweckmässig.
6.3. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2019, um 16.30 Uhr, festgenommen und be- fand sich danach bis am 5. November 2019 in Untersuchungshaft, worauf er in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wechselte (Urk. D1/28). Entsprechend sind ihm 130 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurech- nen (Art. 51 StGB). Zudem ist vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit 5. November 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 6.4. Busse Für die Übertretungstatbestände ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V. Vollzug Bei einer Strafe von 38 Monaten bleibt kein Raum für einen bedingten oder teil- bedingten Aufschub des Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die ausgefällte Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe wird jedoch zugunsten der sta- tionären Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweisung 1. Einleitung Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem an (Urk. 57 S. 35 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 Jahre (Urk. 63 S. 2). Seitens der Verteidigung wird diesbezüglich explizit kein Eventualantrag gestellt, wobei die Verteidigung aber die Argumentation vorbringt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (vgl. Urk. 59 S. 2; Urk. 120 S. 2 f.).
der die gängigen Integrationskriterien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4.12.2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2018, 6B_659/2018, 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbe- sondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2019, 6B_873/2018, E. 3.1.). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor Inkrafttreten des Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bun- desgerichts vom 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die dro- henden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Lan- desverweisung bedrohten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Aus- länder, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu ver- weisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruf- lich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2018, SB180247-O, E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Okto- ber 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3.), auch wenn nicht per se von einem Härtefall
auszugehen ist, solange die Vollzugshindernisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2017, SB170246-O, E. 3.5). 2.3. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der An- ordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. B USSLIN- GER /UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Lan- desverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mit- hin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). 2.4. Art. 66a Abs. 3 StGB ist an dieser Stelle nicht zu diskutieren, da die Taten weder in entschuldbarer Notwehr noch in entschuldbarem Notstand begangen wurde. 2.5. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).
2.6. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völ- kerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prü- fen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2). 2.7. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbe- stand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldig- ten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rech- nung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu ho- hen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es ge- nügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatell- delikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 [publ. BGE 147 IV 340] mit Verweis auf Urteil BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020). 3. Subsumtion 3.1. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte hat sich in Form eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger des Kosovo ist der Beschul- digte ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landes- verweisung grundsätzlich erfüllt sind. Er ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten ausfällt. 3.2. Härtefallprüfung 3.2.1. Der Beschuldigte wurde im Jahre 1993 in I., Kosovo, geboren und lebt mit seinen Eltern und Geschwistern seit 2016 in der Schweiz (Urk. D1/11/3 S. 6 und 7). Davor war er während 17 Jahren, zwischen 1999 und 2016, aufgrund des Kosovokrieges und der Gewährung von Asyl in Italien behei- matet. Während seiner ersten sechs Lebensjahre lebte der Beschuldigte im Ko- sovo mit seinen Eltern zusammen in einer Grossfamilie (Urk. D1/11/3 S. 7). Seine lebensprägenden Jahre in der Kindheit und Jugend verbrachte er mithin nicht in der Schweiz. Wie der Beschuldigte darlegte, pflegt er nach wie vor Kontakte in den Kosovo. So war er im Jahre 2017 das letzte Mal alleine da, besuchte seine Verwandten und übernachtete bei ihnen (Urk. D1/11/3 S. 9). Zwar besuchten ihn seine Eltern und Geschwister im Massnahmenzentrum K. (Prot. I S. 8), eine enge Bindung scheint er indessen nicht zu ihnen haben. Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme gab er denn auch zu Protokoll, dass er in der Beziehung zu seinen Eltern schon seit langer Zeit Probleme habe und mit seinen Geschwistern nur dann spreche, wenn er Geld brauche (Urk. D1/11/3 S.10 und 11). Das Vorhandensein anderweitiger Familienmitglieder in der Schweiz, insbe-
sondere eine Partnerin bzw. Ehefrau oder Kinder, gehen aus den Akten nicht her- vor und werden seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. 3.2.2. Der Beschuldigte ist zwar der deutschen Sprache mächtig. Von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz kann indessen keine Rede sein. Weder absolvierte er in der Schweiz eine Berufsausbildung, noch ging er je einer länger- fristigen geregelten Arbeitstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er ausschliesslich durch Unterstützung seiner Eltern und er bezieht Sozialhilfe (Urk. D1/11/3 S. 8). Anderweitige für die Integration bzw. Verwurzelung des Beschul- digten in der Schweiz sprechenden Aktivitäten im Sinne einer Vereinsmitglied- schaft oder sonstigen sozialen, politischen oder kulturellen Engagements sind nicht vorhanden. 3.2.3. Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, die Therapie des Beschul- digten erfolge medikamentös, wobei der Beschuldigte eine ganze Reihe von Me- dikamenten einnehmen müsse. Das Total der Medikamentenkosten belaufe sich im günstigsten Fall auf mehr als € 100.– monatlich. Zudem könne er für eine The- rapie in seiner Heimat nur durch eine 2.5 bis 3 Stunden dauernde, kostenpflichti- ge Busfahrt gelangen. Überdies sei eine Behandlung durch einen Psychiater ebenfalls kostenpflichtig, was die Medikamentenkosten noch bei weitem übertref- fe. Dies alles könne der Beschuldigte aus eigenen Mitteln nicht finanzieren, denn er sei krankheitsbedingt arbeits- und erwerbsunfähig. Aus diesen Gründen sei bei ihm ein persönlicher Härtefall gegeben (Urk. 120 S. 2 f.). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass eine allenfalls weiterhin notwendige Behandlung des Beschuldigten im Kosovo wohl tatsächlich schwieriger wäre als in der Schweiz. Selbst die Verteidi- gung vermag aber nicht darzutun, dass eine Behandlung im Kosovo schlechter- dings unmöglich wäre. Selbstverständlich hätten der Beschuldigte und seine Fa- milie nach seiner Rückkehr in den Kosovo dort die für ihn geeignetste Wohn- und Behandlungssituation abzuklären. Ob dies effektiv nur unter den seitens der Ver- teidigung skizzierten Umständen möglich wäre, bleibt spekulativ. Vor dem Hinter- grund seiner Erkrankung und der damit notwendigen Behandlung stellt eine Rückkehr in sein Herkunftsland für den Beschuldigten somit zwar zweifellos eine
gewisse Härte dar, doch kann diese keineswegs als unzumutbar bezeichnet wer- den. 3.2.3. Zusammenfassend ist ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nach Würdigung sämtlicher relevanter Kriterien zu verneinen. 3.3. Güterabwägung Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, so ist festzustellen, dass das Interesse der Schweiz, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Leib und Leben zu gewährleisten und damit schwere Delikte einzudämmen, vorliegend klar überwiegt. Der Beschuldigte beging mittels des qualifizierten Raubs eines der schwereren Delikte, das die schweizerische Rechtsordnung kennt. Zwar wird das Verschulden des Beschuldigten aus subjektiven Gründen wegen seiner psychi- schen Krankheit vermindert. Auch wird der hohen Rückfallgefahr wie dargelegt mittels einer Massnahme Rechnung getragen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz angesichts des hohen Inte- resses, den Schutz von Leib und Leben und auch des Vermögens zu gewährleis- ten und damit schwere Delikte zu verhindern, überwiegt. 3.5. Durchführbarkeit der Landesverweisung Seitens des Beschuldigten oder der Verteidigung wurde nichts vorgebracht, was der Durchführbarkeit der Landesverweisung entgegenstünde. Damit ist keine indi- viduell-persönliche Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Dem- entsprechend nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Fall der Rückführung in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Der Landesverweisung stehen somit keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.5. Dauer der Landesverweisung Das Verschulden des Beschuldigten wurde als noch leicht innerhalb eines Straf- rahmens von 2 – 20 Jahren Freiheitsstrafe qualifiziert. Es liegt in Form des qualifi- zierten Raubes eine Katalogtat vor. "Noch leicht" innerhalb des Strafrahmens ei-
nes der schwersten Delikte des Strafgesetzbuchs entspricht indessen durchaus "erheblich" oder "schwer" bei anderen Katalogdelikten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusiedeln. Für eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre, wie dies seitens der Staatsanwaltschaft bean- tragt wird, besteht indessen keine Veranlassung. Der Beschuldigte ist demnach gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. 3.6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldig- te ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe mit 3 Jahren deutlich über einem Jahr. Durch (qualifizierten) Raub wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Ausschrei- bung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VII. Zivilansprüche 1. Einleitung Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 7'500.– und wies das Genugtuungsbegeh- ren im Mehrbetrag ab (Urk. 57 S. 38 ff.). Die Privatklägerin focht die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag nicht an, weshalb diese im Beru- fungsverfahren nicht zu beurteilen ist. Seitens des Beschuldigten wird zwar die Regelung der Zivilansprüche zusammen mit dem Schuldpunkt mitangefochten, ein Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs ist aber nicht gestellt worden (Urk. 59 S. 2). Die Privatklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 64).
2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 8'685.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 124/1). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von pauschal Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin machte für das Beru- fungsverfahren keine konkrete Aufwendungen geltend und reichte keine Honorar- note ein. Zudem fehlen Anträge zu Entschädigungsfolgen. Einzig die Kostenfol- gen überliess sie im Ermessen des Gerichts (siehe Urk. 85). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin beschränkte sich mit ihren Anträgen im Beru- fungsverfahren grundsätzlich auf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Es erscheint mithin als angemessen, Rechtsanwältin PhD lic. iur. Y._____ mit einem Honorar von pauschal insgesamt Fr. 3'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Juni 2020 bezüglich Dispositivziffern 7 (Anordnung einer stationä- ren therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen), Dispositivziffern 11 (Entscheid betr. Gegen- stände), Dispositivziffer 12 (Entscheid betr. Bargeld), Dispositivziffer 13 (Entscheid betr. Spurenmaterial), Dispositivziffer 17 Satz 1 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositivziffer 18 Satz 1 (Fest- setzung Entschädigung unentgeltliche Rechtvertreterin der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie − der Missachtung des Rauchverbots in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juni 2019 ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Tagen wird widerrufen.
pflicht bezüglich ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige La- gerbehörde gemäss Dispositivziffern 11 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 2
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betreffend Dispositivziffer 2 in die Akten D10-2019/20201 (im Disposi- tiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, betreffend Dispositivziffer 3 in die Akten E-1/2019/21530 (im Dispositiv). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. Oktober 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Langmeier
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Pandya