Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200170-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 12. Februar 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2020 (DG190277)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. D1/44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen heraus- gegeben: − 1 Winterjacke, schwarz, Marke "Tommy Hilfiger", Gr. XL (Asservat- Nr. A012'100'449); − 1 Blue-Jeans, Marke "ACR" (Asservat-Nr. A012'199'450); − 1 Langarmshirt, grau, Marke "RAW" (Asservat-Nr. A012'199'461); − 1 Paar Turnschuhe, weiss, Marke "Nike Air" (Asservat- Nr. A012'199'472). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevoll- mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
Fr. 4'150.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger (RA X._____), ½.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 92 S. 1) 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1). 2. Schuldigsprechung des Beschuldigten zusätzlich wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten. 4. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1) 1. Die Anträge 1, 2 und 3 der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklä- rung vom 7. April 2020 seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 23. Januar 2020 sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 87 S. 1) 1. Die Beurteilung der Zivilforderungen durch die Vorinstanz sei, soweit sie angefochten ist, zu bestätigen; 2. die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers seien ausgangsgemäss aufzuerlegen; 3. dem Privatkläger sei nach Ausfertigung ein vollständiges Urteil zu- kommen zu lassen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 10. September 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (Urk. D1/44). Mit eingangs wiedergege- benem Urteil vom 23. Januar 2020 (Urk. 67) sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und be- strafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Zivilpunkt verpflichtete es den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen und wies die Genug- tuungsforderung im Mehrbetrag ab. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsan- waltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 63). 2. Mit Eingabe vom 7. April 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2020 wur- de den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 70). Sowohl der Be- schuldigte als auch der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 72). 3. Am 23. September 2020 beantragte der Beschuldigte persönlich die Her- ausgabe seiner beschlagnahmten Kleider (Urk. 81). In der Folge wurde mit Be- schluss vom 8. Oktober 2020 die Rechtskraft der entsprechenden Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Herausgabe der beschlagnahmten Kleider festgestellt (Urk. 85). 4. Am 12. Februar 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich wel- cher die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen zusätzlichen Schuldspruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1 zum Nachteil des Privatklägers A._____ (nachfolgend "Privatkläger") in Form des Tatbestands des Angriffs (Art. 134 StGB), welcher infolge echter Konkurrenz zum bereits erfolgten Schuld- spruch wegen einfacher Körperverletzung hinzutreten solle. Vor diesem Hinter- grund beantragt sie auch eine höhere Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 68; Urk. 92). 2. Unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist somit der bereits erwähnte Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1), die – wie bereits mit Teilrechtskraftbeschluss vom 8. Oktober 2020 (Urk. 85) festgestellt – vorinstanz- lich verfügte Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 4) wie auch die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger unter Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg im Mehrbetrag (Dispositiv-Ziffer 5), was vorweg mit Beschluss festzustellen ist. Darüber hinaus wurde die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Dispositiv-Ziffer 6 - 8) von keiner Partei beanstandet. III. Materielles 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für die ihm im Rahmen der Ausei- nandersetzung zwischen ihm und C._____ gegen den Privatkläger vorgeworfenen Handlungen wie bereits gesagt der einfachen Körperverletzung schuldig. Dabei erkannte sie insbesondere darauf, dass die in der Anklage ebenfalls umschriebe- nen Tathandlungen betreffend Schüsse mit dem Soft-Air-Gewehr durch den Mit- beschuldigten C._____ (Parallelverfahren SB200171) dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden können, da es sich dabei um einen Exzess des Mitbeschul- digten C._____ gehandelt habe (Urk. 67 S. 14). Sachverhaltsmässig ist der Vorfall – soweit er den Beschuldigten betrifft – im Berufungsverfahren nicht mehr umstrit-
ten und gilt unter Verweis auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdi- gung der Vorinstanz (Urk. 67 S. 9 - 13) als erstellt. 1.2. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte zusätzliche Schuldspruch wegen Angriffs basiert auf diesem erstellten Sachverhalt und betrifft entsprechend aus- schliesslich eine Rechtsfrage hinsichtlich der Konkurrenz verschiedener Straftat- bestände. Konkret geht es um die Frage, ob die dem Beschuldigten nachgewie- sene einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, für die er verur- teilt wurde, eine gleichzeitige Verurteilung wegen Angriffs (begangen zusammen mit dem Mitbeschuldigten C.) infolge Konsumation (unechte Konkurrenz) verbieten, wie dies die Vorinstanz vertritt (vgl. Urk. 67 S. 13 f.), oder ob infolge echter Konkurrenz noch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen hat, wie dies die Staatsanwaltschaft fordert (vgl. Urk. 68 S. 1). 2. Rechtliche Würdigung betreffend Angriff (Art. 134 StGB) 2.1. Konkret gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Silvesternacht des 1. Januar 2019 kurz nach dem Mitbeschuldigten C. via Balkontüre ins Schlafzimmer der Geschädigten begab und dort auf den Privatkläger traf, welcher bereits vom Mitbeschuldigten C._____ mit Fäusten traktiert wurde. Im Zuge der folgenden Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte den Privatkläger seiner- seits 3 - 4 Mal mit der Faust ins Gesicht sowie gegen die Rippen und den Rückenbereich, letzteres während der Privatkläger sich im Schwitzkasten des Mitbeschuldigten C._____ befand. Schliesslich packte der Beschuldigte den Pri- vatkläger am Hals und würgte ihn, wobei die Würgedauer kürzer als die in der Anklage umschriebenen 15-20 Sekunden dauerte. Durch das Würgen am Hals mit beiden Händen durch den Beschuldigten hat der Privatkläger folgende Verlet- zungen und Folgeschäden erlitten: Würgemale am Hals vorderseitig, Würgetrau- ma, Schluckbeschwerden, leichte Druckdolenz über dem Kehlkopf, Erschlaffung der Muskulatur während des Würgens, starke Atemnot/Luftmangel während des Würgens und zirka 1.5 Wochen andauernde starke Schluckbeschwerden, wobei aber keine Lebensgefahr bestand. Zusätzlich habe der Privatkläger durch die ge- schilderten Faustschläge des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten C._____ eine Schädelprellung, zirka vier Hautunterblutungen und Schürfwunden im Be-
reich des linken Auges sowie zirka drei Hautunterblutungen und Schürfwunden unterhalb des rechten Auges erlitten. Für diese Tathandlungen und die dadurch mitverursachten Verletzungen wurde der Beschuldige wie gesagt der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2.2. Nicht zu verantworten hat der Beschuldigte wie bereits erwähnt die dem Pri- vatkläger durch die Schüsse des Mitbeschuldigten C._____ mit dem Soft-Air- Gewehr im Gesicht, Oberkörper und Hand zugefügten Verletzungen und insbe- sondere auch nicht die damit einhergehende Gefahr der Verletzung der Augen und die damit verbundene Gefahr bleibender Schädigung der Sehfähigkeit des Privatklägers. Diese Handlung des Mitbeschuldigten C., welche die Vo- rinstanz in ihrem Urteil betreffend C. als versuchte schwere Körperverlet- zung qualifizierte (Schuldspruch rechtskräftig), ist dem Beschuldigten gemäss zu- treffender Begründung der Vorinstanz auch nicht im Rahmen des Angriffs anre- chenbar, muss aufgrund der Beweislage doch davon ausgegangen werden, dass der Vorsatz des Beschuldigten zwar darauf gerichtet war, sich gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ an einem körperlichen Angriff auf den Privatkläger zu beteiligen, jedoch nicht unter Zuhilfenahme von Waffengewalt, wie dies der Mitbeschuldigte C._____ im Laufe der Auseinandersetzung zur Überraschung des Beschuldigten tat (Soft-Air-Gewehr; Fleischmesser). Dies äusserte sich gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte, als der Mit- beschuldigte C._____ mit einem Messer bewaffnet ins Schlafzimmer in Richtung des Privatklägers stürmte, beschwichtigend und mässigend auf Ersteren einrede- te und damit massgeblich dazu beitrug, dass dieser die Waffe selbstständig wie- der weglegte (Urk. 67 S. 14). Dies wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren insoweit auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt (vgl. Urk. 52 S. 3 unten). 2.3. Dass die mit dem Soft-Air-Gewehr verursachte schwere Gefährdung des Privatklägers vom Beschuldigten nicht zu verantworten bzw. ihm nicht zuzurech- nen ist, erweist sich dabei auch für die sich vorliegend stellende Konkurrenzfrage als nicht unbedeutend: 2.3.1. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in Fällen, in welchen der Täter mit seiner Tathandlung bzw. -beteiligung sowohl einen Kör-
perverletzungstatbestand als auch den Tatbestand des Angriffs erfüllt, zwar grundsätzlich echte Idealkonkurrenz, allerdings nur, wenn beim Angriff auch noch eine bestimmte andere als die verletzte Person effektiv gefährdet wurde oder wenn die Person, die beim Angriff verletzt wurde, nur eine einfache Körperverlet- zung erlitt, die Gefährdung den Erfolg an Intensität aber übertraf (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1). 2.3.2. Vorliegend richtete sich das gemeinsame Vorgehen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ einzig gegen den Privatkläger. Der Angriff im Sin- ne von Art. 134 StGB umfasste somit einzig körperliche Übergriffe auf ihn. Wenn- gleich der Mitbeschuldigte C._____ kurze Zeit später oder zwischenzeitlich auch auf die Geschädigte losging, erfolgten diese Übergriffe ohne jegliche Beteiligung des Beschuldigten B.. Sie erfüllen mithin den Tatbestand des Angriffs, der eine Mehrzahl von Angreiffern voraussetzt, von vornherein nicht. Beim vorliegend tatbestandsmässigen Angriff wurde also ausser dem angegriffenen Privatkläger, welcher die besagten Verletzungen erlitten hat, keine weitere Person verletzt oder gefährdet. 2.3.3. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Angriff, welcher wie dargelegt weder den Einsatz des Soft-Air-Gewehrs noch das Küchenmesser umfasst, den Privat- kläger in einem Mass gefährdete, das über die erlittenen Folgen der bereits abge- urteilten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hinausging. Betrachtet man die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten C. unter diesen Vorzeichen verbleibende Körpergewalt gegen den Privat- kläger, erschöpfte sich diese in je 3 - 4 Faustschlägen des Beschuldigten ins Ge- sicht sowie in den Rippen- und Rückenbereich des Privatklägers, letztere wäh- rend sich dieser im Schwitzkasten des Mitbeschuldigten C._____ befand. Zwar sind Faustschläge ins Gesicht ab einer gewissen Intensität des Schlages grund- sätzlich geeignet, schwere Kopfverletzungen und allenfalls gar bleibende Schä- den beim Opfer hervorzurufen, sei dies direkt oder indirekt aufgrund eines durch den Schlag verursachten unkontrollierten Sturzes auf den Kopf. Vorliegend be- stehen jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Faustschläge ins Ge- sicht des Privatklägers eine Gefährdung mit sich brachten, die über die eingetre-
tenen Verletzungsfolgen, die bereits vom Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung erfasst werden, hinausgingen. So schilderte der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme, er habe ein bzw. zwei blaue Augen erlitten, weshalb er "an- nehme", dass er auch geschlagen worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber voller Adrenalin gewesen, so dass er davon gar nichts gespürt habe. Dies bestä- tigte er auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. D1/7/1 S. 7; Urk. D1/7/2 S. 11, 21 unten). Wenngleich das in einer solchen Situation im Körper ausgeschüttete Adrenalin die Schmerzen solcher Einwirkungen in der Hitze des Gefechts bis zu einem gewissen Grad zu hemmen vermag, müsste es der Privat- kläger dennoch mitbekommen haben, wenn die gegen ihn ausgeteilten Schläge derart stark gewesen wären, dass er dadurch etwa fast zu Boden gegangen oder kurz vor der Bewusstlosigkeit gewesen wäre. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, dass der Mitbeschuldigte C._____ wohl deshalb zur Soft-Air-Waffe gegriffen habe, weil er im Rahmen ihrer körperlichen Auseinandersetzung gemerkt habe, dass er (der Privatkläger) stärker gewesen wäre, wenn sie sich "ernsthaft geprügelt" hätten (Urk. D1/7/1 S. 3 oben). Dies impliziert, dass der Privatkläger die Fausthiebe der beiden Beschuldigten sowie den Schwitzkasten, hinsichtlich welchem er sodann auch nie an Atemnot gelitten oder "Sternchen" gesehen hatte (Urk. D1/7/2 S. 12, 21 F/A 139), als nicht derart gravierend erlebte, dass von einer Gefährdung aus- gegangen werden müsste, die über die erlittenen Verletzungen hinausging. 2.3.4. Nichts anderes gilt hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Würgens mit beiden Händen am Hals des Privatklägers. Zwar ist gemeinhin be- kannt, dass gerade das Würgen am Hals einer Person lebensgefährlich sein kann, sofern es aufgrund der Intensität und Dauer des Würgens zu einer Unter- brechung der Blutzufuhr zum Gehirn (und allenfalls auch der Luftzufuhr) kommt, die bis zum Tod führen kann. Vorliegend ist mit der Vorinstanz aber wie bereits dargelegt in dubio pro reo von einer kürzeren Würgedauer als die in der Anklage umschriebenen 15 - 20 Sekunden auszugehen, wobei für den Privatkläger durch dieses Würgen keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hatte. Von letzterem ging bereits die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung aus (explizit in der
Anklage C._____ Urk. D1/42 42 S. 3 oben; implizit in der Anklage B._____ Urk. D1/44 durch Qualifikation als einfache Körperverletzung). 2.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschuldigten B._____ im Rahmen des Angriffs zu verantwortende Gefährdung des Privatklägers nicht über das hinausging, was bereits durch die einfache Körperverletzung erfasst ist. Da- mit steht – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – bereits fest, dass in casu zwischen den beiden Tatbeständen keine echte Konkurrenz besteht, sie mithin nicht gleichzeitig zur Anwendung kommen können. Welcher der beiden Tatbestände in einer solchen Situation vorgeht, ist damit aber noch nicht beant- wortet und ergibt sich auch nicht von selbst. Die wohl herrschende Lehre geht in diesem Fall davon aus, dass der Verletzungstatbestand den Angriffstatbestand konsumiert (vgl. Übersicht mit Hinweisen auf Lehrmeinungen in M AEDER, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 134, welcher selber allerdings eine andere Meinung vertritt, vgl. MAEDER, a.a.O., N 14 zu Art. 134; a.M. ferner STRA- TENWERTH /JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N 44, die sich für den Vorrang des Angriffstatbestandes ausspre- chen). Auch das Bundesgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung von Vorrang des Köperverletzungsdelikts aus. So stellte es in BGE 135 IV 152 mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung für den Fall, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung durch einen Beteiligten am Angriff nachgewiesen ist, fest, bei diesem konsumiere der Tötungstatbestand nach Art. 111 ff. StGB oder der Verletzungstatbestand nach Art. 122 ff. StGB den An- griffstatbestand nach Art. 134 StGB (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2: "[...] s'il peut être établi que l'un des agresseurs, intentionnellement ou par négligence, cause la mort ou les lésions corporelles, l'infraction d'homicide au sens des art. 111 ss CP ou de lésions visée par les art. 122 ss CP absorbe, en ce qui le concerne, l'agression au sens de l'art. 134 CP."), wobei es den Vorrang des Verletzungsde- likts vor dem Angriff gerade nicht nur auf die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB beschränkte, sondern auch die nachfolgenden Körperverlet- zungstatbestände des Strafgesetzbuchs, mithin die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, miteinbezog ("les art. 122 ss CP"). Die von der Staatsan- waltschaft vertretene Auffassung, wonach es schon aufgrund des höheren Straf-
rahmens des Angriffstatbestandes, der als Verbrechen ausgestaltet ist (Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe), nicht sein könne, dass dieser durch den als Vergehen ausgestalteten Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Geldstrafe bis 3 Jah- re Freiheitsstrafe) konsumiert werde, entspricht mithin nicht herrschender Lehre und Rechtsprechung. Mit dieser sowie mit der Vorinstanz ist folglich davon aus- zugehen, dass in der vorliegenden Konstellation der Angriffstatbestand durch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung konsumiert wird. 2.3.6. Im Ergebnis bleibt es somit beim bereits rechtskräftigen Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung. Der Beschuldigte ist für sein Handeln also nicht zusätzlich wegen Angriffs schuldig zu sprechen. Nachdem es sich dabei lediglich um eine Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts, für den be- reits ein Schuldspruch erging, handelt, ist das Absehen von einer zusätzlichen Verurteilung wegen Angriffs im Dispositiv allerdings nicht als Freispruch aufzufüh- ren. IV. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 15 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Be- gründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Der Strafrahmen beläuft sich für die einfache Körperverletzung auf Geldstra- fe bis zu 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die vorliegend eine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder unten rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. 2. Konkrete Beurteilung 2.1. Tatkomponenten
2.1.1. Auf der objektiven Seite der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten C._____ ins Schlafzimmer der Geschä- digten folgte, wo dieser bereits dabei war, auf den Privatkläger einzuschlagen. Der Beschuldigte beteiligte sich in der Folge an der Attacke auf den Privatkläger, obwohl der Privatkläger seinerseits nicht aggressiv war und nur versuchte, die Schläge abzuwehren. Letzteres wirkt sich zusammen mit der Überzahl der An- greifer verschuldenserhöhend aus. Konkret verpasste er dem Privatkläger einer- seits mehrere Schläge gegen die Rippen und den Rücken, als dieser sich im Schwitzkasten des Mitbeschuldigten C._____ befand. Dies ermöglichte es dem Beschuldigten, mehrmals ungehindert auf den in diesem Moment wehrlosen Pri- vatkläger einzuschlagen. Andererseits verpasste er dem Privatkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht. Seine Schläge erfolgten mithin gegen einen besonders empfindlichen und verletzlichen Körperbereich, bei welchem auch stumpfe Ge- walteinwirkungen unter Umständen schwerwiegende Verletzungen verursachen können. Ferner würgte er den Privatkläger mit beiden Händen, wenngleich dieser Vorgang sich auf einige wenige Sekunden beschränkte, sodass der Privatkläger jedenfalls nie das Bewusstsein verloren hatte oder kurz davor gewesen war. Nichtsdestotrotz gingen die beiden Beschuldigten mit einiger Brutalität gegen den Privatkläger vor. Während beim Mitbeschuldigten C._____ eine – wenn auch völ- lig übertrieben sanktionierte – Eifersucht bzw. Bestürzung darüber vorherrschte, seine Ex-Freundin, für die er noch Gefühle hatte, mit dem Privatkläger im Bett vorzufinden, was seine Überreaktion bis zu einem gewissen (beschränkten) Mass nachvollziehbar erscheinen lässt, waren beim Beschuldigten keinerlei derartige emotionalen Umstände im Spiel. Dass er sich einzig aus einer offensichtlich de- platzierten Loyalität zu seinem Kollegen C._____ heraus derart tatkräftig und bru- tal an der ihrerseits bereits ungerechtfertigten Racheaktion C._____s beteiligte, zeugt von einer bemerkenswerten kriminellen Energie. Dieser Umstand wirkt sich entsprechend verschuldenserschwerend aus. Schliesslich ist aber zu seinen Gunsten dennoch nicht ausser Acht zu lassen, dass die Tatfolgen für den Privat- kläger mit mehreren Hautunterblutungen, Schürfungen im Gesicht sowie einer Schädelprellung von den Schlägen sowie 1 ½ Wochen andauernde Schluckbe- schwerden vom Würgevorgang aber nicht allzu gravierend waren, keine ärztliche
Versorgung oder gar Spitalaufenthalte erforderten und mittlerweile vollständig verheilt sein dürften, ohne auffällige Narben zurückzulassen (vgl. Heilungsfort- schritt zwei Monate nach der Tat anhand des Fotobogens Urk. D1/14/14). Ver- schuldensrelativierend zur berücksichtigen ist ferner, dass die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgte. Das objektive Tatverschulden er- weist sich nach dem Gesagten als nicht mehr leicht bis mittelschwer. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was sich in der Strafzumes- sung allerdings neutral auswirkt. Mit Blick auf die Gesinnung zur Tat wirkt sich das bis zu einem gewissen Grad bereits berücksichtigte niedere Motiv des Beschul- digten, dem Privatkläger, zu welchem er ebenso wenig in irgendeiner Beziehung stand wie zur Geschädigten, lediglich aus Loyalität zu seinem Kollegen eine Ab- reibung verpassen zu wollen, erschwerend aus. Von der fehlenden emotionalen Involviertheit in diese Angelegenheit ist ferner auf eine hohe Vermeidbarkeit sei- ner Tat zu schliessen, wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen, der Konfrontation mit dem Privatkläger aus dem Weg zu gehen bzw. sich zumindest nicht selber ak- tiv zu beteiligen. Allerdings ist mit der Vorinstanz die zum Tatzeitpunkt nicht uner- hebliche Alkoholisierung des Beschuldigten (rückgerechnete Blutalkoholkonzent- ration zwischen 1.41 Gew.‰ und 2.53 Gew.‰, vgl. Urk. D1/10/7), die sicher zu einer gewissen Enthemmung und leichten Beeinträchtigung seiner Steuerungsfä- higkeit beigetragen haben dürfte, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dies allein vermag die erschwerenden Komponenten allerdings nicht zu überwie- gen, sondern höchstens aufzuwiegen, womit sich die subjektiven Tatkomponen- ten auf die objektive Tatschwere nicht relativierend auswirken. 2.1.3. Nach dem Gesagten bleibt es hinsichtlich der einfachen Körperverletzung somit beim nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und die Sankti- on ist klarerweise im das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe (180 Tagessät- ze) übersteigenden Bereich anzusiedeln. Entsprechend kommt vorliegend nur ei- ne Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion in Frage. Anhand der Tat- komponenten erweist sich mithin eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.2. Täterkomponenten 2.2.1. Hinsichtlich des Vorlebens des heute 22-jährigen Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden(Urk. 67 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch seine persönlichen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verändert (Prot. II S. 11). Es ist mit der Vorinstanz jedenfalls fest- zuhalten, dass sich aus seiner Biographie keine Umstände ergeben, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und hat sich soweit ersichtlich auch nach der vorliegend zu beurteilenden Tat wohlverhalten (Urk. 90). Beides ist in der Strafzumessung allerdings neutral zu werten. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz zugute zu hal- ten, dass dieser trotz seiner anfänglichen tätlichen Beteiligung schliesslich ver- sucht hat, Schlimmeres zu verhindern, als die Situation ausgehend vom Mitbe- schuldigten C._____ weiter zu eskalieren drohte. So wirkte er beschwichtigend auf letzteren ein, als dieser im Begriff war, mit einem Messer auf den Privatkläger loszugehen und trug damit sicherlich dazu bei, dass der Mitbeschuldigte C._____ das Messer schnell wieder weglegte. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichti- gen, dass er unmittelbar nach der Tat zwei unbeteiligte Personen angewiesen hatte, die Polizei zu verständigen und er, nachdem er sich einem initialen Flucht- reflex folgend zunächst vom Tatort entfernt hatte, kurze Zeit später aus eigenem Antrieb wieder zurückkehrte, wo er von der Polizei entsprechend festgenommen werden konnte (Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/2 S. 3 f.). Sodann zeigte sich der Be- schuldigte von Beginn weg weitestgehend geständig und berichtete detailliert über das Geschehen, wobei er nicht nur seinen Kollegen sondern vor allem auch sich selber erheblich belastete. Zu Recht nahm die Vorinstanz entsprechend an, dass seine Kooperationsbereitschaft – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sich der Privatkläger und die Geschädigte hinsichtlich des Vorfalls nicht mehr überall im Detail erinnern konnten – durchaus in gewissem Masse zur Ver- einfachung der Untersuchung beigetragen hatte. Zudem zeigte sich der Beschul- digte – ebenfalls von Beginn weg – aufrichtig reuig und einsichtig, was er mehr- fach – zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 35) – glaubhaft be- kundete. Mit der Vorinstanz ist sodann seine grundsätzliche Bereitschaft, dem
Privatkläger im Sinne einer Wiedergutmachung eine Schadenersatz- bzw. Genug- tuungssumme zu bezahlen (Urk. D1/6/3 S. 12; Prot. I S. 34), was er mittlerweile in Nachachtung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Verpflichtung zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins (Dispositiv-Ziffer 5) auch getan hat (vgl. Urk. 79), als Zeichen dieser Einsicht und Reue zu werten. 2.2.2. Die Täterkomponente wirkt sich entsprechend zu Gunsten des Beschuldig- ten aus. Es erscheint im Lichte des Gesagten angemessen, die Strafe um rund einen Viertel auf 10 Monate zu reduzieren. 2.3. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die bereits erstandene Haft von insgesamt 2 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. V. Vollzug 1. Mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung des beding- ten Vollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 19). 2. Weiter hat die Vorinstanz auch die Prüfung der Voraussetzungen des be- dingten Vollzugs zutreffend vorgenommen, auf die vorweg ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Straftaten des Be- schuldigten sind nach wie vor keine bekannt (Urk. 90). Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind vorliegend erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend bedingt aufzuschieben und die Probe- zeit auf die Minimaldauer von zwei Jahren anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nach dem Gesagten bleibt es vorliegend beim bereits rechtskräftigen vor- instanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Auf eine zusätzli-
che Verurteilung wegen Angriffs wird zwar verzichtet. Nachdem es sich dabei le- diglich um eine Frage der rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, für den der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde und nach wie vor verantwortlich ist , ist an der vorinstanzlichen Kostenregelung keine Änderung vor- zunehmen. 1.2. Sodann blieb im Berufungsverfahren auch die vorinstanzliche Kostenfest- setzung samt Festlegung der Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers (Urk. 67 S. 23 f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 - 8) unbeanstandet und ist ebenfalls zu bestätig- ten. Zu Recht hat die Vorinstanz diese Kosten für die unentgeltlichen Rechtsbei- stände für die Geschädigte und den Privatkläger zwar von der Kostentragungs- pflicht des Beschuldigten ausgenommen und auf die Gerichtskasse genommen, dann aber in missverständlicher Weise festgehalten, dass eine Nachforderung "gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO" vorbehal- ten bleibe. Die in Art. 138 Abs. 1 StPO vorgesehene sinngemässe Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO kann hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerschaft einen Rückforderungsvorbehalt begründen, allerdings vom Begünstigten, mithin vom Privatkläger, welcher den unentgeltlichen Rechts- beistand in Anspruch genommen hat, aber auch dies nur dann und soweit er zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog i.V.m. Art. 427 StPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nachdem beim Be- schuldigten nicht von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, kommt eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers zu seinen Lasten ebenfalls nicht in Frage (Art. 426 Abs. 4 StPO) weshalb diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Mit Blick auf den Beschuldigten bzw. die Kosten seiner amtlichen Verteidigung ist der vorinstanzliche Vorbehalt einer Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dagegen wiederum zutreffend. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind entsprechend vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennoten vom 11. Februar 2021 (Urk. 91) macht er einen Aufwand von rund 16 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt angemessener Nachbespre- chungszeit ist Rechtsanwalt Y._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 4'000.– zu entschädigen. Die Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen; eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. 2.3. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 28. Januar 2021 geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der Privatkläger und sein Vertreter haben auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (Urk. 87, 88). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für das Studium des vorliegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit (je hälftiger Anteil zu- sammen mit Verfahren betr. C., SB200171) ist Rechtsanwalt X. ent- sprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr.1'100.– zu entschädigen. Die Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO; Art. 30 Abs. 3 OHG). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Januar 2020 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung), 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegen-
stände; vgl. Teilrechtskraftbeschluss vom 8. Oktober 2020), 5 (Genugtuung) sowie 6 - 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ent- standenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'100.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (1/2) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
− den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Februar 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.