Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200261-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Juni 2020
in Sachen
sowie
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
C., Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Dietikon
vom 26. Februar 2020 (DJ190002)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 169.10 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 72). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ vom 5. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 169.10 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer