Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200299-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 14. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. Mai 2020 (GG190246)
Erwägungen: Am 26. Juni 2020 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30A/2, Urk. 32). Mit Eingabe vom 30. Juni 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 2. Juli 2020, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschrei- ben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 30A/2), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 564.55 (inkl. MWST) festzusetzen sind (vgl. Urk. 36), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. Mai 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 564.55 (amtliche Verteidigung). 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
− den Nachrichtendienst des Bundes sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald