Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200169-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 15. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2019 (DG180140)
Anklage: Die Anklageschrift und die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 20. Juni 2018 resp. 28. September 2018 sind diesem Urteil beigehef- tet (Urk. 24 und Urk. 29/21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 65 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 29 Tage durch Haft erstanden sind und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 29 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind ) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte je gegenüber dem Privatkläger 1 und dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan-
spruches werden der Privatkläger 1 und der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 1'000.– haften der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ solidarisch. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe (A010'645'928) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmaliges Verlangen herausgegeben. 10. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. November 2017 resp. 27. Juni 2018 beschlagnahmten Kleidungsstücke werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Hemd (A010'645'928) - 1 Hoodie, grau (A011'573'129) - 1 Jeans, schwarz (A011'573'152) 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00 die weiteren Auslagen (inkl. Verfahren DG180253) betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'687.05 Auslagen, Blutentnahme und Pharm.-Toxik. Bericht, IRM Zürich Fr. 30.00 Auslagen, ½ -Anteil Arztbericht GES C._____ Fr. 120.00 Auslagen Polizei, ½ -Anteil der Fotos Stadtpolizei (12 von 24) Fr. 1'348.50 Pharmakologisches-Toxikologisches Gutachten Fr. 173.95 Gutachten Hafterstehungsfähigkeit Fr. 96.00 Kosten Asservateverwaltung Fr. 234.75 Ärztl. Befund D._____.
Fr. 17'835.35 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 4'028.75 ½ Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0% MwSt. (bis 31. Dezember 2017) Honorar Fr. 4'131.60
Barauslagen Fr. 0.00
Zwischentotal Fr. 4'131.60
MwSt. 8.0% Fr. 330.53
Entschädigung inkl. 8.0% MwSt. Fr. 4'462.13
Leistungen mit 7.7% MwSt. (ab 1. Januar 2018) Honorar Fr. 12'025.60
Barauslagen Fr. 391.50
Zwischentotal Fr. 12'417.10
MwSt. 7.7% Fr. 956.10
Entschädigung inkl. 7.7% MwSt. Fr. 13'373.20
Gesamtentschädigung inkl. MwSt. Fr. 17'835.33 abzüglich Akontozahlung Fr. -10'000.00 Auszuzahlende Entschädigung Fr. 7'835.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
Barauslagen Fr. 103.00
Zwischentotal Fr. 3'740.70
MwSt. Fr. 288.05
Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 4'028.75 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) 1. Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils); Aufschub von 27 Monaten, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit; Anrechnung von 29 Tagen Untersuchungshaft 2. Verzicht auf Landesverweisung (Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) 3. Übernahme der Verteidigerkosten auf die Staatskasse 4. Kostenauflage b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit vorinstanzlichem Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 5 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 11. Dezember 2019 eröffnet (Prot. I S. 73 ff.). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 innert Frist Berufung anmel- den (Urk. 58). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 6. April 2020 zugestellt (Urk. 62/2). Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte die amtli- che Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 65). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils und die Dispensation von der Berufungsverhandlung. Zudem teilte sie mit, dass sie sich am berufungsverfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 70). Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 liess der Vertreter des Privatklägers 2 den Verzicht auf Anschlussberufung mitteilen (Urk. 72). 1.4. In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 75). Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einver- nahme des Beschuldigten (Urk. 79) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II
S. 4 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Angaben in der Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung vom 27. April 2020 sind widersprüchlich. Einerseits erklärte sie, das vorinstanzliche Urteil werde mit Ausnahme der Ziffern 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16 vollständig ange- fochten. Andererseits beantragte sie die Bestätigung der erstinstanzlichen Verur- teilungen wegen mehrfachen Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sodann die Berufung auf die Vollzugsform und die Frage der Landesverweisung be- schränkt (Prot. II S. 4; Urk. 80 S. 1). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Sanktion), 4 (Bussenmodalitäten), 6-8 (Entscheid betreffend Zivilansprüche) 9 und 10 (Entscheid betreffend beschlagnahmte Gegenstände), 11 und 12 (Kostendispositiv), 13 und 14 (Kosten amtliche Verteidigung) sowie 15 (Kosten Geschädigtenvertreter) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Vollzug 1. Diesbezüglich kann vorerst vollumfänglich auf die zutreffenden, theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2. Mit Blick auf die konkrete Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten kann sodann vorab ebenfalls auf die berechtigterweise geäusser- ten Bedenken der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 63 S. 56 ff.).
2.1. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf die Vorfälle an der E._____ [Platz] weder durch das laufende Strafverfahren noch die fast einmonatige Untersu- chungshaft beeindrucken lassen und hat erneut einschlägig delinquiert. Dabei wurde ihm bereits in der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2017 klar vor Au- gen geführt, welche gravierenden Konsequenzen ein solches gewalttätiges Ver- halten für ihn haben kann (Urk. 4/23 S. 12; Urk. 79 S. 10). Dennoch hat er sich am 14. Juni 2018 erneut an einer Schlägerei beteiligt und dem Geschädigten mit einem wuchtigen Schlag mit einer Krücke gegen den Kopf geschlagen. 2.2. Auf der anderen Seite gibt es gewisse neue Aspekte, welche die Legalprog- nose in ein etwas besseres Licht zu rücken vermögen. Auch wenn dem Beschul- digten keine bereits längerfristige Stabilisierung der Lebensumstände attestiert werden kann, sodass von einer deutlich positiven Wandlung dieser gesprochen werden könnte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der Beschuldigte sich immerhin seither wohlverhalten hat und sich eine gewisse Verbesserung gegen- über den früheren Lebensumständen abgezeichnet hat (Urk. 80 S. 2 ff.). Diesen geänderten Verhältnissen ist Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für eine minimale Vollzugsdauer liegen indes eindeutig nicht vor. Daran ist lediglich zu denken, wenn bei einem Ersttäter sein strafbares Verhalten eine einmalige Ent- gleisung darstellt und sämtliche Vorzeichen äussert positiv zu werten sind. Vorlie- gend verbleiben aber unbestritten gewisse Zweifel an einer guten Prognose. 3. Dem Beschuldigten ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen der teil- bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren und die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist im Umfange von 25 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil ist – mit der Vorinstanz – auf 3 Jahre festzusetzen. III. Landesverweisung 1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhängig von der Hö- he der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Auch wenn versuchte Tatbegehung vorliegt, ist eine Landesverwei-
sung auszusprechen (Botschaft 2013, S. 6020 ff.). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). 1.2. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fami- liäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthalts- dauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wieder- holten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 1.4. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Ge- sundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme ver- bundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwä- gung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 2.1. Die Biografie des Beschuldigten beruht ausschliesslich auf seinen eigenen Angaben. Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen ist darauf abzustützen. Der Beschuldigte ist F.er Abstammung. Dort lebt der Grossteil seiner Familie. Zwischen 2013 und 2015 lebte auch der Beschuldigte dort bei seiner Grossmutter väterlicherseits (Prot. I S. 33, Urk. 67; Urk. 79 S. 7 f.). Aufgewachsen ist der Be- schuldige in G.. Dort hat er auch die Schulen besucht. Eine Ausbildung hat er nie abgeschlossen (Prot. I S. 23). Im November 2016 folgte er seinen Eltern in die Schweiz. Mit einer ... [Staatsangehörigen des Staates G._____], welche seit 2012 in der Schweiz lebt, hat er ein gemeinsames Kind. Sie wohnen zusammen
bei der Mutter der Kindsmutter. In der Schweiz hat der Beschuldigte ab und zu im Teilpensum als Putzkraft gearbeitet und von Fürsorgeleistungen gelebt. Seit De- zember 2020 arbeitet er in der Logistik-Firma H._____ als Leiharbeiter über I._____ zu ca. 50%. Deutsch spricht er kaum (Urk. 4/3 S. 13, Prot. I S. 25; Urk. 79 S. 1 ff.; Urk. 80 S. 2; Urk. 81). Selbst einfachste Fragen mussten auch anlässlich der Berufungsverhandlung noch übersetzt werden (Urk. 79 S. 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht integriert. Er hält sich vergleichs- weise noch nicht lange in der Schweiz auf, konnte beruflich nicht Fuss fassen und seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf Familienbande, mit- hin seine Kernfamilie sowie seine regelmässigen Kontakte mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern (Urk. 79 S. 4, 12). Des Weiteren ist der Beschuldigte trotz seiner eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit den heute zu beurteilen- den Vorfällen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums gerade zwei Mal negativ aufgefallen. Andererseits sprechen die Umstände für eine starke Bindung zu seiner zweiten Heimat G., in welcher er mehrheitlich aufgewachsen ist und die Schulen besucht hat. Seine Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher er vor seiner Ein- reise in die Schweiz gelebt hat, wohnt noch dort (Prot. I S. 23, 32; Urk. 79 S. 7). Und auch die Kindsmutter stammt – wie bereits erwähnt – aus G. (Prot. I S. 33). Sodann ist der Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in seiner Hei- mat bestens vertraut, auch wenn er gemäss eigenen Angaben, seit er sich in der Schweiz niedergelassen hat, nicht mehr in G._____ war (Urk. 4/3 S. 14; Prot. I S. 32; Urk. 79 S. 7). Auch wenn die wirtschaftlichen Aussichten in G._____ nicht ganz so gut sein mögen wie in der Schweiz, erscheint eine Wiedereingliederung des Beschuldigten problemlos möglich und es kann dem jungen und gesunden Beschuldigten die Rückkehr dorthin ohne Weiteres zugemutet werden. Ferner ist ihm auch der Aufbau einer beruflichen Existenz in F._____ – wo er 2013 bis 2015 gelebt hat und neben seiner Grossmutter väterlicherseits zahlreiche weitere Ver- wandte wohnen (Prot. I S. 33) – ohne Weiteres zuzumuten. Schliesslich steht es dem Beschuldigten als Unionsbürger auch frei, in einem anderen EU-Staat als
G._____ eine eigene Existenz aufzubauen, wie es der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Betracht gezogen hat (Urk. 79 S. 12). 2.3. Es liegt offensichtlich kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung abzuwägen sind. 2.4. Auch das FZA steht im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal auch das FZA Tätern von schweren Gewaltdelikten – der Be- schuldigte hat nicht nur einmal in diesem Sinne delinquiert, sondern hat in Kennt- nis der möglichen gravierenden Konsequenzen erneut ein einschlägiges straffälli- ges Verhalten an den Tag gelegt – kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewähr- leistet (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5 ). 2.5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Die Vorinstanz erachtete die minimale Dauer von 5 Jahren als angemessen. Im Lichte des erheblichen Verschuldens, der fehlenden Integration sowie der Schwere der Katalogtat er- weist sich diese Dauer als eher zu tief. Auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 392 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der Dauer von 5 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte praktisch vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X., reichte mit Eingabe vom 14. April 2021 seine Honorarnote mit der Auflistung sei- ner bisherigen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 82). Dementsprechend ist er unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beru- fungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'250.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2 (C.), Dr. iur. Y._____, ist gemäss seiner eingereichten Honorarnote mit Fr. 250.73 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Urk. 72). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 29 Tage durch Haft erstanden sind und einer Busse von Fr. 300.–. 3. (...) 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. (...)
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte je gegenüber dem Privatkläger 1 und dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden der Privatkläger 1 und der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 1'000.– haften der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ solida- risch. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe (A010'645'928) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmaliges Verlangen herausgegeben. 10. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. November 2017 resp. 27. Juni 2018 beschlagnahmten Kleidungsstücke werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Hemd (A010'645'928) - 1 Hoodie, grau (A011'573'129) - 1 Jeans, schwarz (A011'573'152) 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00 die weiteren Auslagen (inkl. Verfahren DG180253) betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'687.05 Auslagen, Blutentnahme und Pharm.-Toxik. Bericht, IRM Zürich Fr. 30.00 Auslagen, ½ -Anteil Arztbericht GES C._____ Fr. 120.00 Auslagen Polizei, ½ -Anteil der Fotos Stadtpolizei (12 von 24)
Fr. 1'348.50 Pharmakologisches-Toxikologisches Gutachten Fr. 173.95 Gutachten Hafterstehungsfähigkeit Fr. 96.00 Kosten Asservateverwaltung Fr. 234.75 Ärztl. Befund D.. Fr. 17'835.35 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 4'028.75 ½ Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters Privatkläger 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0% MwSt. (bis 31. Dezember 2017) Honorar Fr. 4'131.60
Barauslagen Fr. 0.00
Zwischentotal Fr. 4'131.60
MwSt. 8.0% Fr. 330.53
Entschädigung inkl. 8.0% MwSt. Fr. 4'462.13
Leistungen mit 7.7% MwSt. (ab 1. Januar 2018) Honorar Fr. 12'025.60
Barauslagen Fr. 391.50
Zwischentotal Fr. 12'417.10
MwSt. 7.7% Fr. 956.10
Entschädigung inkl. 7.7% MwSt. Fr. 13'373.20
Gesamtentschädigung inkl. MwSt. Fr. 17'835.33
abzüglich Akontozahlung Fr. -10'000.00 Auszuzahlende Entschädigung Fr. 7'835.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 15. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertretung des Privatklägers 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (1/2 des Gesamtaufwands): Leistungen mit 7.7% MwSt.: Honorar Fr. 3'637.70
Barauslagen Fr. 103.00
Zwischentotal Fr. 3'740.70
MwSt. Fr. 288.05
Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 4'028.75 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 25 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 29 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'250.00
amtliche Verteidigung Fr. 250.73
unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 (C.) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 (D.), Rechtsanwalt lic. iur. Z., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (C.), Rechts- anwalt Dr. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers 1 (D.), Rechtsanwalt lic. iur. Z., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (C.), Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. April 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.