Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200334-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 12. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juli 2020 (GG190233)
sowie
X._____, Beschwerdeführer
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Beschwerde gegen Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juli 2020, (GG190233)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2019 (Urk. 67) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109 S. 35 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 112 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2019 mit einer Konto- sperre belegte Mietzinsdepot bei der B._____ [Bank] (Konto-Nr. 1) in der Höhe von Fr. 4'499.50 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. April 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 (IMEI-Nr. 2) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 6. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Referenznummer K190202-034 / 74659033 lagernden Spurenträgern (Asservate Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 7. Die beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) unter der ES-Nr. 19-00979 / 74659033 lagernden DNA-Spuren sowie der Wangenschleimhautabstrich (Asservate Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. 8. Es wird keine Ersatzforderung zugunsten des Staates ausgesprochen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 24'206.50 (inkl. Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskassen genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'023.40 [recte: Fr. 12'949.40.– inklusive Mehrwert- steuer] zu bezahlen. 15. Der Privatklägerin 2 D._____ GmbH wird keine Entschädigung zugesprochen. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] "
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Für die unrechtmässig ausgestandene Haft vom 15.02.2019 bis und mit 06.06.2019, total 112 Tage, sei der Beschuldigte mit CHF 22'400.– zu ent- schädigen. 3. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die mit Verfügung vom 9. April 2019 angeordnete Kontensperre betreffend das Mietzinsdepot bei der B._____ mit der Konto-Nummer 1, sei aufzuhe- ben. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (erst- und zweitinstanzlich), sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu neh- men, respektive im Zivilpunkt der Zivilklägerschaft aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 116; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerinnen: (Urk. 139; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 5-8 E. I.1.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 7. Juli 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 101). Nach Zustellung des begründeten Urteils an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 10. August 2020, stellte dieser in der ebenfalls innert Frist eingereichten Berufungserklärung vom 31. August 2020 zwei Beweis- anträge (Urk. 106 = Urk. 109, Urk. 108/2 und Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2020 wurde die Berufungserklärung den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt, diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um freigestellt (Privatklägerinnen) bzw. obligatorisch (Staatsanwaltschaft) zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 113). Mit Eingabe vom 4. September 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 116). Mit Eingabe vom 24. September 2020 verzichteten auch die Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung, beantragten die Abwei- sung der Beweisanträge des Beschuldigten und stellten ihrerseits zwei Beweis- anträge (Urk. 117). Da bis dahin keine (obligatorische) Stellungnahme der Staats- anwaltschaft zu den Beweisanträgen des Beschuldigten eingegangen war, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 28. September 2020 erneut dazu Frist angesetzt, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten weiter Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Privatklägerinnen Stellung zu nehmen (Urk. 119). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten, erklärte jedoch gegen die Beweisanträge der Privatklägerinnen nicht zu opponieren, hierzu jedoch keine ei-
genen Anträge zu stellen (Urk. 121). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Abweisung der von den Privatklä- gerinnen gestellten Beweisanträge und stellte für den Fall, dass der Beweisantrag betreffend Einvernahme von E._____ gutgeheissen werden sollte, einen weiteren Beweisantrag (Urk. 122). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft und jene der amtli- chen Verteidigung wurden den jeweils anderen Parteien zugestellt (a.a.O., S. 3), wobei innert angemessener Frist hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingin- gen. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2020 wurden alle Beweisanträge abgelehnt (Urk. 124). 1.3. Die Vorinstanz entschied unter anderem, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 24'206.50 zu entschädigen sei (Urk. 109 Dispositiv-Ziffer 13), wogegen dieser Beschwerde erhob (Urk. 129/2). Mit Verfügung vom 1. September 2020 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten auf die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 115). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Sistierung ihres Verfahrens auf, überwies die Beschwerde zur weiteren Behandlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 128). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das vorinstanz- liche Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden. 1.4. Am 12. April 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der amtliche Verteidiger erschien. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht und liess durch seinen amtlichen Verteidiger vorbringen, er wünsche ein Abwesen- heitsurteil. In der Folge reichte der amtliche Verteidiger seine Plädoyernotizen samt Anträgen ins Recht und verzichtete auf ein mündliches Plädoyer. Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil (Prot. II S. 7 ff.).
(= Urk. 48B) sei zu spät erfolgt bzw. im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO verwirkt und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Privatklägerin 1 habe sich nur als Privatperson konstituiert, obwohl sie Kenntnis davon gehabt habe, dass sich die D._____ GmbH separat hätte konstituieren müssen (Urk. 95 S. 16). Dem hielt der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 und der D._____ GmbH bzw. der Privatkläge- rin 2 entgegen, die Privatklägerin 1 habe sich auch für die Privatklägerin 2 auf demselben Formular gültig konstituiert (Prot. I S. 50 und S. 53 f.). 3.2.2. Im Berufungsverfahren wurde diese Rechtsfrage von der Verteidigung nicht mehr aufgeworfen. Vor dem Hintergrund der im Berufungsverfahren zwar gelten- den, jedoch zugunsten der beschuldigten Person eingeschränkten Dispositions- maxime (Art. 404 StPO) rechtfertigt sich aufgrund der Relevanz dieser Rechts- frage für die Beurteilung der Zivilforderung der D._____ GmbH bzw. der Privat- klägerin 2 im Nachfolgenden dennoch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik. 3.2.3. Die Vorinstanz führte dazu unter Hinweis auf die einschlägige straf- prozessuale Bestimmung sowie diverse Aktenstücke aus, die Konstituierung der Privatklägerin 1 sei nicht umstritten und am 15. Februar 2019 gültig erfolgt, wobei sie Straf- und Zivilklage erhoben habe (vgl. dazu Urk. 30/5). Unklar sei gewesen, ob die Privatklägerin 1 sich am 15. Februar 2019 auch im Namen der D._____ GmbH als Privatklägerin konstituiert habe, weshalb Letztere mit Verfügung vom 3. Juli 2019 aufgefordert worden sei, ihren Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerin mitzuteilen (vgl. dazu Urk. 41/1). Dieser Aufforderung sei die D._____ GmbH am 19. bzw. 30. Juli 2019 nachgekommen und habe betreffend ihre Zivilforderung auf das Formular vom 15. Februar 2019 verwiesen (vgl. dazu Urk. 48A und Urk. 48B). Da der geltend gemachte Betrag von Fr. 130'490.09 für Schadenersatz über dem Gesamtbetrag gelegen habe, den der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung beantragt habe, die Privatklägerin 1 die einzige Gesellschafterin der D._____ GmbH sei, sie im Zeitpunkt ihrer Konstituierung noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und in den ausgefüllten Formularen vom 19. bzw. 30. Juli 2019 explizit auf das Formular vom 15. Februar 2019 verwiesen habe, wäre es überspitzt formalistisch, die
D._____ GmbH nicht als Privatklägerin 2 zuzulassen (vgl. dazu Urk. 29/2, Urk. 30/5, Urk. 48A, Urk. 48B und Urk. 92 S. 1 f.). Beide Privatklägerinnen hätten sich somit gültig konstituiert und würden durch denselben Rechtsvertreter gültig vertreten (vgl. in diesem Sinne zum Ganzen Urk. 109 S. 9 E. II.2.2. f.). 3.2.4. In Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 20. August 2019 die Akten zur Ergänzung der Beweis- abnahme und zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückwies und das Verfahren als erledigt abschrieb (Urk. 60). Die Sache befand sich damit wieder im Stadium des Vorverfahrens. Vor der erneuten Anklageerhebung ersuchte sodann der Privatklägervertreter die Staatsanwaltschaft nochmals ausdrücklich, auch die D._____ GmbH als Privatklägerin aufzuführen (Urk. 65/5 S. 2), was denn mit der jüngsten Anklage vom 21. November 2019 auch geschah (Urk. 69). Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich beide Privatklägerinnen gültig konstituiert haben. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst vor, er habe am 14. Januar 2019 zwischen ca. 15:00 Uhr und ca. 16:15 Uhr im D._____ Club an der F.-strasse ... in Zürich während die Privatklägerin 1 eine Besichtigung des Clubs durchgeführt habe, aus ihrer im Barbereich der Lokalität deponierten Handtasche einen Umschlag mit Fr. 5'000.– in bar behändigt und den Club anschliessend verlassen. Der Beschuldigte habe den genannten Bargeldbetrag an sich genommen, um diesen für sich zu behalten bzw. für eigene Bedürfnisse zu verwenden, wodurch der Privatklägerin 1 ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei, während er eine finanzielle Besserstellung im gleichen Umfang erlangt habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, was er gewollt habe. 1.2. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe zwi- schen dem 16. Januar 2019 und dem 2. Februar 2019 um ca. 18:15 Uhr mittels eines Schlüssels den Club D. betreten und sich ins erste Untergeschoss
begeben. Dort habe er einen Schrank geöffnet, um an den sich darin befindlichen Tresor zu gelangen, den er mittels Eingabe der ihm bekannten Zahlenkombina- tion geöffnet habe. Anschliessend habe der Beschuldigte dem Tresor zum Nachteil der Privatklägerin 1 Fr. 110'000.– in bar (Stückelung zu 50er, 100er, 200er und 1000er Noten) entnommen, welcher Bargeldbetrag sich in einer blauen Strumpfhose befunden habe, welche sich ihrerseits in einem Louis-Vuitton Stoff- beutel befunden habe, der in einem Plastiksack abgelegt gewesen sei. Den ge- nannten Bargeldbetrag habe der Beschuldigte mittels diverser Reinigungstücher ersetzt. Ebenfalls habe der Beschuldigte aus einem sich im Tresor befindlichen weissen Umschlag zum Nachteil der Privatklägerin 2 das sich darin befindliche Bargeld in der Höhe von total ca. Fr. 1'700.– genommen. Anschliessend habe er die Örtlichkeit mit dem genannten Bargeld verlassen. Der Beschuldigte habe den genannten Bargeldbetrag an sich genommen, um diesen für sich zu behalten bzw. für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Den Privatklägerinnen sei dadurch ein Schaden in der Höhe von gesamthaft ca. Fr. 111'700.– entstanden, während der Beschuldigte eine finanzielle Besserstellung im gleichen Umfang erlangt habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, was er gewollt habe. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe vollum- fänglich (vgl. dazu zuletzt Prot. I S. 19 ff.). Vor Vorinstanz liess er dazu durch sei- ne Verteidigung zusammengefasst ausführen, aus den gesamten Umständen und der Indizienlage werde klar, dass zu seinem Nachteil nichts Konkretes konstruiert werden könne. Es gebe schon ein paar Verdachtsmomente, diesen stünden je- doch auch entlastende Indizien gegenüber. Es gebe auch ein paar "abgekartete" Zeugenaussagen, welche die Privatklägerin 1 "bestellt oder zumindest vorgängig beeinflusst" habe, sowie Zeugenaussagen, die einander wiedersprächen. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich kein klares Bild, wie dies von der Anklage ge- schildert werde. Vielmehr verblieben viele Zweifel und es bestünden Alternativ- möglichkeiten, wie es auch gewesen sein könnte. Die Aussagen der Privat- klägerin 1 seien nicht glaubhaft. Diese habe zudem ein ausgeprägtes finanzielles Eigeninteresse. Der doch recht hohe angebliche Deliktsbetrag wiederum lasse
sich nicht belegen und beruhe einzig auf den Behauptungen der Privatklägerin 1 sowie äusserst vagen Angaben Dritter. Bei dieser Ausgangslage lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen. Vielmehr sei der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 95 S. 14 f.). Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesem Standpunkt (Urk. 136) und liess durch seine Verteidigung ergänzend ausführen, die Aussagen von E._____ gegenüber der Polizei von G._____ (D) vom 23. Mai 2019 seien mangels direkter Konfrontation mit ihm zu seinem Nachteil unverwertbar (Urk. 136 S. 3 ff.). Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen ihrer Vorbringen zu den Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sinngemäss auch zum Anklagesachverhalt, zumal der von der Vorinstanz den Privatkläge- rinnen zugesprochene Schadenersatz mit den eingeklagten Deliktsbeträgen übereinstimmt: Die Verteidigung führte in Bezug auf die angeblich aus der Hand- tasche der Privatklägerin 1 gestohlenen Fr. 5'000.– ergänzend aus, diese habe gegenüber H._____ ausgeführt, es seien "ca. 4'500 - 5'000 gewesen" (vgl. dazu Urk. 13/11 F/A 31), womit die angebliche Schadenshöhe (und damit auch der an- gebliche Deliktsbetrag) unklar sei. Ebenso verhalte es sich in Bezug auf die an- gebliche Schadenshöhe der Privatklägerin 2 (und damit auch in Bezug auf den angeblichen Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerin 2), da die Privatkläge- rin 1 von "circa"-Beträgen gesprochen und gesagt habe, "Ich weiss den Betrag nicht genau" (vgl. dazu Urk. 11/1 S. 3). Schliesslich habe I._____ eine Bestäti- gung unterschrieben, wonach die Privatklägerin 1 im Tresor "112.00.00,- (hun- dertzwölftausend Schweizer Franken) [auf]bewahrt" habe (vgl. dazu Urk. 30/6), welcher Betrag ebenfalls vom eingeklagten Deliktsbetrag bzw. vom von der Vo- rinstanz der Privatklägerin 1 zugesprochenen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110'000.– divergiere (Urk. 136 S. 10-12). Weiter liess der Beschuldigte geltend machen, die Vorinstanz habe seine Aussage- und Mitwirkungsverweigerung als Indiz gegen ihn gewertet, was eine Verletzung seines Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrechts im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO darstelle (Urk. 136 S. 13 f.).
auch nicht entlasten. Die Herkunft der plötzlich erlangten und kurz nach dem ein- geklagten Vorfall auf sein Konto einbezahlten Gelder im ihm von der Privatkläge- rin 1 überlassenen Umfang von Fr. 5'000.– übersteigenden Betrag konnte der Beschuldigte jedenfalls nie plausibel erklären. Dies gilt insbesondere für eine Ein- zahlung in der Höhe von Fr. 9'600.– auf sein Konto bei der J._____ [Bank] am 30. Januar 2019 (Urk. 21/14 S. 12; vgl. dazu Urk. 12/9 S. 2), die sich nicht ver- nünftig mit den vom Beschuldigten ab November 2018 bezogenen Lohnsummen (Urk. 9/8-11) und seinen beträchtlichen Schulden im damaligen Zeitpunkt (Urk. 19/27 [rund Fr. 38'000.– bei der K._____ AG] bzw. Urk. 12/2 S. 8 f. [laut Be- schuldigtem zwischen Fr. 60'000.– und Fr. 65'000.– insgesamt]) in Einklang brin- gen lässt. Soweit diese Umstände zusammen mit der rudimentären Angabe des Beschuldigten, wonach es sich bei der genannten Einzahlung um "persönliche Rücklagen" gehandelt habe, und seiner knappen Antwort auf die Frage, woher er das Geld hatte ["erwirtschaftet"] (Urk. 12/9 S. 2), von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet wurde, ist dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. dazu vorne unter E. II.2. Abschnitt 2) – nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es nämlich zulässig davon auszugehen, dass vom Beschuldigten gel- tend gemachte, entlastende Beweismittel nicht existieren, wenn er sich weigert zu seiner Entlastung die erforderlichen Angaben zu machen obschon angesichts der belastenden Beweismittel eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürf- te (BGE 138 IV 47). Diese Umstände sind als ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Gleiches gilt für sein Verschwinden unmittelbar nach dem Vorfall. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausfüh- rungen des Beschuldigten nicht und erscheinen seine Bestreitungen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen. Soweit sich seine Aussagen nicht mit der glaubhaften Sachdarstellung der Privatklägerin 1 decken (vgl. dazu sogleich unter E. II.4.3.), kann ihm auf jeden Fall nicht geglaubt werden. 4.3. Die lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine wesentlichen Strukturbrüche aufweisenden, detaillierten und im Kerngeschehen konstanten Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft und überzeugen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die vom Beschul-
digten schwer Enttäuschte nicht mehr gut auf diesen zu sprechen ist und im Übri- gen ein erhebliches finanzielles Interesse am Verfahrensausgang hat. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen wird sodann durch einzelne Sachbeweise untermauert: So deckt sich die Darstellung der Privatklägerin 1 mit dem bereits erwähnten Kon- toauszug der J., wonach am 8. Januar 2019 eine Bareinzahlung in der Hö- he von Fr. 4'900.– und tags darauf eine Alimentenzahlung in der Höhe von Fr. 4'581.20 erfolgte (Urk. 21/14 S. 10). Soweit die Verteidigung im Berufungsver- fahren geltend machte, H. habe ausgesagt, die Privatklägerin 1 habe ihr gegenüber erwähnt, es seien ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– in der Handtasche gewesen, weshalb sich der eingeklagte Deliktsbetrag nicht erstellen lasse (vgl. dazu vorne unter E. II.2. Absatz 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privatkläge- rin 1 gab in Bezug auf den Deliktsbetrag konstant, nachvollziehbar und glaubhaft an, in der Handtasche hätten sich Fr. 5'000.– befunden (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 11/2 S. 4 f.; Urk. 92 S. 6 f.). Den demgegenüber inkonsequenten Angaben von H._____ – so führte diese in der von der Verteidigung erwähnten Einvernahme zunächst noch aus, die Privatklägerin 1 habe ihr gegenüber nie einen Betrag ge- nannt (Urk. 13/11 F/A 30) – kann, anders als den Aussagen der Privatklägerin 1, keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Hinzu kommt, dass es sich dabei lediglich um Angaben vom Hörensagen handelt, was sich denn (wohl) auch in ihrem widersprüchlichen Aussageverhalten niedergeschlagen hat. Auch wenn niemand den Diebstahl mit eigenen Augen sehen und bezeugen konnte, beste- hen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt abgespielt hat. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erste Tatvorwurf betreffend den Diebstahl von Fr. 5'000.– rechtsgenügend erstellt ist. 5. Zweiter Tatvorwurf (Diebstahl von Fr. 111'700.–) 5.1. Die Vorinstanz hat auch bei der Behandlung des zweiten Tatvorwurfs die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie der Zeuginnen L._____ und M._____ zutreffend zusammengefasst und zusammen mit den relevanten Sachbeweisen korrekt gewürdigt (Urk. 109 S. 18-23 E. II.3.4. [ausgenommen S. 23 E. II.3.4.8. f., Aussagen von E._____, vgl. dazu vorne unter
E. II.3.]), worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann. Auch in diesem Zu- sammenhang sind die nachfolgenden Ausführungen deshalb als die vorinstanzli- chen lediglich teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 5.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann zunächst auf die bereits vorne unter E. II.4.2. gemachten Ausführungen verwiesen werden, die auch im vor- liegenden Zusammenhang Gültigkeit haben. Stark belastet den Beschuldigten der Umstand, dass sich auf dem Stoffbeutel, in dem sich das gestohlene Geld befand, auch eine DNA-Mischspur von ihm fand, was er nicht plausibel erklären konnte (Urk. 23/4; vgl. dazu Urk. 12/10 S. 5 f. und Prot. I S. 30 f.). Ebenfalls als den Be- schuldigten belastend zu veranschlagen ist weiter, dass er sich trotz bescheide- ner Lohneinkünfte in den Vormonaten und beträchtlicher Schulden (vgl. dazu vor- ne unter E. II.4.2.) im Februar 2019 ein Auto und einige doch recht teure Hotel- übernachtungen leisten konnte (Urk. 12/8 S. 2 und Urk. 12/10 S. 8 sowie dazu Urk. 21/14 S. 13 f.). Als widerlegt zu gelten hat sodann aufgrund der soweit glaubhaften Angaben der Zeugin L._____ (Urk. 13/1 S. 2 ff.), die diesbezüglich mit den entsprechenden ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 kor- respondieren, die Bestreitung des Beschuldigten, wonach er keinen Schlüssel zur Deliktsörtlichkeit gehabt habe. Damit sowie unter Berücksichtigung des unter E. II.5.3. noch Auszuführenden ist auch hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs fest- zuhalten, dass die Bestreitungen des Beschuldigten unglaubhaft sind. 5.3. Auch was die Aussagen der Privatklägerin 1 betrifft, kann zunächst auf das schon vorne unter E. II.4.3. Erwogene verwiesen werden, das auch hier gilt. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind, was den zweiten Tatvorwurf betrifft, im Kern- gehalt ebenfalls widerspruchsfrei und glaubhaft, wobei kleinere Widersprüche wie beispielsweise hinsichtlich der Anzahl Schlüssel zum Schrank des Tresors sowie der Daten der letzten Geldkontrolle im Tresor daran nichts zu ändern vermögen. Eigentliche Lügensignale sind jedenfalls keine auszumachen. Dies gilt insbeson- dere auch hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags. Der Einwand der Verteidi- gung im Berufungsverfahren, wonach sich der konkrete Deliktsbetrag nicht er- stellen lasse (vgl. dazu vorne unter E. II.2. Absatz 2) verfängt nicht. Es ist diesbe- züglich zunächst festzuhalten, dass der von I._____ schriftlich abgegebenen Er-
klärung, wonach die Privatklägerin 1 im Tresor Fr. 112'000.– aufbewahrt habe (Urk. 30/6), aufgrund der eigenen Angaben von I._____ in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 18. März 2019 keine massgebliche Bedeutung beige- messen werden kann. Anlässlich dieser führte er aus, die Privatklägerin 1 habe ihm nie genau gesagt, ob der genannte Betrag im Tresor gewesen sei. Er habe gewusst, dass es mehr als Fr. 60'000.– gewesen seien. Sie habe sicher einmal etwas von knapp Fr. 100'000.– erwähnt (Urk. 13/3 S. 4 f.). Seine schriftliche Be- stätigung vermag damit nichts Entscheidendes zur Sachverhaltserstellung beizu- tragen. Es ist auch hier – wie bezüglich des ersten Deliktsvorwurfs – betreffend den Deliktsbetrag vorwiegend auf die konstanten, nachvollziehbaren und glaub- haften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Von Anfang an gab sie diesbe- züglich an, im Tresor hätten sich Fr. 110'000.–, bestehend aus Notenbündel à Fr. 20'000.–, befunden (Urk. 11/1 F/A 13). Vor Vorinstanz gab sie ergänzend und glaubhaft zu Protokoll, sie habe den exakten Betrag gekannt, weil sie das Geld regelmässig gezählt habe, zuletzt am 7. Januar 2019, bevor sie Fr. 10'000.– nachhause genommen habe, um davon Fr. 5'000.– dem Beschuldigten zu geben (Urk. 92 S. 8). Was schliesslich den Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 anbelangt, ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2019 ausführte, im Tre- sor hätten sich zudem Bareinnahmen der Privatklägerin 2 im Umfang von ca. Fr. 1'500.– und weitere ca. Fr. 200.– befunden, den exakten Betrag wisse sie nicht genau. Die Privatklägerin 1 gab aber weiter an, der Tresor habe zudem auch – teilweise in Servierportemonnaies verstautes – Stockgeld bzw. Wechselgeld im Gesamtbetrag von Fr. 1'420.– enthalten (Urk. 11/1 F/A 15; vgl. auch Urk. 92 S. 9), welches ebenfalls der Privatklägerin 2 zuzuordnen ist. Damit beläuft sich der De- liktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerin 2 auf mindestens Fr. 1'700.–. Weiter ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zudem durch die soweit ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ gestützt werden, der immer- hin angeben konnte, der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Trennung im Jahr 2017 Fr. 60'000.– ausbezahlt zu haben, wobei er davon ausging, dass sie dieses Geld im Tresor im Club aufbewahrte (Urk. 13/3 S. 4 f.). Gestützt werden die Angaben der Privatklägerin 1 zur Höhe des Deliktsbetrags schliesslich massgeblich durch
die den Beschuldigten ebenfalls stark belastenden Angaben der Zeugin M._____, einer ehemaligen Freundin des Beschuldigten, die insbesondere glaubhaft aus- sagte, nach dessen Verhaftung im Februar 2019 in ihrem gemeinsamen Schlaf- zimmer Bargeld in der Höhe von Fr. 80'000.– bis Fr. 90'000.– in der entwendeten Stückelung entdeckt zu haben (Urk. 13/6 S. 2 ff. und Urk. 13/8 S. 3 ff.). Auch die- sen Umstand konnte der Beschuldigte nicht einleuchtend erklären (Urk. 12/10 S. 2 ff. und Prot. I S. 25 ff.). Namentlich seine Behauptung, dass es sich quasi um gehortete Barersparnisse gehandelt habe, vermag in Anbetracht der übrigen Be- weiswürdigung nicht zu überzeugen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zweite Tatvorwurf betreffend den Diebstahl von Fr. 111'700.– ebenfalls rechtsgenügend erstellt ist. 6. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – welche seitens des Beschuldigten auch nicht Abrede gestellt wurde – ist zutreffend (Urk. 109 S. 24 E. III.), darauf kann ergänzungslos verwiesen werden. 7. Fazit Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen, die angezeigte Strafart und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 109 S. 25 f. E. IV.1.-3.1.), darauf kann verwiesen werden.
1.2. Konkrete Strafzumessung
Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden sowie die Täterkomponente für das Hauptdelikt, d.h. den zweiten Diebstahl, abgehan- delt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 26 f. E. III.3.2. f.). Aufgrund des gesamten, nicht mehr leichten Tatverschuldens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothe- tische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für den zweiten Diebstahl angemessen. Diese ist für den ersten Diebstahl aspirierend um zwei Monate zu erhöhen, für welchen insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen ist. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 27 f. E. III.3.4.-4.). 1.3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung von 112 Tagen erstan- dener Haft steht nichts entgegen. 2. Vollzug In Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 109 S. 28 f. E. V.). IV. Zivilansprüche Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 109 S. 29-31 E. VI.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Beschlagnahme, Einziehung und Ersatzforderung Was die Verwendung der Fr. 4'449.50 auf dem mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 7. März 2019 mit einer Kontosperre belegten Mietzinsdepot bei der B._____ betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden (Urk. 109 S. 31-34 E. VII.1.-7.2.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelgung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, dies- bezüglich kann auf die vorinstanzliche Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 109 S. 34 f. E. VIII.). Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers be- treffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter I. 1.3.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erwog die Vorinstanz Bezug nehmend auf die von ihm eingereichte Rechnung Nr. 10 vom 3. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 23'969.55 (= Urk. 98 [im vorinstanzlichen Entscheid wurde auf "act. 89" Bezug genommen, wobei es sich offensichtlich um einen Verschrieb handelt]) lediglich, die Kosten erschienen im ausgewiesenen Umfang als verhältnismässig (Urk. 109 S. 43 E. VIII.1.) und sprach ihm schliess- lich Fr. 24'206.50 zu (vgl. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheids). 1.3. Der amtliche Verteidiger beantragt, seine Entschädigung sei um Fr. 1'066.20 auf Fr. 25'272.70 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu erhöhen (Urk. 129/2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, er habe mit der Kostennote vom 3. Juli 2020 einen Totalbetrag von Fr. 23'969.55 geltend gemacht, jedoch gut sichtbar "zuzüglich des Aufwandes für die heutige Verhandlung (HV, Urteilseröffnung, Wegzeit)" vermerkt (vgl. dazu Urk. 98 = 129/3/3 S. 8). Die Vorinstanz habe diesen Hinweis ganz offensichtlich gesehen, aber dennoch nur rund eine zusätzliche Stunde entschädigt. Vermutlich habe sich ein simpler Rechnungs- oder Tippfehler einge- schlichen. Effektiv habe die Hauptverhandlung 4½ Stunden gedauert (vgl. dazu Urk. 129/3/2). Die Wegzeit zum Gericht und retour werde mit 0.75 Stunden geltend gemacht, weil der Verteidiger sich praxisgemäss mit dem Beschuldigten in der Praxis verabredet habe und dann gemeinsam mit ihm zum Gericht und an- schliessend wieder zurück gegangen sei ("mit jeweils kurzem Gesprächsbedarf"). Diese Wegzeit entspreche demgemäss auch in etwa dem oberen Rand der geltend gemachten Wegzeiten gleicher Art (vgl. dazu Urk. 98 = 129/3/3). 4.5 plus
0.75 Stunden x Fr. 220 x 1'077 (MwSt.) ergebe Fr. 1'303.17, die zu den geltend gemachten Fr. 23'969.55 hinzukämen, was total Fr. 25'272.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ergebe. Abzüglich der bereits zugesprochenen und bereits überwiesenen Fr. 24'206.50 verbleibe eine Restforderung von Fr. 1'066.20. Der Verteidiger habe sich um eine direkte Klärung bei der Vorinstanz bemüht, was aber nicht möglich gewesen sei, da die Akten bereits dem Obergericht eingereicht worden seien, weshalb er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als den Beschwerdeweg zu beschreiten (vgl. zum Ganzen Urk. 129/2 S. 2). 1.4. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass sich bei der vorinstanz- lichen Berechnung des Honorars ein Rechnungs- oder Tippfehler eingeschlichen hat, der zu korrigieren ist. Der zusätzlich geltend gemachte Aufwand wurde vom Verteidiger plausibel dargetan. Allerdings hat sich bei ihm ebenfalls ein Rech- nungsfehler eingeschlichen: 4.5 plus 0.75 Stunden [= 5.25 Stunden] x Fr. 220 x 1.077 (MwSt.) ergibt nicht Fr. 1'303.17, sondern (gerundet) Fr. 1'243.95. Zählt man diese Summe zu den geltend gemachten Fr. 23'969.55 hinzu, ergibt sich ei- ne (gerundete) Summe von Fr. 25'213.50. Abzüglich der bereits zugesprochenen Fr. 24'206.50 verbleibt damit eine (gerundete) Restforderung von Fr. 1'007.– (inkl. MwSt.). Diesen Betrag hat der Verteidiger noch zugute. In diesem Umfang ist seine Beschwerde gutzuheissen, im übrigen Umfang ist sie abzuweisen. 1.5. Da der Verteidiger mit Ausnahme eines zu vernachlässigenden Rechnungs- fehlers vollumfänglich obsiegt, fällt eine Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ausser Ansatz. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Pauschal- entschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Beru-
fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X., reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 138). Sie sind – mit der folgenden Ausnahme – ausgewiesen und erweisen sich als ange- messen. Rechtsanwalt lic. iur. X. schätzte die Dauer der Berufungsverhand- lung auf vier Stunden und setzte diese so in seiner Honorarnote ein. Die Beru- fungsverhandlung dauerte aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten schliesslich nur rund fünf Minuten (Prot. II S. 7 ff.). Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, beantragte mit Eingabe vom 9. April 2021 die Zusprechung einer Prozess- entschädigung an die Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 795.80 (inkl. MwSt.; Urk. 139 und 141). Auch diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren in beantragter Höhe eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 3. Juli 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-4. [...] 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. April 2019 beschlag- nahmte Mobiltelefon iPhone 7 (IMEI-Nr. 2) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutz- tem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12.-14.[...] 15. Der Privatklägerin 2 D._____ GmbH wird keine Entschädigung zugesprochen. 16. [Mitteilung] 17. [Rechtsmittel] 2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars wird im Umfang von Fr. 1'007.– (inkl. MwSt.) gutgeheissen und im übrigen Umfang abgewiesen. 3. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 112 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2019 mit einer Kontosperre belegte Mietzinsdepot bei der B._____ (Konto-Nr. 1) in der Höhe von Fr. 4'499.50 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ Schadener- satz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Januar 2019 sowie Fr. 110'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Februar 2019 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 D._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 1'700.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Februar 2019 zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12-14) wird, mit Ausnahme der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung, bestätigt.
Fr. 3'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 C._____ für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 795.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 11. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerinnen (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Obergerichts betr. Dispositivziffer 4 des Vorab- beschlusses
− die B._____, Legal & Compliance, Postfach, ... Zürich, im Dispositiv- auszug betr. Dispositivziffer 4, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. April 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.