SB200264•Fahren in fahrunfähigem Zustand
SB200264Obergericht Zürich / I. Strafkammer10.06.2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200264-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 (GG190018)
Erwägungen: 1. Am 5. Februar 2020 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 Be- rufung an (Urk. 38). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am 25. Mai 2020 zugestellt (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020, eingegangen am 10. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 46). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädi- gung im Berufungsverfahren (Urk. 48). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. R. Naef) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 31. Januar 2020 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer