Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200329-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker
Urteil vom 22. März 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
betreffend mehrfache Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2019 (GG190098)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2019 (Urk. D1/21) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2019 (Urk. 42/12) sind diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz (Urk. 47 S. 57 ff.) "Es wird verfügt: 1. Prozess Nr. GG190167-L wird mit dem vorliegenden Prozess-Nr. GG190098-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Der Prozess-Nr. GG190167-L wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf versuchte Drohung zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig – der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; – der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; – der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB; – des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 40 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ für die mehrfache Drohung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches und der Kausalität wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Hinsichtlich der mehrfa- chen Tätlichkeiten wird das Feststellungsbegehren der Privatklägerin C._____ abgewiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für die mehrfachen Tätlichkeiten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches und der Kausalität wird der Pri- vatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin C._____ mit Fr. 4'869.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Privatklägers B._____ mit Fr. 3'363.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 755.00 Auslagen der Untersuchung Fr. 4'363.80 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____, sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 4'363.80 werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Verfahren GG190167- L (Nachtragsanklage) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'525.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 17. [Mitteilung] 18. [Rechtsmittel] "
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 2. Eventualiter, im Falle einer allfälligen auch teilweisen Verurteilung gemäss Anklageschrift, sei der Beschuldigte milde zu bestrafen. 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 56; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 f. E. I.1.-4.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv verurteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 44). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 31. Juli 2020 (Urk. 49/1-5). Fristgerecht reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2020 seine Berufungserklärung ein. Gleichzeitig beantragte er, es sei ihm für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 52). 1.3. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Gleichzeitig ging die Berufungserklärung an die Anklägerin 1 und 2 sowie die Privatkläger und wur- de diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen; ferner wurde der Be- schuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 54). 1.4. Die Anklägerin 1 teilte mit Eingabe vom 8. September 2020 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 15. September 2020 erklärte die An- klägerin 2, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und dass sie sich am weite- ren Verfahren nicht aktiv beteiligen wolle (Urk. 61). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 57). Am 11. März 2021 teilte der Vertreter des Privatklägers B., Rechtsanwalt lic. iur. Z., mit, er ver- zichte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und das Einreichen einer
Kostennote (Urk. 65). Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte die amtliche Vertei- digung ihre Honorarnote ein (Urk. 67). 1.5. Am 22. März 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1., statt (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil. 2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten nicht angefochten werden die vorinstanzliche Verfahrens- einstellung (Dispositiv-Ziffer 1), der vorinstanzliche Freispruch (Dispositiv-Ziffer 3), die Entschädigungen der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger zu Lasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffern 11 und 12), die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziffer 13) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 15, erster Satzteil), was er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 5; vgl. auch Urk. 52 S. 1 und Urk. 71 S. 1). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dis- positiv-Ziffern 1, 3, 11-13 und 15 teilweise (in Bezug auf den ersten Satzteil) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das vorinstanzliche Urteil zur Disposition steht, ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 3. Prozessuales 3.1. Bei den vorliegend zu prüfenden Straftatbeständen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt es sich an sich um Antragsdelikte. Die Privatklägerin C. und der Beschuldigte waren jedoch zu den jeweiligen Tatzeitpunkten verheiratet, weshalb die Tatbestände der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen zu prüfen sind. Der Privatkläger B._____ stand im Tatzeitraum unter der Obhut des Beschuldigten, weshalb der Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist.
3.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Straf- verfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 bis 3 StPO). Die Geschädigten C._____ und B._____ haben sich mittels Einreichung des Formulars "Geltendmachung von Rechten als Privatklä- gerschaft" bzw. Strafantragsstellung je rechtzeitig als Straf- und Zivilkläger konsti- tuiert (Urk. D1/2-3; Urk. D1/11/4; Urk. D1/12/4; Urk. 42/1/2;). 3.3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage / Vorbringen des Beschuldigten 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe kann auf die beigeheftete Anklageschrift der Anklägerin 1 vom 10. April 2019 (Urk. D1/21) sowie die Nachtragsanklage der Anklägerin 2 vom 26. Juli 2019 verwiesen werden (Urk. 42/12).
1.2. Der Beschuldigte stellte sämtliche Anklagevorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren, als auch im Berufungsverfahren in Abrede und beantragt dementspre- chend, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht anhand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Anschliessend ist der erstellte Sachverhalt rechtlich zu würdigen. 1.3. Betreffend das Vorgehen bei der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung kann vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, das zur Erstellung des Anklagesachverhalts vorliegend im Wesentlichen die Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen sind. Ebenso hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass für die Sachverhalts- erstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant sei und nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgestellt werden dürfe (Urk. 47 S. 7 f. E. II.). 2. Komplott-Theorie 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei vorliegend von einem Komplott seitens der Privatkläger auszugehen, indem diese ihre Aussagen abgesprochen und ihn absichtlich zu Unrecht belastet hätten. Hinsichtlich der Motivlage für die Falsch- belastungen liess der Beschuldigte vorbringen, die Privatklägerin habe sich in der Ehe nicht mehr wohlgefühlt, was ein typischer Motivator für Falschaussagen sei. Sie habe sich von ihm emotional entfernt und sich aus der Ehe befreien wollen. Sie habe mutwillig Konflikte zwischen ihm und dem Privatkläger herbeigeführt und den Eklat am 18. Juni 2018 gesucht. Er werde von ihr regelrecht verteufelt. Als weiterer Motivator fielen die aus Sicht des Beschuldigten massiv überhöhte Genugtuungsforderungen der Privatkläger in Betracht. Es sei gut vorstellbar, dass die Privatklägerin den Privatkläger im Hinblick auf eine finanzielle Besserstellung zu seinen Aussagen motiviert habe. Beim Privatkläger sei – wie dies auch der Schulsoziarbeiter gesagt habe – das Lügen immer wieder ein Thema. Schliesslich sei auch eigentümlich, dass die Privatkläger erst Strafantrag gestellt hätten, als
die Ereignisse bereits weit zurückgelegen hätten (Prot. S. 24 ff.). Auch in der Berufungserklärung hielt der Beschuldigte an dieser Argumentation fest und liess erneut sinngemäss vorbringen, er sei quasi Opfer eines Komplotts geworden. Die zu beurteilenden Straftaten stünden allesamt vor dem Hintergrund eines Ehe- konfliktes, in welchem die Privatklägerin die gemeinsamen Kinder, insbesondere den Privatkläger, auf ihre Seite gezogen habe (Urk. 52). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die allgemeine Ehe- und Familien- situation im hier interessierenden Zeitraum und die von ihr ins Feld geführten Motive der Privatkläger für Falschaussagen erneut sehr ausführlich dar, ohne sich indes mit der Qualität der Aussagen der Privatkläger näher auseinanderzusetzen (Urk. 71). 2.2. Die Vorinstanz hat die Einwände der Verteidigung im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend abgehandelt, worauf zunächst ver- wiesen werden kann (Urk. 47 S. 12 und 25 E. II. A. 1. e. und II. A. 3. e.). Dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten trennen wollte, ist unbestritten und wurde von ihr in der Untersuchung auch wiederholt zu Protokoll gegeben ("Ich kann wirklich nicht mehr. Ich will ihn auch nicht mehr sehen. Er soll uns in Ruhe lassen." "Ich will das auch nicht mehr, weil ich keine Gefühle mehr für ihn habe und auch keine Lust mehr."; Urk. D1/5/1 F/A 32, 36). Daraus kann aber entgegen der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass sie die angeklagten Vorfälle frei erfunden hat, um sich aus der Ehe mit dem Beschuldigten zu befreien (es sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht längst abgeschafft wurde), oder um im Eheschutz-/Scheidungsverfahren besser da zu stehen. Vielmehr erhellt aus ihren Depositionen ("Das einzige, was sich an jenem Tag [18. Juni 2018 = Tag der polizeilichen Anzeigeerstattung] änderte, war, dass ich diese Situation nicht mehr akzeptierte"; vgl. Urk. D1/5/2 F/A 13), dass sie das Verhalten des Beschuldigten über lange Zeit erduldete und sich nicht gegen ihn zur Wehr setzte. Dementsprechend geht auch der Einwand der Verteidigung fehl, wonach die Privatklägerin den Eklat am 18. Juni 2018 gesucht hätte. Vielmehr erscheint die Anzeigeerstattung der Privatklägerin als Ergebnis eines längeren, inneren Prozesses. Schlicht aktenwidrig ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach die anklagebegründenden Ereignisse im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung
bereits weit zurückgelegen hätten, was sich bereits anhand des Anklagesachver- halts widerlegen lässt. Sodann ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass beide Privatkläger – wie nachfolgend dargetan wird – im gesamten Verfahren zurück- haltend und frei von Aggravierungstendenzen ausgesagt haben sowie auch entlastende Momente nannten. Hätten die Privatkläger – wie die Verteidigung insinuiert – den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, dann wären wohl ganz andere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Soweit diese Zivilforderungen stellen, handelt es sich um ein ihnen von Gesetzes wegen zustehendes Recht, weshalb allein daraus nicht auf ein Komplott geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus den Vorbringen der Verteidigung nichts zulasten der allgemeinen Glaub- würdigkeit der Privatkläger oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Weiter sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die Privatkläger gegen den Beschuldigten verschworen und ihn absichtlich falsch belastet hätten. Die von der Verteidigung geltend gemachte These des Komplotts kann damit verworfen werden. 3. Dossier 1; mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ 3.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, er habe von April 2017 bis 18. Juni 2018 den Privatkläger B._____ am damals gemeinsamen Wohnort an der D._____-strasse ..., in ... Zürich, regelmässig, durchschnittlich zweimal pro Wo- che, mehrheitlich mit einem Hosengurt gegen dessen Rücken und Beine, teilwei- se mit der Faust bzw. Hand gegen die Schultern, den Rücken und die Beine ge- schlagen. Aufgrund der Schläge mit dem Hosengurt habe der Privatkläger diverse Blutergüsse sowie erhebliche Schmerzen erlitten, was der Beschuldigte bei seiner Vorgehensweise zumindest billigend in Kauf genommen habe. Im Anschluss an die Schläge habe der Beschuldigte den Privatkläger zudem regelmässig bespuckt (Urk. D1/21 S. 2 f.).
3.2. Standpunkt des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte zu Anfang der Untersuchung den Anklagevorwurf noch gänzlich in Abrede gestellt hatte, räumte er in der Folge sowie vor Vor- instanz ein, den Privatkläger einmal mit dem weichen Ende eines Hosengürtels geschlagen und dabei dessen Beine getroffen zu haben. Seines Wissens habe der Privatkläger von diesem Vorfall keine Blutergüsse davongetragen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D/1/4/1-3, Prot. S. 14 ff.). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung hat der Beschuldigte anerkannt, den Privatkläger einmal geschlagen zu haben (Urk. 70 S. 5). 3.3. Würdigung 3.3.1. Sachverhalt 3.3.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zur Erstellung des zu beurteilenden Vorwurfs zutreffend aufgeführt, die wesentlichen Aussagen der Be- teiligten richtig wiedergegeben und diese anschliessend, unter Berücksichtigung der dazu gemachten Ausführungen der Verteidigung, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 8 ff. E. II. A. 1. a.-e.), worauf zunächst verwiesen werden kann. 3.3.3. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass die stimmi- gen, plausiblen, reflektierten, strukturgleichen und im Wesentlichen widerspruchs- freien Aussagen des Privatklägers sehr glaubhaft sind und überzeugen. Der Privatkläger zeigte sich anlässlich der Videobefragung vom 18. Januar 2019 sehr bemüht, das Geschehene möglichst tatsachengetreu wiederzugeben, wobei kein besonderer Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen erkennbar sind. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihn meistens auf den Rücken und die Beine geschlagen, hingegen nicht ins Gesicht (Urk. D1/6/1 ab 00:10:19), oder, der Beschuldigte habe ihn – im Gegensatz zur Schwester – nie mit dem Metallteil des Gürtels geschlagen (a.a.O. ab 00:48:45). Originell schilderte der Privatkläger zu- dem das erste Mal, als ihn der Beschuldigte gemäss seiner Erinnerung schlug: Er habe Geburtstag gehabt und nur weil die Privatklägerin ein Stück Kuchen in den
Kühlschrank getan habe, und das dem Beschuldigten nicht gepasst habe, habe er sie beide geschlagen (a.a.O. ab 00:47:40). Es ist nur schwerlich vorstellbar, dass sich der Privatkläger dies ausgedacht haben könnte. Authentisch wirkt auch seine Erklärung für das Verhalten des Beschuldigten, nämlich dass dieser selber von seinem Vater geschlagen worden sei (a.a.O. ab 00:15:04), was der Beschuldigte selbst bestätigt hat (Prot. S. 21). Für die Darstellung des Beschuldigten bzw. des- sen Verteidigung, wonach der Privatkläger zum Lügen neige und von der Privat- klägerin zu den belastenden Aussagen motiviert worden sei, zeigen sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Privatkläger auch entlastende Momente nannte (bspw. auch hinsichtlich der physischen Ge- walt gegenüber der Privatklägerin: So habe der Beschuldigte die Privatklägerin in den letzten Jahren nicht mehr so geschlagen; a.a.O. ab 00:17:30) ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er gab auch unumwunden zu, wenn er Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht selber wahr- genommen hatte. Weiter lassen sich die Aussagen des Privatklägers zwanglos mit jenen der Privatklägerin, welche ebenfalls glaubhaft erscheinen, in Einklang bringen. Zudem werden sie zumindest teilweise durch die Zugaben des Beschul- digten gestützt. Demgegenüber sind die wenig konsistenten, in der Sache immer wieder ausweichenden und vom eigenen Verhalten ablenkenden Aussagen des Beschuldigten – wobei dieses Aussageverhalten in sämtlichen Einvernahmen zum Ausdruck kommt – soweit er den Anklagevorwurf bestreitet, nicht glaubhaft, teilweise sinnbefreit und vermögen keine begründeten Zweifel an den glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger aufkommen lassen. Geradezu abenteuerlich mutet sodann das Vorbringen des Beschuldigten an, wonach die Privatklägerin die von ihm eingestandene Züchtigung provoziert haben soll (Prot. S. 20 f.). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 3.3.4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 33-36 E. III. A. 1.), darauf kann verwiesen werden. Die Verteidigung machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein elterliches Züchti- gungsrecht als Rechtfertigungsgrund geltend (Urk. 71 S. 8). Das erhebliche
physisch gewalttätige Verhalten des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg lässt sich in keinerlei Hinsicht mit einem etwaigen aus der elterlichen Sorge resultierenden Züchtigungsrecht, unabhängig von dessen heute noch anerkannten Form, rechtfertigen. 4. Dossier 1; mehrfache Drohung zum Nachteil von C._____ 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Erster Sachverhaltsabschnitt Die Anklägerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, an einem nicht näher bestimm- baren Vormittag Ende Dezember 2017 / Anfang Januar 2018 in der Küche der damals gemeinsamen Wohnung an der D.-strasse ..., in ... Zürich, im Ver- lauf einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin C. aus einer Schublade ein Küchenmesser (Länge von ca. 30 cm) behändigt und dieses in Richtung der Privatklägerin gehalten zu haben, welche dabei gewesen sei, das Geschirr abzuwaschen, und dabei sinngemäss geäussert zu haben, er werde ihr die Kehle durchzuschneiden. Dadurch habe sich die Privatklägerin in ihrem Si- cherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt gefühlt, was der Beschuldigte beabsichtigt oder aber zumindest billigend in Kauf genommen habe. 4.1.2. Zweiter Sachverhaltsabschnitt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im März oder April 2018, ebenfalls in der Küche der oben erwähnten Örtlichkeit, als die Privatklägerin den Abwasch getätigt und sich dabei einen Schritt vom Fenster entfernt befunden habe, dieser gegenüber sinngemäss geäussert zu haben, er werde sie aus dem Fenster werfen. Dadurch habe sich die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt gefühlt, was der Beschuldigte beabsichtigt oder aber zumindest billigend in Kauf genommen habe. 4.1.3. Dritter Sachverhaltsabschnitt Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am Abend des 18. Juni 2018 im Korridor der oben erwähnten Örtlichkeit ein Sparschwein aus Keramik
behändigt, hochgehalten und angedeutet zu haben, es nach der Privatklägerin zu werfen. Diese sei dadurch in grosse Angst versetzt worden, indem sie körperliche Übergriffe seitens des Beschuldigten erwartet habe, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. zum Ganzen Urk. D1/21 S. 3-4). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D/1/4/1-3, Prot. S. 14 ff., Urk. 70 S. 6). 4.3. Würdigung 4.3.1. Sachverhalt Vor dem Hintergrund, dass jeweils niemand anderes als der Beschuldigte und die Privatklägerin bei den Vorfällen zugegen war, es sich mithin um Vier-Augen- Delikte handelt, die vorliegend im Raum stehen, weshalb bei der Erstellung des strittigen Sachverhalts deren Aussagen ausschlaggebend sind, hat die Vorinstanz die massgebenden und soweit entscheidrelevant zu würdigenden Beweismittel zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann. Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Be- weise unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt grundsätzlich überzeugend gewürdigt hat (Urk. 57 S. 13 ff. E. II. A. 2. a.-e.), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab ebenfalls verwiesen werden kann. 4.3.1.1. Erster Sachverhaltsabschnitt 4.3.1.1.1. Es ist der Verteidigung insofern beizupflichten, als die Aussagen des Beschuldigten zufolge Bestreitens des Vorwurfs naturgemäss mit weniger Detail- reichtum verbunden sind (Prot. II S. 11), was ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Dennoch gibt es einige Auffälligkeiten, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken. So fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Kerngeschehen dieses Vorwurfs ebenfalls nur ausweichend äusserte. So
machte er vor Vorinstanz Ausführungen dazu, wie er ständig und mit aller Kraft versucht habe, seine Familie zu retten und sie zurückzugewinnen und wie er alles versucht habe, um seine Familie glücklich zu machen, anstatt sich zum Anklage- vorwurf zu äussern (Prot. S. 17). Dabei findet sich in den Aussagen des Beschul- digten auch eine Tendenz zu Übertreibungen (Die Zeit, während welcher er zusammen mit seiner Familie in der Schweiz gelebt habe, habe er "ständig auf Knien bettelnd verbracht"; Prot. S. 17). Weiter fällt auf, dass er versucht, die Pri- vatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen (Sie wisse nicht, was sie rede; vgl. Prot. S. 18; Sie habe immer die Kinder gegen ihn aufgehetzt und ihn provo- zieren wollen; vgl. Urk. D1/4/3 F/A 3 und 8; Sie habe einfach nicht normal mit ihm in einer Ehe leben wollen; a.a.O. F/A 9). Auch seine zusammenhangslose Aus- führung, wonach die Privatklägerin im Jahr 2016 eine Affäre mit einem Nachbarn gehabt haben soll (Prot. S. 15), erscheint als hilfloser Versuch, ein unvorteilhaftes Bild von ihr zu zeichnen. Die Depositionen des Beschuldigten zum Vorwurf sind immer wieder von ausufernden Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten geprägt (So auf die Frage, ob er sich zu den Aussagen der Privatklägerin äussern wolle, wo er unter anderem ausführte, ihr Adamsapfel habe sich von oben nach unten bewegt, was zeige, dass sie Angst vor der Befragung gehabt habe [dies wohl als Indiz für angebliche absichtliche Falschaussagen]; Urk. D1/4/3 F/A 6). Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Aussagen der Privatklägerin seien dadurch motiviert, dass sie höherem Stress, insbesondere verursacht durch Ausbildung, Haushalt und Kinderbetreuung und Geldsorgen, unterlegen sei (Urk. D1/4/2 F/A 21 und 37), ist festzuhalten, dass eine solche Stresssituation in den Akten keine Stütze findet, aber selbst wenn die Privatklägerin aus den vom Beschuldig- ten vorgebrachten Gründen "gestresst" gewesen wäre, dies noch kein plausibles Motiv für Falschaussagen zu begründen vermag. 4.3.1.1.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind mit der Vorinstanz lebensnah, de- tailliert, wirken authentisch und erscheinen insgesamt glaubhaft (Urk. 47 S. 20 f. E. II. A. 2. e.). In Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist zudem zu berück- sichtigen, dass die Erinnerung an ein bestimmtes Erlebnis mit der Zeit naturge- mäss abnimmt, was sich regelmässig im Detailierungsgrad der Aussagen nieder- schlägt. Vorliegend lag der Vorfall im Zeitpunkt der ersten Befragung bereits rund
ein halbes Jahr zurück, was erklärt, weshalb die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin weniger detailreich als diejenigen zum Vorfall sind, welcher zur polizeilichen Anzeigeerstattung führte (dritter Sachverhaltsabschnitt). Die Privat- klägerin führte in den Einvernahmen konstant, im Wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig aus, der Beschuldigte habe etwa Ende Dezember 2017/Anfang Januar 2018 im Rahmen eines Streites ein ca. 30 cm langes Rüstmesser aus der Küche ergriffen und sie damit bedroht, was sie ernst genommen habe (Urk. D1/5/1 F/A 29; Urk. D1/5/2 F/A 33 f. und 60). Insbesondere besteht der von der Verteidigung in der Untersuchung aufgegriffene Widerspruch in ihren Aus- sagen (vgl. Urk. D1/5/2 F/A 59) bei genauerer Betrachtung nicht. So führte sie am 18. Juni 2018 gegenüber der Polizei in Bezug auf Drohungen des Beschuldigten mit einem Messer aus, der Beschuldigte habe gesagt, er würde ihr das Messer in den Bauch rammen (Urk. D1/5/1 F/A 29). Im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 führte sie von sich aus konkretisierend – nicht abweichend, wie es von der Verteidigung dargestellt wurde (Urk. D1/5/2 F/A 59) – aus, beim ersten Vorfall mit dem Messer zu Beginn der Ehe habe der Beschuldigte gesagt, er würde ihr das Messer in den Bauch rammen und beim zweiten Vorfall – welcher schliesslich Eingang in die Anklage fand – habe der Beschuldigte "Wenn das so weitergeht, dann werde ich dir irgendwann die Kehle aufschneiden" oder so ähnlich zu ihr gesagt (Urk. D1/5/2 F/A 33). Entsprechend vermag denn auch ihre Ausführung zu überzeugen, wonach sie die beiden Vorfälle mit dem Messer bei der Polizei noch nicht einzeln, sondern allgemein geschildert habe. Lebensnah wirkt und zeugt von selbst Erlebtem insbesondere auch die Aussage, dass der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie verängstigt gewesen sei und zu ihr gesagt "ah, du hast ein gelbliches Gesicht", weshalb er das Messer zurückgelegt habe (Urk. D1/5/2 F/A 37). Ebenfalls nachvollziehbar erscheint – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 9) – dass die Privat- klägerin nicht bereits früher zur Polizei ging, ist es doch geradezu typisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Opfer oft sehr lange in von gewalttätigen Übergriffen geprägten Ehen verharren. 4.3.1.1.3. Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine ver-
nünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. Was den inneren Sachverhalt anbe- langt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte das Küchenmesser wissentlich und willentlich in Richtung der Privatklägerin hielt und ebenso wissentlich und willentlich die eingeklagte Äusserung tätigte. Weiter wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 4.3.1.2. Zweiter Sachverhaltsabschnitt 4.3.1.2.1. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die diesbezüglichen Depositio- nen des Beschuldigten auch hier von weitschweifigen Schilderungen zum allge- meinen Familienleben geprägt sind, wobei immer wieder auffällt, dass er einer- seits versucht, sich in ein vorteilhaftes Licht zu rücken und andererseits, die Pri- vatklägerin ungünstig darzustellen. Mit Blick auf das Kerngeschehen beschränkte er sich jedoch darauf, den Vorwurf pauschal zu bestreiten (Urk. 47 S. 21 E. II. A. 2. e. ii.). Es kann im Übrigen auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen wer- den, was auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts zutrifft (E. II. 4.3.1.1.1.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich somit als wenig glaubhaft. 4.3.1.2.2. Die Schilderungen der Privatklägerin erweisen sich mit der Vorinstanz als stimmig, lebensnah und authentisch (Urk. 47 S. 21 E. II. A. 2. e. ii.). In Korrek- tur zu den Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich festzuhalten, dass die Privat- klägerin im Einklang mit dem Anklagesachverhalt angegeben hat, der Beschuldig- te habe ihr letztmals im März oder April 2018 damit gedroht, sie aus dem Fenster zu werfen (Urk. D1/5/2 F/A 67). Sodann finden die Aussagen der Privatklägerin eine gewisse Stütze durch die ebenfalls glaubhaften Depositionen des Privat- klägers, was die Vorinstanz richtig erkannt hat. Dieser schilderte ebenfalls, dass der Beschuldigte einmal zu ihm gesagt habe, dass er ihn aus dem Fenster werfen werde, damit endlich Ruhe im Haus sei (Urk. D1/6/1 S. 6 ab 00:28:33). Insbeson- dere ist auch kein Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin zu erblicken, soweit sie gegenüber der Polizei ausführte, sie wisse vielleicht, dass der Beschuldigte seine Drohungen nicht umsetzen würde, habe aber gleichwohl grosse Angst vor ihm, jedes Mal verdrehe und verschliesse sich dabei ihr Magen (Urk. D1/5/1 F/A 32). Dies untermauert viel mehr die glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin, wonach sich solche Situationen offenbar wiederholten und einem Beziehungsmuster entsprachen. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Aus- sagen durchaus verständlich. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, die Privatklägerin habe in dieser Situation keine Angst gehabt. So gab die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar an, dass sie in jenem Moment versucht habe, sich selbst davon zu überzeugen, dass eine Person jemanden nicht aus dem Fenster werfen könne. Dies sei jedoch unabhängig davon ge- wesen, dass sie grosse Angst gehabt habe (Urk. D1/5/2 F/A 62). Weiter gab sie zu Protokoll, sie habe vor allem dann vor dem Beschuldigten Angst gehabt, wenn sie sich in der Nähe des Fensters aufgehalten habe (Urk. D1/5/2 F/A 44), was in Bezug auf den eingeklagten Vorfall, welcher sich in der Küche ereignete, der Fall war. Dass die Privatklägerin durch die Drohung in erhebliche Angst versetzt wurde, erscheint nicht zuletzt auch deshalb nachvollziehbar, weil der Beschuldigte der Privatklägerin physisch (in Bezug auf Körpergrösse und -gewicht) offenbar weit überlegen war und sich innerhalb der Familie wiederholt gewalttätig zeigte. Der Beschuldigte vermag den glaubhaften Ausführungen der Privatkläger nichts Überzeugendes entgegenzusetzen und es kann mit der Vorinstanz nicht auf seine Angaben abgestellt werden. Demgegenüber wirken die Schilderungen der Privat- kläger insgesamt derart authentisch, dass ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund ausgeschlossen werden kann. 4.3.1.2.3. Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte die erstellte Äusserung wissentlich und willentlich machte. Weiter wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 4.3.1.3. Dritter Sachverhaltsabschnitt 4.3.1.3.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin die Rahmenumstände bzw. den Konfliktherd weitgehend deckungsgleich schilderten, wohingegen deren Aussagen sich in Bezug auf das Kerngeschehen diametral gegenüberstehen. So vertritt der Beschuldigte den Standpunkt, dass die Privatklägerin ihn angeschrien habe, wohingegen er sich
überwiegend deeskalierend und passiv verhalten haben will, indem er sich zurückgezogen und dadurch die Auseinandersetzung beendet haben will (Urk. D1/4/1 F/A 4; Urk. D1/4/2 F/A 11; Urk. D1/4/3 F/A 21). Die Privatklägerin hat die Dynamik des Kerngeschehens zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. die Bedrohungssituation in tatsächlicher und emotionaler Hinsicht sehr differenziert, konstant, lebensnah, zurückhaltend und schlüssig geschildert, ohne den Beschul- digten unnötig zu belasten. Zudem zeigen ihre Aussagen keinerlei Aggravierungs- tendenzen. Weiter vermochte die Privatklägerin anlässlich ihrer Ausführungen die mit ihren Handlungen logisch verknüpften Gedanken zu beschreiben und sehr einfühlbar ihre Empfindungen während des Vorfalls zu schildern ("Ich blieb dies- mal standhaft und wollte nicht klein beigeben, wie sonst so oft. Ich war verzwei- felt, hatte keine Geduld mehr. Ich hatte genug von diesem Schreien und der Ge- walt meines Mannes."; vgl. Urk. D1/5/1 F/A 16). Auch finden sich in ihren Deposi- tionen anschauliche und plausible Interaktionsschilderungen (z.B. wie die Töchter E._____ und F._____ in das Geschehen eingegriffen und den Beschuldigten be- sänftigt hätten; a.a.O. D1/5/1 F/A 17 und 18). Nicht zuletzt sind die Vorbringen be- treffend die Drohgebärde mit einem Sparschwein aus Keramik derart originell, dass sich kaum vorstellen lässt, dass die Privatklägerin diese erfunden hat, was ebenfalls als Realitätszeichen zu werten ist. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin keinerlei Lügensignale auf, weshalb darauf abzustellen ist. 4.3.1.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten geben zum Kerngeschehen weniger her, was jedoch angesichts dessen, dass er den Vorfall bestreitet, nicht per se als Lügensignal zu werten ist. Immerhin fällt auf, dass er – auch hier – einerseits ver- sucht, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und andererseits sich selbst als mustergültigen Ehemann präsentiert. Zudem leuchtet nicht ein und vermochte der Beschuldigte auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei alarmiert wurde, wenn er sich doch weit- gehend deeskalierend und passiv verhielt, wie von ihm behauptet wird. Insgesamt vermögen die Depositionen des Beschuldigten keine vernünftigen Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu wecken.
4.3.1.3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich nicht erstellen, was die Gebärde mit dem Sparschwein bei der Privatklägerin ausgelöst hat bzw. ob sie dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wurde, da diesbezüglich keine Aus- sagen von ihr vorliegen. Damit ist nicht erstellt, dass die Privatklägerin durch die Gebärde des Beschuldigten "in grosse Angst versetzt wurde". Im übrigen Umfang ist der äussere Sachverhalt erstellt. Was den inneren Sachverhalt anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte die Gebärde wissentlich und willentlich machte. Weiter wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Erster Sachverhaltsabschnitt 4.3.2.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter muss dem Geschädigten einen schweren Nach- teil in Aussicht stellen und diesen, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzen. Geschützte Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein. Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer (z.B. Drohung mit ungeladener Waffe) kann die beabsichtigte Wirkung erzielen. Der Täter muss zum Ausdruck bringen, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist; dass dem tatsächlich so ist, ist nicht notwendig. Tut er das nicht, ist von einer blossen Warnung auszugehen. Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, konkludente Handlungen oder auch über eine Drittperson. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen; vielmehr kommt es darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzu- legen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. dazu statt Weiterer D ONATSCH in OFK StGB, 20. Aufl., N 1-5 zu Art. 180, mit Verweisen auf
die einschlägige Rechtsprechung). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte ein ca. 30 cm langes Küchenmesser in Richtung der Privatklägerin gehalten und dabei sinngemäss ihr gegenüber geäussert, er werde ihre Kehle durchschneiden, womit er ihr einen schweren Nachteil in Aussicht stellte. Mit seiner Äusserung brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist. Die Äusserung war nach den gesamten Umständen, namentlich vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Verhaltensmuster des Beschuldigten handelte und er sich gegenüber der Familie auch wiederholt gewalttätig zeigte, auch bei Ansetzung eines objektiven Mass- stabes durchaus geeignet, einen vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Das Handeln des Beschul- digten ist damit als objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Gemäss erstelltem Sachverhalt fühlte sich die Privatklägerin durch das Handeln des Beschuldigten in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt, womit das objektive Tatbestandselement des Taterfolges erfüllt ist. 4.3.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. dazu statt Weiterer D ELNON/RÜDY in BSK StGB II, 4. Aufl., N 33 zu Art. 180). Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Äusserung und die Gebärde mit dem Küchenmesser wissentlich und willentlich tätigte, mithin die Tathandlung direktvorsätzlich beging. Aber auch in Bezug auf den Taterfolg handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, um der Privatklägerin Angst einzujagen und seinen Willen durchzusetzen, was sich insbesondere daran zeigt, dass er das Messer zurücklegte, als er bemerkte, dass die Privatklägerin durch sein Handeln verängstigt war. Die Vorinstanz hat damit das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert. 4.3.2.4. Zweiter Sachverhaltsabschnitt Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 36 f. E. III. A. 2. ii.), worauf zu verweisen ist. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin mit Wissen und Willen bedrohte, mithin die Tathandlung direkt- vorsätzlich beging. Bezüglich des Taterfolges handelte der Beschuldige ebenfalls direktvorsätzlich. 4.3.2.5. Dritter Sachverhaltsabschnitt Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten zu Recht als objektiv tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert. Entgegen der Vorinstanz lässt sich wie ausgeführt mit den verwertbaren Beweismitteln nicht er- stellen, was die Drohgebärde mit dem Sparschein bei der Privatklägerin auslöste bzw. ob diese dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Damit fehlt es am objektiven Tatbestandselement des Taterfolges und es kommt eine versuchte Tatbegehung in Betracht, was allerdings voraussetzt, dass sich der eingeklagte innere Sachverhalt bzw. ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten erstellen lässt, mithin der subjektive Tatbestand erfüllt ist, was in einem nächsten Schritt zu prüfen ist. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Drohgebärde mit Wissen und Willen machte, mithin die Tathandlung direktvorsätzlich beging. Bezüglich des Taterfolges handelte der Beschuldige auch hier direktvorsätzlich, so wollte er im Bewusstsein des Umstandes, dass ein Bewerfen mit einem Keramikgegenstand erhebliche Verletzungen nach sich ziehen kann, die Privatklägerin mit der Droh- gebärde einschüchtern und im Rahmen des ehelichen Konfliktes seine Meinung bzw. seinen Willen durchsetzen, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 47 S. 37 E. 3 III. A. 2. iii.). Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3.3. Fazit Der Beschuldige hat sich mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen gesamthaft der mehrfachen, teilweise versuchten, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
abzustellen. Insgesamt bestehen damit keine vernünftigen Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. 5.3.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 38 E. III. A. 3.), darauf kann verwiesen werden. 6. Dossier 3; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 6.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um das ihm mit polizei- licher Verfügung vom 19. Juni 2018 auferlegte und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 bis am 3. Oktober 2018 verlängerte Kontaktverbot zur Privatklägerin diese am 26. August 2018 um 12:44 Uhr auf ihrem Mobiltelefon angerufen zu haben (Urk. D1/21 S. 5). 6.2. Standpunkt des Beschuldigten Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung den Anklagevorwurf einge- standen hatte, machte er vor Vorinstanz geltend, infolge Hasch-Konsums nicht bemerkt zu haben, dass er den Anruf getätigt habe (Urk. D1/4/3 F/A 23; Prot. I S. 18). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte er demgegenüber geltend, aufgrund seiner misslichen Lage vergessen zu haben, dass es ihm ver- boten war, die Privatklägerin zu kontaktieren (Urk. 70 S. 6). Durch seine Verteidi- gung liess er dazu sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren geltend machen, es sei zugunsten des Beschuldigten von fehlender Zurechnungsfähigkeit auszugehen (Prot. I S. 30; Urk. 52 S. 2 Ziff. 4, Urk. 71 S. 10, Prot. II S. 12). 6.3. Würdigung 6.3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt und über- zeugend gewürdigt (Urk. 57 S. 25-16 E. II. B. a.-b.), weshalb auf diese Erwä- gungen vorab verwiesen werden kann. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf
das im inkriminierten Zeitpunkt bestehende Kontakt- und Rayonverbot, welches mit Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angeordnet wurde, und wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte (vgl. Urk. D5/7 S. 7; Urk. D5/3; Urk. D1/4/3 F/A 23), und die vom Beschuldigten im Beisein seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2019 ge- machten Zugaben, die sich zwanglos mit den Aussagen der Privatklägerin, dem Standbild ihres Mobiltelefons betreffend die Telefonnummer des Beschuldigten und der Anrufliste in Einklang lassen bringen (Urk. D1/5/2 F/A 45-47; Urk. D3/2/1-2; Urk. D3/3/2; vgl. zur Telefonnummer des Beschuldigten auch Urk. D1/1 S. 1). Die Zugaben des Beschuldigten sind stimmig und glaubhaft, ganz im Gegensatz zu seinen vor Vorinstanz nachgeschobenen Relativierungen, die als reine Schutzbehauptungen zu taxieren sind. Es bestehen damit keine Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. 6.3.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 38 E. III. B.), darauf kann verwiesen werden. Für den Standpunkt der Verteidigung betreffend fehlende Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestehen keinerlei objektiven Anhaltspunkte, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als Schutzbehauptungen zu taxieren sind. Im Übrigen kann diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 40 E. III. E.; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II. 10.). Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte damit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. 7. Dossier 4; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 7.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um das ihm mit polizei- licher Verfügung vom 19. Juni 2018 auferlegte und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 bis am 3. Oktober 2018 verlängerte Kontakt- und Rayon-
verbot zur Privatklägerin und seinen Kindern sich am 29. August 2018 an den Wohnort seiner Familie an der D._____-strasse ..., in ... Zürich, begeben zu ha- ben, vor die Wohnungstüre gestanden zu sein und die Türfalle betätigt zu haben (Urk. D1/21 S. 5). 7.2. Standpunkt des Beschuldigten Dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D/1/4/3, Prot. S. 14 ff., Urk. 70 S. 7). 7.3. Würdigung 7.3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die wesentlichen Aussagen der Beteilig- ten richtig aufgeführt und diese anschliessend zutreffend gewürdigt (Urk. 57 S. 26-28 E. II. C. a.-e.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Lediglich teilweise rekapitulierend und ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass die kon- stanten Aussagen der beiden Privatkläger übereinstimmen, keine wesentlichen Ungereimtheiten aufweisen, äusserst lebensecht erscheinen und damit glaubhaft sind. Zum inkriminierten Zeitpunkt bestand ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne der Anklageschrift, welches mit Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angeordnet wurde, und wovon der Beschuldigte Kenntnis hatte (Urk. D3/2/1-2). In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese von Ausflüchten geprägt sind und er insbeson- dere kein Alibi zu nennen vermochte, welches hätte überprüft werden können. Zudem entspricht es mit der Vorinstanz dem Verhaltensmuster des Beschuldig- ten, dass er neben dem Telefonanruf auch die persönliche Kontaktaufnahme anstrebte. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel daran und ist erstellt, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat. 7.3.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 39 E. III. C.), darauf kann verwiesen werden.
Dossier 5; mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 8.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin 1 wirft dem Beschuldigten vor, im Wissen um das ihm mit polizei- licher Verfügung vom 19. Juni 2018 auferlegte und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 bis am 3. Oktober 2018 verlängerte Kontakt- und Rayon- verbot zur Privatklägerin und seinen Kindern sich am 15. September 2018 um 16:20 Uhr und 17:09 Uhr an den Wohnort seiner Familie an der D._____-strasse ..., in ... Zürich, begeben zu haben, vor die Wohnungstüre gestanden zu sein und die Türfalle betätigt zu haben (Urk. D1/21 S. 6). 8.2. Standpunkt des Beschuldigten Auch dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. D/1/4/3, Prot. S. 14 ff., Urk. 70 S. 7). 8.3. Würdigung 8.3.1. Sachverhalt Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die relevanten Beweismittel zur Erstellung des beurteilenden Vorwurfs zutreffend aufgeführt, die wesentlichen Aussagen der Beteiligten richtig wiedergegeben und diese anschliessend, unter Berücksichtigung der dazu gemachten Ausführungen der Verteidigung, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 57 S. 26-30 E. II. D. a.-d.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auch hier gilt, das der Sachverhalt insbesondere aufgrund der detailreichen, realitätsnahen und stimmi- gen Aussagen der Privatklägerin zweifelfrei erstellt ist und die Bestreitungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind. 8.3.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 39 E. III. C.), darauf kann verwiesen werden.
Nachtragsanklage 9.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin 2 wirft dem Beschuldigten vor, am 11. April 2019, um ca. 17:05 Uhr, an der G._____-strasse ..., in ... Zürich, seine von ihm getrennt lebende Ehegattin, die Privatklägerin, getroffen und dabei gefragt zu haben, was sie ihm nur angetan habe, wie sie ihm so etwas habe antun können, wie sie sich so etwas habe erlauben können und gesagt zu haben, sie habe die Familie zerstört, womit er auf das damals von der Privatklägerin gegen ihn angestrengte und pendente Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt angesprochen habe. Sodann habe er mehrfach gesagt, es sei ihre Schuld, sie solle sich daran eri n- nern, dass sie sterben müsse. Diese Worte hätten bei der Privatklägerin vor dem Hintergrund der letzten Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend Tätlichkei- ten, Drohung etc. zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls ge- führt, was der Beschuldigte auch bezweckt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe (Urk. 42/12 S. 2). 9.2. Standpunkt des Beschuldigten Auch dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. dazu im Ein- zelnen Urk. 42/3/1-3, Prot. S. 14 ff.). 9.3. Würdigung 9.3.1. Sachverhalt 9.3.1.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt eine korrekte und inhaltlich überzeugende Würdigung der relevanten Beweismittel, der Aussagen der Privat- klägerin und des Beschuldigten, vorgenommen (Urk. 57 S. 30-32 E. II. E. a.-d.), worauf vorab verwiesen werden kann. 9.3.1.2. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zunächst auf die bei der Polizei deponierten Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen hinzu- weisen, die weitestgehend exakt mit dem eingeklagten Sachverhalt übereinstim- men (Urk. 42/2/1 F/A 13). Konkret gab die Privatklägerin an, vom Beschuldigten
insgesamt zweimal mit dem Tod bedroht worden zu sein (a.a.O.), was sie gegen- über der Staatsanwaltschaft bestätigte (Urk. 42/2/2 F/A 13). Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin sodann verschiedene Realitätskriterien auf, welche vorliegend für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Privatklägerin hat sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme detaillierte und konstante Aussagen gemacht, welche jedoch nicht in einem solchen Masse deckungsgleich sind, als dass sie als erlernt erscheinen würden. Minutiös schilderte sie den genauen Gesprächsinhalt im Kernbereich. Insgesamt erscheinen deren Schilderungen glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Insbe- sondere erscheint vor dem Hintergrund des bereits laufenden Strafverfahrens und der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zu gewalt- tätigem und drohendem Verhalten in der Familie neigte, auch plausibel, dass die Aussagen des Beschuldigten zu einer massiven Einschränkung des Sicherheits- gefühls bei der Privatklägerin führten. 9.3.1.3. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten fällt mit der Vorinstanz auf, dass er sich in der ersten polizeilichen Einvernahme nicht an den genauen Ort des Zusammentreffens mit der Privatklägerin zu erinnern vermochte (Urk. 42/3/1 F/A 10). Sodann liegt der Ort des Zusammentreffens entgegen den diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschuldigten nicht auf dem Weg zwischen seinem Wohnort, dem Geschäft H._____ und der Schule des Privatklägers, welche Örtlichkeiten er – wie er behauptet – an jenem Tag aufsuchen wollte. Dies lässt Zweifel an dessen Behauptung aufkommen, wonach er zufällig auf die Privatklä- gerin getroffen sei. Plausibler erscheint, dass er die Privatklägerin in der Nähe der "KITA" abgepasst hat. Sodann fällt auch betreffend diesen Anklagesachverhalt auf, dass der Beschuldigte versucht, die Privatklägerin zu diskreditieren und ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. So machte er ungefragt und zusammenhangslos Ausführungen dazu, wie ein Nachbar zu ihm gesagt habe, dass seine Tochter auch schon alleine zuhause gewesen und ununterbrochen geweint habe, sowie dass die Privatklägerin gesagt habe, sie habe kein Interesse an den Kindern, womit er offenbar die Privatklägerin als Mutter in ein schlechtes Licht zu rücken versucht (Urk. 42/3/1 F/A 23). Mit der Vorinstanz stellte er auch hier wiederholt ein Verhältnis zwischen der Privatklägerin und einem Nachbarn in den Raum
(Urk. 42/3/1 F/A 13; Urk. 42/3/2 F/A 9), was ebenfalls als Versuch erscheint, die Privatklägerin schlecht zu machen. Zudem brachte er bei der Staatsanwaltschaft angebliche Aussagen der Privatklägerin vor (z.B. er habe sie mit Gürtel ge- schlagen), die diese im vorliegenden Verfahren gar nie gemacht hatte (Urk. 42/3/2 F/A 10 und 13). Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Insgesamt vermag der Beschuldigte die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin nicht zu entkräften. 9.3.1.4. Damit bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie eingeklagt zugetragen hat. Aufgrund der konstanten Depositionen der Privat- klägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal sinngemäss mit dem Tod bedroht hat. 9.3.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 39 f. E. III. D.), darauf kann verwiesen werden. 10. Schuldfähigkeit Mit der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit in den Deliktszeitpunkten gegeben (Urk. 47 S. 40 f. E. III. E.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 11. Ergebnis Der Beschuldigte ist der mehrfachen, teilweise versuchten, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
III. Sanktion und Vollzug 1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgehalten, dass das seit 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht keine praktischen Auswirkungen auf die vor- liegende Strafzumessung hat. Weiter hat die Vorinstanz die allgemeinen Straf- zumessungsregeln zutreffend wiedergegeben und den konkreten Strafrahmen richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 41-43 E. IV. A.-B.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Deliktsmehrheit in Bezug auf die Drohungen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. 2. Konkrete Strafzumessung für die Drohungen 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden für die Drohung in der ehelichen Wohnung mit dem Küchenmesser abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 43 f. E. IV. C. 1.-2.). Aufgrund des gesamten, noch leichten Tatverschuldens erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.1.2. Weiter hat die Vorinstanz die weiteren Drohungen unter Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat diese Drohungen gesamthaft unter dem Aspekt des objektiven und subjektiven Tatverschuldens gewürdigt (Urk. 47 S. 44 f. E. IV. C. 3.). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamt- strafenbildung grundsätzlich für jeden Normverstoss (in Bezug auf welchen auf dieselbe Sanktionsart erkannt wird) einzeln eine (hypothetische) Strafe zu er- mitteln ist. Wenn indes nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind ver-
schiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtspre- chung). Vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Drohungen vorliegend in einem Gesamtkontext stehen, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sie diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und die Einsatzstra- fe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um insgesamt 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe erhöht hat. Es kann auf die dies- bezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 44 f. E. IV. C. 3.). Ergänzend bzw. konkretisierend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt der Nachtragsanklage insgesamt zweimal indirekt mit dem Tod bedroht hat. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der weiteren Drohungen unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. sechs Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 2.1.3. Strafreduzierend wirkt sich aus, dass die Drohung mit dem Sparschwein aus Keramik im Versuchsstadium stecken blieb, weshalb die unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 2.2. Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so kann was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, vorab ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 45 E. IV. C. 4.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass sein Arbeitspensum 80% beträgt und er monatlich ungefähr Fr. 2'600.-- netto verdient (Urk. 70 S. 3). Die nicht ganz ein- fache von Gewalt geprägte Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafreduzierend
zu berücksichtigen. Strafzumessungsneutral ist die Vorstrafenlosigkeit sowie das fehlende Geständnis bzw. die fehlende Einsicht und Reue zu berücksichtigen. Demgegenüber fällt das mehrfache Delinquieren während laufender Strafuntersu- chung bzw. während laufendem Strafverfahren (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [Dossiers 3-5] und Drohung gemäss Nachtragsanklage) straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Gründe die strafreduzierenden. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt, dass die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 2.3. Sanktionsart 2.3.1. Die Vorinstanz hat zur Wahl der Sanktionsart sinngemäss erwogen, eine Geldstrafe erscheine aufgrund der beengten finanziellen Situation des Beschul- digten voraussichtlich nicht vollziehbar. Zudem müsse aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Strafverfahren davon ausge- gangen werden, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten würde (Urk. 47 S. 46 E. IV. C. 6.). 2.3.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe er- kennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (b) eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.2. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung). 2.3.3. In Bezug auf mittellose Täter sollte nicht talis qualis eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Ansonsten würde diese Täterschicht ab einer gewissen Anzahl Tagessätze a priori von dieser milderen Strafart ausgeschlossen, was nicht der ratio legis entspräche. Soweit bei solchen Tätern die Möglichkeit und Be- reitschaft für einen Geldstrafenvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit besteht, sollte bei der Frage der Vollzugsmöglichkeit dieser Vollzugsalternative Rechnung getragen werden (D ONATSCH in OFK StGB, 20. Aufl., N 2c zu Art. 41). Das be- scheidene Einkommen des Beschuldigten (vgl. dazu vorstehend unter E. III. 2.2.) kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls verstösst die Vorinstanz gegen Bundesrecht, indem sie allein gestützt auf die finanzielle Situation des Beschul- digten zum Schluss kommt, eine Geldstrafe sei voraussichtlich nicht vollziehbar. Hierfür müssten weitere Gesichtspunkte wie beispielsweise ein Fehlen eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz oder eine vollstreckbare Landesverweisung etc. hinzukommen, welche den Einzug einer Geldstrafe per se verunmöglichten. 2.3.4. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach während laufendem Strafverfahren delinquiert hat. Hingegen liess die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist. Zudem hat sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten (seit 11. April 2019) wohlverhalten (Urk. 51). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die vorlie- gend zu beurteilende Delinquenz offenbar vor dem Hintergrund von Problemen beim familiären Zusammenleben abspielte und sich die Situation aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht mehr mit den Privatklägern zusammen- lebt, weitgehend entschärft haben dürfte. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Geldstrafe als erforderliche, geeignete und verhältnismässige Sanktion. Die Vorinstanz hat damit gegen Bundesrecht verstossen, indem sie auf eine Freiheitsstrafe erkannt hat. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.-- als angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.4. Vollzug Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben sind und die Probezeit auf zwei Jahre festzu- setzen ist (Urk. 47 S. 46 f. E. IV.C. 7.), darauf kann verwiesen werden. 2.5. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, entsprechend Fr. 5'400.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag steht nichts entgegen. 3. Konkrete Strafzumessung für die Übertretungen 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Bemessungsregeln der Busse und de- ren Maximalhöhe korrekt dargestellt. Weiter hat sie ausgehend von der aufgrund des konkreten Verschuldens schwersten Tat (mehrfache Tätlichkeiten zum Nach- teil des Privatklägers) unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungs- faktoren zu Recht eine Einsatzstrafe gebildet und diese aufgrund der weiteren Übertretungen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöht, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 47-49 E. IV. D. 1.-4.). Die vorinstanz- liche Einsatzstrafe erweist sich indes angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als zu hoch und ist bei Fr. 2'000.-- anzusetzen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Übertretungen um insgesamt Fr. 1'000.-- (um Fr. 400.-- aufgrund der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin, und um weitere Fr. 600.-- aufgrund des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) erweist sich demgegenüber als angemessen. Insgesamt erscheint für die Über- tretungen eine Busse von Fr. 3'000.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Strafe. 3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min-
destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Wird nebst der Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es an sich keinen Grund, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (BGE 134 IV 77). Wür- de vorliegend vom Tagessatz von Fr. 30.-- ausgegangen, fiele die Ersatzfreiheits- strafe höher als drei Monate aus. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots erweist sich vorliegend als angemessen, für die Ersatzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse festzulegen. Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen anzuordnen. 4. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geld- strafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen anzuordnen. IV. Zivilansprüche 1. Schadenersatzforderung der Privatklägerin C._____ 1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ für die mehrfache Drohung dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches und der Kausalität wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten wurde ihr Feststellungsbegehren abgewiesen (Urk. 47 S. 58 Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig wäre. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Fest- stellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten
oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilkläger- schaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen. Auch die Beurteilung des (adäquaten) Kausalzusammen- hangs zwischen einer Gesundheitsstörung der geschädigten Person und dem strafbaren Verhalten kann ausnahmsweise dem Zivilgericht überlassen werden. Beim Grundsatzentscheid handelt es sich in der Regel um ein Feststellungsurteil über den Bestand der Zivilansprüche (D OLGE in BSK StPO, 2. Aufl., N 45 und 48 zu Art. 126). 1.3. Die Vorinstanz hat vorliegend richtig erkannt, dass die vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin verübten Tätlichkeiten nicht geeignet erscheinen, eine Therapienotwendigkeit zu begründen. Es fehlt diesbezüglich von vornherein an der Kausalität zwischen Tat und (möglichem) Schaden. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, soweit sie unter sorgfältiger Würdigung der Vorbringen der Vertretung der Privatklägerin und der Verteidigung zum Schluss kommt, dass die erstellten Drohungen demgegenüber geeignet erscheinen, einen Therapie- notwendigkeit hervorzurufen, die vollständige Beurteilung des Schadenersatz- anspruchs im vorliegenden Strafverfahren jedoch insbesondere mit Blick auf die Kausalität zwischen Tat und Schaden und der noch nicht abschliessend feststehenden Schadenshöhe unverhältnismässig aufwändig wäre. Auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 50-52 E. V. 2.). Damit ist die entsprechende vorinstanzliche Regelung zu bestätigen. 2. Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger B._____ für die mehrfachen Tätlichkeiten dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches und der Kausalität wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen (Urk. 47 S. 58 Dispositiv-Ziffer 9). Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die sorgfältigen und zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 52 f. E. V. 3.). Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen, dass angesichts der Häufung der gegen den Privatkläger gerichteten Schläge, welche regelmässig unter Zuhilfenahme ei- nes Gürtels verübt wurden, und dessen noch sehr jungen Alters, dieser in seiner physischen und psychischen Integrität über einen langen Zeitraum massiv gestört wurde, weshalb ein durch die Taten des Beschuldigten adäquat kausal verursach- ter Schaden durchaus möglich erscheint. Die entsprechende vorinstanzliche Re- gelung ist daher zu bestätigen. 3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin C._____ 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'200.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 47 S. 58 Dispositiv-Ziffer 7). 3.2. Vorliegend geht es um die Beurteilung von vorsätzlich verübten Delikten gegen die körperliche Integrität und die innere Freiheit der Willensbildung und -betätigung der Privatklägerin, wobei diese durch das Verhalten des Beschuldig- ten erhebliche immaterielle Unbill erlitten hat. So ist gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen im Rahmen des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass sie – insbesondere durch die Häufung der gegen sie gerichteten Drohungen – in ihrem Wohlbefinden über einen längeren Zeitraum massiv gestört wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr die Delikte von ihrem Ehemann und somit eigentlich einer nahen Vertrauensperson zugefügt wurden. Zudem wurde zumin- dest einmal ein Küchenmesser eingesetzt, um der Drohung Nachdruck zu ver- leihen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'200.-- den konkreten Umständen angemessen, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.
Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1., reichte mit Eingabe vom 15. März 2021 seine Honorarnote mit der Auf- listung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 67). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1. mit Fr. 6'135.80 aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf versuchte Drohung zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 1) eingestellt. 2. [...] 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-10. [...] 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____ mit Fr. 4'869.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit Fr. 3'363.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 755.00 Auslagen der Untersuchung Fr. 4'363.80 amtliche Verteidigung 14. [...] 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 4'363.80 werden auf die Gerichtskasse genommen; [...] " 2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, teilweise versuchten, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. b StGB; − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'200.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ für die mehrfache Drohung dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches und der Kausalität wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten wird das Feststellungsbegehren der Privatklägerin C._____ abgewiesen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ für die mehrfachen Tätlichkeiten dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches und der Kausalität wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.-- zu- züglich 5 % Zins ab 15. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatkläger werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Ver- fahren GG190167-L (Nachtragsanklage) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'525.45 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.--
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'135.80
amtliche Verteidigung 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C., Rechtsanwältin lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B., Rechtsanwalt lic. iur. Z., im Doppel für sich und den Privatkläger (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C., Rechtsanwältin lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung des Privatklägers B., Rechtsanwalt lic. iur. Z., im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziff. 1.1. und 1.3. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. März 2021
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Hunziker
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.