Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200290-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Y._____,
betreffend sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 (GG190050)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 64 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A., ist schuldig der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Weiter ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Weiter wird der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. 6. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nach Dispositivziffer 5 schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, B., aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener-
satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'899.25 Auslagen Gutachten 14. Die Kosten für die Übersetzung im Vorverfahren von Fr. 418.50 werden auf die Gerichtskasse genommen. 15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 17'008.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 für ihre Bemühungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin bis zum 17. Januar 2019 mit Fr. 2'404.20 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung
beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. Rechtsanwältin Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 7'870.20 (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 1 f.) "1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 vom Tatvorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sowie vom Tatvorwurf der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 freizusprechen; 2. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 bis 7 des Urteils der Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 die Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und die Busse in Höhe von CHF 1'000.00 ersatzlos aufzuheben; 3. eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 bis 7 des Ur- teils der Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 der Beschul- digte wegen sexueller Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, aufschie- bend bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; 4. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 von der Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a und einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informations- system abzusehen; 5. es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 der Schadener-
satz- und Genugtuungsanspruch der Privatklägerin, Frau B._____, abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten des Staates." b) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 86) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Februar 2020 zu bestätigen. 2. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten." c) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 71, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, und es wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Ferner erfolgte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 64). Gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Feb- ruar 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 60) und mit Eingabe vom 7. Juli 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 66). Er beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche der Privatklägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter beantragt er die Schuldigsprechung der sexuellen Be- lästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, die Aufhebung der Landesweisung und der Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem sowie die Abweisung der Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche der Privatklägerin (Urk. 66 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 71; Urk. 75).
Das vorinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten mit Ausnahme der Festsetzung der Kosten und der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin angefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 12–14, 16–18, jeweils erster Absatz (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu neh- men ist. 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung den Beizug der drei Klinikberichte der Psychiatrieaufenthalte der Privatklägerin in den Jahren 2012, 2013 und 2016. Für den Fall, dass sich aufgrund der Klinikbe- richte ergeben sollte, dass sie an einer Borderline-Erkrankung leide, sei sie nochmals zum Tatgeschehen zu befragen. Ihre Beweisanträge begründete die Verteidigung damit, dass der Beizug der Klinikberichte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin von grosser Bedeutung sei, zumal diese an- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme selbst angegeben habe, dass sie an psy- chischen Problemen leide und im Übrigen anlässlich ihrer Einvernahmen ver- schiedene Versionen des angeblichen Tatgeschehens präsentiert habe (Urk. 84 S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint der Beizug der fraglichen Klinik- berichte für die Urteilsfindung nicht notwendig. So lassen sich den Verfahrensak- ten keinerlei konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass die Privatklägerin im Zeit- punkt ihrer Einvernahmen an psychischen Problemen gelitten hätte, welche ihre Wahrnehmungsfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt oder ihr Aussageverhalten und Aussagevermögen beeinträchtigt hätten. Im Übrigen lässt sich aufgrund der auf Video aufgezeichneten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklä- gerin vom 18. September 2018 ein persönlicher Eindruck der Privatklägerin und ihres Aussageverhaltens, ihrer Körpersprache und ihrer Mimik gewinnen, so dass sich eine erneute Einvernahme der Privatklägerin ebenfalls nicht als erforderlich erweist. Die Beweisanträge der Verteidigung sind dementsprechend abzuweisen. 3. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung so- dann die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 24. Juni 2017 und seiner gleichentags erfolgten Hafteinvernahme in Abrede. So
habe von Beginn des Vorverfahrens an ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen, da die Frage nach einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB im Raum gestanden sei. Der Beschuldigte hätte folglich auch von Beginn der Voruntersuchung an notwendig verteidigt sein müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien dessen polizeiliche Einvernahme und Hafteinvernah- me nicht zu seinen Lasten verwertbar (Urk. 84 S. 2 f.). Die Verteidigung weist grundsätzlich zurecht darauf hin, dass angesichts des die Strafuntersuchung begründenden Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gegeben war. Dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Ersteinvernahme vom 24. Juni 2017 (Urk. 4/3) und der gleichentags durchgeführ- ten Hafteinvernahme (Urk. 4/4) noch ohne Verteidigung befragt worden war, hat jedoch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. Urk. 84 S. 2 f.) – nicht die Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen zur Folge. So ist eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Er- mittlungsverfahren in der StPO nicht vorgesehen. Die notwendige Verteidigung setzt vielmehr erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein (Art. 131 Abs. 2 StPO), auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwen- dige Verteidigung eingesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021, E. 2.3.4. m.w.H.). Die Hafteinvernahme vom 24. Juni 2017 stellt keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme i.S.v. Art. 131 Abs. 2 StPO dar. Diese diente einzig der Prüfung der Haftvoraussetzungen und nicht der Klärung der Verdachtssituation im Hinblick auf die Eröffnung des Vorverfah- rens. Zusammenfassend sind damit sowohl die polizeiliche Einvernahme vom 24. Juni 2017 als auch die gleichentags durchgeführte Hafteinvernahme verwertbar. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am Abend des 22. Juni 2017 in der gemeinsamen Wohnung zuerst im Wohnzimmer auf dem
Sofa plötzlich und überraschend mit mehreren Fingern in die Vagina gefasst wo- gegen die Privatklägerin sich erfolgreich gewehrt habe und sich in ihr Zimmer ab- gesetzt habe. Ca. 30 bis 60 Minuten später habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin mit Körpergewalt auf das Bett in seinem Zimmer gestossen, sei auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gekauert, habe ihr gegen ihren Willen die Py- jama- und Unterhosen bis zu den Knien heruntergezogen und habe ihr mehrfach mit seinen Fingern in die Vagina gegriffen. Nach 30 bis 60 Sekunden habe sie sich wieder befreien und in ihr Zimmer fliehen können. 2. Zu erstellender Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Abend des 22. Juni 2017 in ihrer gemeinsamen Wohnung Streit hatten und es darum ging, ob die Privatklägerin mit einem anderen Mann Sexualkontakt hatte. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf Spuren eines Sexualkon- taktes an ihrem Körper untersuchte. Umstritten ist, auf wessen Initiative diese Un- tersuchung erfolgte, ob die Untersuchung im Genitalbereich der Privatklägerin ein Mal oder zwei Mal erfolgte, ob der Beschuldigte dabei mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin eindrang und insbesondere, ob die erfolgten "Untersu- chungshandlungen" mit dem Einverständnis der Privatklägerin erfolgten oder ge- gen deren Willen. 3. Übersicht Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts stehen die Aussagen des Beschuldigten und die- jenigen der Privatklägerin zur Verfügung. Ferner wurde ein Gutachten des IRM betreffend die körperliche Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten nach dem Vorfall eingeholt (Urk. 5/7 und Urk. 5/8). Da sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ausführten, dass es während des Streites in der fragli- chen Nacht zu Handgreiflichkeiten von beiden Seiten kam und Tätlichkeiten nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs bilden, ist nicht weiter auf die in den Gutachten sowohl beim Beschuldigten als auch bei der Privatklägerin festgestellten Bluter- güsse bzw. Hautabschürfungen oder Schwellungen einzugehen. Bezüglich der vorliegend zu erstellenden Umstände und Art der Berührung des Genitalbereichs
der Privatklägerin durch den Beschuldigten wird im Gutachten festgehalten, dass sich keine Läsionen oder auffällige Sekretantragungen der Genital- oder Analre- gion zeigten, was jedoch eine unfreiwillige Penetration mit Fingern nicht aus- schliesse (Urk. 5/8 S. 4). Damit lassen sich aufgrund des Gutachtens bezüglich unfreiwillige Penetration mit Fingern in die Vagina der Privatklägerin keine zuver- lässigen Schlüsse ziehen. Dies bedeutet, dass als einzige Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Verfügung stehen. 4. Beweismittel im Einzelnen 4.1. Aussagen des Beschuldigten im Überblick 4.1.1. Polizeiliche Befragung vom 24. Juni 2017 (Urk. 4/3) In seiner ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei mit seiner Schwester am Telefon gewesen als die Privatklägerin nach Hause gekommen sei und habe seiner Schwester gesagt, sie und seine Mutter sollen keine Anrufe von der Privatklägerin oder deren Mutter annehmen. Die Privatklägerin habe ihn be- leidigt mit irgendetwas wie Hurensohn und habe versucht, ihm das Natel wegzu- nehmen und mit seiner Schwester zu sprechen. Mit einer Hand habe sie sein Natel gehalten, mit der anderen Hand seinen Hals. Er habe den Anruf beenden können. Sie habe sich mit ihrem ganzen Körper auf ihn gestützt, habe ihre beiden Hände an seinem Hals gehabt. Er habe nicht atmen können und habe sie zurück- gestossen. Sie habe an seinen Halskettchen gerissen. Er habe sich befreien kön- nen und habe sie aufs Bett gedrückt. Er habe gestern Morgen entdeckt, dass sie ihn mit einem anderen Mann betrüge (Urk. 4/3 S. 3). Nachdem sich die Situation auf dem Bett beruhigt habe, habe sie zu ihm gesagt, er könne prüfen, dass sie nicht mit C._____ gewesen sei, sie lasse ihn ihren Körper kontrollieren, vielleicht hätte sie einen Knutschfleck oder so. Er habe ihr das T-Shirt nach oben gescho- ben, weil sie ja gesagt habe, er dürfe das. Ihr Oberkörper habe normal ausgese- hen. Dann habe er ihre Pyjamahosen heruntergezogen und geschaut, ob irgend- wo Flecken seien. Er habe dann ihre Vagina angeschaut, habe mit zwei Fingern
der linken Hand die Vagina seitlich geöffnet und habe mit seinem rechten ge- streckten Mittelfinger ca. 1,5 cm tief in die Vagina gegriffen. Sie habe angefangen zu weinen und zu schreien (Urk. 4/3 S. 4). Sie habe gesagt, er vergewaltige sie. Er habe aufgehört (Urk. 4/3 S. 5). Ungefähr eine Stunde nach der Fingeruntersu- chung sei er zu ihr ins Zimmer gegangen, sei ans Bett gesessen und habe sie ge- streichelt. Er habe mit ihr darüber gesprochen, ob sie mit dem anderen Mann ge- schlafen habe. Er habe dann mit ihr Liebe machen wollen. Sie habe ok gesagt, er solle sich aber vorher duschen (Urk. 4/3 S. 7). 4.1.2. Hafteinvernahme vom 24. Juni 2017 (Urk. 4/4) Der Beschuldigte führte aus, er sei mit seiner Schwester am Telefon gewesen und habe ihr gesagt, wenn die Privatklägerin oder deren Mutter anrufe, müsse sie nicht antworten, und sie solle dafür sorgen, dass sie keinen Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen könne. Die Privatklägerin habe gehört, wie er seiner Schwester gesagt habe, sie solle den Kontakt zwischen B._____ und ihrer Mutter und seiner Mutter abbrechen (Urk. 4/4 S. 4). Die Privatklägerin habe ihn als Hurensohn beti- telt und gesagt, sie werde alles seiner Schwester sagen und habe versucht, ihm das Telefon wegzunehmen. Mit der anderen Hand sei sie auf seinem Hals gewe- sen mit dem ganzen Gewicht. Er habe sich durch das Würgen langsam schlecht gefühlt, sie habe beide Hände um seinen Hals gehabt. Er habe sich gewehrt und sie mit beiden Händen hochgestossen, vermutlich habe er sie auch am Hals ge- packt, sie beim Wegstossen auch gewürgt, er habe dringend Luft holen müssen. Sie habe sich an seinen zwei Ketten festgehalten. Am Ende habe er sie von sich stossen können. Sie sei auf das Bett gefallen und habe mit ihren Fersen gegen seinen Kopf geschlagen. Er habe sie an den Händen festgehalten, sie habe rück- lings auf dem Bett gelegen. Er habe ihr das T-Shirt vorne ausgezogen und habe auf einen Knutschfleck kontrollieren wollen. Er habe nichts gefunden (Urk. 4/4 S. 5). Dann habe er ihr die Shorts ausgezogen und habe nichts gefunden. Dann habe er mit zwei Fingern der linken Hand ihre Vagina aufgemacht und habe ihr den mittleren rechten Finger in der Vagina gesteckt, ca. 1,5 cm. Plötzlich habe sie angefangen zu schreien: "Nein, nein, nein, du willst mich vergewaltigen." Er habe aufgehört, und sie sei wieder ruhig geworden. Sie sei in ihr Zimmer gegangen, er
sei in seinem Zimmer geblieben. Nach ca. 40 Minuten sei er zu ihr ins Zimmer gegangen, habe ihren Kopf in seinem Armen gehalten und habe ihr gesagt, dass er ihr vertraue und ihr glaube, weil er sie liebe. Er habe sie gefragt, ob sie noch- mals richtig anfangen sollten, sie habe bejaht. Dann habe er gesagt, er wolle Lie- be machen. Sie sei einverstanden gewesen, habe aber gewollt, dass er zuerst duschen gehe (Urk. 4/4 S. 6 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin aussagte, der Untersuch an der Vagina habe zweimal stattgefunden, erklärte er, im Salon habe sie sich nur ausgezogen, das sei ein paar Stunden früher gewesen, aber dieses Mal habe er sie nicht berührt. Er habe Knutschflecken suchen wollen, das mit der Vagina sei ihm erst später in den Sinn gekommen (Urk. 4/4 S. 7). Er erinnere sich nicht, ob sie ihn aufgefordert habe, sie an den Geschlechtsteilen zu untersuchen (Urk. 4/4 S. 7). Auf jeden Fall sei sie damit einverstanden gewesen, als sie auf dem Bett gewesen seien. Er sei 100 % sicher gewesen, dass die Privatklägerin einverstanden gewesen sei, dass er ihre Vagina untersuche (Urk. 4/4 S. 8). Sie habe ihm gesagt, er könne sie kontrollieren. Vielleicht habe sie in diesem Moment ihr e Meinung geändert. Als sie gesagt habe, dass er sie vergewaltige, habe er so- fort aufgehört (Urk. 4/4 S. 8). 4.1.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Dezember 2018 (Urk. 4/8) Der Beschuldigte führte aus, die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe sich selber das Oberteil ausgezogen, und er habe ihr das Unterteil ausgezogen, er er- innere sich nicht wirklich (Urk. 4/8 S. 7). Im Schlafzimmer habe die Privatklägerin sich ausgezogen und von ihm verlangt, sie zu untersuchen (Urk. 4/8 S. 8). Davor habe sie ihn viel geschlagen, zuerst am Kopf, dann habe sie ihn an den Ketten gezogen. In dem Moment als er am Telefon mit seiner Schwester gesprochen ha- be und ihr gesagt habe, sie solle bitte das Telefon nicht entgegennehmen, habe die Privatklägerin ihm an den Hals gefasst und habe ihn gewürgt. Er habe keine Luft bekommen und habe sie nach hinten stossen können. Sie habe ihm deshalb Tritte an den Kopf versetzt. Sie habe gesagt, sie sei mit keinem anderen Mann zusammen gewesen, er solle sie doch untersuchen. Er habe erklärt, er werde dies tun, wenn es sie beruhige. Er habe sie kontrolliert, weil sie ihn gebeten habe.
Er wisse nicht mehr, ob sie das Unterteil ausgezogen habe oder er. Sie habe da- rauf beharrt, dass er ihre Vagina kontrolliere. Als er sie berührt habe, habe sie plötzlich gesagt, er greife sie an. Er erinnere sich nicht, dass er sie im Wohnzim- mer auch sc hon an der Vagina untersucht habe, er glaube nicht (Urk. 4/8 S. 9). 4.1.4. Befragung vor Vorinstanz vom 28. Januar 2020 Der Beschuldigte sagte vor Vorinstanz aus, die Privatklägerin habe mehrmals ge- sagt, er solle sie anschauen, sie habe nichts (Prot. I S. 18). Schon am Mittwoch sei sie zu ihm gekommen, habe das T-Shirt hochgeschoben und habe gesagt, er solle sie anschauen. Die Privatklägerin habe ihn aufgefordert, sie zu untersuchen, so dass er sicher sein könne, dass sie nichts mit einem anderen Mann gemacht habe (Prot. I S. 20). Sie habe sich selber das T-Shirt hochgeschoben, die Hose nach unten gemacht und habe gesagt, er solle sie einmal anschauen. Weil er nicht näher zu ihr gegangen sei, sich vielmehr entfernt habe, sei sie zu ihm ge- kommen und habe ihn geschlagen. Er habe gesagt, sie solle stoppen, worauf sie sich rücklings auf das Sofa habe fallen lassen. Sie habe angefangen zu schreien, habe geschrien, dass er sie schlage und habe Fäuste gemacht. Er habe gewusst, dass sie sich in solchen Situationen selber schlage und habe ihre Hände gehal- ten. Er habe sie sicher auch beleidigt. Als sie sich beruhigt habe, sei er in sein Schlafzimmer gegangen, habe seine Schwester angerufen und ihr gesagt, sie sol- le keine Telefonate von der Privatklägerin oder ihrer Mutter annehmen und den Kontakt abbrechen. Plötzlich sei die Privatklägerin in sein Schlafzimmer gekom- men, habe ausgerufen und ihn beleidigt, habe ihre linke Hand an seinen Hals ge- halten und die andere um die Hand, in welcher er das Telefon gehalten habe. Sie habe mit ihrem ganzen Gewicht auf seinen Hals gedrückt, er habe es irgendwann geschafft sie wegzustossen. Dann habe sie ihn an seiner Kette gehalten und ge- zogen. Er sei nicht ganz bei sich gewesen, da sie ihn gewürgt habe, habe sich aber befreien können und habe sie geschubst. In halbliegender Position habe sie ihn mit den Fersen auf den Kopf geschlagen. Er habe sie an den Händen gehal- ten. Sie habe gesagt, sie habe nichts mit anderen Männern gehabt, er könne sie untersuchen. Sie habe gewollt, dass er sie an der Vagina untersuche. Als er mit der Hand näher zu ihr gekommen sei, habe sie gesagt, "Nein, warum machst du
das'". Dann sei er aufgrund ihrer Spiele verwirrt gewesen. Sie sei wieder in ihr Schlafzimmer gegangen (Prot. I S. 22). Beim Untersuch der Vagina habe er nur oberflächlich untersucht. Er habe bei der Polizei erklären müssen, wie tief es ge- wesen sei und habe aus irgendeinem Grund gesagt, dass er 2 cm tief hineinge- gangen sei, es sei nicht so gewesen (Prot. I S. 24). Er sei sich nicht 100 % sicher, dass er mit einer oder mit beiden Händen etwas gemacht habe (Prot. I S. 24). Ei- ne Stunde später sei er in ihr Schlafzimmer gegangen, um zu schauen, ob es ihr gut gehe, dass sie keine Medikamente nehme. Sie habe wieder angefangen zu sagen, er solle sie kontrollieren. Er habe gesagt, er nehme die Slipeinlage und lasse diese im Spital Uster untersuchen. Er habe die Einlage genommen und sie in den Abfall geworfen. Er sei dann wieder zu ihr gegangen und habe gesagt, er glaube ihr, wenn sie wolle, könnten sie Liebe machen. Sie habe zugestimmt, aber zuerst sollten sie duschen gehen (Prot. I S. 27). 4.1.5. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. März 2021 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ruhig in seiner Wohnung gewesen und die Privatklägerin zu ihm gekommen sei. Sie habe ihr T-Shirt mehrmals "rausgenommen" und ihn aufgefordert, sie anzu- schauen und zu kontrollieren. Er habe sie am Oberkörper untersuchen sollen. Ihre Aufforderung, sie im Intimbereich zu untersuchen, sei erst später im Schlafzimmer erfolgt. Im Wohnzimmer habe er die Privatklägerin nicht im Intimbereich unter- sucht. Im Wohnzimmer sei er von der Privatklägerin geschlagen worden, wobei er sich gegen ihre Schläge habe wehren können. Sie habe sich dann beruhigt (Prot. II S. 18 f.). Später seien er und die Privatklägerin je im eigenen Schlafzimmer ge- wesen. Er habe dort mit seiner Schwester telefoniert, wobei es bei diesem Tele- fonat darum gegangen sei, dass sie (seine Schwester) keinen Anruf der Privat- klägerin entgegennehmen solle. Die Privatklägerin sei draussen versteckt gewe- sen und habe ihn angesprungen und gewürgt. Er habe dann das Telefonat mit seiner Schwester beendet, damit diese nichts mitbekomme. Er habe die Privat- klägerin wegstossen und sich befreien können. Die Privatklägerin habe mit ihren Fersen gegen seine Stirn geschlagen. Sie habe gesagt, dass er sie anschauen solle und dass sie mit keinem anderen Mann gewesen sei. Er sei müde gewesen
und habe sich nicht mehr wehren können. Er habe ihr deshalb gesagt, dass sie sich beruhigen solle und sei in ihre Nähe gekommen. Als er sie oberflächlich be- rührt habe, habe sie ihn gefragt, warum er das tue, worauf er entgegnet habe, dass sie ja gewollt habe, dass er sie anschaue. Die Privatklägerin habe dann zu schreien und zu weinen begonnen und sei in ihr Schlafzimmer gegangen. Er sei dann in ihr Schlafzimmer gegangen, um sicherzustellen, dass es ihr gut gehe, wo- rauf es wieder angefangen habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er ihre Binde nehmen und anschauen werde, so dass sie sich wieder beruhigen würde. Die Binde habe er aber nicht gebraucht. Er wisse auch nicht mehr, wo er diese hinge- tan habe (Prot. II S. 19 f. und 21). 4.2. Aussagen der Privatklägerin im Überblick 4.2. Zusammenfassung 4.2.1. Polizeiliche Befragung vom 23. Juni 2017 (Urk. 4/1) Die Privatklägerin schilderte in ihrer ersten Einvernahme, der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen als sie am Tattag nach Hause gekommen sei und habe sie beschimpft mit Ausdrücken wie "Nutte", "billige Frau", auch ihre Mutter sei ei- ne Nutte und motiviere sie dazu, dies zu machen. Sie habe ihm eine Ohrfeige ge- geben und ihn an den Haaren gezogen. Als sie ihn an den Haaren gezogen habe, habe sie Lust gehabt, ihn umzubringen, aber sie habe dies nicht getan. In diesem Moment habe sie Lust gehabt, dass etwas passiere. Sie habe ihn aus ihrem Zim- mer gestossen. Sie habe ihren Hund im Wohnzimmer geholt. Der Beschuldigte habe dort gesagt, wenn sie ihn nicht betrogen habe, wolle er, dass sie ihre Kleider ausziehe, und er schauen könne, ob er Spuren hinterlassen habe. Er habe ihr die Hose heruntergezogen. Sie habe ihr Oberteil ausgezogen und habe ihm gesagt, sie habe hier gar nichts. Er habe sie gezogen, auf das Sofa gestossen, habe ihre Beine auseinandergehalten und habe in ihre Vagina geschaut. Sie habe sich los- reissen können. Er habe sie in sein Zimmer gezogen und habe begonnen, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, sehr stark. Er habe ihre Slipeinlage genommen und gesagt, er werde diese untersuchen lassen auf Spermaspuren eines anderen Mannes. Sie sei in ihr Zimmer zurückgegangen und habe Schach-
teln und einen Stuhl hinter die Tür gestellt, damit er nicht hineinkomme, da sie keinen Schlüssel für die Tür habe. Irgendwann sei es ihm gelungen ins Zimmer zu kommen. Sie habe auf dem Bett gelegen, und er sei auf sie gesprungen, habe sie an den Schultern, dann am Hals gehalten und habe sie geschüttelt. Sie habe ge- dacht, er bringe sie um. Er habe gesagt, wenn sie ihn liebe, könne sie mit ihm Sex haben. Sie habe zugestimmt, habe aber gesagt, er solle zuerst duschen. Wäh- rend er unter der Dusche gewesen sei, habe sie die Polizei angerufen und habe sich dann im Bad eingeschlossen (Urk. 4/1 S. 4 f.). Als der Beschuldigte ihr im Wohnzimmer die Hose ausgezogen habe, habe sie sich nicht gewehrt, sie habe keine Probleme gewollt. Auf dem Sofa habe sie sich mit den Beinen gewehrt. Oben habe sie ein Pyjama-T-Shirt getragen. Dieses ha- be sie selber ausgezogen (Urk. 4/1 S. 7). Er habe sie die ganze Zeit verbal ange- griffen und gesagt, dass sie nichts wert sei, er der einzige Idiot sei, der mit ihr zu- sammen sein könne. Er habe sie auf das Sofa gestossen, habe ihre Beine ausei- nandergedrückt und habe sie mit der Hand, mit dem Finger untersucht. Auf Vor- halt der Einvernehmenden, dass er doch beide Hände gebraucht habe, um ihre Beine auseinanderzudrücken, erklärte sie, sie sei dann ganz ruhig geblieben (Urk. 4/1 S. 7). Er habe ihre Beine ganz stark oberhalb der Knie auseinandergedrückt und sie mit dem Finger untersucht. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt und ha- be sich befreien können. Sie wisse nicht mehr, wie sie ins Zimmer gekommen sei (Urk. 4/1 S. 7). Auf weiteres Befragen erklärte sie dann, auf dem Sofa habe er ih- re Schamlippen etwas auseinandergezogen und habe hinein geschaut, Das mit dem Finger sei dann auf dem Bett gewesen (Urk. 4/1 S. 8). Sie wisse nicht, wie sie in sein Zimmer gekommen sei. Er habe ihr dort auf dem Bett die Pyjama Hose wieder abgezogen. Sie wisse nicht, wie sie auf sein Bett gekommen sei, es sei sehr viel Stress in diesem Moment gewesen (Urk. 4/1 S. 9). Auf dem Bett habe er ihr die Beine wieder auseinandergedrückt. Als er mit beiden Händen in sie einge- drungen sei, habe sie versucht, nach oben wegzurutschen, aber gewehrt habe sie sich ansonsten nicht mehr. Sie glaube, er sei mit dem Zeige- und dem Mittelfinger in sei eingedrungen. Als er den Finger in sie gesteckt habe, habe er seine Unter- hose heruntergezogen und habe gesagt, sie sei so widerlich, dass er nicht einmal einen Ständer bekomme. Sie habe geschlagen, ihn weggestossen, sei aufge-
sprungen und in ihr Zimmer gegangen. Sie habe sich auch verbal gegen ihn ge- wehrt, habe gesagt, er und seine Schwester seien genau die gleiche Scheisse, habe ihn mit Nuttensohn, Psychopath, Alkoholiker, Stück Scheisse und Abfall be- titelt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie das al- les nicht gewollt habe, bejahte sie dies und erklärte, sie sei nervös und ausser sich gewesen. Er habe das Gesicht eines Psychopathen gehabt und habe gesagt, er tue ihr weh und geniesse es (Urk. 4/1 S. 10). Der Beschuldigte sei im Schlaf- zimmer zwei, drei oder vier Mal mit dem Finger sehr heftig in sie eingedrungen, sie habe Schmerzen in der Vagina und an deren Rand erlitten. Sie habe ihn ge- kratzt und habe glaublich mit ihrer Ohrfeige einen Pickel zum Platzen gebracht. Er habe geblutet, aber sie wisse nicht warum, denn es sei nur eine Ohrfeige gewe- sen, sie habe nicht so stark geschlagen (Urk. 4/1 S. 10). Nachdem sie sich in ihrem Zimmer verbarrikadiert habe und geschlafen habe, sei der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe sie am Hals gepackt und ihren Kopf gegen sich gezogen. Er habe ihren Hals mit beiden Händen umfasst, hinten beim Nackenwirbel mit seinen Fingern hineingedrückt und ganz fein über ihren Hals gestrichen, als würde er ihre Arterie suchen. Dann habe er mit seinen Fin- gern auf ihre Haare gedrückt und hin und zurück bewegt, ihr Nasenbein mit bei- den Händen gedrückt und schlussendlich auf ihre Augen. Es sei ihr schwindlig geworden, bewusstlos sei sie nicht geworden, habe keinen unkontrollierten Ab- gang von Stuhl oder Urin gehabt, aber ein komisches Gefühl im Bauch, wie Durchfall oder Koliken, habe furzen müssen (Urk. 4/1 S. 12). Sie wisse nicht, weshalb der Beschuldigte von ihrem Hals abgelassen habe. Nachdem er sie in die Augen gedrückt habe, habe er sie umarmt und gesagt, er liebe sie. Sie habe dann gesagt, sei würden zusammen Sex haben, und er sei auf ihren Wunsch du- schen gegangen. Sie sei dann nach ihm ins Bad gegangen, und habe die Polizei gerufen (Urk. 4/1 S. 13). 4.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. September 2018 (Urk. 4/5) Am Anfang der Einvernahme wurde die Privatklägerin aufgefordert, die Vorfälle von sich aus zu schildern. Sie sagte aus, der Beschuldigte habe ihr die Pyjama-
Hose heruntergezogen und habe kontrollieren wollen, ob sich in ihrer Vagina Sperma von einem anderen Mann befinde. Er habe sie die ganze Zeit verdächtigt, untreu zu sein. Er habe sie dann eben überprüft, und sie habe versucht, sich von ihm zu lösen. Sie habe ihn dann wohl am Kopf oder an den Haaren gezogen, sie wisse nur noch, dass es etwas heftig zu und her gegangen sei (Urk. 4/5 S. 5). Sie sei in ihr Zimmer gegangen. Nach einer gewissen Zeit sei er zu ihr ins Zimmer gekommen und immer noch von der Idee besessen gewesen, dass sie ihn betro- gen habe. Er habe ihre Slipeinlage herausnehmen wollen, um sie im Spital Uster untersuchen zu lassen. Der Streit sei weitergegangen. Sie wisse nicht mehr, wie sie in seinem Schlafzimmer gelandet sei, aber sie wisse noch, dass er sie auf das Bett geworfen habe und ihr die Finger in die Vagina gesteckt habe. Währenddes- sen habe er ihr immer gesagt, sie sei eine Hure. Sie habe versucht, sich zu be- freien oder aus dem Bett zu fliehen, habe ihm gesagt, er solle aufhören, aber er habe nicht aufgehört. Irgendwie habe sie sich von ihm befreien können, sie wisse nicht mehr wie genau. Sie sei in ihr Zimmer gegangen. Ihre Mutter sei die ganze Zeit hindurch am Telefon gewesen. Sie habe über WhatsApp über mehrere Stun- den eine Live-Schaltung zu ihrer Mutter gehabt. Zeitweise habe er ihr das Telefon weggenommen und das Telefon ausgeschaltet als sie geschlafen habe (Urk. 4/5 S. 6). Der Beschuldigte habe sie daran gehindert, die Wohnung zu verlassen, in- dem er sie an den Händen gehalten habe, damit sie nicht habe durch die Tür ge- hen können, sie wiege 60 Kilo, er 100 Kilo (Urk. 4/5 S. 7). Sie habe gedacht, wenn sie sich ruhig verhalte, werde er sich auch beruhigen. Sie sei in ihr Zimmer gegangen und habe die Tür mit einem Sessel und mit Kisten blockiert. Er habe trotz allem die Tür öffnen können und sei hereingekommen. Er habe ihr ins Ge- sicht und in die Augen gefasst und sie gefragt, wie sie ihn nur habe betrügen kön- nen. Das Handy habe er ihr weggenommen gehabt und so die Kommunikation abgeschnitten. Er habe gesagt, wenn sie Sex hätten, würde er ihr verzeihen. Sie habe okay gesagt und vorgeschlagen, dass sie zuerst duschen würden. So habe sie die Polizei verständigen können, denn er habe ihr das Telefon wieder zurück- gegeben. Sie habe sich dann im Bad eingeschlossen bis die Polizei gekommen sei (Urk. 4/5 S. 7).
Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei ausgesagt habe, dass sie dem Beschuldigten anlässlich des Streites eine Ohrfeige gegeben habe, erklärte sie, sich nicht zu er- innern, es sei möglich. Auf weiteren Vorhalt ihrer Aussage, dass sie Lust verspürt habe, ihn umzubringen, erwiderte sie, das sei logisch in so einem Moment, wenn man um sein Leben fürchte und einfach nur weg wolle. Sie wisse nicht mehr, ob dies aufgekommen sei wegen den Beleidigungen an der Mutter oder wegen ihr. Sie habe einfach aus der Wohnung raus und überleben wollen (Urk. 4/5 S. 10). Der Streit habe ziemlich schnell angefangen. Aber sie wisse nicht mehr, wie sie ins Wohnzimmer gekommen seien, wo er ihr die Hose runtergezogen habe und ihre Vagina habe kontrollieren wollen (Urk. 4/5 S. 10). Er habe ihre Beine geöffnet und gesagt, er wolle schauen, ob sie mit einem anderen Mann etwas gehabt ha- be. Es sei einmal im Wohnzimmer, einmal in ihrem Zimmer und einmal in seinem Zimmer gewesen. Sie wisse noch, dass er mit seinen verfluchten Händen in ihrer Vagina und auf ihr drauf gewesen sei. Das sei einmal auf dem Sessel, einmal auf seinem Bett und einmal in ihrem Zimmer gewesen. Er habe dies mit einem Ge- sicht wie ein Verrückter gemacht, habe grosse Augen gehabt, als ob er am Durchdrehen wäre. In ihrem Zimmer sei es zweimal vorgekommen, einmal als er ihr die Slipeinlage habe herausnehmen wollen und einmal als sie alles vor die Tür gestellt habe und er doch reingekommen sei. Das erste Mal sei es im Wohnzim- mer auf dem Sofa gewesen (Urk. 4/5 S. 11 f.). Dann sei sie nicht mehr sicher, ob zuerst das in ihrem Zimmer gewesen sei mit dem Slip oder in seinem Zimmer. Sie glaube, zuerst sei es in ihrem Zimmer gewesen als er ihr die Slipeinlage habe herausnehmen wollen und nachher in seinem Bett (Urk. 4/5 S. 12). Auf die Frage, was im Wohnzimmer geschehen sei, erklärte sie, er habe sie un- tersucht und den Finger reingesteckt. Sie habe keine Kraft mehr gehabt, sich dem zu widersetzen. Aber sie glaube, dass sie ihn nachher auf dem Sofa an den Haa- ren gerissen habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie ihm eine Ohrfeige gegeben habe, aber sie habe ihn wohl gekratzt. Sie glaube, dass sie ihn in jenem Moment schon heftig geschlagen und am Kopf gepackt habe. Sie habe auch an die Wand ge- klopft mit der wenigen Kraft, die sie noch gehabt habe (Urk. 4/5 S. 12).
Der Beschuldigte habe ihr die Hose ausgezogen und mit viel Abscheu gesagt, wie er nur mit so etwas Hässlichem habe zusammen sein können (Urk. 4/5 S. 12). Auf die Frage, ob sie das Oberteil anbehalten habe, bejahte sie zuerst. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei ausgesagt habe, dass sie das Oberteil selber ausgezogen habe, erklärte sie dann, sie erinnere sich nicht (Urk. 4/5 S. 13). Sie erinnere sich nicht, wie sie auf das Sofa gekommen sei. Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Poli- zei, dass der Beschuldigte sie auf das Sofa geschubst habe, antwortete sie, das könne sein (Urk. 4/5 S. 13). Der Beschuldigte habe ihr die Finger reingesteckt und sie angeschaut. Bei dieser Ausführung spreizte die Privatklägerin Zeig- und Mittel- finger ihrer rechten Hand (Urk. 4/5 S. 14). Auf die Frage, ob sie sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, erklärte sie, sie habe keine Kraft dazu gehabt. Nachher habe sie ihn am Kopf gepackt, damit er aufhöre (Urk. 4/5 S. 14). Sie glaube, der zweite Vorfall sei derjenige mit der Slipeinlage gewesen, der dritte Vorfall bei ihm im Zimmer. Sie erinnere sich nicht, ob er die Slipeinlage tatsächlich an sich genommen habe (Urk. 4/5 S. 15). Sie glaube, der Beschuldigte habe sie in sein Zimmer hineingestossen oder rein- geschubst. Sie erinnere sich, dass er sie nicht habe rausgehen lassen und sie aufs Bett gestossen habe (Urk. 4/5 S. 15). Er habe ihr dann zwei oder drei Finger reingesteckt. Er habe sie wie ein Verrückter angeschaut. Sie habe laut geschrien. Er sei auf sie raufgestiegen, habe sie an den Händen gehalten, so dass sie sich nicht habe befreien können. Sie erinnere sich nicht, ob er sie wieder ausgezogen habe. Sie wisse nur, dass er seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, sie erin- nere sich an den Schmerz und werde auch sein Gesicht nicht vergessen. Er habe sie wie ein Verrückter angeschaut, als ob er sie umbringen wolle. Er sei zuerst mit einem, dann mit zwei, dann mit drei Fingern einer Hand eingedrungen (Urk. 4/5 S. 16). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass er es mit zwei Händen gemacht habe, erklärte sie, das könne sein, sie erinnere sich jetzt nicht. Das sei für sie ein grosses Trauma gewesen. Sie habe ein Jahr lang Therapie machen müssen und nicht arbeiten können. Sie habe seine Finger ein, zwei, drei, vier Mal gespürt. Es müssten vier Mal gewesen sein. Aber sie erinnere sich nicht, ob es mit einer Hand oder mit zwei Händen gewesen sei (Urk. 4/5 S. 17). Sie ha-
be sich gewehrt, indem sie versucht habe, ihn mit ihren Händen wegzustossen. Dies sei ihr nicht gelungen, denn er sei auf sie aufs Bett gesprungen, habe sie an den Armen gepackt. Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussage bei der Polizei sagte sie, sie habe vielleicht versucht nach hinten zu rutschen (Urk. 4/5 S. 18). Er habe gesagt, sie solle schauen, er habe gar keine Erektion mit ihr (Urk. 4/5 S. 18). Nachdem sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei und die Tür blockiert habe, sei der Beschuldigte ins Zimmer eingedrungen und habe sie am Kopf geschlagen. Er ha- be mit den Fingern auf sie eingestochen. Seine Aggression sei so gross gewesen, dass sie gefühlt habe, dass er sie habe umbringen wollen (Urk. 4/5 S. 19 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie im Verlauf des Abends mit dem Tod gedroht habe, antwortete sie, sie erinnere sich nicht (Urk. 4/5 S. 20). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei geschildert habe, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt als er ins Zimmer eingedrungen sei, antwortete sie, sie erinnere sich nicht an das mit dem Hals, aber an die Finger in ihren Augen, in ihrem Kopf (Urk. 4/5 S. 21). 4.2.3. Befragung vor Vorinstanz vom 28. Januar 2020 (Urk. 50) Die Privatklägerin bestätigte auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, gemäss welcher sie dem Beschuldigten eine Ohrfeige gegeben habe, ihn an den Haaren gezogen habe und Lust gehabt habe, ihn umzubringen, dass sie dem Beschuldig- ten am fraglichen Abend am Anfang eine Ohrfeige gegeben habe, da er sie belei- digt habe. Sie habe aus der Wohnung gehen wollen, und er habe sie daran ge- hindert. Das mit dem Umbringen sei nicht ganz gut beschrieben, das sei so ge- meint gewesen, dass sie sich dadurch aus dieser Situation habe retten wollen (Urk. 50 S. 9). Es sei ihre Not gewesen, dass sie habe aus der Wohnung gehen wollen. Er habe ihr ein paar Mal gesagt, dass er sie umbringen möchte. Er sei auf ihr gelegen und habe ihr den Kopf geschüttelt, und sie habe gedacht, dass sie es nicht überleben werde (Urk. 50 S. 10). Mitten im Streit seien sie plötzlich im Wohnzimmer gewesen. Er habe sie weiter beleidigt (Urk. 50 S. 10). Er habe gesagt, dass sie eine scheussliche Person sei,
nicht gut aussehe, eine billige Nutte sei. Er habe sie beleidigt, dass sie nicht hübsch sei. Da habe sie geweint und das T-Shirt hochgezogen und gesagt, er sol- le sie anschauen, sie sei normal, nicht deformiert (Urk. 50 S. 11). Er habe ihr die Hose heruntergezogen, um sie zu kontrollieren, und sie auf das Sofa geschubst. Sie habe sich gewehrt und die Beine schliessen wollen. Er habe die Beine wieder aufgetan und sie untersucht wie ein Gynäkologe, habe mit seinen Händen die Vagina kontrolliert. Sie habe weggehen wollen, sie glaube, sie habe ihn mit den Knien geschlagen und an den Haaren gezogen, sie erinnere sich nicht detailliert. Er sei dann ruhig gewesen, und sie sei ihn ihr Zimmer schlafen gegangen (Urk. 50 S. 12). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie habe ihn gewähren lassen als sie nackt vor ihm gestanden habe und zuerst bei der vaginalen Untersuchung erklärte sie, sie habe ihn sicher nicht gewähren lassen, sie habe nicht gewollt, dass er mit ihr so etwas mache. Sie sei paralysiert gewesen vor Angst, es könne schon sein, dass sie deshalb nichts gemacht habe (Urk. 50 S. 12). Die Privatklägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie verschiedene Aussagen dazu gemacht habe, wo der Beschuldigte mit dem Finger in der Vagina unter- sucht habe. Darauf führte sie aus, der Beschuldigte habe sie auf dem Sofa mit dem Finger untersucht, ohne diesen hineinzuschieben (Urk. 50 S. 13). Sie sei dann in ihr Zimmer gegangen und habe etwas gedöst. Er sei gekommen und habe versucht, ihre Slipeinlage wegzunehmen. Sie wisse nicht mehr, ob ihm dies gelungen sei. Nachher habe sich das in seinem Zimmer abgespielt. Sie wis- se nicht mehr, wie sie dahin gekommen sei (Urk. 50 S. 14 f.). Er habe sie auf das Bett geschubst. Dort hätten sie gekämpft. Sie erinnere sich nicht, was gesprochen worden sei. Es sei immer das gleiche Thema gewesen, dass sie untreu gewesen sei. Der Beschuldigte habe neben dem Bett stehend seine Finger in ihr Vagina hineingesteckt und dabei gesagt, sie solle schauen, sein Penis werde nicht steif (Urk. 50 S. 15). Zuerst hätten sie auf dem Bett gerangelt, sie habe gekämpft, ha- be sich aber nicht lösen können. Sie glaube, er habe sie an den Beinen gehalten als er aufgestanden sei, sie habe nicht weggehen können (Urk. 50 S. 17). Sie konnte sich nicht mehr genau erinnern, ob er angekündigt habe, das er sie vagi-
nal untersuchen werde oder dies einfach gemacht habe. Sie erinnere sich nicht, wie der Untersuch geendet habe (Urk. 50 S. 17). Sie wisse nicht, weswegen er aufgehört habe, sie wisse nur, dass sie es nicht gewollt habe und ihm nie erlaubt habe, die Finger reinzustecken (Urk. 50 S. 18). 5. Aussagenwürdigung 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen zwar zu berücksichtigen, jedoch kommt es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen an. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln lies- sen. 5.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde vor der heutigen Befragung im Berufungsverfahren vier Mal einvernommen. In seinen ersten drei Einvernahmen schilderte er die Abläufe im Kern gleichbleibend. In den beiden ersten Einvernahmen sagte er aus, er habe im Schlafzimmer den Mittelfinger seiner rechten Hand ca. 1,5 cm tief in die Vagina der Privatklägerin gesteckt (Urk. 4/3 S. 4 und Urk. 4/4 S. 6 f.). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme sagte er aus, er habe sie an der Vagina berührt, worauf sie gesagt habe, er greife sie an (Urk. 4/8 S. 8). In dieser Einvernahme wurde nicht nachgefragt, was er mit Berühren meine. In der Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen, er habe beim Untersuch der Vagina nur oberflächlich un- tersucht. Er habe bei der Polizei erklären müssen, wie tief es gewesen sei und habe aus irgendeinem Grund gesagt, dass es 2 cm tief gewesen sei, es sei je- doch nicht so gewesen (Prot. I S. 24; Prot. II S. 19 ff.). Dieser Widerspruch in ei- nem zentralen Punkt, lässt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten zweifeln, zumal er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er unmittelbar
nach dem Vorfall sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme wie auch in der Hafteinvernahme klar und detailliert ausgesagt hat, dass er den rechten Mittelfin- ger ca. 1,5 cm in die Vagina der Privatklägerin gesteckt habe. Während der Beschuldigte in den früheren Einvernahmen konstant geschildert hatte, dass er mit seiner Schwester telefoniert habe als die Privatklägerin am Abend des 22. Juni 2017 nach Hause gekommen sei, erklärte er in der Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei nach dem Vorfall im Wohnzimmer in sein Schlafzimmer gegangen und habe seine Schwester ange- rufen (Prot. I S. 21 f.; Prot. II S. 19 f.). Der Zeitpunkt, in welchem er seine Schwes- ter angerufen hat, ist kein zentraler Punkt. Dass er in der Befragung vor Vo- rinstanz über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall zu dieser Frage andere Anga- ben machte als unmittelbar nach den Vorfällen, vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu begründen. Differenzen zwischen den verschiedenen Einvernahmen ergeben sich bezüglich der Frage, wer das Oberteil der Privatklägerin hochgeschoben/ausgezogen und ihr Unterteil samt Unterhose heruntergezogen/ausgezogen hat. Während der Be- schuldigte in der ersten polizeilichen Befragung und in der Hafteinvernahme aus- sagte, er habe ihr das T-Shirt nach oben geschoben/ausgezogen und die Pyja- mahose ausgezogen (Urk. 4/3 S. 4 und Urk. 4/4 S. 5 f.), erklärte er in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme, die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe sich selber das Oberteil ausgezogen, er habe ihr das Unterteil ausgezogen, er erinne- re sich nicht wirklich (Urk. 4/8 S. 7). Er wisse nicht mehr, ob sie das Unterteil aus- gezogen habe oder er (Urk. 4/8 S. 9). Vor Vorinstanz führte er schliesslich aus, sie habe sich das T-Shirt selber hochgeschoben und die Hose nach unten ge- macht (Prot. I S. 20). Gleiches machte der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend ("Sie hat mich sogar bis in die Wohnung verfolgt und das T-Shirt mehrmals rausgenommen und mich aufgefor- dert, sie anzuschauen und zu kontrollieren."; Prot. II S. 18). Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen erklären sich damit, dass die Privatklägerin aussagte, sie habe ihr Oberteil selber hochgeschoben/ausgezogen, um dem Beschuldigten, zu zeigen, dass sie dort
keine Spuren habe (Urk. 4/1 S. 5 und S. 7). Dass der Beschuldigte in diesem Punkt seine Aussagen den für ihn günstigeren der Privatklägerin anpasste, ver- mag für sich allein nicht erhebliche Zweifel an seiner Darstellung zu erwecken. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund des Widerspruchs in den Aussagen des Beschuldigten im zentralen Punkt des Eindringens in die Vagina der Privatklägerin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung bestehen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Parteistellung und der von ihr geltend ge- machten Zivilansprüche ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dieser Um- stand ist zwar bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, ist jedoch nicht geeignet, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Der Beschuldigte liess geltend machen, die Privatklägerin habe ihn in der Ver- gangenheit schon einmal falsch belastet, weshalb ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen sei (Urk. 66 S. 8). Sie habe ihn einmal attackiert, dann ihren Kopf ge- gen die Wand geschlagen, sich selbst mit den Fäusten im Gesicht verletzt und die Polizei gerufen. Diese habe gesehen, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche ihn angegriffen habe und habe gefragt, ob er Anzeige erstatten wolle, wo- rauf er aus Liebe zu ihr verzichtet habe (Urk. 66 S.8). Bei diesem Vorbringen des Beschuldigten handelt es sich um eine Parteidarstellung, welche nicht durch ent- sprechende Untersuchungsakten oder gar eine Verurteilung der Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung objektivierbar wäre. Es kam ja gerade nicht zu ei- ner Untersuchung, in welcher die Privatklägerin falsch ausgesagt haben könnte. Jedenfalls ist diese Darstellung des Beschuldigten nicht geeignet, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Privatklägerin an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide. Die Privatklägerin bestritt dies in der Befragung vor Vorinstanz. Von zentraler Be-
deutung ist, dass sich ihren Aussagen keine Hinweise entnehmen lassen, welche auf eine irgendwie geartete Störung der Wahrnehmung bei der Privatklägerin hin- deuten würden. Insbesondere stimmen die Darstellung der Privatklägerin und des Beschuldigten betreffend die Vorkommnisse in der anklagerelevanten Zeit über weite Strecken überein. Es bestehen insbesondere keine Hinweise für ein wahn- haftes Erleben seitens der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin divergieren betreffend die Frage, ob der Beschuldigte der Pri- vatklägerin einen oder mehrere Finger in die Vagina einführte und ob dies mit ih- rem Einverständnis oder gegen ihren Willen geschah. Dass es tatsächlich zu ei- nem Untersuch des Beschuldigten im Intimbereich der Privatklägerin kam, wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist erstellt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Privatklägerin aufgrund einer psychischen Störung einen Vorfall er- funden haben könnte. In den zentralen umstrittenen Punkten sind die Aussagen beider Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bestehen, wurde vorstehend dargelegt. Nachfolgend sind die Aussagen der Privatklägerin auf deren Glaubhaf- tigkeit zu prüfen. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde drei Mal einvernommen. Ihre Aussagen sind in allen Ein- vernahmen detailarm ausgefallen. Bereits in der zweiten Einvernahme vom 18. September 2018 berief sie sich über weite Strecken darauf, dass sie sich nicht an die Vorfälle erinnern könne. Auffällig ist, dass sie sich über alle Einvernahmen hinweg nicht erinnern konnte, wie sie in das Zimmer des Beschuldigten gekom- men ist. Dies erstaunt, da sie konstant aussagte, dass das Geschehen sich in drei Zimmern abspielte: im Wohnzimmer, in ihrem Zimmer und im Zimmer des Be- schuldigten. Die selektive Erinnerung daran, wie der Beschuldigte trotz Verbarri- kadierung in ihrem Zimmer in dieses eingedrungen sei, dagegen fehlende Erinne- rung daran, wie sie in sein Zimmer gekommen sei, lässt sich nicht mit der von ihr geltend gemachten Traumatisierung erklären. Ausser den Beschimpfungen und Beleidigungen seitens des Beschuldigten und den entsprechenden Beschimpfungen ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten
finden sich in den Aussagen der Privatklägerin wenige Details zur Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten. Einzig ihre Aussage, dass der Beschuldigte beim vaginalen Eindringen mit den Fingern gesagt habe, er bekomme kein steifes Glied, weil sie so hässlich sei, stellt ein Detail dar, welches als Realitätskennzei- chen gewertet werden kann. Aufhorchen lässt ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme, dass der Be- schuldigte sie als Nutte und billige Frau beschimpft habe, worauf sie ihn an den Haaren gezogen habe und ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Als sie ihn an den Haaren gezogen habe, habe sie Lust gehabt, ihn umzubringen, habe Lust gehabt, dass etwas passiere (Urk. 5/1 S. 4). Dies war nach ihrer Darstellung bevor er sie auf das Sofa gestossen habe. Eine solche Äusserung wirft die Frage auf, ob sei- tens der Privatklägerin ein Rachemotiv vorliegen könnte. In diese Richtung weist auch ihre Darstellung in der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte sie nach dem Eindringen in ihr Zimmer an den Schultern und am Hals gehalten und geschüttelt habe und sie gedacht habe, er bringe sie um (Urk. 4/1 S. 5). Er habe ihren Hals mit beiden Händen umfasst und habe hinten beim Nackenwirbel mit seinen Fingern hineingedrückt (Urk. 4/1 S. 11). Er habe auch ganz fein über ihren Hals gestrichen als würde er ihre Arterie suchen. Es sei ihr schwindlig ge- worden, sie sei nicht bewusstlos geworden, habe aber ein komisches Gefühl im Bauch gehabt und habe furzen müssen. Sie habe Angst gehabt zu sterben, als er ihr die Hände um den Hals gelegt habe (Urk. 4/1 S. 12). Von diesem Umfassen des Halses mit beiden Händen, dem Suchen der Arterie und ihrer dabei erlittenen Todesangst erzählte sie in keiner der beiden folgenden Einvernahmen in Anwe- senheit des Beschuldigten. Vielmehr sagte sie in der Einvernahme durch den Staatsanwalt auf die Frage ihrer Rechtsvertreterin, ob sie sich daran erinnern könne, dass der Beschuldigte sie am Hals gepackt habe, sie könne sich nicht an das mit dem Hals erinnern, nur an die Finger in ihren Augen, in ihrem Kopf (Urk. 4/5 S. 21). In der Befragung vor Vorinstanz sagte sie dann aus, er sei auf ihr gelegen, habe ihren Kopf geschüttelt, sie habe gedacht, dass sie es nicht überle- ben werde (Urk. 50 S. 10). Infolge dieser inkonstanten Aussagen zum Packen am Hals fand denn auch kein entsprechender Vorwurf Eingang in die Anklage. Die widersprüchlichen Aussagen in diesem Punkt lassen Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Darstellung aufkommen. Wenn der Beschuldigte sie tatsächlich in ei- ner Art und Weise am Hals gepackt hätte, dass sie Todesangst erlebte, wäre zu erwarten, dass sie dieses traumatisierende Erleben konstant geschildert hätte. Ungereimtheiten ergeben sich zur Frage, ob die Privatklägerin ihr Oberteil selber ausgezogen hat, als der Beschuldigte ihren Körper auf Spuren eines anderen Mannes absuchen wollte. In der polizeilichen Befragung sagte sie aus, sie habe ihr Oberteil ausgezogen und gesagt, sie habe hier gar nichts (Urk. 4/1 S. 5 und S. 7). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft antwortete sie auf die Frage, ob sie ihr Oberteil anbehalten habe, zuerst bejahend, danach erklärte sie auf Vorhalt ihrer Aussage in der polizeilichen Einvernahme, sie erinnere sich nicht (Urk. 4/5 S. 13). Schliesslich erinnerte sie sich in der Befragung durch die Vorin- stanz wieder und sagte aus, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer weiter beleidigt, dass sie eine scheussliche Person sei, nicht gut aussehe und eine billi- ge Nutte sei. Sie habe geweint, das T-Shirt hochgezogen und gesagt, er solle sie anschauen, sie sei normal, nicht deformiert (Urk. 50 S. 11). Mindestens unklar sind ihre ursprünglichen Aussagen zur Frage, ob der Beschul- digte ein Mal oder zwei Mal seine Finger in ihre Vagina gesteckt hat und in wel- chem Zimmer er das getan hat. In der ersten Einvernahme schilderte sie, dass der Beschuldigte sie auf das Sofa gestossen habe, ihre Beine auseinandergehal- ten habe und in ihre Vagina geschaut habe. Dann habe er sie in sein Zimmer ge- zogen und begonnen, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen, sehr stark. Sie sei in ihr Zimmer zurückgegangen und habe Schachteln und einen Stuhl hin- ter die Tür gestellt. Es sei ihm gelungen, ins Zimmer zu kommen, habe sie an den Schultern und am Hals gehalten und sie geschüttelt (Urk. 4/1 S. 4 f.). Auf dem So- fa habe er ihre Schamlippe auseinandergezogen und hineingeschaut. Das mit dem Finger sei dann auf dem Bett gewesen (Urk. 4/1 S. 8). Gemäss dieser ersten Schilderung schaute der Beschuldigte auf dem Sofa nur in ihre Vagina, zog sie dann in sein Zimmer, wo er mit seinen Fingern vaginal in sie eindrang. Die dritte Station war dann ihr Zimmer, in welchem sie sich verbarrikadiert hatte. In der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme sagte sie dann aus, der Beschuldigte habe im Wohnzimmer ihre Beine geöffnet und gesagt, er wolle schauen, ob sie mit ei-
nem anderen Mann etwas gehabt habe. Es sei einmal im Wohnzimmer, einmal in ihrem Zimmer und einmal in seinem Zimmer gewesen. Sie wisse noch, dass er mit seinen verfluchten Händen in ihrer Vagina und auf ihr drauf gewesen sei. Das sei einmal auf dem Sessel, einmal auf seinem Bett und einmal in ihrem Zimmer passiert (Urk. 4/5 S. 11). Auf dem Sessel bzw. Sofa habe er ihr die Finger reinge- steckt und sie angeschaut. Bei letzterer Aussage spreizte sie Zeig- und Mittelfin- ger (Urk. 4/5 S. 13 f.). Aufgrund dieser Aussagen bleibt unklar, ob sie meinte, dass er im Wohnzimmer Finger in ihre Vagina einführte oder bloss ihre Schamlip- pen auseinanderzog. Die Privatklägerin konnte klar sagen, dass der erste Vorfall im Wohnzimmer stattfand (Urk. 4/5 S. 11). Dann sei sie nicht mehr sicher, ob das zuerst in ihrem Zimmer mit dem Slip gewesen sei oder in seinem Zimmer (Urk. 4/5 S. 12). Schliesslich stellte die Privatklägerin in der Befragung durch die Vorinstanz klar, dass der Beschuldigte sie auf dem Sofa mit den Fingern unter- sucht habe, ohne diese hineinzuschieben (Urk. 50 S. 13). Sie erinnerte sich nun, dass sie nach dem Vorfall im Wohnzimmer in ihr Zimmer gegangen sei und sich anschliessend der Vorfall in seinem Zimmer ereignet habe (Urk. 50 S. 14). Auch wenn in der Befragung durch die Vorinstanz geklärt werden konnte, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin nach ihrer Darstellung nur einmal, nämlich in seinem Zimmer mit den Fingern vaginal in die Privatklägerin eingedrungen ist und im Wohnzimmer nur ihre Schamlippen auseinander gezogen hat und in die Vagina hineingeschaut hat, bleibt festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin mit Ausnahme bezüglich des Beginns der Vorfälle im Wohnzimmer uneinheitlich aus- gefallen sind bezüglich der zeitlichen Abfolge der Vorfälle in ihrem Zimmer und im Zimmer des Beschuldigten.
der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, ausgangsgemäss definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). 2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren ein Honorar von Fr. 13'723.74 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 82). Bei der vorliegenden Strafsache handelt es sich um einen Einzelrichter- fall, welcher sich weder im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt noch in juristischer Hinsicht als überdurchschnittlich komplex oder aussergewöhnlich er- weist. Es liegen mithin keine Umstände vor, welche die Zusprechung eines Hono- rars rechtfertigen würden, welches die in § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 An- wGebV festgelegte Obergrenze von Fr. 8'000.– übersteigt. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist für ihre Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 83) und unter zu- sätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 1'850.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 12–14, 16–18, jeweils erster Absatz (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist eines Deliktes nicht schuldig und wird freige- sprochen.
Die Privatklägerin wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprü- chen auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 1'850.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin. 4. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsverfahren beider Instan- zen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. März 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec