Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200348-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichts- schreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 6. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. C. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (DG200015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2020 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 46 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden mit Verfügung vom 16. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigen herausgege- ben: − 1 Bettwäsche (Asservate-Nr. A012'510'586); − 1 Mobiltelefon (Asservate-Nr. A013'067'975). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegen- stände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
Die folgenden mit Verfügung vom 16. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich– Limmat beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin herausgegeben: − 1 Damenhose, schwarz (Asservate-Nr. A012'510'531); − 1 Pullover, schwarz (Asservate-Nr. A012'510'553); − 1 Damenunterwäsche (Asservate-Nr. A012'510'520); − 1 Damenstrümpfe/-Socken (Asservate-Nr. A012'510'542). Der Privatklägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegen- stände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 8. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 5 Bierdosen (Asservat Nr. A012'510'564). 9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − die DNA-Spuren Wattetupfer (Asservate-Nr. A012'510'473, A012'510'484); − die Fotografien (Asservate-Nr. A012'510'508, A012'510'462, A012'510'519). 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit pauschal CHF 18'750.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit pauschal CHF 11'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'899.90 Auslagen (Gutachten) CHF 200.00 Entschädigung Zeugen CHF 18'750.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 11'200.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO. 17. [Mitteilungen] 18. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 87 S.2): 1. Es sei das Strafurteil vom 7. Mai 2020 – soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen – aufzuheben, und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erlittenen 31 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen, mindestens aber Fr. 6'200.– und Fr. 4'000.– für entgangenen Lohn.
Eventualiter sei der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auf- zuschieben. Es sei eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren auszu- sprechen. 4. Allfällige Anträge betreffend zivile Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 72): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerin B._____ (Urk. 89 S. 2): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die straf- als auch zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin B._____ betreffen. 2. Das vorinstanzliche Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2020 sei insbesondere in Bezug auf die Ziffern 10 und 11 zu bestäti- gen. 3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss eingereichter Honorarnote) seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Formelles 1. Verfahrensgang Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 7. Mai 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten A._____ der sexuellen Nötigung, begangen an B., schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwies sie den Beschuldig- ten für sechs Jahre des Landes, welche Anordnung im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben sei. Des Weitern wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, und es wurde ihr eine Genugtu- ung von Fr. 4'000.– (zuzüglich Zins) zugesprochen (Urk. 63 = Urk. 66 S. 46 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 4). Am 11. Mai 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 59). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 13. August 2020 zugestellt (Urk. 65/2). Mit Eingabe vom 18. August 2020 reichte die Verteidigung innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2020 wurde die Berufungserklärung sowohl der Privatklägerin als auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu- gestellt (Urk. 71), um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Die Anklagebehörde teilte darauf, am 4. September 2020 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 72). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 7. September 2020 er- klären, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde; im Falle einer Befragung von ihrer Person verzichte sie darauf, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO), es werde aber beantragt, dass dem urteilenden Gericht
eine Person gleichen Geschlechts angehöre (Art. 335 Abs. 4 Satz 1 StPO). Schliesslich beantragte die Privatklägerin den Ausschluss der Publikumsöffent- lichkeit von der Berufungsverhandlung (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO), einzig Gerichtsberichterstattern bzw. Medienvertretern sei unter Auflagen (hinsichtlich der Wahrung der Anonymität der Privatklägerin) der Zutritt zu gestatten (Art. 70 Abs. 4 StPO; Urk. 75). Der Gerichtsbesetzung gehört mit Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller eine Person weiblichen Geschlechts an (Prot. II S. 6). Ausserdem wurde, wie schon für die vorinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. Urk. 41), die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, während die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen unter Auflagen zugelassen waren (Urk. 77). Dies geschah mit der Begründung, dass einerseits notwendigerweise Tatumstände thematisiert werden müssten, welche den Privat- und Intimbereich der Privat- klägerin berührten, und andererseits dem Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz staatlicher Tätigkeit und deren Kontrolle durch die Zulassung von akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen Genüge getan werden könne. Die Auflage lautete dahingehend, dass die Identität der Privatklägerin nicht veröffent- licht werden darf und dass in der Berichterstattung jegliche Angaben zu unter- lassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin erlauben (unter Aufzählung konkreter Beispiele). Am 12. Februar 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt; der Privatkläge- rin wurde Kenntnis von der Verhandlung gegeben (Urk. 80). Es erschienen heute der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger sowie die Vertreterin der Privat- klägerin (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss seiner Berufungserklärung vom 18. August 2021 (Urk. 67) und der heutigen Klarstellung (vgl. Urk. 87 S. 2) richtet sich die Berufung des Beschuldig- ten gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch (Disp.-Ziff. 1) sowie
gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafe [Disp.-Ziff. 2 und 3]; Landesverweisung [Disp.-Ziff. 4] samt SIS-Ausschreibung [Disp.-Ziff. 5]), gegen die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach (Disp.- Ziff. 10), gegen die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung (Disp.-Ziff. 11) sowie gegen die Kostenregelung (Disp.-Ziff. 15 und 16). 2.2. Unangefochten blieben demgegenüber die Entscheide über die beschlag- nahmten bzw. sichergestellten Gegenstände (Disp.-Ziff. 6 bis 9), die der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zuge- sprochenen Entschädigungen aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 12 und 13) sowie die Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 14). Damit sind diese Anordnungen in Rechts- kraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwäh- nung findet. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am Abend des 6. April 2019, um ca. 19:15 Uhr, in seiner Wohnung in Zürich-Affoltern die Privatklägerin unter Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genötigt. Als sie auf dem Sofa
sitzend zusammen ein Bier getrunken und sich unterhalten hätten, habe er ihr zunächst mitgeteilt, dass er sie liebe, woraufhin sie erwidert habe, dass dies nicht auf Gegenseitigkeit beruhe. Der Beschuldigte habe sich dann zuerst zurück- gelehnt, sich dann aber unvermittelt vorgebeugt, habe ihren Kopf mit beiden Händen gepackt und versucht, seine Lippen auf ihre Lippen zu drücken. Es sei der Privatklägerin da gelungen, ihren Kopf vom Beschuldigten wegzudrehen und letzteren mit beiden Händen von sich wegzustossen, woraufhin er von ihr abgelassen habe. Als sie sich erhoben habe, sei er auch aufgestanden. Im Stehen habe er erneut – gegen ihren klar wahrnehmbaren Willen – versucht, sie zu küssen, wobei er versucht habe, seine Zunge in ihren Mund zu stecken, was sie habe verhindern können, indem sie die Lippen stark aufeinander gepresst habe. Nachdem sie sich wiederum gegen sein Vorgehen gewehrt habe, habe er sie auf das neben dem Sofa befindliche Bett gestossen, habe sie mit einer Hand am Oberarm gepackt und mit der anderen Hand versucht, ihre Hosen herunter- zuziehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie ihn immer wieder wegges- tossen habe. Auf ihre wiederholte Aufforderung, er solle mit seinem Tun aufhören, habe er gesagt: «Ich Mann, du Frau». Sodann habe der Beschuldigte der rück- lings auf dem Bett liegenden Geschädigten mit einer Hand unter deren T-Shirt und durch den BH hindurch an die Brüste gegriffen, woraufhin sie sofort seine Hand hervorgezogen habe. Zeitgleich habe er mit seiner freien Hand abermals an ihre Hose gefasst und erneut versucht, diese herunterzuziehen. Die Privatklägerin habe sich daraufhin bemüht, ihre Hose wieder zurecht zu ziehen und gleichzeitig den Beschuldigten von sich zu stossen, wobei er gegenteilig darauf konzentriert gewesen sei, ihr die Hose herunterzuziehen. Bei diesem Gerangel sei ihre Hose ein Stück weit nach unten gerutscht, woraufhin sie aufgehört habe, den Beschul- digten von sich weg zu drücken, sondern sich darauf konzentriert habe, ihre Hose mit beiden Händen wieder hochzuziehen. Diesen Moment habe der Beschuldigte genutzt, um mit einem Arm um die Privatklägerin herumzugreifen und von hinten mit einer Hand an der Hose zu ziehen. Währenddessen habe der Beschuldigte mit der anderen Hand von vorne in die Unterhose der Privatklägerin gegriffen, wobei es ihr durch heftiges Ziehen und Stossen gelungen sei, seine Hand wieder aus ihrer Unterhose zu entfernen. Während dieses Gerangels habe er zu ihr
gesagt, dass er einen Gummi dabei habe und sie liebe, woraufhin ihm die Privat- klägerin mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Schliesslich sei es ihm gelun- gen, die Hose der Privatklägerin bis zu deren Knöcheln nach unten zu ziehen. Sodann habe er mit einer Hand von hinten derart an der Unterhose der Privat- klägerin gezogen, dass diese über deren Gesäss gerutscht sei. Zeitgleich habe er mit der anderen Hand erneut von vorne in die Unterhose und an den Genital- bereich der Privatklägerin gegriffen. Dabei sei er mit mindestens einem seiner Finger ca. 2 cm vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Sie habe dabei ver- sucht, den Beschuldigten von sich zu stossen und seine Hände von ihrem Körper zu entfernen, wobei sie ihm mit den Worten «Nein, ich möchte das nicht» aber- mals deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er von ihr ablassen solle. Nach- dem es der Privatklägerin schliesslich gelungen sei, eine Hand des Beschuldigten von sich zu lösen, sei dieser dazu übergegangen, sich mit dieser freien Hand seine eigene Hose herunterzuziehen. Diesen Moment habe die Geschädigte genutzt, um den Beschuldigten von sich wegzudrücken, ihn aufs Bett zu stossen, ihre Unterhose samt Hose nach oben zu ziehen und die Örtlichkeit zu verlassen (Urk. 29 S. 2 f., gegenüber der Anklage leicht zusammengefasst). Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keine der beschriebenen Handlungen gewollt habe und dass sie sich aufgrund seiner Handlungen nicht mehr habe wehren können bzw. dass er ihren Widerstand mit Körpergewalt habe überwinden können. Er habe mit seinem Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass er gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornahm (Urk. 29 S. 4, gegenüber der Anklage leicht zusammengefasst). 1.2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 1.3. Wie auch schon vor der Vorinstanz ist unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin von ihren Arbeitsstellen im Restaurant C._____ her, wo damals beide in der Küche tätig waren, eher flüchtig kannten (Urk. 5/4 F/A 13; Prot. I S. 40). Unbestritten ist auch, dass sie am fraglichen Tag, dem 6. April 2019, nach dem Arbeitsende um 15 Uhr miteinander Zeit verbrach- ten, ein Bier tranken und die Privatklägerin danach, am frühen Abend ihm auf ein
weiteres Bier in seine Wohnung folgte (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/3 F/A 27, Urk. 4/4 F/A 10; Urk. 5/1 F/A 9, Urk. 5/4 F/A 13, Prot. I S. 19, Urk. 86 S. 8 f.). Das anklagegegenständliche Kerngeschehen mit dem ihm vorgeworfenen Über- griff auf die sexuelle Integrität der Privatklägerin während des Aufenthalts in der Wohnung stellt der Beschuldigte demgegenüber auch heute in Abrede. Diesbe- züglich ist der Sachverhalt zu erstellen. 1.4. Der Beschuldigte wurde am übernächsten Tag nach dem inkriminierten Vorfall, am 8. April 2019 von der Stadtpolizei Zürich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erstmals einvernommen (verteidigt; Urk. 4/1). Laut den dort deponier- ten Aussagen (Urk. 4/1 S. 3 f.), auf welche der Beschuldigte im späteren Verlauf des Strafverfahrens immer wieder verwies (vgl. Urk. 4/2 F/A 8 f., Urk. 4/3 F/A 9 f., Urk. 4/4 F/A 8, Prot. I S. 39), soll der fragliche Nachmittag/Abend wie folgt ab- gelaufen sein: Er, der Beschuldigte, habe nach der Beendigung seiner Schicht eigentlich nach Hause gehen wollen, sei aber auf dem Flur auf die Privatklägerin getroffen, die ihn gefragt habe, ob er mit ihr noch etwas trinken komme. Er habe dann eingewilligt, und sie seien zu einem Kiosk resp. einer Bar gegangen, wo sie draussen hätten sitzen können. Sie habe für sie je eine Stange Bier geholt. Er sei sehr müde gewesen und habe nach Hause gehen wollen, was er ihr gesagt habe. Sie habe ihn gebeten, noch etwas länger bei ihr zu bleiben. Da habe sie vorge- schlagen, mit ihm nach Hause zu gehen, um dort Bier zu trinken. Damit sei er einverstanden gewesen. Er habe für die zwei Stangen bezahlt, und auf dem Heimweg hätten sie noch ein Sechserpack Bier gekauft. Zu Hause angekommen, habe er zwei Flaschen Bier geöffnet; sie habe sich einen Joint gedreht. Bei der zweiten Runde Bier habe sie ihren Joint ausgemacht und dann nochmals an- gezündet. Da habe sie ihn umarmt und ihn gefragt, ob er einen Zug vom Joint nehmen wolle. Er habe ihr gesagt, dass er nicht rauchen werde. Sie habe ihm den Joint aber an den Mund gestreckt, und so habe er halt einen Zug davon genom- men. Bevor sie ihm Marihuana an den Mund gedrückt habe, habe sie zu ihm gesagt, dass er ihr direkt in die Augen schauen solle. Nachdem er den Zug genommen habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen, sei ihm schwindlig gewor- den, und er habe das Gefühl gehabt, erbrechen zu müssen. So habe er zu ihr
gesagt, dass er die Toilette aufsuchen, das Pyjama anziehen und sich dann zu Bett legen werde. Er sei sehr müde gewesen. Er habe sich umgezogen und sei zurück ins Zimmer gegangen, wo er sich aufs Bett gesetzt habe. Sie habe ihn aber geheissen, sich neben sie aufs Sofa zu setzen. Sie habe noch einmal Marihuana angezündet und habe unbedingt gewollt, dass er nochmals einen Zug davon nehme. Er habe sie gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, habe ihr gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Sie habe aber nicht locker gelassen und insistiert, dass er erneut einen Zug nehmen solle. Darauf habe er nochmals einen Zug genommen, glaublich zum dritten Mal. Dann habe er sein Gesicht weggedreht, und sie habe den Rest geraucht, wobei sie den Rauch immer wieder an sein Gesicht geblasen habe. Dann habe sie ihn umarmt und ihn auf den Mund geküsst. Sie habe ihn ausserdem gekitzelt und den Finger in den Bauchnabel gesteckt (a.a.O. F/A 15). Sie habe ihn so stark umarmt, dass er kaum habe sprechen können. Er habe sich müde gefühlt. Sie habe sich auf seinen Schoss gesetzt. Weil er sehr müde gewe- sen sei, habe er sich aufs Bett gelegt. Sie sei dann auch zum Bett gekommen und habe sich wieder auf ihn gesetzt. Dann habe sie mit ihrem Mobiltelefon Bilder von ihnen beiden gemacht. Sie habe die Beine um ihn gespreizt und zu ihm gesagt, dass sie sehr kräftig sei, ihn anheben könne. Sie habe ihn fest an den Armen gepackt und habe ihn angehoben und wieder fallen gelassen. Er sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen. Sie sei vollständig angezogen gewesen und habe sich auf ihn gesetzt, auf den Genitalbereich. Er sei sehr müde gewesen, habe sich nicht gewehrt, habe bloss schlafen wollen. Sie habe wiederholt versucht, seine Hose abzuziehen; er habe das aber nicht gewollt und habe seine Hosen seitlich festgehalten (a.a.O. F/A 48). Dann sei er eingeschlafen und um 04:40 Uhr durch das Läuten des Weckers erwacht. Als er aufgewacht sei, sei seine Wohnungstür offen gestanden. Er sei noch immer müde gewesen (Urk. 4/1 S. 3 ff.). 1.5. Auch anlässlich der heutigen Einvernahme vor der Berufungsinstanz schilderte der Beschuldigte das Geschehen dergestalt, dass die Initiative von der Privatklägerin ausgegangen sei, welche ihn einerseits dazu gedrängt habe, Marihuana zu konsumieren und anschliessend versucht habe, sich ihm anzu- nähern und ihm die Hose auszuziehen (Urk. 86 S. 8 ff.). Er habe sich aufgrund
des Marihuanakonsums, welchen er nicht gewohnt sei, sehr schlecht gefühlt und habe kaum mehr sprechen bzw. vom Sofa aufstehen können. Auch sei seine Erinnerung verschwommen. Erinnern möge er sich daran, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie sei so stark wie ein Mann. Er habe, nachdem sie versuchte habe, seine Hosen auszuziehen, mit ihr gerungen und sei schliesslich auf dem Boden gelandet. Anschliessend sei er erst ca. eine halbe Stunde später wieder zu sich gekommen (Urk. 86 S. 9 f. und S. 11). Nach dem Vorfall habe er mit einer aus D._____ [Staat im Nahen Osten] stammenden Ex-Freundin per Videoanruf telefoniert, welche sich aufgrund seines Zustandes Sorgen gemacht habe, da er wegen des Marihuanakonsums sehr undeutlich gesprochen habe (Urk. 86 S. 10). Auf Vorhalt der SMS-Nachricht "hoi sorry / du wer haben nicht falsch gemach es ist einfach aber warum du ganz tag traurig denkst du nicht negativ / have a nice day by" (Urk. 5/3), welche er nach dem Vorfall der Privatklägerin gesandt hat, führte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin lediglich mitteilen wollen, das sie sich wegen ihres ungebührlichen Verhaltens vom Vortrag nicht schlecht fühlen oder schämen solle. Er selbst habe sich nichts zu Schulden kommen las- sen (Urk. 86 S. 11 f.). Weiter führte er aus, die Privatklägerin habe anfänglich gar keine Anzeige gegen ihn erstatten wollen, sei aber von einem gemeinsamen Vor- gesetzen aus E._____ [europäischer Staat] unter Druck gesetzt worden (Urk. 86 S. 12). 2. Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 66 E. III/3 S. 6 f.) sowie zu den massgebenden Grundsätzen der Sachver- haltserstellung und allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (Urk. 66 E. III/4 S. 7–9) ausführt, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat auch den Inhalt der mass- geblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben (Urk. 66 E. III/4.3 bis 4.11 S. 11–26), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundes- gerichts 6B_165/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.4). Es ist von daher nur richtig, wenn die Vorinstanz den Exkursen der Verteidigung zur Person der Privatklägerin bei der Erstellung des Sachverhalts wenig Raum gab. Den allgemeinen Lebens- umständen der Privatklägerin kommt vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu. 3.3. Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch in der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen F._____ (Urk. 66 E. III/4.2.3 S. 10), G._____ (Urk. 66 E. III/4.2.4 S. 10 f.), H., I. und J._____ (Urk. 66 E. III/4.2.5 S. 11). 4. Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 66 E. III/5.5 S. 30). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich zu folgen ist. Sehr sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen nament- lich der Privatklägerin (Urk. 66 E. III/5.1 S. 26 f.) und des Beschuldigten (Urk. 66 E. III/5.2 S. 27 ff.), aber auch jene der befragten Zeugen (Urk. 66 E. III/5.3 S. 29 f.) gewürdigt. Auch die den Akten beiliegenden weiteren relevanten Unter- lagen – namentlich die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten der Direkt- beteiligten (Urk. 13/11, Urk. 14/11), das Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 13/9) sowie der Spurenbericht betreffend DNA-Spuren ab dem Unterhosenbund innen der Privatklägerin (Urk. 15/4) – wurden schlüssig in die Würdigung einbezogen. Die nachstehenden Erwägungen dienen nur dazu, die vorinstanzliche Beweiswürdigung punktuell zu verdeutlichen bzw. zu ergänzen:
4.2. Belastet wird der Beschuldigte im Wesentlichen durch die Aussagen der Privatklägerin. Diese Aussagen sind in der Ablaufschilderung, der Geschlossen- heit und vom Inhalt her von hoher Qualität. Die Privatklägerin hat sowohl gegen- über der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils bereits zu Befragungsbeginn auf entsprechende Aufforderung eigenständig, sehr detailliert, bildhaft und in stimmiger Abfolge einen Grossteil des inkriminierten Geschehens, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Gespräche und Reaktionen der Beteiligten und darüber hinaus prägnante Neben- sächlichkeiten, zu Protokoll gegeben (Urk. 5/1 insb. F/A 8, 17, 19, 22; Urk. 5/4 F/A 13 f.). Dabei handelt es sich um lauter Realkennzeichen. Ihre Schilderungen blieben dann auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, an- schaulich und nachvollziehbar. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten eine Fülle von lebensnahen Details. Sie schilderte das Geschehen gleichbleibend und weitestgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen wirken spontan und in keiner Weise gesteuert, vielmehr authentisch. Strukturbrüche fehlen, und auch im Laufe der Befragungen blieben ihre Aussagen, jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft, konstant. All dies lässt sich auch zu der auf Video aufgenommenen Befragung der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagen, wo sich über das bereits Gesagte hinaus auch eindrücklich eine stimmige Gefühlsbeteiligung bei den Aussagen zeigte (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 84). Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Privatklägerin irgendetwas erfunden oder Unwahres hinzugefügt haben könnte. 4.3. Auch wie die Privatklägerin nach dem Vorfall von ihrem Bekannten F._____ (Urk. 6/3 F/A 18 ff.) und in den darauffolgenden Tagen an der Arbeit (vgl. Urk. 9/1 F/A 11; Urk. 11/2 F/A 11 f.) wahrgenommen wurde, stimmt ins Bild und wirkt nachvollziehbar und authentisch. 4.4. Dass die Privatklägerin von sich aus ihre Arbeitsstelle aufgab und auch für die Untersuchungsbehörden eine Zeitlang nicht erreichbar war, ist keineswegs – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (Urk. 54 S. 3–5; Urk. 87 S. 4) – unerklärlich. Eine Verweigerungshaltung ist kein untypisches Verhaltensmuster für Opfer von traumatischen Vorfällen, insbesondere solchen gegen die sexuelle
Integrität. Dass es dazu kam, mag vorliegend noch begünstigt worden sein durch das Naturell der Privatklägerin. Anhaltspunkte, dass es der Privatklägerin darum gegangen sein könnte, die Wahrheitsfindung zu behindern, ergeben sich daraus nicht. 4.5. Was die Privatklägerin dazu bewog, dem Beschuldigten in dessen Wohnung zu folgen, vermochte sie plausibel zu erklären (es lag in der Nähe des Treffpunkts mit ihrem Kollegen; sie zog es vor, dort statt am Bahnhof zur Toilette zu gehen [Urk. 5/1 F/A 17; Urk. 5/4 F/A 13; Prot. I S. 19]). Abgesehen davon hat es nichts Anrüchiges an sich, als Frau einen männlichen Arbeitskollegen zu Hause zu besuchen (umso mehr, als es noch früher Abend war), und impliziert per se jedenfalls nicht ein sexuelles Interesse (darauf zielend wohl die Vertei- digung in Urk. 54 S. 6). 4.6. Die Verteidigung bringt vor (Urk. 54 S. 6; Urk. 87 S. 6), der Umstand, dass sich der Beschuldigte – bevor es zum vorgeworfenen Übergriff gekommen sein soll – auf der Etagentoilette und nicht vor den Augen der Privatklägerin umge- zogen haben soll, spreche für seine Unschuld. Dem kann nicht gefolgt werden. Dieser inhaltlichen Besonderheit ist schlicht kein Gewicht beizumessen, denn vom Anklagevorwurf her ist durchaus denkbar, ja sogar naheliegend, dass sich der Beschuldigte erst im Verlauf des Zusammenseins in der Wohnung in sexuelle Forderungen hineingesteigert hat. Abgesehen davon wird dem Beschuldigten nicht jeglicher Anstand und Respekt abgesprochen. 4.7. Den Belastungen der Privatklägerin gegenüber steht eine Version des Beschuldigten, die schon für sich allein lebensfremd erscheint. Er beschreibt die Privatklägerin als recht dominante Ini tiantin eines sexuellen Abenteuers. Selber noch in der Probezeit stehend, soll sie ihn, ihren Arbeitskollegen, trotz seiner ver- balisierten Schläfrigkeit beim ersten privaten Treffen richtiggehend dazu gedrängt haben, ihn nach Hause begleiten zu dürfen, wo sie ihn aufdringlich mit einem Joint berauscht, ihn ungehemmt auf den Mund geküsst und sich ihm auf den Genitalbereich gesetzt haben soll, wobei er all dies aus Müdigkeit und Benebe- lung widerwillig über sich ergehen lassen haben soll, just bevor er in Tiefschlaf gefallen sei. Dies scheint nicht sehr glaubhaft.
4.8. Es ergibt sodann keinen Sinn, dass die Privatklägerin nach abgewiesenen oder misslungenen sexuellen Avancen bei einem Mann, von dem sie gerade erfuhr, dass er verheiratet ist, derart verletzt oder wütend gewesen sein könnte, dass sie ihn anderntags falsch anschuldigt bei der Polizei und damit all die Unwägbarkeiten einer Anzeigeerstattung auf sich nimmt. Bei Rache als Motiv wären zudem Übertreibungen und Widersprüche in der Darstellung der Privat- klägerin zu erwarten gewesen, woran es hier gänzlich fehlt. 4.9. Nicht für einen eigentlichen Rausch, der nahezu zu Bewusstlosigkeit führte, und damit nicht für die Version des Beschuldigten spricht, dass sich im Blut, das dem Beschuldigten rund 29 Stunden nach dem Vorfall entnommen wurde, kein THC nachweisen liess (Urk. 14/7 S. 3; Urk. 14/11). Und wäre im Joint bloss CBD gewesen, so wäre der beschriebene körperliche Zustand dadurch auch nicht erklärbar. Dass das Inhalieren von CBD, verbunden mit mässigem Bierkonsum zu einem solchen Rauschzustand hätte führen können, ist unwahr- scheinlich, braucht angesichts der übrigen Beweislage aber nicht näher abgeklärt zu werden. 4.10. Stutzig macht ferner das Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung, wonach es seiner Meinung nach – sollte es wirk- lich so gewesen sein, wie die Privatklägerin es darstellte – auch für ihn besser gewesen wäre, wenn sie sofort zur Polizei gegangen wäre. Dann hätte – so der Beschuldigte vor Vorinstanz – die Polizei vor Ort sich ein Bild der Situation machen können (Prot. I S. 42). Diese Argumentation des Beschuldigten hinkt natürlich, weil die Polizei auch dann nicht rechtzeitig vor Ort gewesen wäre, um das Geschehen (idealerweise in Ton und Bild) festzuhalten. Selbst wenn die Privatklägerin den Vorfall unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte und diese umgehend den Beschuldigten aufgesucht hätte, wäre seine Version des Geschehensablaufs nicht sogleich überprüfbar bzw. widerlegbar gewesen. Das dürfte dem Beschuldigten bewusst sein. Dass er es dennoch vorbringt – erst noch basierend auf der Prämisse der Version der Privatklägerin – schwächt letzt- lich die Glaubhaftigkeit seiner Version ab.
4.11. Nicht zur Version des Beschuldigten passt schliesslich die vom Beschuldig- ten im Anschluss an den Vorfall an die Privatklägerin versandte SMS-Nachricht, in welcher er sich für etwas zu entschuldigen scheint ("hoi sorry / du wer haben nicht falsch gemach es ist einfach aber warum du ganz tag traurig denkst du nicht negativ / have a nice day by";Urk. 5/3). Die Erklärung des Beschuldigten hierzu, er habe der Privatklägerin bloss mitteilen wollen, dass sie sich wegen ihres unge- bührlichen Verhaltens vom Vortag nicht schlecht zu fühlen brauche (Urk. 86 S. 11 f.) , überzeugt nicht. Diese Erklärung des Beschuldigten wäre nur schwer damit zu vereinbaren, dass die Privatklägerin nach ihrer glaubhaften Schilderung in der Folge den Arbeitgeber um eine Versetzung gebeten hat, um nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten zu müssen (vgl. Prot. I S. 27). Dies wäre nicht zu erwarten, hätte sie sich gegenüber dem Beschuldigten unangemessen verhalten, wie es dieser schildert. Weiter spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall vom 6. April 2019 ihre Stelle bei C._____ schliesslich gekündigt hat (vgl. Prot. I S. 27), klar dafür, dass ihr etwas Traumati- sierendes widerfahren ist und sie sich nicht bloss für eigenes unangemessenes Verhalten geschämt hat. Dies gilt insbesondere auch darum, da es sich bei dieser Anstellung im Restaurant C._____ um ihre erste Stelle im regulären Arbeitsmarkt handelte und für sie entsprechend eine Chance darstellte, einen Schritt in ein selbständiges und finanziell unabhängiges Leben zu machen. Vor diesem Hinter- grund erscheint ihre Schilderung, wonach sie die Stelle aufgrund des Vorfalles vom 6. April 2019 gekündigt habe (Prot. I S. 27), glaubhaft. Diese Umstände sowie die erwähnte SMS-Nachricht (Urk. 5/3) stützen demnach eindeutig die Ver- sion der Privatklägerin. 4.12. Wenn die Verteidigung hervorhebt, dass der Beschuldigte «während der gesamten Dauer der Strafuntersuchung und auch [an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung] an seinen linearen und glaubwürdigen Ausführen festgehal- ten» habe (Urk. 54 S. 7), so zielt sie darauf ab, dass er konstant gleich ausgesagt habe, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte nicht in zahlreiche Widersprüche verstrickte (einen immerhin er- wähnt die Vorinstanz in Urk. 66 E. III/5.2 S. 28; im Übrigen führte der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen den früheren Einvernahmen
erstmals aus, nach dem Vorfall mit einer Ex-Freundin aus D._____ telefoniert zu haben [Urk. 86 S. 10] bzw. ein gemeinsamer ... Vorgesetzter [aus E._____] habe die Privatklägerin zu einer Anzeigeerstattung gedrängt [Urk. 86 S. 12]). Die Kon- stanz hinsichtlich des Kerngeschehens könnte indessen schlicht daran liegen, dass der Beschuldigte schon zu Beginn der Untersuchung anwaltlich beraten war (vgl. Urk. 4/1) und später auffällig oft auf seine ersten Aussagen verwies. Bei die- sem Aussageverhalten sind als logische Folge nur wenige bis keine Widersprü- che auszumachen, was indessen keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zulässt. 4.13. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage und klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen. 4.14. Es besteht eine für den Tatvorwurf überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptun- gen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; S CHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; M EYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass sich der Vorfall wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen hat. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten.
Klarstellung der Privatklägerin, dass seine Offenbarung der Liebe nicht auf Gegenseitigkeit beruhe, begann der Beschuldigte mit ungewolltem heftigen Küssen (Versuch) auf den Mund, übergriffig zu werden. Er fuhr fort, die Privat- klägerin massiv zu bedrängen, trotz ihrem verbalen und auch körperlichen Dagegenhalten. Er versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben, stiess sie aufs Bett, griff ihr kurz unter die Bluse und an die Brüste, getrennt nur vom Stoff des BHs. Er setzte sich hartnäckig über die heftige und anhaltende Gegenwehr der Privatklägerin hinweg und zog ihr – im Rahmen eines eigentlichen Gerangels – mit List, Geschick und einiger Kraft die Hosen bis zu den Knöcheln herunter. Zur Überwindung ihrer Gegenwehr musste der Beschuldigte reichlich Kraft auf- wenden, mithin Gewalt als Nötigungsmittel. Dass der Beschuldigte ein Präservativ erwähnte, musste sie fürchten lassen, dass er Geschlechtsverkehr erzwingen könnte. Schliesslich griff er in ihre Unterhose und an den Genitalbereich, wobei er mit einem Finger geringfügig vaginal in sie eindrang. Diese gesamte Situation, in der die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich unterlegen, ihm ausgeliefert war und so einen gewaltsamen Eingriff in ihre Intimsphäre erdulden musste, war für sie zweifellos sehr demütigend. Dass der Beschuldigte sein Verhalten mit den Worten "Ich Mann, Du Frau" quasi rechtfertigte, spricht ferner von einem verwerf- lichen Verständnis der Geschlechterrollen. Der Beschuldigte beendete sein Tun nicht aus freien Stücken, sondern dieses kam zu einem baldigen Ende, weil die Privatklägerin nicht resignierte, sondern ihre Gegenwehr aufrecht hielt und sich schliesslich losreissen konnte. Immerhin, und das soll auch erwähnt sein, scheint der Beschuldigte nach der Selbstbefreiung der Privatklägerin ziemlich rasch zur Besinnung gekommen zu sein und sie danach nicht noch weiter drangsaliert haben. 2.2. Der sexuelle Übergriff geschah direktvorsätzlich. Es ging dem Beschuldig- ten um die Befriedigung seiner sexuellen Lust, ein rein egoistisches Motiv. Das subjektive Tatverschulden vermag damit das objektive in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 2.3. Das Tatverschulden erscheint – mit Blick auf das ganze Spektrum denk- barer sexueller Nötigungen bis zu beischlafsähnlichen Handlungen – noch als
leicht, weshalb sich mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, von 20 Monaten rechtfertigt. 3. Täterkomponente Mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf ihre zutreffenden Würdigungen lassen sich aus den von dieser vollständig zusammengefassten und gewürdigten persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten, der Vorstrafenlosigkeit (vgl. auch Urk. 85) sowie dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 66 E. V/4 S. 35 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, seit dem 1. Mai 2021 im Restaurant "..." in K._____ [Ort] angestellt zu sein, wobei die Stelle für fünf Monate während des Sommers befristet sei (Urk. 86 S. 5 f.), was indessen keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat. Im Übrigen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht (Prot. II S. 2 ff.). 3.1. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint die bereits von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Ergebnis als gerechtfertigt. 4. Vollzug Die Vorinstanz hat auch die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 66 E. VI/1 S. 52). Sie hat dem Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 66 E. VI/2 S. 37 sowie S. 46). Schon das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu ändern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfäng- liche Strafaufschub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit zwei Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste.
IV. Landesverweisung 1. Katalogtat, Härtefall-Prüfung Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig zu sprechen, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führt. Gründe, weshalb beim Beschuldigten eine Wegweisung aus der Schweiz zu einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB führen sollte, was zu einem ausnahmsweisen Absehen von einer Landesver- weisung führen könnte (BGE 146 IV 105 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2. mit Verweisen), sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich zur Frage einer obliga- torischen Landesverweisung ausführlich und zutreffend geäussert (Urk. 66 E. VII/2, 3 und 4.1.1–4.1.4 S. 38–40). Darauf ist zu verweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte kürzlich eine neue befristete Arbeitsstelle antreten konnte (Urk. 86 S. 5 f.), vermag im Übrigen keine andere Beurteilung zu begründen. 2. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus, also ein Jahr über der Mindestdauer. Eventualiter, für den Fall seiner Verur- teilung beantragt der Beschuldigte, es sei die Dauer auf fünf Jahre zu begrenzen (Urk. 87 S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft, die vor Vorinstanz noch zehn Jahre propagiert hatte (Prot. I S. 43 i.V.m. Urk. 50 S. 1 und 10), beantragt nun lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). Die Vorinstanz hat nicht nur die Regeln für die Bemessung der Dauer einer Landesverweisung korrekt zusammengefasst (Urk. 66 E. VII/4.2.1 S. 40), sie begründete ihren Ermessenentscheid auch überzeugend (Urk. 66 E. VII/4.2.1 S. 40). Sechs Jahre stehen in einem adäquaten Verhältnis namentlich zum Tatverschulden. Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Eine gegenüber dem Minimum leicht erhöh- te Dauer von sechs Jahren ist immer noch angemessen. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
chung im vorliegenden Fall als nicht übermässig. Die Zivilansprüche sind damit auch im Berufungsverfahren gleich zu entscheiden. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss deren Dispositiv-Ziffern 15 und 16 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sodass die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin – dem vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte, weshalb seine Rücker- stattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). 3. Entschädigungsfolgen 3.1. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 3'741.40 geltend (Urk. 88). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer gewissen Nachbesprechungszeit erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen und Baraus- lagen mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin machte für das Berufungs- verfahren einen Aufwand von Fr. 1'679.15 geltend (Urk. 90). Der bezifferte
Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer gewissen Nachbesprechungszeit erscheint es angemessen, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin für ihre Aufwendungen und Barauslagen mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen. 3.3. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.–5. [...] 6. Die folgenden mit Verfügung vom 16. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich– Limmat beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigen herausgegeben: − 1 Bettwäsche (Asservate-Nr. A012'510'586); − 1 Mobiltelefon (Asservate-Nr. A013'067'975). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 16. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft Zürich– Limmat beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin herausgegeben: − 1 Damenhose, schwarz (Asservate-Nr. A012'510'531); − 1 Pullover, schwarz (Asservate-Nr. A012'510'553); − 1 Damenunterwäsche (Asservate-Nr. A012'510'520); − 1 Damenstrümpfe/-Socken (Asservate-Nr. A012'510'542).
Der Privatklägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden diese Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 8. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 5 Bierdosen (Asservat Nr. A012'510'564). 9. Die folgenden beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellten Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − die DNA-Spuren Wattetupfer (Asservate-Nr. A012'510'473, A012'510'484); − die Fotografien (Asservate-Nr. A012'510'508, A012'510'462, A012'510'519). 10. [...] 11. [...] 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 18'750.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit pauschal CHF 11'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'899.90 Auslagen (Gutachten) CHF 200.00 Entschädigung Zeugen CHF 18'750.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 11'200.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung 15. [...] 16. [...] 17. [Mitteilungen]
[Rechtsmittel] 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 6. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.–
für die amtliche Verteidigung Fr. 2'000.–
für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt. 11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
− die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Mai 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Be währungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.