Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200356-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Beschluss vom 8. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Staatsanwältin lic. iur. Anna Cartner Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 (DG200006)
Erwägungen: 1. Am 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 28. Mai 2020 Berufung an (Urk. 67). 2. Mit Eingabe vom 20. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zu- rückgezogen (Urk. 73). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). 4. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 20. August 2020 (Urk. 74) geltend ge- machte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist ent- sprechend für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 960.40 zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 960.40 für die amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. September 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres