Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200158-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. April 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
sowie
A._____ GmbH, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
betreffend mehrfacher Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 (GG190052)
Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung an- gemeldet (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 17. Februar 2020 (Urk. 50) hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar 2020, eingegangen am 24. Februar 2020, die gegen das vorinstanzliche Urteil ange- meldete Berufung zurückgezogen (Urk. 55). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 2. Auch die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) hat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung anmelden lassen (Urk. 45). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr – eben- falls – am 17. Februar 2020 (Urk. 50) zugestellt. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). Die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reich- te aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 9. März 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
− die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) − die Privatklägerin 2 (C.) − den Privatkläger 3 (D.) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer