Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200239-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 26. Juni 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Hehlerei etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 (GG190026)
Erwägungen: 1. Am 18. Dezember 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 an (Urk. 58), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 12. Mai 2020 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (Urk. 62/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Juni 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Demzufolge fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 417.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 65) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Zürich, 26. Juni 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard