Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200210-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie der Gerichts- schreiber MLaw Baur
Urteil vom 13. November 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 18. Februar 2020 (GB190071)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Oktober 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 21 sinngemäss; Prot. I S. 4) Gestützt auf Art. 53 StGB sei von einer Bestrafung abzusehen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 26) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 20 Erw. I. S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 16). Bereits mit Schreiben vom 5. März 2020 – also noch vor Zustellung des begründeten Urteils – ging seitens der Beschuldigten eine Berufungserklärung ein. Darin bezeichnete sie wie bereits vor Vorinstanz MLaw B., C. [Rechtsdienstleistung], D._____-str. ..., ... Zürich, als ihren Zustellungsempfänger (Urk. 21). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) am 23. bzw. am 27. April 2020 zugestellt (Urk. 19/1-2). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Mai 2020 verwies die Beschuldigte in Folge sinngemäss auf ihre bereits an die Berufungsinstanz eingereichte Berufungserklä- rung (Urk. 22). Seitens der Beschuldigten wurden keine Beweisanträge gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist ange- setzt, um ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und dem Gericht di-
verse Unterlagen wie Steuererklärungen, Lohnausweise etc. einzureichen (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf die Erhebung von Anschlussberufung, wobei sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragte und um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung er- suchte (Urk. 26). Die Beschuldigte reichte dem Gericht innert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt, diverse Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2020 sowie eine Rechnung ihrer Krankenkassenprämie für den Monat Februar 2020 ein (Urk. 28/1-8). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 3 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigte bean- tragt eingangs ihrer offenbar unter Mithilfe ihres Zustellungsempfängers verfass- ten Berufungserklärung zwar, das angefochtene Urteil "aufzuheben" (Urk. 21 S. 1). Im Rahmen ihrer Begründung verlangt sie aber unter Hinweis auf Art. 53 StGB das Absehen von einer Bestrafung, wobei sie ausdrücklich die bundesge- richtliche Rechtsprechung zitiert, wonach bei Anwendung dieser Bestimmung vor Gericht das Verfahren mit einer Verurteilung bei gleichzeitigem Strafverzicht ab- zuschliessen sei. Ebenso führt sie aus, bereit zu sein, "alle Verfahrenskosten zu übernehmen" (Urk. 21. S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, den Schuldspruch wegen Betrugs – den sie vor Vorinstanz noch bestritt (Prot. I S. 8 ff.) – nicht mehr anzufechten, und dass einzig der Strafpunkt bzw. die Frage der Ausfällung einer Strafe bestritten wird (Prot. II S. 4). Nicht an- gefochten sind somit Ziff. 1 (Schuldspruch), Ziff. 5 (Absehen von einer Landever- weisung) und Ziff. 6 (vorinstanzliche Kostenfestlegung). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
nommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, die Vorausset- zungen der bedingten Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5.; 135 IV 12 E. 3.4.3; je m.w.H.). Ob ein öffentliches (oder privates) Inte- resse an der Strafverfolgung besteht, hängt im konkreten Fall insbesondere auch von den betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab. So ist aus generalpräventiver Optik insbesondere bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug oder bei einem grossen Dunkelfeld bezüglich der wenigen, bekannt gewordenen Taten eine Strafbefreiung auch bei voller materieller Wie- dergutmachung grundsätzlich unerwünscht (vgl. T RECHSEL/KELLER in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 53 N 7a; RIKLIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 53 N 29). Der Verzicht auf Bestrafung muss aus der Sicht der Allgemeinheit mithin zumutbar erscheinen (BGer 6B_152/2007 Urteil vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3). 3. Subsumtion 3.1. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Stra- fe erfüllt seien, sei der Beschuldigten nicht abzusprechen. Nebst der tätigen Reue verlange Art. 53 StGB jedoch, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Straf- verfolgung gering sei. Zu beurteilen bleibe daher, ob die Ausfällung einer beding- ten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwen- dig erscheine. Angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute in der schweizerischen Rechtsordnung bestehe aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass das unrechtmässige Erlangen von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht straflos bleibe. Im Bereich des Sozialver- sicherungsbetrugs sei überdies gerichtsnotorisch, dass aufgrund lediglich punktu- eller Kontrolltätigkeiten betrügerische Machenschaften eher selten ans Licht kä- men und daher von einer grossen Dunkelziffer ausgegangen werden müsse. Ins- besondere auch aus diesen Gründen rechtfertigten sich Einstellungen von Straf- verfahren für Delikte, bei welchen – wie vorliegend – eine vollständige Rückzah- lung der unrechtmässig erlangten Leistungen angestrebt werde, aus generalprä-
ventiven Überlegungen keineswegs. Eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall würde ein prinzipiell falsches Signal an die übrigen (potenziellen) Empfänger von Sozialhilfe senden, da diese, sollten sie unerwarteterweise erwischt werden, sich einer Strafe durch eine ratenweise Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Be- träge entziehen könnten und das den Rückschluss zuliesse, dass ein Sozialhilfe- betrug keine weitreichenderen Konsequenzen als den Schadenersatz hätte, wo- mit der Betrug zumindest einen Versuch wert wäre (Urk. 20 S. 15 Erw. V.2. und 4). 3.2. Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte ihre Tat bereut, wobei anzumerken ist, dass sie wenigstens vor Vorinstanz noch den inne- ren Sachverhalt bzw. subjektiven Tatbestand bestritt und geltend machte, einen Brief des Sozialamts wegen dessen juristischer Begriffe nicht verstanden zu ha- ben und letztlich nur deshalb unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen zu haben. Ihre Reue scheint sich vor diesem Hintergrund vor allem auf ihre Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Konsequenzen zu beziehen. Immerhin ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie sich nach ihren Möglichkeiten um die Deckung des deliktischen Schadens bemüht, so dass eine tätige Reue gege- ben ist. Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 StGB unbestrittenermassen erfüllt sind, stellt sich einzig die Frage, ob das Interesse der Beschuldigten das öffentliche In- teresse an der Strafverfolgung überwiegt oder nicht. 3.3. Wenn die Beschuldigte anführt, ein Eintrag im Strafregister beinträchtige ihre beruflichen Aussichten, so ist ihr insofern zuzustimmen, als dass dies zumindest in der vorliegenden Konstellation einen vom Gesetzgeber sicher ungewollten Ne- beneffekt darstellt, sollten Täter/innen doch nach Möglichkeit durch die Verurtei- lung und Bestrafung nicht wirtschaftlich desintegriert werden. Allerdings kann auch nicht pauschal gesagt werden, mit einem Strafregistereintrag wäre es der Beschuldigten in Zukunft unmöglich, als Reinigungskraft eine neue Stelle zu fin- den, zumal auch kein direkter Zusammenhang zwischen der Verurteilung und der Tätigkeit in den Haushalten der Kundschaft gegeben ist. Was das von der Be- schuldigten angeführte Einbürgerungsverfahren betrifft, so hat sie insofern natür-
lich ebenfalls ein Interesse an einem makellosen Strafregisterauszug. Diesem persönlichen Interesse der Beschuldigten steht aber wiederum das öffentliche In- teresse der Einbürgerungsbehörde an einer vollständigen Information bezüglich des Leumunds der Beschuldigten gegenüber. Insofern wirkt sich das Einbürge- rungsverfahren durchaus ambivalent auf die vorliegend zu prüfende Frage aus. Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass Interesse der Beschuldigten an einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 53 StGB im Quervergleich nicht höher ist als das- jenige anderer Täterinnen oder Täter desselben Delikts. 3.4. Vergleicht man nun das Interesse der Beschuldigten an einer Strafbefreiung mit dem öffentlichen Interesse an einer Bestrafung zu einer bedingten Geldstrafe, so gelangt man mit der Vorinstanz um Ergebnis, dass das öffentliche Interesse klar überwiegt. Insbesondere unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist fest- zustellen, dass eine Strafbefreiung im vorliegenden Fall ein falsches Signal an andere potenzielle Empfänger von Sozialhilfe senden würde, da diese, sollten sie wider Erwarten doch erwischt werden, sich einer Strafe durch eine allenfalls ra- tenweise Rückzahlung der unrechtmässig erlangten Beträge entziehen könnten und das wiederum den Rückschluss zuliesse, ein Sozialhilfebetrug hätte keine weitreichenderen Konsequenzen als den Schadenersatz, womit der Betrug zu- mindest einen Versuch wert wäre. Gerade bei Delikten mit leichtem Verschulden wie dem vorliegenden verlöre das Strafrecht bei einer solchen Praxis jede ab- schreckende Wirkung. 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein überwiegendes öffentliches In- teresse an der Strafverfolgung der Beschuldigte besteht, weswegen nicht in An- wendung von Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen ist. III. Strafzumessung 1. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts ver- übte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das
mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die der Beschuldigten zur Last gelegten Tathand- lungen ereigneten sich allesamt vor dem 1. Januar 2018 und somit vor Inkrafttre- ten des neuen Sanktionenrechts. Da sowohl die Anwendung des alten wie auch des neuen Sanktionenrechts im vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis führen würden, mithin das neue Recht für die Beschuldigte nicht milder wäre, gelangt das vor 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht (nachfolgend: aStGB) zur An- wendung. 2. Wo verschiedene Sanktionen zur Verfügung stehen, gehört zur Strafzumes- sung nebst der Bestimmung des Strafmasses auch die Festlegung der Strafart. Die Geldstrafe stellt im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Eine Bestrafung der Beschuldigten mit Freiheitsstrafe fällt vorliegend als nicht erforder- lich und unverhältnismässig schon von vornherein ausser Betracht, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe angezeigt ist. 3. Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dieser Artikel sieht eine Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe vor. Gründe, welche eine Abweichung vom diesem ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 4. Die Beschuldigte unterliess es, den sozialen Diensten Einkünfte in der Höhe von Fr. 5'790.80 offenzulegen. Aufgrund dieses noch eher geringem Betrags und des Vorgehens der Beschuldigten, welches kaum von einer besonderen kriminel- len Energie zeugt, ist von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Die Beschuldigte verübte die Tat mindestens eventualvorsätzlich, jedoch klar aus
rein finanziellem, egoistischem Motiv. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als eher noch leicht zu beurteilen. Insoweit ergibt sich eine hypothetische Einsatzstra- fe von 60 Tagessätzen. 5.1. Bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse erklärte die Beschuldigte, sie sei im Jahr 2001 aufgrund politischer Probleme aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz gekommen. Sie habe eine Bewilligung F erhalten und im- mer gearbeitet. Ihr Einbürgerungsverfahren sei pendent und hänge vom vorlie- genden Verfahren ab (Prot. II S. 6 ff.). Hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse führte die Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz aus, sie sei zu insgesamt 100% bei verschiedenen Arbeitsgebern wie "F.", "G. AG" und Familien angestellt und sie verdiene im Monat ca. Fr. 4'000.–. In Zukunft ha- be sie vor, gestützt auf ihre jahrelange Erfahrung eine eigene Reinigungsfirma zu gründen. Sie habe weder Vermögen noch Schulden, abgesehen von den norma- len Kreditkartenrechnungen in der Höhe von Fr. 50.– bis Fr. 100.– und den re- gelmässigen Abzahlungen an die Sozialen Dienste (vgl. Urk. 20 S. 19 Erw. VI.4.2.). Ihre Miete betrage monatlich Fr. 1'192.– und das Handyabo Fr. 130.– (vgl. Urk. 20 S. 19 Erw. VI.5.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie verdiene aufgrund der aktuellen Pandemie mo- natlich nur noch ca. Fr. 2'600.– oder Fr. 2'700.– (Prot. II S. 8). Daneben ergeben sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine relevanten Veränderungen. Insgesamt haben die persönlichen Verhältnisse keine Wirkung auf die Strafhöhe. 5.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und war bereits in der Untersuchung bezüglich des äusseren Sachverhaltes geständig. Auch an der heutigen Verhand- lung betonte sie, einen Fehler gemacht zu haben und bat abermals um Verzei- hung (Prot. II S. 11). Ihre tätige Reue zeigt sich auch durch ihre weiterhin regel- mässigen Schuldabzahlungen an die Sozialen Dienste (Prot. II S. 9). Dieses Nachtatverhalten ist mit einer Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze zu berück- sichtigen. 6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Angesichts der oben genann- ten Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. III.5.1.) erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– angemessen. 7. Eine bedingte Strafe kann stets mit einer zu bezahlenden Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB). Eine Busse ist auszusprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Täter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzettel" an die Ad- resse des Täters sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprä- vention hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2g mit Hinweisen). Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzli- che Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorlie- gend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatangemessene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen. Zudem ist es vorliegend auch nicht nötig der auszusprechenden Strafe mit einer Busse Nachdruck zu ver- leihen, zumal die Beschuldigte durch das Gerichtsverfahren und die heutige Be- strafung genügend beeindruckt worden ist. Deshalb ist von der Ausfällung einer Busse abzusehen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. IV. Vollzug 1. Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 20 S. 21 ff. Erw. VII.). 2. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Beru- fung vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 18. Februar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Absehen von einer Landesverweisung) und 6 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu Fr. 30.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. November 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Baur