Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200233-O/U/cwo vereinigt mit SB190326-O
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Beschluss vom 18. Januar 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A., Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 15. April 2019 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksge- richtlichen Verfahren GG180105 vom Bezirksgericht Zürich teilweise anklagege- mäss diverser Delikte, begangen gegen die Privatklägerin A., seine Ehe- frau, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Betreffend diverse Anklagevorwürfe wurde das Verfahren eingestellt respektive wurde der Beschuldigte freigesprochen (SB190326 Urk. 60 S. 34f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; SB190326 Urk. 54). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; SB190326 Urk. 61). Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 5. August 2019 innert Frist Anschlussberufung erhoben (SB190326 Urk. 69; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Anklagebehörde stellte mit Eingabe vom 16. April 2020 den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Vorliegen des be- gründeten bezirksgerichtlichen Urteils im Verfahren GG190215 mit denselben Prozessparteien (SB190326 Urk. 77). Die Privatklägerin und der Beschuldigte wi- dersetzten sich diesem Antrag ausdrücklich nicht (SB190326 Urk. 82 und 84). Ein formeller Sistierungsentscheid erging nicht. 2. Mit Urteil vom 13. Februar 2020 wurde der Beschuldigte B. im be- zirksgerichtlichen Verfahren GG190215 vom Bezirksgericht Zürich anklagege- mäss einer Tätlichkeit, begangen gegen die Privatklägerin A._____, seine Ehe- frau, schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Betreffend die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen (SB200233 Urk. 40 S. 33.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; SB200233 Urk. 31). Die Berufungserklä- rung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; SB200233 Urk. 41). Die Privatklägerin hat
mit Eingabe vom 6. Mai 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (SB200233 Urk. 43; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). 3. Gemäss telefonischer Rücksprache der Verfahrensleitung mit der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____ haben sich sämtliche Parteien der beiden vorliegenden Berufungsverfah- ren mit der Vereinigung der beiden Verfahren einverstanden erklärt (SB190326 Urk. 94; SB200233 Urk. 66). 4. Die beiden Verfahren betreffen überdies dieselben Prozessparteien und thematisch ähnliche Sachverhaltsmomente (häusliche Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin). Die Berufungsverfahren sind daher infolge engen Sachzusammenhangs zu vereinigen und unter der Prozessnummer SB190326 weiterzuführen (Art. 30 StPO). Das Berufungsverfahren SB200233 ist als durch Vereinigung mit dem Verfahren SB190326 erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Die beiden Verfahren SB190326 und SB200233 werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB190326 weitergeführt. Das Verfahren SB200233 wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB190326-O. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Januar 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger