Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200220-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ober- richterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. Mai 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldiger und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Gehilfenschaft zu qualifizierter grober Verletzung der Verkehrs- regeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 3. März 2020 (GB190043)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 3. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht mit Eingabe vom 6. März 2020 Beru- fung angemeldet (Urk. 28). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am 29. April 2020 zugestellt (Urk. 31/1). Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge innert Frist keine Berufungser- klärung ein (Fristende: 19. Mai 2020). Ihre Berufungserklärung datiert vom 20. Mai 2020 und wurde gleichentags zur Post gegeben (Urk. 34 und Urk. 35). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichts- gebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 wird nicht einge- treten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Mai 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer