Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200413-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 24. August 2021
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend versuchte Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2020 (DG200045)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2020 (Urk. 25/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'256.35 IRM Gutachten Fr. 13'470.00 C._____ Gutachten Fr. 495.20 IRM Rechnung Privatkläger Fr. 8'650.00 C._____ Gutachten Fr. 3'730.00 C._____ Gutachten Fr. 500.00 IRM DNA-Profil Fr. 8'967.80 unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers (RA lic.iur. X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 32'688.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Ok- tober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ab- lauf von drei Monaten vernichtet:
− A008'872'820, 1 Paar Turnschuhe, Bezeichnung: Nike, Farbe: weiss/grün, Grösse 43 − A008'872'831, 1 Paar Socken, Farbe: schwarz − A008'872'842, 1 T-Shirt, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'872'853, 1 Kapuzenpullover (Fleece), Bezeichnung: CRIVIT Sports, Farbe: schwarz, Grösse 42/44 − A008'872'864, 1 Jeanshose, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 98% Baumwolle, 2% Elastan, Grösse: W34/L32, inkl. Ledergürtel dunkelbraun − A008'872'886, 1 Boxer-Shorts, Bezeichnung: Authentic Wear, Farbe: rot, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'953'251, 1 Schal, ohne Bezeichnung, Farbe: weiss/schwarz, Grösse 110 cm x 110 cm 6. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernde grüne Schal (A008'953'308) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ab- lauf von drei Monaten vernichtet. 7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Gegenstände werden der C._____ Zürich nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − A008'874'122, Uniformpullover C._____ Zürich − A008'874'133, Uniformhose C._____ Zürich − A008'874'144, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ..., Kaliber 9 mm PARA − A008'874'155, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ..., Kaliber 9 mm PARA − A008'876'593, Schutzweste − A008'876'606, Schutzweste 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Ok- tober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet:
− A008‘873‘641, 1 Küchenmesser, Bezeichnung „Wenger Grand Maitre“, Stainless Swissmade, Art-Nr. ..., Griff : Kunststoff schwarz, allfällige Blutanhaftungen an Klinge − A008‘953‘239, 1 Rucksack, Bezeichnung „JIU LONG“, Farbe: oliv − A008‘873‘652, 1 Schiebergriff zur Reissverschluss, abgebrochen, Be- zeichnung „JIU LONG“ − A008‘872‘819, 1 Jackenteilstück, linke Hälfte einer Jacke mit Reissver- schluss, Farbe: grau/schwarz, Material: 100% Polyester, Grösse L − A008‘953‘295, 1 Jackenteilstück, rechte Hälfte einer Jacke mit Reiss- verschluss, Bezeichnung: fishbone, Farbe: grau/schwarz 9. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. K151227-018 / 65456931 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet: − A010'403'346, Schmauchfilter − A010'403'357, Schmauchfilter − A010'403'368, Schmauchfilter − A010'403'380, Schmauchfilter − A008'872'922, Projektilteil − A008'873'254, IRM Fotografie − A008'873'265, DNA Spur, Fingernagelschmutz rechts − A008'873'276, DNA Spur Fingernagelschmutz links − A008'873'287, Vergleichs-WSA − A008'873'447, Hülse − A008'873'458, Hülse − A008'873'469, Hülse − A008'873'470, Hülse − A008'873'481, Hülse − A008'873'492, Hülse − A008'873'505, Hülse − A008'873'516, Hülse − A008'873'527, Hülse − A008'873'538, Hülse − A008'873'549, Hülse
− A008'873'550, Hülse − A008'873'561, Hülse − A008'873'572, Projektilteil − A008'873'696, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'583, Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'709, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'594, Projektilteil − A008'873'710, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'607, Projektilteil − A008'873'618, Projektilteil − A008'873'629, Projektilteil − A008'873'630, Projektilteil − A008'873'663, DNA-Spur Wattetupfer ab Blutansammlung − A008'873'674, Teilstücke von Füllmaterial − A008'873'685, 2 Kunststoffteilstücke, passend zu Stossstange Fahr- zeug ZH... (Limmat ...) − A008'873'721, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'732, REM-Tab ab Hand links − A008'873'743, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'754, Vergleichs-WSA − A008'873'765, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'776, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'787, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'798, REM-Tab ab Hand links − A008'873'801, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'812, Vergleichs-WAS − A008'873'823, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'834, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'845, DNA-Spur - Wattetupfer ab allfälliger Blutanhaftung − A008'873'856, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'867, REM-Tab ab Hand links − A008'873'878, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'889, Vergleichs-WSA B._____
− A008'873'890, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'903, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'914, DNA-Spur Wattetupfer, allfällige Blutanhaftungen − A008'873'925, DNA-Spur allfällige Blutanhaftungen ab Uniformpullover − A008'873'947, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'958, REM-Tab ab Hand links − A008'873'969, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'970, Vergleichs-WSA − A008'873'992, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'874'008, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'019, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Uni- formpullover − A008'874'020, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'031, REM-Tab ab Hand rechts − A008'874'042, REM-Tab ab Hand links − A008'874'053, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'874'064, Vergleichs-WSA, D._____ − A008'874'075, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand recht − A008'874'086, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'097, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'100, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handrücken rechts/links − A008'874'111, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Schläfe − A008'880'555, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ... Waffen-Nr. 1 − A008'880'566, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ... Waffen-Nr. 2 − A008'874'973, Tatort-Fotografie − A008'875'012, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'034, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'056, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen
− A008'875'078, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'089, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'876'457, DNA-Spur - Wattetupfer allfällige Gewebeteile ab Mo- torhaube rechts − A008'876'491, Projektilteil mit Kunststoffkappe − A008'876'559, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'876'537, Projektilteil, Kal. 9 mm PARA, "Action 4" − A008'876'560, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'911'679, Sicherung der Videoaufnahme der Überwachungskame- ra 4 − A008'911'737, Zusätzliche Sicherung der Videoaufnahm Überwa- chungskamera 4 − A008'911'759, Sicherung der Videoaufnahmen auf CD-R295 − A010'403'482, Schmauchfilter ab Rückenkontaktbereich im Bereich der zwei Textildefekte − A010'403'517, Schmauchfilter ab Textildefekt an der äusseren Schicht − A010'403'299, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'302, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'313, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'324, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'335, Schmauchfilter Vergleichsprobe (Nullprobe) ab dem rechten Jacke − A009'277'570, Projektilteil Teilstück von Kunststoffkappe.
Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers: (Urk. 61 S. 2) 1. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei im Sinne der Anklage- schrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten die gesamten Verfahrenskosten inklusive den Kosten des unentgeltlichen Rechtsver- treters des Privatklägers und Berufungsklägers aufzuerlegen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 63) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2020 sei vollum- fänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuer- legen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 23, sinngemäss) Es sei die Berufung des Privatklägers abzuweisen unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge bei Zusprache einer Genugtuung an den Beschuldigten von Fr. 1'000.– für das Berufungsverfahren.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Am 27. Dezember 2015 kam es am frühen Morgen im Rahmen einer Perso- nenkontrolle mit anschliessender Verhaftung an der Verzweigung E.- strasse / F.-strasse in Zürich zu einem Schusswaffeneinsatz durch zwei Po- lizisten der C._____ Zürich. Der Privatkläger A., der im Besitz eines Mes- sers war, erlitt dabei mehrere Verletzungen und musste notfallmässig hospitali- siert und operiert werden (Urk. 1/1). 1.2. In der Folge wurde nach Erteilung der notwendigen Ermächtigung mit Be- schluss vom 4. Februar 2016 durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die beiden Polizisten mit Verfügung vom 16. Februar 2016 je eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 2/2-2/4). Die Vorinstanz hat den Gang des Untersuchungsverfahrens und den Inhalt des Urteils betreffend den Privatklä- ger zutreffend zusammengefasst. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte nach durchgeführtem Untersuchungsver- fahren die Strafverfahren mit Verfügung vom 8. März 2018 gegen den Beschuldig- ten und seinen Kollegen ein (Urk. 48 S. 4 f. mit Verweisen insbesondere auf Urk. 21/10). 1.3. Die vom Privatkläger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der III. Strafkammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (Urk. 22/2). In- dessen drang der Privatkläger beim Bundesgericht mit seinen Rechtsmitteln ge- gen diese Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten B. durch (Urk. 23/3, Urteil vom 25. März 2019), worauf das Verfahren gegen letzteren wei- tergeführt wurde (Urk. 24/1-23). Der weitere Verlauf des Verfahrens bis zur An- klageerhebung und die Prozessgeschichte bis zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung gehen aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor (Urk. 48 S. 5 f.). 1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, den Beschuldigten B._____ mit Urteil vom 24. Juni 2020 vom Vor-
wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 StGB frei. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichts- kasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung zu- gesprochen. Weiter wurde über die verschiedenen sichergestellten und beschlag- nahmten Kleider, Gegenstände und Asservate befunden (Urk. 48 S. 91 f., Prot. I S. 30 ff.). 2. Berufungsverfahren Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 36) liess der Privatkläger mit Ein- gabe vom 29. Juni 2020 Berufung erklären (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. und 5. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 46/1-3). Die Berufungs- erklärung des Privatklägers datiert vom 21. Oktober 2020 und ging fristgerecht am 23. Oktober 2020 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 50). Innert mit Präsidial- verfügung vom 27. Oktober 2020 angesetzter Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. November 2020 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 55). Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung Angaben und Unterla- gen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 53 und 54/1-7). Am 1. Februar 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. August 2021 vorgeladen (Urk. 58). Am 20. und 23. August 2021 wurden Auf- nahmen der Überwachungskameras im Bereich des Vorfalles vom 27. Dezember 2015 beigezogen und den Parteien zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 59A). Anläss- lich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten An- träge (Prot. II S. 4 f.; Urk. 61 S. 2; Urk. 63 S. 1). 3. Umfang der Berufung Nachdem der vorinstanzliche Freispruch angefochten ist, sind keine Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
II. Prozessuales 1. Formelles Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, erteilte die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die erfor- derliche Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten. Ebenso liegen die notwendigen Aussageermächtigungen respektive die Entbindungen vom Amtsgeheimnis vor (vgl. dazu Urk. 48 S. 7 f. mit Verweisen auf Urk. 2/2-4). 2. Untersuchungsführung 2.1. Frage der Unabhängigkeit, Einsetzen einer ausserkantonalen Staatsanwalt- schaft Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen festgehalten hat, beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass der untersuchungsführende Staatsanwalt voreingenommen gehandelt oder die Untersuchung unsorgfältig geführt hätte (Urk. 48 S. 15 f.). Bezüglich der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit der wenige Stunden nach dem Vorfall am 27. Dezember 2015 veröffentlichten Medienmitteilung (Urk. 37 S. 3 f.) ist festzuhalten, dass das gegen den fallführen- den Staatsanwalt gestellte Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab- gewiesen wurde, da nach Ansicht der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich kein Anschein der Befangenheit bestanden hatte (Urk. 19/8). Es besteht kein Anlass, auf diese (einleuchtend begründete) Einschätzung im vorlie- genden Berufungsverfahren zurück zu kommen. Entgegen der Meinung des Ver- treters des Privatklägers (Urk. 37 S. 4 und Urk. 61 S. 4 ff.) kann nicht gesagt wer- den, das vorliegende Strafverfahren sei von Anfang an unter dem "wohlwollenden Gesichtspunkt einer Notwehrsituation" geführt worden. So ist die Formulierung in der Medienmitteilung der C._____ (Urk. 19/4+5) zwar insofern heikel, als sie eine rechtliche Qualifikation beinhaltet. Tatsächlich ging aber der Privatkläger mit ei- nem grossen Messer in der Hand mit schnellen Schritten auf den Beschuldigten
zu, was D._____ und ihn veranlasste, Schüsse gegen ihn (den Privatkläger) ab- zugeben, um den Beschuldigten / sich selbst zu schützen. Der Durchschnittsbür- ger würde diesen Ablauf zu Beginn des Geschehens vermutlich umgangssprach- lich (nicht im rechtlichen Sinne) als Notwehrsituation bezeichnen. Die Formulie- rung "Als der Bewaffnete die Polizisten erblickte, rannte er mit dem Messer auf die Uniformierten los. Aufgrund dieser Notwehrsituation setzten zwei Polizisten nach mehreren Warnrufen die Schusswaffe ein. ..." zeigt sodann, dass sich die Bezeichnung Notwehrsituation auf den Anfang des Geschehens bezog. Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, dass die Formulierung "Notwehrsituation" gewählt worden sei, um aufzuzeigen und auch abzugrenzen, dass nicht bei einer Verhaftung wegen Fluchtgefahr auf einen Täter geschossen worden sei, was auch vorkommen könne, sondern die vorliegende Situation anders gewesen sei (Prot. II S. 22). Dies leuchtet ein. Im Übrigen be- steht kein Anlass, an den Ausführungen des Staatsanwaltes in der Vernehmlas- sung zum Ausstandsbegehren vom 22. April 2018 zu zweifeln (vgl. Urk. 19/3). Es ist sodann möglich und nachvollziehbar, dass der Staatsanwalt diesem von der C._____ verwendeten Begriff beim raschen Durchlesen der Medienmitteilung zu wenig Beachtung schenkte, da sich dieser wenige Stunden nach dem Vorfall si- cherlich in erster Linie der Untersuchungsführung zu widmen hatte. Gemäss den massgeblichen Bestimmungen sind die Ermittlungen nach einem Schusswaffen- gebrauch durch die C._____ Zürich Sache der Kantonspolizei, was vorliegend auch so gehandhabt wurde. Festzuhalten ist aber auf jeden Fall, dass die Unter- suchung zur Abklärung des Vorfalls und dem genauen Ablauf des Geschehens gründlich und sorgfältig geführt wurde, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 48 S. 15 f.). Es kann hierzu nochmals wiederholt werden, dass von der Staatsanwaltschaft zahlreiche Beweise erhoben wurden: Insbesondere wurde die Situation am Ort des Vorfalls dokumentiert und eine umfassende Spurensiche- rung in Auftrag gegeben und vorgenommen sowie die Befragung aller Personen, welche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall gemacht hatten, veranlasst und zum Teil wurden die Einvernahmen vom Staatsanwalt selbst durchgeführt. Es wurden sodann verschiedene Gutachten und Ergänzungen in Auftrag gegeben, und es wurde auch dem Beweisantrag des Privatklägers ge-
mäss Eingabe vom 16. September 2019 (Urk. 24/10) entsprochen. Es erfolgte somit eine umfassende Beweiserhebung. Welche weiteren massgeblichen Unter- suchungshandlungen und Abklärungen eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft noch hätte vornehmen können, ist nicht ersichtlich. Die Einsetzung einer/s ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwältin oder Staatsanwalts war deshalb - entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklä- gers (Urk. 37 S. 3) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - nicht an- gezeigt. 2.2. Kollusion a) Die Vorinstanz hat mit sorgfältiger Begründung dargetan, es sei nicht davon auszugehen, dass die beteiligten Polizeibeamten sich unter einander abgespro- chen haben (Urk. 48 S. 11 ff.). Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass alle massgeblichen Spuren gesichert wurden und die Staatsanwaltschaft sofort ein Vorverfahren eröffnete und die beiden Schützen D._____ und B._____ selber einvernahm. Die weiteren Beteiligten wurden ungefähr zur selben Zeit von ver- schiedenen Personen und an mehreren Örtlichkeiten einvernommen, sodass de- ren erste Aussagen zeitnah und insofern weitgehend unbeeinflusst erfolgten (vgl. die Aufzählung durch die Vorinstanz Urk. 48 S. 12 unten und 13 oben). Unmittelbar nach dem Vorfall kümmerte sich der Polizeibeamte G._____ um den Beschuldigten und D.. Er gab zu Protokoll, er sei mit den beiden um die Hausecke gegangen, da sie vom Geschehen sehr betroffen gewesen seien und seiner Ansicht nach Betreuung benötigt hätten. Sie hätten nichts Konkretes ge- sprochen, sie seien eher ruhig und geschockt gewesen, sodass er es einfach bei seiner Anwesenheit habe beruhen lassen, er habe sie nicht nach dem Geschehe- nen befragt; man habe sich nicht gross unterhalten. Nach 5 bis 10 Minuten seien sie zur Wache gegangen, und der Wachtchef Feldweibel H. habe die Be- treuung der beiden Kollegen übernommen (Urk. 6/3 S. 3). Schliesslich wurde Oberstlt I._____ beigezogen zur psychologischen Betreuung und Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Urk. 1/1 S. 9), wie dies bei der C._____ Zürich nach einem Schusswaffeneinsatz - ebenso wie ein Debriefing nach einigen Tagen
dem wussten sie als Polizeibeamte, dass ein Spurenbild vorliegt und damit an- derslautende Aussagen sinnlos sein würden. Sowohl D._____ als auch der Be- schuldigte gaben denn auch von Anfang an zu, Schüsse abgegeben zu haben. Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ leitet aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte D._____ angab, gemäss seiner Einschätzung habe B._____ nur einmal geschossen, dieser wolle offensichtlich nichts zu den Schussabgaben sa- gen. Dem ist entgegen zu halten, dass es eine höchst angespannte Situation war. Im Übrigen hätte D._____ bei 11 tatsächlich von B._____ abgegebenen Schüs- sen selber realisiert, dass seine Angabe (nur 1 Schuss) unglaubhaft erscheinen könnte, wenn er absichtlich falsch aussagte. Auf die einzelnen Aussagen und ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft, ist soweit nötig im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts zurückzukommen. Da jedoch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die beiden Polizisten B._____ und D._____ Beweise manipulieren sowie detaillierte Absprachen über nicht der Wahrheit entsprechende Angaben treffen wollten, und da diese vom Verlauf der Personenkontrolle selbst überrascht und betroffen waren, dass sie einen Men- schen verletzt hatten, war eine Verhaftung nicht dringend angezeigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 61 S. 6) ist eine Schussabgabe durch einen Polizeibeamten auch nicht gleich zu handhaben wie durch eine Privatperson, da ein Polizeibeamter Dienstpflichten zu berücksichtigen hat, bewaffnet sein und im Dienst auch Gebrauch von seiner Dienstwaffe machen können muss, anders als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Dem erstinstanzli- chen Gericht ist indessen darin beizupflichten, wenn es sinngemäss ausführt, der Verdacht auf Absprachen liesse sich vermeiden, wenn strikt darauf geachtet wür- de, die einzelnen Beteiligten zunächst bis zur ersten Befragung corpsintern zu trennen und allfällige Zeugen- und Konfrontationseinvernahmen möglichst vor ei- nem - im Hinblick auf die Verarbeitung der Geschehnisse durchaus sinnvollen - Debriefing durchzuführen (Urk. 48 S. 13). Vorliegend bestehen jedoch wie er- wähnt keine Anhaltspunkte für eine Kollusion unter den beteiligten Polizisten.
gegeben habe, die sich mehr in den Hintergrund gerückt hätten. Um diese The- matik sei es im Gespräch mit Frau M._____ gegangen und nicht darum, dass der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe und sie deshalb nicht mehr mit ihm auf Streife habe gehen wollen (Prot. II S. 27). Die Äusserung der Polizeibeamtin M._____ ist jedenfalls nicht eindeutig, so ist auch denkbar, dass sie einfach wis- sen wollte, wie es dem Beschuldigten nach dem Vorfall ging. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Der im ersten Abschnitt der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte B._____ am 27. Dezember 2015 als Beamter der C._____ Zü- rich mit weiteren Polizeibeamten versuchte, A., der morgens kurz nach 6 Uhr mit einem Messer an der E.-strasse in Zürich entlang ging, anzuhalten und zu kontrollieren, wobei A._____ den Weisungen der Polizei keine Folge leis- tete, d.h. weder anhielt, noch das Messer auf den Boden legte, sondern damit schliesslich schnellen Schrittes und "kill me, kill me" rufend auf B._____ zuging, worauf der Polizeibeamte D._____ zum Schutz seines Kollegen zwei Mal auf A._____ schoss und der Beschuldigte B._____ zu seiner eigenen Verteidigung zunächst ebenfalls zwei Schüsse abgab, bevor er rückwärts weichend am Polizei- fahrzeug Limmat ... ankam, wird vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 25/1 S. 2, Urk. 35 S. 7 f. und Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Plan Urk. 6/33 ergibt sich, dass die- ser Ablauf mit den Fundorten der Hülsen 12 und 13 (aus der Waffe von D.) sowie 10 und 11 (Waffe von B.) übereinstimmt. Auch seitens des Privatklä- gers wird dieser Ablauf nicht grundsätzlich in Frage gestellt (Urk. 37 und Urk. 61 S. 13 ff.). Unbestrittenermassen war der Privatkläger zu jenem Zeitpunkt aufgrund einer akut exacerbierten psychotischen Erkrankung (Schizophrenie) schuldunfä- hig (Urk. 20 S. 24). Er hat keine Erinnerung an den Ablauf des in der Anklage- schrift geschilderten Ereignisses (Urk. 5/1 S. 2 ff. und 5/2 S. 2 f.). 1.2. Feststeht sodann, dass der Privatkläger durch die Schussabgaben der Poli- zeibeamten D._____ und B._____ verschiedene Schussverletzungen erlitt, wel-
che er dank sofortiger medizinischer Hilfe überlebte, wie dies im dritten Abschnitt der Anklageschrift festgehalten wird. Der Beschuldigte anerkennt, dem Privatklä- ger diese Verletzungen - soweit sie nicht durch die beiden von D._____ abgege- benen Schüsse verursacht wurden - durch seine Schussabgaben beigebracht zu haben. 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird sodann im zweiten Abschnitt der Anklageschrift vorgeworfen, er habe - nachdem sich der Privatkläger bereits von ihm abgewandt und sich von ihm entfernt habe - in der Folge bewusst und gewollt noch drei wei- tere Schüsse in Richtung von A._____ abgegeben und diesen an beiden Armen und im Rückenbereich getroffen. Dies habe der Beschuldigte getan, um den Pri- vatkläger aufzuhalten, obschon er nicht mehr angegriffen worden sei und von A._____ keine Gefahr mehr ausgegangen sei. Bei diesen drei Schüssen habe er A._____ töten wollen, eventualiter habe er dies in Kauf genommen. 2.2. Der Beschuldigte machte stets geltend, er habe nur zur Abwehr des Angriffs des Privatklägers geschossen und auf jeden Fall nicht mehr, als der Privatkläger dem Richtung E.-strasse davon rennenden Kollegen D. dicht hinter- her gefolgt sei. Er sei vom Boden aufgestanden und habe die Waffe versorgt und sei zu Fuss Herrn D._____ zu Hilfe geeilt (Urk. 3/1 S. 4 ff., 5/2 S. 11 ff., Urk. 24/5 S. 2 f. und Urk. 35 S. 9 ff.). Dabei blieb er auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). 2.3. Der Vertreter des Privatklägers erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der vor dem Polizeifahrzeug Limmat ... stehende Beschuldigte B._____ auf A., welcher auf diesen zukam, zwei Schüsse in dessen Torsobereich ab- gab. Darauf sei der Beschuldigte am Polizeifahrzeug angestossen, und es sei zu einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen. Der Be- schuldigte sei dann über die Motorhaube des Polizeifahrzeuges rücklings zu Bo- den gefallen. Am Boden liegend habe er dann nochmals auf den über ihn gebeug- ten A._____ geschossen. Anschliessend sei es zu einem Gerangel am Boden ge- kommen, bei welchem A._____ auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei wie in
einer Missionarsstellung. D._____ sei zu den beiden hingerannt und habe entwe- der A._____ vom Beschuldigten weg gestossen oder der Beschuldigte B._____ habe sich selbst wegstossen können. A._____ und der Beschuldigte seien wieder aufgestanden. A._____ sei dann in Richtung E.-strasse weg gerannt. Auf- grund der ballistischen Gutachten lasse sich feststellen, dass der Beschuldigte von hinten auf den Privatkläger geschossen und diesen an beiden Armen und im Rückenbereich getroffen und verletzt habe (Urk. 37 S. 14 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vertritt der Privatkläger respektive sein Vertreter diese Auf- fassung und geht davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Gerangel am Bo- den mindestens einen Schuss stehend auf den Privatkläger abgegeben habe (Urk. 61 S. 14 ff. und S. 19; Prot. II S. 21 und S. 34 ff.). 2.4. In objektiver Hinsicht ist mithin zu prüfen, in welcher Situation und in welcher Position respektive Bewegungsrichtung des Privatklägers der Beschuldigte die Schüsse abgab und soweit möglich zu klären, wie diese drei Verletzungen ent- standen sind oder sein können. Dies hielt auch die Vorinstanz sinngemäss so fest (Urk. 48 S. 18). B. Beweismittel 1. Verwertbarkeit 1.1. Das Bezirksgericht Zürich prüfte nach einer Aufzählung der vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel (Urk. 48 S. 20 f. Ziff. 4.2. - 4.4.) und nach Dar- stellung und unter Zugrundelegung der massgeblichen Grundsätze (Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Wahrung der Teilnahme- und Fragerech- te Urk. 48 S. 19 Ziff. 4.1.) die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel (Urk. 48 S. 21 ff. Ziff. 4.6.-4.11.). Einzig die polizeilichen Einvernahmen der Auskunfts- personen O. (Urk. 6/1), G._____ (Urk. 6/3), J._____ (Urk. 6/11), P._____ (Urk. 6/16) und K._____ (Urk 6/18) sowie L._____ (Urk. 6/19) dürfen nicht zu Las- ten des Beschuldigten gewertet werden, können jedoch, soweit sie dessen eige- ner Darstellung nicht widersprechen oder zu seinen Gunsten berücksichtigt wer- den. Mit dieser Einschränkung sind alle Beweismittel verwertbar.
1.2. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Polizeibeamten D._____ als Beschuldigter vom 27. Dezember 2015 (Urk. 4/1) hielt die Vorinstanz fest, diese sei in Abwesenheit des Beschuldigten B._____ durchgeführt worden, jedoch habe am 22. März 2016 eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden. Ferner sei die erste Einvernahme von D._____ zwar von diesem und vom Staats- anwalt, nicht jedoch von der Protokollführerin unterzeichnet worden. Dies bewirke vorderhand nicht die Unverwertbarkeit, nachdem die für die richtige Protokollie- rung verantwortliche Verfahrensleitung unterzeichnet habe (Urk. 48 S. 22 Ziff. 4.8.). Hierzu ist zu ergänzen, dass die Angaben von D._____ in der Einvernahme vom 27. Dezember 2015 jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten B._____ und soweit berücksichtigt werden dürfen, als sie dessen eigener Darstellung nicht wi- dersprechen. Inwiefern die Aussagen von D._____ glaubhaft sind und überzeu- gen, ist bei der Aussagenwürdigung zu prüfen. 1.3. Die Vorinstanz kam bezüglich der Rüge des Rechtsvertreters des Privatklä- gers, die von der Staatsanwaltschaft ohne Ton erstellten Videoaufzeichnungen der Einvernahmen der beteiligten Polizisten seien nicht brauchbar (Urk. 37 S. 9), was anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gerügt wurde (Urk. 61 S. 13), zum Schluss, die Einvernahmen der Auskunftspersonen Q., N. und M._____ seien nicht fehlerhaft erhoben worden, wenngleich zur fakultativen Vide- oaufzeichnung (Bild) die dazugehörigen Wortäusserungen (Ton) sehr wünschbar wären (Urk. 48 S. 24 ff., insbesondere Ziff. 5.2.4.). Dem ist mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz beizupflichten. Die Aufnahme der Konfrontationsein- vernahme des Beschuldigten, von D._____ und dem Privatkläger wurde sodann mit Ton aufgezeichnet (Urk. 5/2 und 5/5). 2. Objektive Beweismittel 2.1. Medizinische Berichte und Gutachten betreffend den Privatkläger a) Aus dem Austrittsbericht vom 28. Januar 2016 sowie dem ärztlichen Befund vom 9. Februar 2016 der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich ergeben sich die sechs Schussverletzungen sowie das Orbitatrauma, welche der Privatkläger beim Vorfall am 27. Dezember 2015 erlitt (Urk. 7/1+12): Dies sind
zwei Durchschüsse Abdomen/Unterbauch mit Verletzungen des Dickdarms und des Dünndarms sowie Bruch der Beckenschaufel (Entry links und Exit rechte Flanke); ein Durchschuss Rücken mit Pneumothorax links (Entry untere BWK, Exit linke Flanke); ein Durchschuss Unterarm rechts mit offener mehrfragmentärer Unterarmfraktur rechts; ein Durchschuss Unterarm links mit offener mehrfragmen- tärer Unterarmfraktur links, ein Durchschuss proximaler Oberarm links (Entry und Exit) sowie Bluterguss im Bereich des linken Auges mit medialer Orbitafraktur links. b) Weiter wurde vom Operateur offenbar im rechten Unterbauch ein Projektil ge- funden am Übergang vom Dünndarm zum Dickdarm, was von diesem dem Rechtsmediziner direkt mitgeteilt worden sei (Urk. 9/7 S. 3). Im Gutachten des In- stituts für Rechtsmedizin vom 7. Juni 2016 wurde festgehalten, dass der Privat- kläger sechs Rumpfläsionen (zwei Durchschüsse, ein tangentialer Weiteilaus- schuss und ein Steckschuss), einen Durchschuss am rechten Unterarm und sechs Läsionen am linken Arm (zwei Durchschüsse, ein tangentialer Weiteilein- schuss und ein Streifschuss) sowie einen Knochenbruch der nasenwärts gelege- nen Wand der linken Augenhöhle erlitten hatte (Urk. 9/7 S. 10 f.). Von der Vo- rinstanz wurden die im Gutachten rekonstruierten Schussverletzungen und die Schussrichtungen ausführlich dargestellt (Urk. 48 S. 29 mit Verweis auf Urk. 9/7 S. 5 ff. und 10). Ebenfalls wurde die Verletzung in der linken Augenregion und die mögliche Ursache (blowout-fracture durch eine den Augenhöhleninhalt kompri- mierende Gewalt z.B. durch einen Faustschlag bei der Verhaftung) und weitere Schürfwunden festgehalten (Urk. 48 S. 30 mit Verweis auf Urk. 9/7 S. 11). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 29 f.). 2.2. Schusswaffentechnische Gutachten a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Feststellungen im Gutachten vom 23. Juni 2016 (Urk. 10/6), im Ergänzungs-Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 10/19) sowie im Gutachten betreffend die molekulargenetische Untersuchung / Textilfa- seruntersuchung vom 16. Januar 2020 (Urk. 24/21) zutreffend festgehalten. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 31 f.). Danach steht zusammen- gefasst fest, dass am Ereignisort insgesamt 13 Schussabgaben erfolgten, davon
wurden 11 mit der Waffe von B._____ und zwei mit der Waffe von D._____ abge- geben (Urk. 10/6 S. 9 f.). Insgesamt vier Schussrichtungen konnten bestimmt werden, zwei mit einer exakten Flugbahnbestimmung (Urk. 10/7, vgl. auch Plan Urk. 6/33 Pos. 50 und 51, Fotopos. 31 und 32) und zwei mit einer Toleranzzugabe (trichterförmiger Bereich, Plan Pos. 52 und 53, Fotopos. 27 und 30), aufgrund weiterer Unklarheiten blieben insgesamt sieben der Geschossflugbahnen nicht bestimmbar (Urk. 10/6 S. 13 f. und 19). Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 war bezüglich der Schuss- bahnen 50 und 51, welche die Beschädigungen an den Polizeifahrzeugen Limmat ... (Nummer 51) einerseits und ... (Nummer 50) andererseits verursacht hatten, der Ursprungsort in einem gewissen Bereich eingrenzbar, der genaue Schützen- standort konnte jedoch nicht klar bestimmt werden. Bei der Nummer 51 weist die Geschossflugbahn eine negative Elevation auf, d.h. es handelt sich um eine abfal- lende Schussrichtung. Die aufgeführten fünf Beispiele von Schussdistanzen zum Polizeifahrzeug zeigen, dass die Höhe der Waffenmündung ab Boden mit zuneh- mender Distanz der Waffenmündung zum Fahrzeug ansteigt von ca. 1.30 Meter ab Boden bei einer Schussdistanz von ca. 1.25 Meter bis ca. 2 Meter ab Boden bei einer Distanz von ca. 5.68 Meter. Während jeder Schussabgabe auf den Pri- vatkläger bestand eine Mindestschussentfernung von 50 cm, auch eine hohe Schussdistanz von über drei Metern aller Schüsse wäre nicht plausibel; dabei konnte aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Schuss trotzdem eine höhere Distanz als drei Meter aufwies (Urk. 10/19 S. 10 und 17 f. sowie 20). Bei den im Ergänzungsgutachten aufgezeigten Szenarien wurden die möglichen Schussrichtungen dargestellt (Urk. 10/20 S. 12 ff.). Es wur- de dazu festgehalten, die dargestellte Körperhaltung des Beschossenen pro Sze- nario stelle jeweils nur eine plausible Möglichkeit innerhalb einer grösseren Varia- tionsbreite dar. Arm-, Bein- Rumpf und Kopfstellungen seien weitgehend unbe- kannt gewesen bis auf die fixierten Verbindungen der jeweiligen Schussbahn. Die Abbildungen dürften nicht als fix betrachtet werden (Urk. 10/19 S. 11). Bei insge- samt drei Schüssen (Szenario 1, Szenario 2 und Szenario 9) wurde jeweils eine Schussrichtung von (teilweise schräg) hinten dargestellt (Urk. 10/19 S. 11 ff. so- wie entsprechende Bilder in den Beilagen Urk. 10/20 S. 12, 13 f., 26 ff.)
b) Im Ergänzungsgutachten wird betreffend Szenario 1 explizit festgehalten, dass in der abgebildeten Variante die Schussrichtung von hinten gezeigt wird. Wenn jedoch der Arm angewinkelt und nach oben gehoben werde, erfolge die Schuss- abgabe von vorn. Auch zum Szenario 2 wird ausgeführt, dass die Armposition gegenüber dem Körper nicht bestimmt werden könne, so würde sie beispielswei- se beim nach Innenbiegen des Unterarmes eine von der linken Seite herkom- mende Schussrichtung ergeben. Die Rekonstruktion bezieht sich daher haupt- sächlich auf die Schussrichtung gegenüber den getroffenen Körperteilen und nicht auf die tatsächliche Haltung von A._____ zum Ereigniszeitpunkt (Urk. 10/19 S. 11 f.). In der Zusammenfassung der Schussrichtungen wird schliesslich festgehalten, dass die meisten Schussabgaben generell auf die linke Körperseite von A._____ oder einer eher tiefen Tendenz von vorne erfolgten (Urk. 10/19 S. 16). c) Dem Gutachten vom 16. Januar 2020 kann entnommen werden, dass die DNA- Spur ab dem Projektil (Fotoposition 31), das im Polizeifahrzeug Limmat ... sicher- gestellt wurde, vom Privatkläger stammt (Urk. 10/6 S. 8 f. und 10 sowie Urk. 24/21 S. 3). 3. Aussagen 3.1. Aussagen des Beschuldigten a) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Ein- vernahmen, nämlich beim Staatsanwalt am 27. Dezember 2015 (Urk. 3/1), in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger sowie D._____ vom 22. März 2016 (Urk. 5/2) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2019 (Urk. 24/5) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 35) ausführlich und zutreffend aufgeführt. Es kann zunächst da- rauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 33 - 38). b) Anlässlich der ersten Befragung hatte der Beschuldigte zum zu beurteilenden Kerngeschehen zusammengefasst angegeben, der Privatkläger habe wild ange- fangen zu gestikulieren und das Messer rumgeschwungen, er sei kontinuierlich auf sie zugekommen und habe immer gesagt: "kill me, kill me", er sei immer auf-
brausender geworden und habe immer mehr angefangen zu fuchteln und habe Stichbewegungen gemacht, auch in seine Richtung. Es sei immer emotionaler geworden und er habe gemerkt, dem Angreifer sei alles egal, dieser sei bereit, sie zu verletzen. Plötzlich habe dieser einen Schritt auf ihn zugemacht, darauf habe er einen Schuss gehört, den nicht er abgegeben habe, er sei erschrocken; das Messer in der Hand auf Höhe der Brust mit der Klinge gegen seinen Oberkörper- bereich haltend, sei der Privatkläger mit einem grossen Schritt auf ihn zugekom- men, es sei beinahe ein auf ihn zu rennen gewesen, da habe er zwei Mal auf den Torsobereich des Angreifers geschossen. Das Ganze sei in Sekundenbruchteilen abgelaufen, er sei fast bei ihm gewesen, worauf er zurückgewichen und mit dem Rücken an die Stossstange gestossen und rückwärts zu Boden gefallen sei, da habe er nochmals geschossen mit der linken Hand, mit der rechten habe er sich auffangen können; der Privatkläger sei irgendwie über ihn gebeugt gewesen. Es sei zu einem Gerangel gekommen und er habe sich irgendwie wegstossen kön- nen und dann sei der Privatkläger irgendwie Herrn D._____ nachgerannt (Urk. 3/1 S. 4 f.). c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab der Beschuldigte an, nachdem er den ersten Schuss abgegeben habe, sei er Richtung Streifenwagen zurück gewichen, und er sei dann am Kotflügel angestossen. Es sei zu einem Kontakt gekommen und was danach passiert sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Beim Kontakt seien sie beide gestanden, er sei etwas in Rücklage geraten, da er auf den Streifenwagen geprallt sei. Er sei irgendwie über die Motorhaube gefallen, dann wisse er nicht mehr genau, was passiert sei. Er sei am Boden gelegen und aufgestanden, die Waffe in der linken Hand und dann habe er gesehen, dass A._____ D._____ nachgerannt sei (Urk. 5/2 S. 12 f. und S. 15). d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2019 verneinte der Beschuldigte, dem Geschädigten hinterher geschossen zu haben, als sich dieser von ihm entfernt habe (Urk. 24/5 S. 2). e) In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, im Moment als er auf dem Boden an seiner Endposition gelegen sei, wisse er wie- der, was passiert sei. Er sei am Boden gewesen und habe gesehen, wie Herr
D._____ versucht habe, Herrn A._____ von ihm wegzustossen. Daraufhin sei der Fokus des Privatklägers von ihm weg auf Herrn D._____ gefallen. Dieser sei da- von gerannt in Richtung E.-strasse und Herr A. dicht gefolgt hinter- her. Er sei aufgestanden und habe gesehen, dass er in der linken Hand die Waffe gehalten habe. Der Hammer sei noch gespannt gewesen, er habe gedacht dass er Herrn D._____ helfen müsse, habe den Hammer abgespannt und die Waffe versorgt. Er gebe sein Wort als Polizist der C., dass er dem Privatkläger nicht hinterher geschossen habe, als Herr D. Richtung E.-strasse da- von gerannt und der Privatkläger ihm dicht hinterher gefolgt sei. Zu diesem Zeit- punkt habe er nicht mehr geschossen (Urk. 35 S. 9 f.). Auf weiteres Nachfragen, dass es ein Gerangel mit Herrn A. gegeben habe, bei welchem er am Boden gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass dieses Gerangel vermutlich nicht stationär am Boden stattgefunden habe, sondern sich von der Position am Anfang, als er vor dem Streifenwagen gewesen sei bis an die Endposition an der er schlussendlich wieder aufgestanden sei, verlagert habe. Das sei ein Gerangel in Form von einem Ausweichen, Zurückstossen, Zurückwei- chen, Schiessen und Zurückschlagen gewesen, so in diesem Sinne. Es sei nicht stationär am Boden, ein Kampf in dem Sinne, sondern ein Zurückweichen, ein Ausweichen, ein Schiessen, ein Zurücklaufen gewesen. Auf die weitere Frage, wohin er geschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe in Richtung des Strei- fenwagens Limmat ..., in Richtung R._____ geschaut und sei in die entgegenge- setzte Richtung zurückgewichen. Er präzisierte dann, die Blickrichtung werde dort in Richtung Streifenwagen gewesen sein (Urk. 35 S. 10). Danach gefragt, wes- halb Herr A._____ denn solche Verletzungen, die durch Schüsse von hinten ver- ursacht worden sein könnten, erlitten habe, antwortete der Beschuldige, er habe keine Erklärung dafür; dies werde in diesem Gerangel passiert sein müssen, zwi- schen dem Streifenwagen Limmat ... und seiner Endposition (Urk. 35 S. 11). In der Folge beschrieb der Beschuldigte auf Aufforderung wie sich die Situation da- mals entwickelt hatte und wie die Gemütslage der Beteiligten war; weiter schilder- te er, dass der Vorfall sich innert kürzester Zeit abspielte und es ein sehr dynami- sches Geschehen war sowie insbesondere, dass der Beschuldigte weder auf die verbalen Aufforderungen, noch nachdem er von einigen Schüssen getroffen wor-
den war, reagierte und sich auch während der Verhaftung nicht beruhigte bis er im Sanitätsauto gelegen habe (Urk. 35 S. 12 ff.). Erst bei der Verhaftung habe er gesehen, dass der Beschuldigte kein Messer mehr in den Händen gehabt habe. Der Beschuldigte wurde von seinem Verteidiger darauf angesprochen, ob er die Situation, die er beschrieben habe, wie er zurückgelaufen sei von der Front des Polizeifahrzeugs (Limmat ...) und der Endposition, so erlebt habe oder etwas re- konstruiert habe; darauf erklärte er, er habe das schlussendlich rekonstruiert, wie erwähnt, könne er sich nicht mehr konkret erinnern, er würde dazu gerne mehr Details angeben, er habe aber hier etwas angenommen, da er ja von Punkt A zu Punkt B gekommen sein müsse, deshalb müsse er dort zurückgewichen sein (Urk. 35 S. 15 f.). f) Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie seien zur Unterstützung an die E._____-strasse gefahren, wo er den Privatkläger, welcher das Messer offen in der linken Hand getragen habe, auf dem Trottoir habe laufen sehen. Sie seien dann weitergefahren und hätten vorne bei der Ecke anhalten wollen, um diesem den Weg abzuschneiden. Er sei sofort ausgestiegen und habe gesehen, dass die anderen beiden vom anderen Streifenwagen ebenfalls ausge- stiegen seien. Er sei mit Blickrichtung in Front zum Privatkläger gestanden und habe diesen direkt angesprochen, er solle stehen bleiben und das Messer wegle- gen. Dieser sei aber kontinuierlich zuerst mit kleinen Schritten auf ihn zugelaufen mit dem Messer in der Hand. Der Privatkläger habe dann begonnen, wild herum- zufuchteln, zu gestikulieren und habe gerufen: "Kill me". Er habe ihn dann laut- stark aufgefordert, stehen zu bleiben und das Messer wegzulegen. Die ganze Si- tuation sei aber immer bedrohlicher geworden. Er habe gemerkt, dass der Privat- kläger nicht zuhöre, völlig abwesend sei, und eine Ausstrahlung habe, welche immer bedrohlicher und gefährlicher werde. Plötzlich sei dieser dann auf ihn zu gerannt. In diesem Moment habe er einen Schuss gehört, welcher aber nicht von ihm gekommen sei. Da habe er gewusst, jetzt komme es darauf an, entweder er oder der andere. Er habe dort geschossen, könne aber nicht mehr genau sagen, wie oft dies gewesen sei (Prot. II S. 11 f.).
Auf weiteres Befragen führte der Beschuldigte aus, er habe die Waffe gezogen, als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Dies sei in Kontaktstellung gewesen, also leicht gegen den Boden gesenkt. Er habe dann auf den Körper, Torso- Bereich gezielt, um den Angreifer zu stoppen. Für das brauche man die grösst- mögliche Zone. Deshalb nicht auf die Arme oder Beine, weil dies erziele unter Umständen gar keine Wirkung. Er könne nicht mehr genau sagen, wie viele Schüsse er abgegeben habe. Es sei sicher mehr als einer gewesen, aber die ge- naue Anzahl könne er nicht mehr sagen. Er sei davon ausgegangen, dass er den Privatkläger getroffen habe, weil es von der Distanz her relativ nahe gewesen sei. Es habe einfach null Wirkung gezeigt und solange die Wirkung nicht eintreffe, müsse man weiter handeln. Er sei dann zurückgewichen, habe geschossen und beim Zurückweichen sei der Streifenwagen in seinem Rücken gewesen. Er wisse noch, dass er an diesen gestossen sei. Er habe nicht mehr weiter zurückweichen können. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt gerannt und wenn man renne, sei die Distanz relativ schnell überwunden. Sie seien dann miteinander in den Streifenwagen geprallt. Es habe irgendeinen Kontakt gegeben, und er sei ins Straucheln geraten. Dann müsse er ganz ehrlich sagen, wisse er nicht mehr, was zwischen dem Streifenwagen vorne und seiner Endposition passiert sei. Die gan- ze Situation habe sich etwas nach hinten verlagert Richtung F.-strasse, wo schlussendlich dann auch der Rucksack, das Messer sowie diverse Hülsen ge- wesen seien. Was aber zwischendurch passiert sei, könne er wirklich nicht mehr sagen (Prot. II S. 12 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe nicht wahrgenommen, dass der Pri- vatkläger das Messer und den Rucksack verloren habe. Das nächste Bild, an welches er sich wieder erinnern könne, sei diejenige Situation, in welcher er leicht auf dem Rücken gelegen sei, mit der rechten Hand habe er sich abgestützt, und die linke Hand habe er an der Waffe gehabt. Er habe gesehen, dass der Hammer seiner Waffe gespannt und der Privatkläger leicht auf ihn gebückt gewesen sei. Herr D. sei dann zu ihnen gerannt und habe den Privatkläger weggestos- sen. In diesem Moment habe sich der Privatkläger aufgerichtet und sei mit Herrn D._____ wieder Richtung E._____-strasse gerannt. Der Privatkläger sei hinterher gerannt. Er sei immer noch perplex gewesen, habe aber gewusst, dass er Herrn
D._____ helfen müsse. Er sei dann aufgestanden, habe den Hammer von der Waffe abgespannt und diese versorgt (Prot. II S. 15 f.). Auf die Frage, warum er die Waffe eingesteckt habe, wenn er doch Herrn D._____ habe helfen wollen, sagte der Beschuldigte aus, er habe in diese Rich- tung nicht schiessen können. Seine Kollegen und die Streifenwagen seien alle dort vorne gewesen, deshalb habe er gewusst, dass er nach vorne nicht schies- sen könne und die Waffe versorgt (Prot. II S. 15). Auf die weitere Frage, wann der letzte Schuss gefallen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne es nicht genau sagen. Das werde zwischen Streifenwagen und Endposition gewesen sein, wo diese Schüsse durch ihn gefallen seien. Sonst habe niemand geschossen ausser Herr D._____ zu Beginn. Als der Privatkläger sich wegbewegt habe, sei aber ganz sicher nicht mehr geschossen worden. Er stehe dazu als vereidigter Polizist der C._____ Zürich, dass er nicht auf den wegrennenden Privatkläger ge- schossen habe. Er wisse noch ganz genau, als er zu sich gekommen sei und die Waffe in der Hand gehabt habe, habe er diese weggesteckt und sei ohne Waffe Herrn D._____ helfen gegangen (Prot. II S. 16 ff.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Privatkläger eine Schussverletzung mit Einschuss im Rückenbereich habe, führte der Beschuldigte aus, es sei ein dy- namisches Gerangel gewesen. Es sei kein stationärer Zweikampf gewesen, son- dern ein Gerangel, welches sich vom Streifenwagen bis zur Endposition verscho- ben habe. Und auf die Frage, ob er meine, dass sich der Privatkläger möglicher- weise irgendwie abgedreht habe in dem Moment, als er geschossen habe, sagte er aus, anders könne er es sich nicht erklären (Prot. II S. 17).
3.2. Aussagen des Privatklägers Wie bereits erwähnt, kann sich der Privatkläger nicht an den Vorfall vom 27. De- zember 2015, kurz nach 6 Uhr morgens erinnern (Urk. 5/1 und 5/2). 3.3. Aussagen von D._____
a) Die Darstellung der Aussagen von D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 27. Dezember 2015 (im vorinstanzlichen Urteil irrtümlich als polizeiliche Einvernahme bezeichnet) und anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 22. März 2016 im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend. Es kann wiederum vorab darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 39 - 42). b) In der kurz nach dem Vorfall erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab D._____ als beschuldigte Person zu den Geschehnissen an, als der Privat- kläger mit einem Messer in der Hand mit nach vorne gerichteter Klinge auf seinen Kollegen losgespurtet sei und nachdem dieser ununterbrochen "kill me, kill me" gerufen habe, habe er einen Schuss in den unteren Torsobereich abgegeben. Dieser habe keine Wirkung gezeigt, weshalb er sogleich nochmals geschossen habe. (Urk. 4/1 S. 4 f.). Als der Mann weiter mit dem gestreckten Messer auf den Kollegen B._____ zu gerannt sei, habe dieser auch geschossen. Es sei zum Kör- perkontakt gekommen zwischen dem Täter und B., es habe ein Gerangel zwischen den beiden gegeben. Sie hätten sich Richtung F.-strasse abge- dreht, B._____ sei rückwärtsgegangen, habe Richtung R._____ geschaut. Einige Meter vor der Front von Limmat ... sei B._____ gestolpert und der Täter sei auf diesem drauf gewesen. Er sei losgerannt, habe die Waffe Richtung Hausfassade geworfen und sei dann in den Täter gerannt und habe diesen weg gecheckt. Er habe ihn weg reissen wollen. Er habe gedacht, der Täter habe noch immer das Messer in der Hand und sei dann an den Autos vorbei weg in Richtung E.- strassse gerannt. Im weiteren schilderte D., dass der Täter ihm nachrannte und er selbst gestürzt sei und wie er dann letzteren fixieren konnte (Urk. 4/1 S. 5 f.). c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme beschrieb D._____ - wie auch der Beschuldigte - erneut die Positionen und die Bewegungen der Beteiligten. Er schilderte wie B._____ vor dem Privatkläger rückwärts nach hinten gewichen und gegen den Streifenwagen geprallt sei. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte B._____ von A._____ verletzt worden sei. Die beiden seien dann vom Streifen weg, B._____ mit Blickrichtung R._____ und weiter hinten (wo es D._____ mar- kierte), sei dieser zu Boden gegangen. A._____ sei auf ihm drauf gewesen. Das
Messer habe er nicht gesehen, deshalb sei er davon ausgegangen, dass A._____ es noch in der Hand habe. Er habe nochmals seine Waffe hochgenommen, weil er zuerst nochmals habe schiessen wollen, dann aber gemerkt habe, dass er auf- grund der Gefährdung Dritter in dieser Situation nicht mehr habe schiessen kön- nen. Er (D.) habe die Waffe rechts bei der Hausecke weggeworfen und sei zu B. gerannt. Er habe A._____ von ihm entfernen wollen. B._____ sei dann etwas links von ihm auf der F.-strasse gewesen und A. etwas rechts. Da er diesen nicht habe packen können, sei ihm wieder in den Sinn ge- kommen, dass dieser ja ein Messer habe. Deshalb sei er aufgestanden und weg- gelaufen oder habe sich einfach umgedreht, er wisse nun nicht mehr, ob er wirk- lich aufgestanden sei. Er sei zu Fall gekommen und habe befürchtet, einen Mess- erstich zu bekommen, aber das sei dann nicht der Fall gewesen. Nachher wisse er nicht mehr genau, was passiert sei, er habe A._____ dann auf den Boden ge- legt und verhaftet (Urk. 5/2 S. 11 ff.). 3.4. Aussagen der Auskunftspersonen a) Es kann wiederum auf die vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend zusam- mengefassten Aussagen der am Vorfall ebenfalls beteiligten Polizeibeamten Q._____ (Urk. 48 S. 47 f.), N._____ (Urk. 48 S. 50 ff.) und M._____ (Urk. 48 S. 53-56) verwiesen werden. Auch die Angaben der herbeigeeilten Polizeibeamten O._____ (Urk. 48 S. 43) und G._____ (Urk. 48 S. 43 f.) sowie der weiteren Aus- kunftspersonen P._____ (Urk. 48 S. 44 f.), J._____ (Urk. 48 S. 45 f.), K._____ (Urk. 48 S. 46) und L._____ (Urk. 48 S. 46 f.) sind allesamt ausführlich und richtig im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben worden. b) N._____ schilderte in der Befragung wenige Stunden nach dem Vorfall am 27. Dezember 2015, er habe wahrgenommen, dass der Verdächtige mit den wieder- holten Worten "kille me" einen entschlossenen Schritt auf seine Kollegen zu sei- ner Linken zu gemacht habe, diese ihn angebrüllt hätten, stehen zu bleiben, was er für wenige Augenblicke getan habe, jedoch dann wiederum "kill me" geschrien und unvermittelt mit grossen Schritten auf seine Kollegen links von ihm zu ge- macht habe. Diese seien sofort zurückgewichen und hätten mehrere Schüsse auf den Verdächtigen abgegeben, er habe im Blickwinkel die Mündungsblitze wahr-
genommen. Aufgrund seiner eigenen Position und derjenigen des Streifenwagens sowie der Bewegungsrichtung des Geschehens, habe er jedoch nicht beobachten können, was hinter dem Streifenwagen auf der F.-strasse geschehen sei, in der Luft habe er den beissenden Geruch des Pfeffers wahrgenommen. Als er sich um die Streifenwagen am Heckende verschoben habe, habe er festgestellt, dass es auf der F.-strasse ein Handgemenge gegeben habe. Es sei alles sehr hektisch zugegangen, der Verdächtige sei dann wieder zurück gerannt in die Richtung, aus welcher er ursprünglich gekommen sei. Sein Kollege D._____ habe diesen dann auf dem Trottoir zu Boden bringen können. Der Verdächtige habe sich mit solcher Heftigkeit zur Wehr gesetzt, dass er gezweifelt habe, ob sie ihn überhaupt getroffen hätten. Als er ihn mit einem Ellenbogenhebel habe fixieren wollen, habe der linke Ellenbogen einfach nachgegeben, er sei erstaunt gewesen, dass man dem Verdächtigen in keinster Weise irgendwelche Schmerzen habe anmerken können (Urk. 6/9 S 2). Im Rahmen der Einvernahme vom 23. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Privatkläger, gab N._____ an, als sie A._____ angeschrien hätten, er solle das Messer fallen lassen, habe er immer wieder kleine Schritte nach vorne gemacht und sei wieder stehen geblieben. Dann habe er aber Sätze gemacht und dann sei es verschwommen; er erinnere sich noch an das Mündungsfeuer, dieses sei aus dem Bereich rechts vor Limmat ... und rechts von Limmat ... gekommen. Als es angefangen habe zu knallen, sei er rechts rückwärts zurück gewichen, jedenfalls soweit, dass der Streifenwagen Limmat ... ihm die Sicht auf die Geschehnisse versperrt habe. Um zu unterstüt- zen sei er links bei Limmat ... vorbei gegangen bis vor Limmat ..., sodass er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befunden habe und in die F.-strasse ha- be hineinsehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits nicht mehr geschossen worden. Das nächste, was er gesehen habe, sei gewesen, dass die Bewegungs- richtung von A. wieder zurück stadteinwärts Richtung E.-strasse ge- wesen sei, und er habe gemeint, dass D. diesen verfolgt habe. Schliesslich hätten sie die Verhaftung durchgeführt. Schliesslich fügte N._____ an, er finde wichtig, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass A._____ getroffen worden sei, dies aufgrund der Art, wie er sich bewegt habe und gewehrt habe beim Zeit-
punkt der Verhaftung, erst dort habe er gesehen, dass er verletzt sei (Urk. 6/23 S. 7). C. Beweiswürdigung 1. Grundlagen der Beweiswürdigung Zur Vermeidung von Wiederholungen kann betreffend den Grundsatz "in dubio pro reo" und zum Vorgehen bei der Würdigung von Aussagen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f. Ziff. 3). 2. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten Das erstinstanzliche Gericht hat sich sorgfältig mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Direktbeteiligten, der Auskunftspersonen und Zeugen und der Sachverständi- gen auseinandergesetzt. Den entsprechenden Einschätzungen kann gefolgt wer- den (Urk. 48 S. 26 ff. Ziff. 6.1.-6.3.). 3. Weitere Schussabgaben durch den Beschuldigten 3.1. Darstellung des Vertreters des Privatklägers a) Der Vertreter des Privatklägers zog im Plädoyer vor Vorinstanz ein Zwischen- fazit und erachtete als erstellt, dass der vor dem Polizeifahrzeug Limmat ... ste- hende Beschuldigte B._____ auf den auf ihn zukommenden A._____ zwei Schüs- se in dessen Torsobereich abgegeben habe, dann am Polizeifahrzeug anstiess, worauf es zu einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekom- men sei. Der Beschuldigte sei dann über die Motorhaube des Polizeifahrzeugs rücklings zu Boden gefallen. Am Boden liegend habe er nochmals auf den über ihn gebeugten A._____ geschossen. Darauf sei es zu einem Gerangel am Boden gekommen, bei welchem A._____ auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei wie in einer Missionarsstellung. D._____ sei zu den beiden hin gerannt und habe ent- weder A._____ vom Beschuldigten weggestossen oder der Beschuldigte B._____ habe sich selbst wegstossen können. A._____ und der Beschuldigte seien wieder aufgestanden und ersterer sei dann in Richtung E._____-strasse weg gerannt
(Urk. 37 S. 14 f.). Die Armverletzungen (Szenario 1, 2 und 4 gemäss Ergän- zungsgutachten) könnten nur von hinten erfolgt sein, da der Beschuldigte die Ar- me bei einem Schuss von vorne sehr weit hätte nach oben halten müssen, damit ein Durchschuss überhaupt möglich gewesen wäre, so eine Haltung sei jedoch von keinem der anwesenden Beamten geschildert worden, alle hätten davon ge- sprochen, A._____ habe das Messer auf Höhe der Brust oder ausgestreckt vor seinem Körper gehalten (Urk. 37 S. 16 f. mit Verweisen auf die entsprechenden Einvernahmen). Auch beim anschliessenden Gerangel am Boden, als der Privat- kläger gemäss Darstellung des Beschuldigten sich irgendwie über ihn gebeugt habe, könnten diese Verletzungen nicht entstanden sein, da ersterer die Arme noch viel weiter nach oben heben und eine vollkommen unnatürliche Position hät- te einnehmen müssen, damit ein Schuss von vorne hätte den Arm oder Unterarm durchdringen können. Der nachgewiesene Rückendurchschuss liesse sich in dieser Position physika- lisch ohnehin nicht erklären und niemand habe je geltend gemacht, A._____ habe sich mit dem Rücken voran auf den Beschuldigten zubewegt. Hätte der Beschul- digte während des Gerangels, als der Privatkläger offenbar wie in der Missionars- stellung auf ihm gelegen habe, auf letzteren geschossen, hätte die Distanz zwi- schen Laufmündung und dem Privatkläger jeweils unter einem halben Meter lie- gen müssen, dies sei nicht möglich, insbesondere, da der Beschuldigte Linkshän- der sei und der Schuss links im Rücken eingetreten und rechts oben bei der Schulter ausgetreten sei (Prot. I S. 11). b) Sodann argumentierte der Vertreter des Privatklägers, dass der Beschuldigte auf A._____ geschossen haben müsse, nachdem dieser bereits von B._____ ab- gelassen habe und am Weggehen gewesen sei, ergebe sich auch aus der ermit- telten Geschossflugbahn des Geschosses, welches beim Polizeifahrzeug Limmat ... im vorderen, rechten Leuchtenbereich eine Beschädigung verursacht habe. Diese weise eine negative Elevation auf, d.h. sie sei abfallend. Eine Schussabga- be aus liegender Position sei aufgrund der Höhe des Einschussdefekts nicht mög- lich, da die Schussabgabe aus einer Höhe von mindestens 1.18 m hätte erfolgt sein müssen oder ansonsten diese von unten aufsteigend erfolgt wäre. Die
Rechtsvertretung folgert, es sei unmöglich, dass der Einschuss beim Polizeifahr- zeug Limmat ... durch den am Boden liegenden Beschuldigten verursacht wurde und der Beschuldigte diesen im Stehen abgegeben haben müsse (Urk. 37 S. 19 f. und Prot. I S. 11). c) Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. August 2021 blieb die Rechtsvertretung des Privatklägers bei dieser Darstellung und machte zusam- menfassend erneut geltend, dass der Beschuldigte nach Beendigung des Geran- gels am Boden auf den Privatkläger noch mehrere Schüsse abgegeben haben müsse, als dieser bereits vom Beschuldigten entfernt am Boden gelegen sei oder sich bereits wieder aufgerichtet habe. Anders seien die gutachterlich festgestell- ten und erlittenen Schussverletzungen des Privatklägers von hinten mit einer gut- achterlich festgestellten minimalen Schussdistanz von 50 cm nicht zu erklären. Erstellt sei zudem, dass der Beschuldigte alsdann, nachdem er wieder aufgestan- den sei, im Stehen mindestens einen weiteren Schuss auf den sich entfernenden Privatkläger abgegeben haben müsse. Anders lasse sich die abfallende Ge- schossflugbahn 51 Richtung Limmat ... nicht erklären (Urk. 61 S. 17 ff.). 3.2. Darstellung der Verteidigung a) Die Verteidigung entgegnete zum Thema Schussrichtungsbestimmung, die Aussagen betreffend Messerhaltung seien einerseits unterschiedlich ausgefallen (fuchteln, halten auf Brusthöhe in Laufrichtung), und hätten die Trageposition vor den ersten Schüssen beschrieben, als alle noch einigermassen gute Sicht gehabt hätten. Über die Messertragposition während des Gerangels, im Zeitpunkt also, in welchem die meisten Schussabgaben vermutet würden, sei nichts berichtet wor- den. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass A._____ das Messer während des Ge- rangels weiterhin statisch vor der Brust gehalten habe. Zweitens könne der Arm sehr schnell seine Position verändern, weswegen aus einem Unterarm- Durchschuss (Szenario 1: Durschuss rechter Unterarm) keine zuverlässige Aus- sage möglich sei; da gemäss Gutachten die meisten Schüsse von unten auf dem Rücken aus tiefer Position abgefeuert worden seien, werde ein Eintritt in der El- lenbogengegend beim Anheben des Arms und damit, dass der Durchschuss von vorne unten erfolgte, rasch plausibel. Denkbar sei sogar, dass A._____ das Mes-
ser drohend über seinen Kopf gehalten habe und der Beschuldigte dann abge- drückt habe (Urk. 38 S. 21 f.). Bezüglich Szenario 2 (Durchschuss linker Arm) sei ebenfalls denkbar, dass auch dieser Schuss vom am Boden liegenden Beschuldigten auf A._____ abgefeuert worden sei. Angesichts des Gerangels sei auch denkbar, dass dieser nicht immer frontal zum Beschuldigten gestanden sei, sondern z.B. seitlich auf diesen zuge- kommen und rumgefuchtelt habe oder sich auch nur kurz umgedreht habe, um die Situation zu überblicken (Urk. 38 S. 21 f.). Was Szenario 9 (Schuss in den Rücken) betreffe, sei plausibel, dass A._____ in aufrechter Position gewesen sei, als er diesen Schuss abgegeben habe: Befinde man sich unmittelbar oberhalb des Pistolenlaufs, bedürfe es nur einer leichten Drehung des Oberkörpers, um die gezeigte Schussverletzung zu erklären. Folg- lich könne auch der Rückenschuss problemlos damit erklärt werden, dass der Be- schuldigte vom Boden liegend auf den frontal oder seitlich stehenden A._____ geschossen habe (Urk. 38 S. 24). Da die Mindestschussdistanz von einem halben Meter relativ schnell erreicht sei, sei es durchaus denkbar, dass Schüsse während des Gerangels abgefeuert wor- den seien (Urk. 38 S. 26). b) Die Verteidigung hielt sodann zum Einschuss im Kotflügel des Polizeifahrzeu- ges Limmat ... (Plan 3 Pos. 31) fest, auch ihrer Meinung nach, sei klar ersichtlich, dass der Schütze vor der Front des Fahrzeugs "Limmat ..." gestanden haben müsse: Rechtsanwalt X._____ gehe aber von einem falschen Handlungsablauf aus, nämlich, dass der Beschuldigte am Kotflügel der Limmat ... gefallen sei und es dann zu einem Gerangel am Boden gekommen sei. Davon, dass dieses aus- schliesslich am Boden stattgefunden habe, sei nirgends die Rede. Es sei wahr- scheinlich, dass nach dem ersten Körperkontakt bei der Limmat ... der Beschul- digte und A._____ sehr nahe beieinander gestanden seien und der Beschuldigte rückwärts Richtung F._____-strasse weiter ausgewichen sei und sich mit weiteren Schüssen gegen den nun zwischen ihm und dem Fahrzeug Limmat ... befindli- chen Angreifer verteidigt habe. Entweder sei der Beschuldigte, nach dem Anstos-
sen an die Limmat ... und als er mit A._____ zusammengestossen sei, kurz zu Boden gegangen und wieder aufgestanden oder zuerst an die Limmat ... anges- tossen und erst später auf der F.-strasse ganz zu Boden gegangen, wie das D. von Anfang an geschildert habe (Urk. 38 S. 19 f.). c) Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammenfas- send aus, der Sachverhalt sei klar, da es Spuren gebe, welche nicht verändert worden seien. Es liege zudem eine Zeitangabe vor, das seien etwa 11 Sekunden. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo überstrapazieren zu müssen, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte angegriffen worden sei, geschossen habe, worauf der Privatkläger nicht reagiert habe. Dann habe sich der Beschuldig- te retour bewegt, sei gestolpert und ins Straucheln gekommen. Dieser habe sich wahrscheinlich vis-à-vis, parallel oder mit dem Privatkläger in die F.-strasse bewegt, habe geschossen, auch dieser Schuss ins Auto sei sicher vom Beschul- digten. Dieser schiesse dann weiter, irgendwann komme nach dem Straucheln der Privatkläger mit dem Messer auf ihm zu liegen. Der Beschuldigte schiesse weiter, mutmasslich in die Arme, als er liege, und mutmasslich auch in der Bewe- gung in den Rücken. Dann greife D. ein und als die Gefahr vorbei gewesen sei, seien die ersten Erinnerungen wieder gekommen, und der Beschuldigte sag- te, er habe dann gesehen, wie diese weggerannt seien (Prot. II S. 32). 4. Würdigung der Aussagen und Beweismittel zum weiteren Ablauf des Ge- schehens nach den ersten Schussabgaben 4.1. a) Die Vorinstanz hat die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ein- lässlich und überzeugend vorgenommen. Sie kam zum Schluss, dass seine Aus- sagen gesamthaft mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den Spuren vereinbar und daher glaubhaft seien, weshalb für die Erstellung des Sachverhal- tes darauf abgestellt werden könne (Urk. 48 S. 56 ff., S. 69 Ziff. 12.2.18). Es kann hierauf vorab weitgehend verwiesen werden. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte erneut Aussagen, hinterliess einen ehrlichen Eindruck und berief sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. Prot. II S. 11 ff.). Aufgrund der lebensnahen Schilderungen des Beschuldigten, wonach er Todesangst hatte, weil der Privatkläger keinerlei Hemmschwelle zeigte, ist der
Verteidigung darin beizupflichten, dass die während der Untersuchung vom Be- schuldigten angegebene Erinnerungslücke, entgegen der Auffassung der Rechts- vertretung des Privatklägers (Urk. 61 S. 17) nicht zwingend auf eine Schutzbe- hauptung schliessen lässt, sondern stressbedingt sein kann. Dies insbesondere auch soweit es die Erwägungen betrifft, die Schilderung des Beschuldigten, es sei - nachdem er beim Kotflügel von Limmat ... angekommen sei - zu einem Körper- kontakt mit A._____ gekommen und beim anschliessenden Gerangel habe es sich nicht um einen stationären Kampf am Boden gehandelt, sondern es ha- be eine Verlagerung vom Polizeifahrzeug Limmat ... weg in die F.-strasse gegeben, erscheine nachvollziehbar und logisch (Urk. 48 S. 60 f. Rz 12.2.6.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte in einer völligen Aus- nahmesituation befand. Angesichts des äusserst schnellen und dynamischen Ge- schehensablaufs erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Geschehnisse nicht mehr chronologisch bis ins kleinste Detail wiedergeben kann. Der Beschuldigte muss auch nicht alles erklären und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe widerlegen, sondern ihm muss zweifelsfrei nachgewiesen werden kön- nen, dass er – wie in der Anklageschrift umschrieben – auf den sich entfernenden Privatkläger geschossen hat. b) Ebenfalls prüfte die erste Instanz die Aussagen des Polizeibeamten D., der die ersten beiden Schüsse auf den Privatkläger abgegeben hatte, sorgfältig und umfassend auf ihre Glaubhaftigkeit (Urk. 48 S. 69 ff.). Die Zusammenfas- sung, wonach dessen Aussagen konstant und ohne Widersprüche ausgefallen und deshalb glaubhaft sind, kann beigepflichtet werden (Urk. 48 S. 74 Ziff. 12.3.8.). Namentlich ist zu betonen, dass D._____ und alle beteiligten Poli- zeibeamtinnen und Polizeibeamten die Ereignisse, wie es zur Kontrolle kam, die Aufstellung in einem Halbkreis (ganz links an der Hausmauer Q., dann der Beschuldigte, rechts von ihm D. und ganz rechts N.), die Aufforde- rung an den Privatkläger, das Messer auf den Boden zu werfen, dessen heftige Reaktion und sein wiederholtes Vorbringen "kill me, kill me", das Anfordern eines Tasers (DSG = Destabilisierungsgerät) über Funk, das Voranschreiten des Pri- vatklägers mit vorgehaltenem Messer und letztlich das Losrennen auf den Be- schuldigten sowie die erste Schussabgabe durch D. weitestgehend über-
einstimmend schilderten. Diese Aussagen werden gestützt durch die schriftliche Zusammenfassung der Kommunikation über Funk (Urk. 1/7). Ebenfalls sind diese durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera der S._____ dokumentiert (Urk. 1/5 und Urk. 59A mit Angabe der einschlägigen Sequenz). c) Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen der weiteren am Tatort an- wesenden Polizeibeamtin M._____ und des Polizeibeamten N._____ (Urk. 48 S. 75 f.) sowie des Polizeibeamten Q._____ (Urk. 48 S. 74 f.) nach gründlicher Wür- digung als glaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich ist namentlich zu bekräftigen, dass die an der Kontrolle des Privatklägers Beteiligten - aufgrund dessen heftiger Re- aktion und der unerwarteten Dynamik des Geschehens - die Situation als bedroh- lich einschätzten und sich in einer Stresssituation befanden. Desweitern waren sie zum Teil durch andere Handlungen abgelenkt (Behändigen des Pfeffersprays) oder konnten aufgrund ihres Standortes nicht alle Geschehnisse direkt mitverfol- gen. Deshalb ist nicht erstaunlich, dass sie sich zum Teil nicht detailliert an die Schussabgaben (wer wie oft geschossen hat) oder die genaue Anzahl der gefal- lenen Schüsse oder wie die weiteren Schussabgaben durch den Beschuldigten im Detail verliefen, erinnern konnten. Wie bereits bei der Frage der Kollusion (vgl. oben Ziff. II.2.2.) erwähnt wurde, ist dies im Rahmen des hektischen Geschehens nicht weiter erstaunlich und konnten nicht einmal die unbeteiligten Auskunftsper- sonen genau der Realität entsprechende Angaben machen, hatte doch angeblich niemand mehr als 8 Schüsse wahrgenommen. So dürfte jede Person naturge- mäss den Fokus auf die Ereignisse aus der eigenen Perspektive gerichtet haben und ihre eigene Rolle und die erlebten Gefühle und ihre eigene Sicherheit stan- den für sie dabei im Vordergrund. Im Gegenteil wäre bei sechs Beteiligten (fünf Polizeibeamte und der Privatkläger) viel eher auffällig, wenn jede/r Polizeibeam- te/in alles ganz genau mitbekommen hätte. Nicht zu vergessen ist insbesondere auch der Zeitfaktor und die Dynamik, gemäss Protokoll der Funksprüche dauerte der Vorfall von der Bitte um Unterstützung und der Aufforderung von Limmat ... an Limmat ..., ihnen für die Kontrolle des Privatklägers nachzufahren (6:08:28) bis zur Meldung, dass ein Schusswaffeneinsatz erfolgt sei (6:10:17) und danach noch präzisierend ("Mann mit Messer ....Schusswaffeneinsatz, mehrere Schüsse", (6:10:29) grade mal knapp zwei Minuten oder ab der Anforderung eines DSG
(6:09:25) rund eine Minute (Urk. 1/7). Gemäss der Aufzeichnung der massgeben- den Sequenz durch die Überwachungskamera verging sogar noch deutlich weni- ger Zeit (Urk. 5/1 und Urk. 59A). 4.2. a) Was den weiteren Verlauf nach den ersten Schussabgaben (je zwei durch D._____ und den Beschuldigten) betrifft, erscheint tatsächlich plausibel, dass der Beschuldigte nicht bereits unmittelbar nach dem ersten Körperkontakt mit A._____ bei der Front des Polizeifahrzeugs Limmat ... zu Fall kam und dort lie- genblieb, worauf der Privatkläger sich auf ihm befand. So hatte D._____ in der ersten Einvernahme angegeben, als der Mann weiter mit dem gestreckten Messer auf den Kollegen B._____ zu gerannt sei, habe dieser auch geschossen. Es sei zum Körperkontakt gekommen zwischen dem Täter und B., es habe ein Gerangel zwischen den beiden gegeben. Sie hätten sich Richtung F.- strasse abgedreht, B._____ sei rückwärts gegangen, habe Richtung R._____ ge- schaut. Einige Meter vor der Front von Limmat ... sei B._____ gestolpert und der Täter sei auf diesem drauf gewesen. Auch in der Konfrontationseinvernahme wie- derholte D., die beiden seien dann vom Streifen weg, B. mit Blickrich- tung R._____ und weiter hinten (wo es D._____ markierte), sei dieser zu Boden gegangen. Auch N._____ beobachtete, nachdem er um das ihm die Sicht ver- sperrende Polizeifahrzeug herumgegangen war, ein Handgemenge in der F.-strasse. Somit darf ohne weiteres angenommen werden, dass es sich beim beschriebenen Gerangel um ein dynamisches Geschehen handelte, in wel- chem es zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und A. kam und sich die beiden vom Fahrzeug Limmat ... wegbewegten in die F.-strasse hinein und der Beschuldigte schliesslich am Boden lag. Diesen Bewegungsablauf schil- derte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er dies vor allem auf die Tatsache stützte, dass er ja irgendwie vom Punkt A (Front des Polizeifahrzeugs Limmat ...) zum Punkt B, wo er schliesslich gelegen habe und dann wieder aufgestanden sei, als ihm D. zu Hilfe geeilt sei, ge- kommen sein musste. b) Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargetan, für ein dynami- sches Geschehen sprächen die vorgefundenen Patronenhülsen, die über eine
längere Strecke hinein in die F.-strasse verteilt waren und aus der Waffe von B. abgefeuert wurden (Urk. 6/33 Nr. 1, 2, 4-8, und 21, ebenso die mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuordenbaren Hülsen 9 und 14). Zusätzlich stellen die Fundorte des vom Beschuldigten verwendeten Messers und des noch weiter weg von der Front von Limmat ... in der F.-strasse aufge- fundenen Rucksacks des Privatklägers, den er beim Gerangel verloren haben musste (Urk. 6/33 Nr. 14 und 16), wichtige Indizien für eine dynamische Verlage- rung des Geschehens dar. Erst weiter hinten kam der Beschuldigte gemäss der lebensnahen Schilderung von D. zu Fall, wobei er dies auf dem Plan Urk. 6/26 etwa im Bereich der Patronenhülsen Nr. 1 und 2 und dem Teilstück von all- fälliger Kunststoffkappe Nr. 17 zeigte (Urk. 5/2 S. 13, 5/4 und 5/5). 4.3. Angesichts des erwähnten Spurenbilds und der aufgefundenen Hülsen so- wie der Feststellung im schusswaffentechnischen Ergänzungs-Gutachten, es sei- en die meisten Schussabgaben generell auf die linke Körperseite von A._____ oder einer eher tiefen Tendenz von vorne erfolgt (Urk. 10/19 S. 16), kann zu- nächst geschlossen werden, dass der Beschuldigte in dieser Phase beim Zu- rückweichen in die F.-strasse auf den ihn - zumindest nach seinem auf- grund des mitgeführten Messers subjektiven Empfinden - angreifenden und nach dem Leben trachtenden Privatkläger weitere Schüsse abgab. Nur der Vollständig- keit halber sei erwähnt, dass der Privatkläger offenbar das Messer in der linken Hand hielt: Der Beschuldigte hatte diesbezüglich anlässlich der ersten Einver- nahme angegeben, sie hätten auf der rechten Seite der E.-strasse eine Person gesehen, die in der linken Hand strassenseitig ein Messer in der Hand gehalten habe. Der Privatkläger habe das Messer immer in der linken Hand ge- habt (Urk. 3/1 S. 3 f.). Dies wurde so von N._____ bestätigt (Urk. 6/9 S. 1 und 4) und ergibt sich aus dem Bericht betreffend Sichtung von Videoaufnahmen (Urk. 1/5 S. 2). Somit war die linke Körperseite des Privatklägers möglicherweise eher nach vorne ausgerichtet, was die mehreren Treffer der linken Körperseite erklären könnte. 4.4. a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass durch die Verlagerung Rich- tung F.-strasse und das Zurückweichen von D. auch die abfallende
Schussrichtung 51 mit einer Schussabgabe von vorne im Stehen auf den Privat- kläger erklärbar ist (Urk. 48 S. 61 f.). Dazu würde beispielsweise der Fundort der Hülse Nr. 9 oder evtl. Nr. 8 passen (vgl. Urk. 6/33). Insbesondere ist ein Schuss von vorne mit abfallender Schussrichtung aus relativ geringer Entfernung auf den Privatkläger in Richtung des Kotflügels des Polizeifahrzeugs Limmat ... denkbar und realistisch, wie die Berechnungen im Schusswaffentechnischen Ergänzungs- gutachten zeigen, wonach bei einer Distanz von 1.25 Metern der Schusswaffen- mündung zum Fahrzeug die Höhe ab Boden ca. 1.30 m betrage (Urk. 10/19 S. 17). Dies ist bei einem 1,80 Meter grossen Schützen durchaus möglich, respekti- ve wäre bei noch etwas geringerem Abstand zum Fahrzeug Limmat ... auch von einer Höhe ab Boden von geschätzt gut 1,20 Meter auszugehen. Dem Vertreter des Privatklägers kann somit zugestimmt werden, dass der Schuss im Stehen abgegeben worden sein muss (Urk. 61 S. 21). Indessen ist es nicht möglich, dass er erst nach dem Aufstehen im Bereich, wo der Beschuldigte und der Privatkläger am Schluss zu Fall kamen (vgl. Plan Urk. 6/26 Nr. 1 u. 2 u. Nr. 17 gemäss Dar- stellung D.) abgefeuert wurde. Bei dieser Distanz von mehreren (ungefähr) 5 Metern Entfernung, hätte er aufgrund des Schusswinkels auf einer Höhe von ungefähr 1,90 m d.h. über Kopf abgegeben worden sein müssen (vgl. Ziff. 2.2. vorne u. Urk. 10/9 S. 17 f. sowie Urk. 10/20 Foto S. 8 der 3D-Rekonstruktion). b) Auch der Einschuss in das Polizeifahrzeug Limmat ... lässt sich mit diesem Ab- lauf ebenfalls in Einklang bringen. So muss das fragliche Geschoss, welches eine aufsteigende Schussrichtung aufweist, gemäss der einleuchtenden Begründung im Ergänzungsgutachten im Bereich der F.-strasse und der rechten Fahr- zeugseite des "Limmat ..." aus einer niedrigen Höhe abgefeuert worden sein. Diese Geschossflugbahn schliesst gemäss den Ausführungen im Gutachten eine stehende, unter Normalbedingungen angedachte Schützenposition aus (vgl. dazu Urk. 10/19 S. 18 und 10/20 3D-Rekonstruktionen 11-14). In der Verlängerung der im Plan 6/33 dargestellten Geschossflugbahn befindet sich der Fundort der Hülse Nr. 2. Es ist denkbar und plausibel, dass der Beschuldigte sich dort in geringer Höhe (beispielsweise beim Stolpern) über dem Strassentrasse oder bereits am Boden befand und demnach aus niedriger Höhe schoss. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für diese Schussdefekte - entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz (Urk. 48 S. 66) - die Hülsenfundorte 10 und 11 als mögliche Schützenstandorte eher nicht in Frage kommen, da der Beschuldigte in dieser Phase der ersten Schussabgaben kurz vor oder während des Zurückweichens zum Fahrzeug Limmat ... wohl noch ziemlich aufrecht stand, das Ergänzungsgut- achten jedoch wie erwähnt von einer Schussabgabe aus niedriger Höhe ausgeht. 4.5. Schliesslich sind die drei Schüsse zu beurteilen, die laut dem Ergänzungs- Gutachten einen Verlauf von hinten nach vorne darstellen könnten (Urk. 10/19 Szenario 1, 2 und 9). Daraus schliesst der Vertreter des Privatklägers wie er- wähnt, als der Beschuldigte wieder habe aufstehen können, habe dieser von hin- ten auf den Privatkläger weitere Schüsse abgegeben, als letzterer bereits am Da- vonrennen gewesen sei. a) Auf Anhieb lassen die im Ergänzungsgutachten dargestellten Szenarien 1, 2 und 9 tatsächlich eine Schussabgabe von hinten als möglich und plausibel er- scheinen (Urk. 10/19 S. 11 f. und 15). Indessen ist zu beachten, dass die darge- stellten Körperhaltungen gemäss Gutachten nicht als fix betrachtet werden dürfen und die Rekonstruktionen sich hauptsächlich auf die Schussrichtungen in Relation zu den getroffenen Körperteilen und nicht auf die tatsächliche Haltung des Privat- klägers im Ereigniszeitpunkt beziehen. Aus dem Gutachten und den für die Hal- tungen der Puppe gewählten Bildern kann somit – trotz bildlicher Darstellung – nicht eruiert werden, von wem und von welcher Position aus die Schüsse abge- geben worden sind bzw. in welcher Reihenfolge. Der Sachverständige T._____ wies darauf hin, dass wenige objektive Spuren für die Rekonstruktionen vorliegen (Urk. 6/31 S. 6). Nur betreffend die Schussabgaben Nr. 50 (Schussrichtung auf- steigend in Limmat ...), Nr. 51 (Schussrichtung abfallend in Limmat ...), Nr. 52 (Korridor des Schützenstandortes aufgrund der Schussbeschädigung gem. Pos. 27) und Nr. 53 (Korridor des Schützenstandortes aufgrund der Schussbeschädi- gung gem. Pos. 30) konnten die Gutachter relativ präzise Angaben zu den Schussrichtungen machen (Urk. 10/6 S. 13 und Urk. 10/19 S. 11). Die beiden Kor- ridore Nr. 52 und Nr. 53 betreffen die unumstrittenen ersten Schussabgaben des Beschuldigten und von D._____ zu Anfang des Geschehens, als der Privatkläger
mit dem Messer auf den Beschuldigten zuging und bevor dieser am Polizeifahr- zeug Limmat ... im Frontbereich anstiess. b) Was die beiden Armdurchschüsse betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass ge- mäss den Ausführungen im Ergänzungsgutachten die Armstellungen zum Zeit- punkt des Schusses unklar sind und ebenso in einer anderen Position gewesen sein können. Und insbesondere ist bei einer Veränderung der Armposition eine Schussabgabe von vorne (Szenario 1 betreffend Arm rechts) oder von der linken Seite (Szenario 2 betreffend Arm links) möglich. Weiter sind die mindestens vier Schüsse, die den linken Arm verletzten, relativ unklar und konkret wären auch andere Kombinationen der Fotopositionen (Defekte an der Jacke des Privatklä- gers) möglich (Urk. 10/19 S. 11 f. und 15). Entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers ist sehr wohl denkbar, dass der Privatkläger die Arme während des dynamischen Geschehens vom Polizeifahrzeug Limmat ... weg in Richtung F._____-strasse und als der Beschuldigte schliesslich zu Boden kam einmal über dem Kopf hielt oder eine Körperhaltung / Stellung einnahm, welche eine Ein- schussstelle in den Armen von der Rückseite/Aussenseite her ermöglichte. Vor- stellbar ist insbesondere auch, dass der Beschuldigte von unten auf den Privat- kläger schoss, wie die Verteidigung argumentierte. c) Szenario 9 zeigt einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sondier- barkeit nach rechts oben. Das Projektil trat gemäss Ergänzungsgutachten links in den Rucksack ein und trat im Rücktragbereich wieder aus. Erst dann wurde die Jacke im Rückbereich durchdrungen und das Projektil drang in den Körper des Privatklägers ein. Der Ausschuss ist im Schulterbereich erfolgt. Dieser Schussver- lauf ist gemäss Ergänzungsgutachten nur bei relativ stark gebückter Haltung mög- lich. In Bezug auf den Einschuss ergaben die Schmauchspuren kein interpretier- bares Resultat, der Schussverlauf von links unten nach rechts oben des Rückens erscheint gemäss Einschätzung der Gutachter indes plausibel, zumal die Ausprä- gung des Schussdefektes beim Reissverschluss offenbar gut zu einem Einschuss passt (Urk. 10/19 S. 15). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin erlitt der Privatkläger unter anderem bekanntlich einen Einschussdefekt in der Rückenmitte links mit Sonderbarkeit nach rechts oben (Urk. 9/7 S. 10). Auch hier
ist denkbar, dass der Privatkläger im Rahmen des dynamischen Gerangels auf dem Weg von der Front von Limmat ... oder später als der Beschuldigte zu Boden ging in eine Position gelangte, in der er dem Beschuldigten beinahe den Rücken zukehrte. Dann könnte die festgestellte Verletzung dem Privatkläger auch durch den Beschuldigten, der Linkshänder ist, beigebracht worden sein. Weiter schilder- te die Verteidigung vor Vorinstanz die Möglichkeit, dass der Schuss vom Be- schuldigten von unten auf den noch stehenden Privatkläger abgegeben wurde, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Der Schussverlauf ist jeden- falls - worauf die Vorinstanz sinngemäss hinwies (Urk. 48 S. 68 Ziff. 12.2.16. am Ende) - mit einem Treffer in der Körperhaltung einer wegeilenden Person durch einen aufrechtstehenden Schützen kaum vereinbar. Diesbezüglich führte sodann die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aus, da der Rucksack unmittelbar bei allen anderen Patronenhülsen sichergestellt worden sei, müsse der Privatkläger ihn dort zwingendermassen während des vom Beschuldigten angegebenen Gerangels verloren haben; alle anderen Möglichkei- ten seien damit ausgeschlossen. Dies habe im Zusammenhang mit den Feststel- lungen im Gutachten, dass das Projektil links in den Rucksack eingetreten und im Rücktragbereich wieder ausgetreten und erst dann die Jacke im Rückenbereich durchdrungen und in den Körper des Privatklägers eingetreten sei (Urk. 10/19 S. 15), zwangsläufig die Konsequenz, dass der vom Beschuldigten abgegebene Schuss den Privatkläger im Rücken getroffen haben müsse, als dieser den Ruck- sack noch getragen habe. Deshalb müsse dies während des Gerangels nach dem Aufeinandertreffen bei Limmat ... geschehen sein. Nach den Schussabgaben ha- be der Privatkläger den Rucksack verloren und sei in Richtung E.-strasse weggerannt. Dies führe zum Schluss, dass der Beschuldigte die Schüsse nicht abgegeben haben könne, als der Privatkläger davongerannt sei (Urk. 48 S. 68 f.). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und logisch. 4.6. Im Übrigen weisen verschiedene Umstände darauf hin, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe - nachdem er vom Endstandort am Boden wieder aufgestanden sei - die Waffe versorgt und nicht mehr auf den dem Kollegen D. nacheilenden Privatkläger geschossen, zutrifft.
a) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte N., er sei nach den ersten Schüssen in Deckung gegangen und hinten herum bei Limmat ... vorbei gegangen bis vor Limmat ..., sodass er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befunden habe und in die F.-strasse habe hineinsehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits nicht mehr geschossen worden. Das nächste, was er gese- hen habe, sei gewesen, dass die Bewegungsrichtung von A._____ wieder zurück stadteinwärts Richtung E.-strasse gewesen sei und er habe gemeint, dass D. diesen verfolgt habe (Urk. 6/23 S. 7). N._____ beschrieb somit klar, dass nach der Beendigung des Gerangels keine Schüsse mehr erfolgten, als der Pri- vatkläger sich in Richtung E.-strasse entfernte. Zur Klärung ist hierbei zu ergänzen, dass entgegen der Ansicht des Vertreters des Privatklägers aus dem Bericht betreffend die Sichtung von Videoaufnahmen hervorgeht, dass eine Per- son durch eine weitere rennende Person verfolgt wird, welche in der Folge stürzt, sowie durch vier Polizeifunktionäre unter Kontrolle gebracht wird; dies bedeutet, dass der Verfolger durch vier Polizeibeamte verhaftet wurde, dabei musste es sich folglich um den Privatkläger handeln (Urk. 1/5 S. 3). Die Darstellung des Be- schuldigten und von D., dass der Privatkläger sich letzterem zuwandte und diesen verfolgte, trifft somit zu. Auf der Videoaufzeichnung, welche den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung elektronisch zur Einsicht zugestellt wurde (Urk. 59A), ist zudem erkennbar, dass D._____ derjenige war, welcher voraus- rannte und nicht der Privatkläger, was sowohl den Aussagen von D._____ selber als auch denjenigen des Beschuldigten entspricht und damit gegen die Argumen- tation der Rechtsvertretung des Privatklägers spricht, wonach D._____ dies nur so ausgesagt habe, um einen Grund für die vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation zu liefern (Urk. 61 S. 31). b) Ebenfalls für die Darstellung des Beschuldigten spricht sodann, dass von kei- ner der dazu befragten neutralen Auskunftspersonen J., K. und L._____ (vgl. die Aussagendarstellung der Vorinstanz Urk. 48 S. 45 ff.) eine Zäsur zwischen den wahrgenommenen Schussgeräuschen respektive, dass nach einer Pause nochmals mehrere Schüsse gefallen seien, erwähnt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Schluss des Gerangels auf dem Boden lag und sich A._____ auf ihm befand. Wenn der Beschuldigte - nachdem A._____
von D._____ vom Beschuldigten weggestossen wurde - dem sich entfernenden Privatkläger drei Mal hinterher geschossen hätte, wäre zu erwarten, dass ein kur- ze Verzögerung bis zur Abgabe dieser letzten Schüsse von jemandem beschrie- ben worden wäre, selbst wenn die gesamte Situation insgesamt nur sehr kurz dauerte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der Vertreter des Privat- klägers geltend, nach dem Aufstehen sei noch ein Schuss vom Beschuldigten ab- gegeben worden, was durch die Aussage von J., wonach er drei laute Knal- ler im Abstand von je ca. ein bis zwei Sekunden und einen letzten ca. drei bis vier Sekunden später wahrgenommen habe (Urk. 61 S. 26) belegt sei. Auch diese Aussage zeigt, dass die Auskunftsperson nur einen Bruchteil der Schüsse schil- derte und stellt jedenfalls keinen Beweis zu Lasten des Beschuldigten dar. c) Insbesondere erscheint sodann auch unwahrscheinlich, dass der Privatkläger zunächst in Richtung des Polizeifahrzeuges Limmat ... rannte, als er sich wieder zurück zur E.-strasse begab, von wo er gekommen war. Davon scheint der Vertreter des Privatklägers jedoch auszugehen bei seiner Argumentation, wonach der Schussdefekt an der Front des Wagens "Limmat ..." durch Abgabe eines Schusses auf den davonrennenden Privatkläger entstand. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr eher zu erwarten, dass dieser sich von der mutmassli- chen Endposition am Boden (mutmasslich zwischen dem aufgefundenen Messer und dem Rucksack des Privatklägers, gemäss Plan Urk. 6/33 Nr. 16 und Nr. 14, vgl. dazu auch Urk. 5/4) mehr oder weniger diagonal d.h. schräg nach links direkt zur Hausecke E._____-strasse ... zurück bewegte. Der Schuss, der letztlich im Polizeifahrzeug Limmat ... vorne im Kotflügel stecken blieb, hätte jedoch vom Be- schuldigten nach vorne in Richtung des Polizeifahrzeugs Limmat ... abgegeben worden sein müssen. Aufgrund der aufgezeigten Schussrichtung 51 erscheint ei- ne Schussabgabe aus dem Bereich der Fundorte Rucksack und Messer sodann ohnehin nicht plausibel (vgl. Plan 6/33 und Urk. 10/20 3D-Rekonstruktion 6). 4.7. a) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich eine Schussabgabe auf den davonrennenden Privatkläger durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. Es kann dazu weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 81 f. Ziff. 13). Dabei ist indessen klar zu stellen,
dass gemäss den obenstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.2. davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach dem Anstossen an der Front des Polizeifahrzeu- ges Limmat ... nicht sofort zu Boden ging, sondern sich rückwärtsgehend verfolgt vom Privatkläger in die F.-strasse hinein bewegte und erst nach mehreren Metern zu Boden fiel. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die Schussabgaben des Beschuldigten ausschliesslich zur Abwehr einer Notlage auf den akut psychotisch erkrankten, mit einem gefährlichen Mes- ser aggressiv auf ihn losgehenden Privatkläger, der aufgrund beeinträchtigter Im- pulskontrolle und bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit agierte, erfolgten. b) Der Vertreter des Privatklägers brachte vor, bei insgesamt 13 Schüssen, wo- von elf alleine durch den Beschuldigten abgegeben worden seien, und in einer Fünf-zu-eins-Situation, sei auch für einen strafrechtlichen Laien klar, dass der Po- lizeieinsatz ziemlich aus dem Ruder gelaufen sein müsse (Urk. 37 S. 4). Dazu ist zu sagen, dass alle Beteiligten und insbesondere beide Schützen absolut über- rascht waren über die scheinbare Wirkungslosigkeit der Schussabgaben. Der Pri- vatkläger zeigte keine grosse Reaktion und setzte sich offenbar auch bei der Ver- haftung noch immer heftig zur Wehr und schrie auch noch als er im Sanitätsauto lag. Eindrücklich schilderte der Beschuldigte B., wie sich der anfängliche Respekt in eine richtige Angst steigerte und wie er in einen riesigen Stress kam, spätestens als sie bemerkten, dass der Privatkläger auf nichts reagierte, die Wor- te "kill me" gerufen und (mit dem Messer) losgerannt sei, habe er gewusst, das könnte ihn töten (Urk. 5/2 S. 12 Urk. 35 S. 8 und 11 f.; Prot. II S. 12 und S. 20). Sogar nach dem Schusswaffeneinsatz gab "Li ..." auf Frage der "EZ" zunächst um 6:10:48 Uhr an, bis jetzt sei niemand verletzt (Urk. 1/7). Es ist deshalb - trotz der scheinbar hohen Zahl von 11 Schussabgaben - nachvollziehbar, dass der Be- schuldigte in der hektischen und dynamischen Situation mehrmals kurz hinterei- nander auf den Privatkläger schoss. 4.8. Der Beschuldigte durfte sich gestützt auf Art. 15 StGB mit der Dienstwaffe gegen den Messerangriff des Privatklägers verteidigen. Aufgrund der raschen Es- kalation der Situation und dem beschriebenen aggressiven und zielstrebigen Vor- gehen des Privatklägers, der sich möglicherweise aufgrund seines psychotischen
Zustands durch die Polizeibeamten selbst akut bedroht gefühlt haben mag, stand dem Beschuldigten kein milderes Verteidigungsmittel als die wiederholte Schuss- abgabe zur Verfügung, zumal der Angreifer auf die Schussabgaben keine Reakti- on zeigte und sich auch nach der Verhaftung und dem Eintreffen der Ambulanz zur Wehr setzte. Daran vermag auch der Einwand der Rechtsvertretung des Pri- vatklägers nichts zu ändern, wonach von einem Polizeibeamten verlangt werden dürfe, dass sich dieser zuerst vergewissere, ob die Zielperson eine Waffe in der Hand halte oder nicht, bevor auf diese geschossen werde (Urk. 61 S. 31). In die- ser dynamischen Angriffssituation, in welcher sich der Beschuldigte befand, ist es lebensfremd, zu erwarten, dass er über das gesamte Geschehen stets den Über- blick behielt und jederzeit wusste, wo das Messer war. In Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo und gestützt auf Art. 15 StGB ist der Beschuldigte dem- nach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizu- sprechen. IV. Einziehungen / Beschlagnahmungen Die durch die Vorinstanz unter diesem Titel erlassenen Anordnungen betreffend die verschiedenen sichergestellten und beschlagnahmten Kleider, Gegenstände und Asservate, sind zu bestätigen (Urk. 48 S. 85 ff.). V. Kosten 1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und somit die Dispositivziffern 2, 3 und 4 zu bestätigen (Urk. 48 S. 90 f.). 2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien grundsätzlich die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mittellos ist und beim zu beurteilenden Vorfall erheblich verletzt
wurde, ist vorliegend in Anwendung des richterlichen Ermessens die Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen zu lassen und die weiteren Kosten, insbesondere die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss der eingereichten Kostennote vom 17. August 2021 (Urk. 59), den geltend gemachten weiteren Aufwendungen (Urk. 62) sowie unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg und Nachbesprechung) ist Rechtsan- walt lic. iur. X._____ mit Fr. 6'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.2. Dem Beschuldigten ist sodann für die Aufwendungen seines erbetenen Ver- teidigers im Berufungsverfahren aufgrund der vorgelegten Zusammenstellung (Urk. 60) unter Berücksichtigung der längeren Dauer der Berufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfah- ren eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen mit der Begrün- dung, der Beschuldigte habe vor Gericht bereits zum zweiten Mal ein Plädoyer vor sich, in welchem er schlecht wegkomme, indem ihm vorgeworfen werde, dass alles abgesprochen und korrupt gewesen sei. Diese Vorwürfe würden den Be- schuldigten enorm belasten, insbesondere auch die Zweifel an seinen Erinne- rungslücken, zumal der Messerangriff und die Schussabgabe trotz seiner Tätig- keit als Polizist nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei (Prot. II S. 23 und S. 26). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschuldig- ten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnis- se, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anfor- derungen an die Zusprechung einer Genugtuung sind hoch. Es muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen o- der beruflichen Ansehen vorliegen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte schwere Beeinträchtigung ist zwar berufsverbunden, dennoch wurde er durch die lange Verfahrensdauer und das übermässige Medieninteresse in seinen persönli-
chen Verhältnissen tangiert, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, ihm eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Ok- tober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − A008'872'820, 1 Paar Turnschuhe, Bezeichnung: Nike, Farbe: weiss/grün, Grösse 43 − A008'872'831, 1 Paar Socken, Farbe: schwarz − A008'872'842, 1 T-Shirt, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'872'853, 1 Kapuzenpullover (Fleece), Bezeichnung: CRIVIT Sports, Farbe: schwarz, Grösse 42/44 − A008'872'864, 1 Jeanshose, Bezeichnung: Angelo Litrico, Farbe: schwarz, Material: 98% Baumwolle, 2% Elastan, Grösse: W34/L32, inkl. Ledergürtel dunkelbraun − A008'872'886, 1 Boxer-Shorts, Bezeichnung: Authentic Wear, Farbe: rot, Material: 100% Baumwolle, Grösse L − A008'953'251, 1 Schal, ohne Bezeichnung, Farbe: weiss/schwarz, Grösse 110 cm x 110 cm. 3. Der sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernde grüne Schal (A008'953'308) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet. 4. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, la- gernden Gegenstände werden der C._____ Zürich nach Eintritt der Voll-
streckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andern- falls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − A008'874'122, Uniformpullover C._____ Zürich − A008'874'133, Uniformhose C._____ Zürich − A008'874'144, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ..., Kaliber 9 mm PARA − A008'874'155, Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ..., Kaliber 9 mm PARA − A008'876'593, Schutzweste − A008'876'606, Schutzweste. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Ok- tober 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A008‘873‘641, 1 Küchenmesser, Bezeichnung „Wenger Grand Maitre“, Stainless Swissmade, Art-Nr. ..., Griff: Kunststoff schwarz, allfällige Blutanhaftungen an Klinge − A008‘953‘239, 1 Rucksack, Bezeichnung „JIU LONG“, Farbe: oliv − A008‘873‘652, 1 Schiebergriff zur Reissverschluss, abgebrochen, Be- zeichnung „JIU LONG“ − A008‘872‘819, 1 Jackenteilstück, linke Hälfte einer Jacke mit Reissver- schluss, Farbe: grau/schwarz, Material: 100% Polyester, Grösse L − A008‘953‘295, 1 Jackenteilstück, rechte Hälfte einer Jacke mit Reiss- verschluss, Bezeichnung: fishbone, Farbe: grau/schwarz. 6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. K151227-018 / 65456931 lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A010'403'346, Schmauchfilter − A010'403'357, Schmauchfilter − A010'403'368, Schmauchfilter − A010'403'380, Schmauchfilter − A008'872'922, Projektilteil
− A008'873'254, IRM Fotografie − A008'873'265, DNA Spur, Fingernagelschmutz rechts − A008'873'276, DNA Spur Fingernagelschmutz links − A008'873'287, Vergleichs-WSA − A008'873'447, Hülse − A008'873'458, Hülse − A008'873'469, Hülse − A008'873'470, Hülse − A008'873'481, Hülse − A008'873'492, Hülse − A008'873'505, Hülse − A008'873'516, Hülse − A008'873'527, Hülse − A008'873'538, Hülse − A008'873'549, Hülse − A008'873'550, Hülse − A008'873'561, Hülse − A008'873'572, Projektilteil − A008'873'696, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'583, Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'709, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektil mit Kunststoffkappe − A008'873'594, Projektilteil − A008'873'710, DNA-Spur Wattetupfer ab Projektilteil − A008'873'607, Projektilteil − A008'873'618, Projektilteil − A008'873'629, Projektilteil − A008'873'630, Projektilteil − A008'873'663, DNA-Spur Wattetupfer ab Blutansammlung − A008'873'674, Teilstücke von Füllmaterial − A008'873'685, 2 Kunststoffteilstücke, passend zu Stossstange Fahr- zeug ZH... (Limmat ...) − A008'873'721, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'732, REM-Tab ab Hand links − A008'873'743, REM-Tab ab Augenbrauen
− A008'873'754, Vergleichs-WSA − A008'873'765, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'776, DNA-Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'787, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'798, REM-Tab ab Hand links − A008'873'801, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'812, Vergleichs-WAS − A008'873'823, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'834, DNA-Spur - Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'845, DNA-Spur - Wattetupfer ab allfälliger Blutanhaftung − A008'873'856, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'867, REM-Tab ab Hand links − A008'873'878, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'889, Vergleichs-WSA B._____ − A008'873'890, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'873'903, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'873'914, DNA-Spur Wattetupfer, allfällige Blutanhaftungen − A008'873'925, DNA-Spur allfällige Blutanhaftungen ab Uniformpullover − A008'873'947, REM-Tab ab Hand rechts − A008'873'958, REM-Tab ab Hand links − A008'873'969, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'873'970, Vergleichs-WSA − A008'873'992, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand rechts − A008'874'008, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'019, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Uni- formpullover − A008'874'020, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'031, REM-Tab ab Hand rechts − A008'874'042, REM-Tab ab Hand links − A008'874'053, REM-Tab ab Augenbrauen − A008'874'064, Vergleichs-WSA, D._____
− A008'874'075, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand recht − A008'874'086, DNA-Spur Wattetupfer Fingernagelschmutz, Hand links − A008'874'097, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handinnenfläche − A008'874'100, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Handrücken rechts/links − A008'874'111, DNA-Spur Wattetupfer allfällige Blutanhaftungen ab Schläfe − A008'880'555, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ... Waffen-Nr. 1 − A008'880'566, Beschuss aus Selbstladepistole SIG SAUER, Mod. ... Waffen-Nr. 2 − A008'874'973, Tatort-Fotografie − A008'875'012, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'034, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'056, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'078, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'875'089, Fotografie Übersichts- und Detailaufnahmen − A008'876'457, DNA-Spur - Wattetupfer allfällige Gewebeteile ab Mo- torhaube rechts − A008'876'491, Projektilteil mit Kunststoffkappe − A008'876'559, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'876'537, Projektilteil, Kal. 9 mm PARA, "Action 4" − A008'876'560, DNA-Spur - Wattetupfer ab Projektilteil − A008'911'679, Sicherung der Videoaufnahme der Überwachungskame- ra 4 − A008'911'737, Zusätzliche Sicherung der Videoaufnahm Überwa- chungskamera 4 − A008'911'759, Sicherung der Videoaufnahmen auf CD-R295 − A010'403'482, Schmauchfilter ab Rückenkontaktbereich im Bereich der zwei Textildefekte − A010'403'517, Schmauchfilter ab Textildefekt an der äusseren Schicht − A010'403'299, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'302, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'313, Schmauchfilter ab Textildefekten − A010'403'324, Schmauchfilter ab Textildefekten
− A010'403'335, Schmauchfilter Vergleichsprobe (Nullprobe) ab dem rechten Jacke − A009'277'570, Projektilteil Teilstück von Kunststoffkappe. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 - 4) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 7'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. Dispositiv-Ziff. 2-6 − die C._____ Zürich, betr. Dispositiv-Ziff. 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. August 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler