Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200115-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 13. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend Tierquälerei
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. November 2019 (GG180044)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 Bst. a TSchG und Art. 4 Abs. 2 TSchG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 450.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'120.– Gutachten/Expertise
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 2; Urk. 102 S. 2) 1. Es sei der Schuldspruch gegen den Beschuldigten des Urteils des Be- zirksgerichtes Bülach vom 14. November 2019 vollumfänglich aufzu- heben.
Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. November 2019 liess der Beschuldig- te mit Eingabe vom 21. November 2019 Berufung anmelden (Urk. 74; Prot. I S. 80 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 26. Februar 2020 liess er mit Eingabe vom 17. März 2020 fristwahrend eine Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 85; Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2020 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt (nachfolgend: Veterinäramt), zugestellt und Frist zur Erklä- rung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags an- gesetzt. Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 91). Sowohl das Veteri- näramt als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 31. März 2020 und vom 2. April 2020 auf eine Anschlussberufung (Urk. 93; Urk. 94). Das Veterinäramt stellte mit Eingabe vom 31. März 2020 den Antrag auf teilweises Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und begründete diesen (Urk. 93). Unter Hinweis darauf, dass die vom Veterinäramt angeführten Argu- mente keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art. 403 StPO darstellen, wurde mit Präsidialverfügung vom 16. April 2020 auf die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich eingetreten. Mit derselben Verfügung wurden dem Beschuldigten die Eingabe des Veterinäramtes vom 31. März 2020 sowie diejenige der Staats- anwaltschaft vom 2. April 2020 zugestellt (Urk. 97). In der Folge liess der Be- schuldigte am 24. April 2020 eine Stellungnahme zu einigen Aussagen des Vete- rinäramtes einreichen (Urk. 99). Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen liess er mit Eingabe vom 2. April 2020 einreichen (Urk. 95; Urk. 96/1-8).
jegliche Fixation der Fraktur zur Krankschlachtung lebend bei einer Transportzeit von ca. 25 Minuten ins Schlachthaus in C._____ gebracht worden sei. Demge- genüber wäre es gemäss dem Anklagevorwurf unter den geschilderten Umstän- den die Pflicht des Beschuldigten als verantwortlicher Bestandestierarzt gewesen, das Rind so schnell wie möglich vor Ort (im Stall) betäuben und entbluten zu las- sen (unter gleichzeitigem konservativem Kaiserschnitt). Durch sein Handeln soll der Beschuldigte das schwer verletzte Rind erhebli- chen, zusätzlichen und unnötigen Belastungen, mithin Ängsten, Schmerzen, Lei- den und Schäden ausgesetzt haben. So seien bei der anschliessenden Fleisch- untersuchung als Anzeichen für die vom Rind zusätzlich erlittenen Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden massive Einblutungen im Bereich des linken Beckens und der Oberschenkelmuskulatur, das Ausrenken des Hüftgelenkes, die Anwesenheit von Knochensplittern in der Hüftgelenkspfanne und die Unauffind- barkeit des Oberschenkelkopfes festgestellt worden. Dem Beschuldigten wird schliesslich in subjektiver Hinsicht zur Last gelegt, dass er dadurch, dass er das schwer verletzte Rind wider besseres Wissen, mit- hin obwohl er davon ausgegangen sei bzw. davon habe ausgehen müssen, dass das schwer verletzte Tier sicher nicht mehr transportfähig gewesen sei, dennoch auf die beschriebene Art und Weise ins Schlachthaus habe transportieren lassen, zumindest in Kauf genommen habe, dass er dem schwer verletzten Tier erhebli- che, zusätzliche und unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe, obwohl dies durch nichts gerechtfertigt gewesen sei. Ausserdem wurde in der Hauptanklage festgehalten, dass dem Beschuldig- ten auch vor dem Hintergrund, dass das Rind hochträchtig gewesen sei und er deshalb das Leben des Kalbes habe retten und die Verwertung des Fleisches ha- be gewährleisten wollen, hierzu andere tierärztliche Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten, welche ohne die unnötigen zusätzlichen Belastungen, Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden für das schwer verletzte Rind zum selben Ziel geführt hätten, namentlich das sofortige fachgerechte Betäuben und Entbluten- lassen des Rindes an Ort und Stelle und das Durchführen eines konservativen Kaiserschnittes (Kaiserschnitt im Rahmen der Schlachtung nach der Betäubung),
um das Kalb zu bergen, sowie das Verbringen des Schlachttierkörpers innert 45 Minuten zur Ausschlachtung ins nächste Schlachtlokal. Was diese alternative Handlungsmöglichkeit betrifft, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er als erfahrener Bestandestierarzt um diese gewusst haben müsse, zumal er per Newsletter vom 23. September 2015 durch das Veterinäramt des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die im Kanton Zürich tätigen Tierärztinnen und Tierärz- te persönlich über diese Vorgehensweise und Massnahmen bei nicht transportfä- higen Tieren wie auch über die Fachinformationen des Bundesamtes für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) inf ormiert worden sei. 1.2 Gemäss der Eventualanklage wird dem Beschuldigten im Unterschied zur Hauptanklage zur Last gelegt, verkannt zu haben, dass das Tier in Tat und Wahrheit derartig starke Schmerzen gehabt habe und in einem solchen physi- schen Zustand gewesen sei, dass das Rind sicher nicht mehr transportfähig ge- wesen sei. Er soll vielmehr aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und irrtümlicher- weise darauf vertraut haben, dass das Tier trotzdem ohne zusätzliche Belastun- gen zur Krankschlachtung in den Schlachtbetrieb habe transportiert werden kön- nen. Durch den Transport in das Schlachthaus ohne jegliche Fixation der Fraktur soll der Beschuldigte das schwer verletzte Rind erheblichen, zusätzlichen und un- nötigen Belastungen, sprich Ängsten, Schmerzen, Leiden und Schäden ausge- setzt haben. Dies soll er getan haben, weil er die ihm als verantwortlichem Be- standestierarzt obliegende und in diversen Normen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 TSchG, Art. 4 TSchG, Art. 155 TSchV) wie auch in den einschlägigen Fachinformationen des BLV sowie des Veterinäramtes des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die im Kanton Zürich tätigen Tierärztinnen und Tierärzte (namentlich im Newsletter für Tierärztinnen und Tierärzte 05/2015 vom 23. Sep- tember 2015) verankerte (tierärztliche) Sorgfaltspflicht und die entsprechenden Regeln der tierärztlichen Kunst ("Good Veterinary Practice") missachtet habe, wonach – unter anderem – Tiere nur transportiert werden dürfen, wenn sie den Transport ohne erhebliche, zusätzliche und unnötige Belastungen, sprich Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden überstehen, und nicht transportfähige Tiere (wie gerade festliegende Tiere, nicht gehfähige Tiere, Tiere mit starken Schmerzen durch Brüche etc.) an Ort und Stelle fachkundig zu betäuben und zu entbluten
seien. Gemäss der Anklageschrift dürften diese anschliessend – wenn Aussicht auf Verwertung als Lebensmittel besteht – in den naheliegenden Schlachtbetrieb transportiert und dort innerhalb von 45 Minuten fertig ausgeschlachtet werden. Gemäss dem Vorwurf der Eventualanklage hätte der Beschuldigte dem Rind die unnötigen zusätzlichen Belastungen, Ängste, Schmerzen, Leiden und Schä- den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erspart, wenn er sich pflicht- gemäss verhalten hätte, indem er das Rind so schnell wie möglich vor Ort (im Stall) hätte betäuben und entbluten lassen (unter gleichzeitigem konservativem Kaiserschnitt), wie es gemäss der Anklage in dieser Situation und unter den ge- gebenen, geschilderten Umständen seine Pflicht als verantwortlicher Bestan- destierarzt gewesen wäre. Es wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, dass sein Verhalten in grober Weise pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sei, indem er auf die Folgenlosigkeit seines Tuns vertraut habe. So wären die unnötigen zu- sätzlichen Belastungen, Ängste, Schmerzen, Leiden und Schäden beim schwer verletzten und hochträchtigen Rind als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten nach den konkreten Umständen für diesen voraussehbar und bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen. 2. Der Beschuldigte räumte stets ein, dass er am 22. Dezember 2017 von B._____ auf dessen Hof gerufen worden sei und dieser ihm damals gesagt habe, dass er ein Problem mit einem hochträchtigen Rind habe, welches festliegend sei (Urk. 3/1 S. 3). Ausserdem bestätigte er jeweils, dass er das festliegende Rind dann in der Abkalberbox angetroffen habe und er in Anbetracht dessen, dass das Rind hinten nicht mehr habe stehen können sowie aufgrund der Symptome die Verdachtsdiagnose einer Fraktur im Beckenbereich gestellt habe (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 5 f., 13; Prot. I S. 8). Auch dass er dieses Rind schliesslich als trans- portfähig eingeschätzt habe, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. 3/1 S. 8; Prot. II S. 13, 15). Er macht demgegenüber aber geltend, dass es sich um eine Güterabwägung gehandelt habe, und es in seinen Augen entgegen dem An- klagevorwurf vertretbar gewesen sei, das Tier zu transportieren, weil bei den Überlegungen das Leben des Kalbes im Vordergrund gestanden sei und das Mut- tertier so oder so habe geschlachtet werden müssen (Urk. 3/1 S. 8 ff.; Urk. 3/2
S. 4, 13, 15). Er stellt mithin in Abrede, dass er dem Rind ungerechtfertigterweise Schmerzen zugemutet habe. Angesichts dieser Bestreitungen des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.1 Was die Situation betrifft, die er am Morgen des 22. Dezember 2017 bei seinem Eintreffen auf dem Hof des Bauers B._____ vorgefunden hatte, erklärte der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018, dass er das Rind festliegend und kurz vor dem Gebären angetroffen habe. Er er- klärte weiter, dass es so, wie es dagelegen sei, nicht mehr habe aufstehen kön- nen. Ausserdem gab er an, dass für ihn klar gewesen sei, dass es geschlachtet werden müsse. Eine Ausnahme hätte für ihn nur dann bestanden, wenn der Bau- er gesagt hätte, dass das Rind nicht geschlachtet werden solle. Dann wäre es seiner Ansicht nach wohl ins Tierspital gebracht worden. Weiter erklärte er da- mals, dass das Tier nicht mehr gehfähig gewesen sei und hinten nicht mehr habe stehen und daher auch nicht mehr habe gebären können. Eine offene Fraktur ha- be er aber nicht gesehen (Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. August 2018 erklärte der Beschuldigte präzisierend, dass er aus der Stellung der Hinterbeine gesehen habe, dass das Tier wahrscheinlich dort eine Fraktur gehabt habe. Für ihn sei rein anhand der Stellung der Gliedmassen und der Tatsache, dass das Tier nicht mehr habe aufstehen können, klar gewe- sen, dass es eine Becken- oder Oberschenkelfraktur habe sein müssen. Zudem habe ihm der Bauer gesagt, dass das Tier ausgerutscht sei (Urk. 3/2 S. 6). Dass er die Verdachtsdiagnose einer Becken- oder Oberschenkelfraktur gestellt habe und dass das Rind nicht mehr von sich aus habe aufstehen respektive hinten nicht mehr habe stehen können, als er damals im Stall eingetroffen sei, bestätigte der Beschuldigte auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 8). Im Laufe des Verfahrens gab er überdies mehrmals an, dass für ihn damals sofort klar gewesen sei, dass man das Tier aus den Schmerzen bzw. seiner misslichen Lage habe erlösen müssen (Urk. 3/2 S. 6; Prot. I S. 9). Der Beschuldigte wandte im Rahmen der Berufungs- verhandlung ein, dass er damals nicht eine schwer verletzte Kuh angetroffen ha- be, sondern ein festliegendes Tier (Prot. II S. 10), und brachte betreffend die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose vor, dass eine Fraktur nur einen von verschie-
denen möglichen Gründen für das Festliegen eines Tieres darstelle (Prot. II S. 11, 13). In Anbetracht dessen, dass er seine am 22. Dezember 2017 gestellte Ver- dachtsdiagnose zuvor aber nie in Frage gestellt hatte und er deren Herleitung zu- dem überzeugend unter anderem mit der damaligen Stellung der Hinterbeine des Tieres begründete, erweisen sich seine neuen Angaben aus der Berufungsver- handlung als Versuch, den Schweregrad der Verletzungen des angetroffenen Rindes zu relativieren. Angesichts seiner bisherigen Angaben erweist es sich als erstellt, dass das Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben – schwer verletzt war und nicht mehr von sich aus aufstehen respektive hinten nicht mehr stehen konnte. Ausserdem steht fest, dass der Beschuldigte diesen Zustand des Tieres wahrgenommen und auf dieser Wahrnehmung basierend die Verdachtsdiagnose einer Becken- oder Oberschenkelfraktur gestellt hatte. 2.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob der vom Beschuldigten letztlich zugelassene Transport des Rindes in den Schlachtbetrieb ohne Fixation der Fraktur und das dem Transport vorausgehende Hieven des Rindes mittels Kran und Hebegurten für das Tier entsprechend dem Anklagevorwurf zu erheblichen zusätzlichen Be- lastungen mithin zu zusätzlichen Schmerzen, Leiden und Schäden geführt haben. 2.2.1 Was diese Frage betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine veterinärpathologische Untersuchung des Schlachtkörpers nicht vorgenommen wurde (Urk. 1 S. 7). Entsprechend kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit beurteilt werden, ob gewisse der im Rahmen der von der zuständigen amtlichen Tierärztin am 22. Dezember 2017 durchgeführten Fleischuntersuchung festge- stellten Verletzungen beim Rind tatsächlich erst durch das Hieven oder den Transport des Rindes entstanden sind. Mithin kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen schon entstanden waren, bevor der Beschuldig- te überhaupt auf dem Hof eintraf. Ob es sich bei den anlässlich der Fleischunter- suchung festgestellten massiven Einblutungen im Bereich des linken Beckens und der Oberschenkelmuskulatur, dem ausgerenkten Hüftgelenk, der Knochen- splitter in der Hüftgelenkspfanne und dabei, dass der Oberschenkelkopf nicht mehr aufzufinden war, tatsächlich um Anzeichen für die vom Rind infolge des
Transportvorganges zusätzlich erlittenen Ängste, Schmerzen, Leiden und Schä- den gehandelt hat, wie dies in der Anklageschrift umschrieben ist, lässt sich daher nicht erstellen. 2.2.2 Dass das Rind aufgrund seiner Verletzungen Schmerzen gehabt habe, als er dieses auf dem Hof von B._____ angetroffen habe, räumte der Beschuldig- te im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz ein. So gab er zwar jeweils an, dass es keine optischen oder akustischen Anzeichen dafür gegeben habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 7). Er anerkannte aber, dass das Rind damals dennoch Schmerzen gehabt habe und diese sicher massiv gewesen seien (Urk. 3/2 S. 6; Prot. I S. 8 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung relativierte er seine diesbezüglichen An- gaben. Er machte geltend, dass man ihn bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft mit einer Diagnose konfrontiert habe, die für ihn schockierend getönt habe und von welcher er angenommen habe, dass diese im Rahmen einer pathologi- schen Untersuchung bestätigt worden sei. Was die von ihm erwähnte Diagnose betrifft, bezog er sich unter anderem darauf, dass gemäss der Anzeige des Vete- rinäramtes der Oberschenkelkopf nicht mehr habe aufgefunden werden können. Weiter erklärte er, dass er nach dem Vorhalt dieser Diagnose immer gestaunt ha- be, ein Tier angetroffen zu haben, das überhaupt nichts in diese Richtung gezeigt habe. Er habe in der Folge denn auch nur aufgrund dieser ihm vorgehaltenen Di- agnose seine Antworten formuliert (Prot. II S. 12). Ausserdem machte er geltend, dass es ein Tier zeigen würde, wenn es massive Schmerzen hätte. Es in jener Zeit, in welcher er das Rind gesehen habe, aber nichts Derartiges gegeben habe (Prot. II S. 22 f.). In Anbetracht dessen, dass er seine Angaben im Vorverfahren und vor Vorinstanz entgegen diesen neuen Vorbringen nicht so formuliert hatte, dass ein Tier mit der ihm vorgehaltenen Diagnose Schmerzen haben würde, son- dern davon berichtete, dass er damals beim Eintreffen im Stall erkannt habe, dass das Tier Schmerzen gehabt habe, vermögen diese Relativierungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen. So gab er beispielsweise in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme an, dass für ihn der Fall sofort klar gewesen sei, dass man das Tier aus den Schmerzen habe erlösen müssen (Urk. 3/2 S. 5). Auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass er damals ge- sagt habe, dass das Rind sofort von seinen Schmerzen erlöst werden müsse
(Prot. I S. 9). Entgegen seinen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung, mit welchen er in den Raum stellte, dass das Rind mit akustischen oder optischen Signalen auf seine Schmerzen aufmerksam gemacht hätte, wenn es denn solche gehabt hätte, gab er in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass Tie- re auch still leiden könnten. Auf die ihm damals gestellte Frage, woran er gemerkt habe, dass das Tier feste Schmerzen gehabt habe, antwortete er entsprechend, dass er dies aufgrund seines Fachwissens vermutet habe, man äusserlich aber nichts gemerkt habe (Urk. 3/2 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte auf seinen anfänglichen Zugeständnissen, wonach das Tier bei seinem Eintreffen vermutlich Schmerzen gehabt habe, zu behaften. 2.2.3 Zur wesentlichen Frage, ob das Verbringen in den Viehanhänger und der Transport zu erheblichen zusätzlichen Belastungen geführt hat, äusserte sich der Gutachter Dr. med. vet. D._____ des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ... Abteilung Tierschutz. Er erstattete einerseits ein von der Vorinstanz in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten und wurde im Rahmen der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge einvernommen (Urk. 49; Urk. 54; Prot. I S. 62 ff.). Er bejahte in seinem Gutachten vom 16. April 2019 die Frage danach, ob ein Transport in einem mit einer Strohschicht gepolsterten Vieh-Anhänger für ein Rind mit den ihm vorgege- benen Eckwerten (u.a. hochträchtig, weder in der Lage, auf den Hinterbeinen zu stehen noch selbständig aufzustehen, Verdachtsdiagnose des Bestandestierarz- tes auf Oberschenkel- oder Beckenfraktur; Urk. 49 S. 5) mit zusätzlichen Schmer- zen und / oder Ängsten verbunden sei. Weiter legte er dar, dass ein Tierarzt auch dann, wenn das Tier gegebenenfalls keine zusätzlichen Anzeichen von Schmerz und / oder Angst zeige, wisse, dass jede Manipulation im Bereich einer Fraktur äusserst schmerzhaft sei. Solche Manipulationen hätten sich sodann beim Ver- bringen des Tieres in den Transporter mit Sicherheit ereignet. Was die Fahrt be- trifft, wies er darauf hin, dass das festliegende Tier komplett den Bewegungen / Erschütterungen des Transporters ausgesetzt gewesen sei, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zusätzliche schmerzhafte Bewegungen der gebrochenen Kno- chen mit sich gebracht habe (Urk. 54 S. 2).
2.2.4 Dieses Gutachten wird seitens der Verteidigung unter anderem als un- vollständig und widersprüchlich kritisiert (Urk. 89 S. 47 ff.; Urk. 102 S. 21 ff.). Was die in formeller Hinsicht am Gutachten geübte Kritik betrifft, wonach sich dieses auf Eckwerte stütze, welche gar nicht belegt seien (Urk. 89 S. 47 ff.; Urk. 102 S. 21 f.), kann dieser jedoch nicht gefolgt werden. Bei diesen Eckwerten, welche die Verteidigung anspricht und welche dem Gutachter seitens der Vorinstanz in der Anordnungsverfügung des Gutachtens vom 23. Januar 2019 als Grundlage der Begutachtung vorgegeben wurden, handelt es sich um die nachfolgenden Angaben: Einerseits wurde vorgegeben, dass es sich beim Rind um ein 2 Jahre und 113 Tage altes Tier mit der Tier-Nr.: CH ... gehandelt habe, welches hoch- trächtig und weder in der Lage gewesen sei, auf den Hinterbeinen zu stehen noch selbständig aufzustehen. Ausserdem wurde vorgegeben, dass der Bestandestier- arzt bei diesem Rind die Verdachtsdiagnose einer Oberschenkel- oder Becken- fraktur gestellt habe. Überdies wurden dem Gutachter Angaben zum zeitlichen Ablauf des Geschehens am 22. Dezember 2017 von ca. 05:30 Uhr, zu welchem Zeitpunkt das Rind vom Bauer am Boden liegend entdeckt worden sei, bis um 14.00 Uhr, als das geschlachtete Rind durch das Veterinäramt anlässlich der Fleischschau untersucht worden sei, vorgegeben (Urk. 49 S. 5 f.). Sämtliche die- ser Angaben wurden vom Beschuldigten selbst nicht bestritten. Vor diesem Hin- tergrund ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachter diese Eckwerte für die Begutachtung vorgegeben hatte noch dass sich der Gutachter bei der Begutachtung letztlich auf diese stützte. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass das Gutachten einerseits in sich selbst widersprüchlich sei und an- dererseits die Aussagen des Gutachters, welche er in seinem Gutachten gemacht habe, jenen widersprechen würden, welche er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe (Urk. 89 S. 48 ff.; Urk. 102 S. 23). Was diese Einwände betrifft, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass aus den Aussagen des Gutachters, welche dieser im Rahmen seiner Befragung an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung tätigte, hervorgeht, dass er es für möglich hält, dass die Schmerzen angesichts der Ausschüttung von Endorphinen nicht weiter zugenommen hatten (Prot. I S. 64). Angesichts dieser Angabe wer- den die im schriftlich erstatteten Gutachten dargelegten Einschätzungen relati-
viert. Vor diesem Hintergrund, dass es der Gutachter als möglich erachtet, dass die Schmerzen aufgrund einer Endorphinausschüttung nicht weiter zugenommen hatten, lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass das Tier während des Transpor- tes zusätzliche Schmerzen erlitt. 2.2.5 Die Vertreterin des Veterinäramtes brachte im Rahmen der Berufungs- verhandlung vor, dass selbst wenn die Schmerzen des Rindes durch den Trans- port nicht zugenommen hätten, diese durch die weiteren Manipulationen aber immerhin verlängert worden seien (Urk. 105 S. 6). Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, zumal dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht zum Vor- wurf gemacht wird, durch sein Verhalten beim Rind die Verlängerung eines Schmerzleidens bewirkt zu haben. Würde auf dieser Grundlage ein Schuldspruch resultieren, käme dies einer Verletzung des Anklageprinzips gleich. Demnach hat bereits aufgrund des fehlenden Nachweises zusätzlicher Schmerzen auf dem durch den Beschuldigten zugelassenen Transport ein Freispruch zu erfolgen. 2.3 Wie nachfolgend im Rahmen rechtlicher Erwägungen aufzuzeigen sein wird, hätte jedoch selbst dann ein Freispruch zu erfolgen, wenn der im schriftli- chen Gutachten vertretenen Auffassung des Gutachters gefolgt würde, wonach jede Manipulation im Bereich einer Fraktur äusserst schmerzhaft sei und sich sol- che Manipulationen beim Verbringen des Tieres in den Transporter mit Sicherheit ereignet hätten und der Umstand, dass das festliegende Tier während der Fahrt den Erschütterungen des Transportes ausgesetzt gewesen sei, bei diesem mit grosser Wahrscheinlich zusätzliche Schmerzen verursacht habe. 3. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Dabei handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht werden (Reut, Gedanken zum Transport von Schlachtvieh im Lichte des Tier- schutzstrafrechts, ZStrR 134/2016 S. 246 ff., S. 253 f., 257; Bolliger/Richner/ Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 120). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unterlassung möglich.
So können Straftaten nach Art. 11 StGB auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung innehat und aufgrund dieser verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft letztlich neben dessen Halter auch einen mit der Behandlung eines Tieres beauftragten Tierarzt (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 123 f.). 3.1 Dafür, dass das Rind misshandelt oder vernachlässigt worden wäre, lie- gen keine Hinweise vor. Weiter steht auch fest, dass der Beschuldigte dem Rind nicht durch aktives Tun Leid zugefügt hat. Zu prüfen bliebe daher, ob er mit dem ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhalten die Würde des Tieres in ande- rer Weise missachtet haben könnte. 3.2 Die Würde eines Tieres wird in Art. 3 lit. a TSchG als Eigenwert des Tie- res, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss, umschrieben. Zudem wird in jener Bestimmung festgehalten, dass dessen Würde missachtet wird, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung im Sinne jenes Gesetzes liegt sodann vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild eingegrif- fen wird oder es übermässig instrumentalisiert wird. Aus Abs. 2 der in Art. 4 TSchG umschriebenen Grundsätzen geht sodann hervor, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst ver- setzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. 3.3 Dass die Belastung eines Tieres gemäss diesen Bestimmungen erst dann einer Missachtung der Würde des Tieres gleichkommt, wenn diese nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann, hat zur Folge, dass bereits innerhalb der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG eine Interessensabwägung vorzunehmen ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht anmerkte, sind bei dieser Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Belastung gerechtfertigt war, die Interessen, die mit der fraglichen Handlung verfolgt werden, und jene des betroffenen Tieres einander gegenüberzustellen und von einem objektiven Standpunkt aus zu gewichten und
zu werten. Diese Abwägung hat nach dem von Rechtsprechung und Lehre aner- kannten sog. Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu erfolgen, der sich aus den drei Elementen Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zusammensetzt (Urk. 86 S. 17; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 95 f., 98). 3.3.1 Der Beschuldigte machte stets geltend, dass er am Tattag eine Güter- abwägung getroffen und versucht habe, möglichst allen Parteien gerecht zu wer- den. Seine Angaben zeigen denn auch, dass er sich damals mit den Interessen aller Beteiligter auseinandergesetzt hatte. Das heisst, er umschrieb, dass es im Interesse des Rindes gelegen sei, dass dieses aus seiner misslichen Lage befreit werde, dass das ungeborene Kalb ein Interesse gehabt habe, dass dessen Leben gerettet werde, und dass der Bauer daran interessiert gewesen sei, nun, da er sein Nutztier schon habe schlachten müssen, wenigstens dessen Fleisch und das ungeborene Kalb zu retten (Urk. 3/1 S. 4, 8 ff.; Urk. 3/2 S. 4, 13, 15; Prot. I S. 27 f.) . Ob die vom Beschuldigten verfolgten Ziele letztlich als überwiegende In- teressen im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gewertet werden können, ist zu prüfen. 3.3.2 Was die Eignung des Vorgehens des Beschuldigten in Bezug auf die gemäss seinen Angaben verfolgten Ziele betrifft, dass möglichst allen Parteien gerecht und sowohl das Kalb gerettet als auch das Fleisch verwertet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass letztlich sowohl das Kalb lebend zur Welt ge- bracht wurde und zumindest die Verwertbarkeit eines Teils des Fleisches erhalten werden konnte. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich mithin hinsichtlich seiner verfolgten Ziele als geeignet. 3.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschuldigten zur Erfüllung des verfolgten Zwecks auch erforderlich war. Gemäss dem Anklagevorwurf hätten ihm andere tierärztliche Massnahmen zur Verfügung gestanden, welche zum glei- chen Ziel geführt hätten, namentlich das sofortige fachgerechte Betäuben und Entblutenlassen des Rindes an Ort und Stelle, das Durchführen eines konservati- ven Kaiserschnitts im Stall sowie das Verbringen des Schlachttierkörpers innert 45 Minuten zur Ausschlachtung ins nächste Schlachtlokal. Seitens der Verteidi-
gung wurde hinsichtlich dieser in der Anklageschrift umschriebenen Handlungsal- ternativen unter anderem vorgebracht, dass die Ausführung einer Bolzenschuss- betäubung mit sofortigem anschliessendem Kaiserschnitt für den Beschuldigten schlicht nicht realisierbar gewesen sei. So sei fraglich, ob der Beschuldigte, wel- cher kein Bolzenschussgerät besessen und demnach auch nicht regelmässig mit- tels Bolzenschuss Tiere betäubt habe, überhaupt dazu berechtigt gewesen wäre, das entsprechende Vorgehen auszuführen. Weiter wird als irrsinnig kritisiert, dass vom Beschuldigten verlangt werde, dass er innert 60 Sekunden nach dem Setzen des Bolzenschusses bei einem Tier mit starken Zuckungen aufgrund der Wirkun- gen des Bolzenschusses hätte ein Kalb zur Welt bringen müssen und dies ohne fachmännische Unterstützung (Urk. 89 S. 32 ff.; Urk. 102 S. 9 ff.). Diesen Vorbrin- gen ist entgegenzuhalten, dass vom Beschuldigten gemäss dem Anklagevorwurf nicht verlangt wurde, dass er die Betäubung und das Entblutenlassen des Rindes sowie den konservativen Kaiserschnitt vor Ort selber hätte durchführen, sondern dass er das Rind so schnell wie möglich vor Ort hätte betäuben und unter gleich- zeitigem konservativem Kaiserschnitt entbluten lassen sollen (Urk. 19 S. 3). Mithin hätte er diese Vorgänge durch eine fachkundige Drittperson vornehmen lassen sollen. Gleichwohl lässt sich nicht nachweisen, dass das Betäuben, Entblutenlas- sen und das Durchführen eines Kaiserschnitts durch einen Metzger auf dem Hof möglich gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte noch vor Vorinstanz ausdrücklich verneint hatte, am Tattag überhaupt nach einem Metzger gesucht zu haben, der bereit gewesen wäre, diese Aufgaben vor Ort auszuführen (Prot. I S. 16), vermögen seine gegenteiligen Beteuerungen im Rahmen der Beru- fungsverhandlung, wonach er entsprechende Bemühungen getätigt habe, diese jedoch erfolglos geblieben seien (Prot. II S. 15 f., 18), kaum zu überzeugen. Un- abhängig davon, ob er damals konkrete Anfragen getätigt hatte oder nicht, wäre aber jedenfalls mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zu rechnen gewesen, bis ein Metzger hätte gefunden werden können, der diese Massnahmen trotz Feh- lens jeglicher Infrastruktur auf dem Hof und im Stall fachgerecht hätte durchführen können. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Option mangels erfolgversprechender Realisierbarkeit verwor- fen hat. Im Hinblick auf die Rettung des ungeborenen Kalbes und der Verwertung
des Fleisches erweist sich die vom Beschuldigten gewählte Lösung somit als er- forderlich. 3.3.4 Bei der Interessenabwägung hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fällt entscheidend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten zur Ret- tung des ungeborenen Kalbes keine andere Handlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an der Rettung des Lebens des ungeborenen Kalbes und der Verwertbarkeit des Fleisches gegen das Interesse des Rindes, vor zusätzlichen Belastungen bewahrt zu werden, abzuwägen. Die Vertreterin des Veterinäramtes stellte sich hinsichtlich dieser Frage im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Verweisung auf eine Lehrmeinung auf den Standpunkt, dass selbst die Rettung des ungeborenen Kalbes keine Belastung des Rindes durch den Transport zu rechtfertigen vermocht habe. So sei es zwar ethisch nachvollziehbar und aus Mitgefühl verständlich, dass ein ungeborenes Kalb möglichst gerettet und geschützt werden solle. Dies entspreche jedoch nicht der geltenden Rechtslage, gemäss welcher einem Kalb innerhalb des Mutterlei- bes als Teil des Muttertieres rechtlich keine selbständige Bedeutung zukomme (Urk. 105 S. 8). Im Gegensatz dazu vertritt die Verteidigung unter anderem unter Hinweis darauf, dass in Art. 120 Abs. 2 BV die "Würde der Kreatur" geschützt werde, die Auffassung, dass auch das ungeborene lebensfähige Kalb Schutzträ- ger der Tierwürde sei (Urk. 102 S. 33 ff.). 3.3.5 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff der "überwiegenden Interessen" gemäss Art. 3 lit. a TSchG in der Tierschutzgesetzgebung nicht näher definiert wird. Entspre- chend ist der Ausgang der vorzunehmenden Interessenabwägung auch nicht zwingend von der Frage abhängig zu machen, ob dem ungeborenen Kalb eine rechtlich selbständige Bedeutung zukommt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Beschuldigte damals in einem grossen Dilemma befand und er die Interessenabwägung, welche sich ihm stellte, unter Zeitdruck vorzunehmen hatte. Unter diesen Voraussetzungen gelangte er zum Schluss, dass die Rettung des ungeborenen Kalbes und die Verwertbarkeit des Fleisches höher zu gewichten seien, als die vorübergehende Verlängerung des Leidens des Muttertieres. Dem-
nach waren es ethisch nachvollziehbare Gründe, die den Beschuldigten zu sei- nem Entscheid veranlassten und seiner Überzeugung entsprachen. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln begründen. 4. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG und Art. 4 Abs. 2 TSchG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO). 2. Als Entschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Verteidigungskosten verlangt der Beschuldigte die Zusprechung von Fr. 34'456.– (inkl. MwSt.). Für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren macht er zusätzli- che Fr. 37'603.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102 S. 2, 42 f.; Urk. 104; Urk. 90/20; Urk. 90/21). 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrates setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechtsvertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters an- gesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Während sich die Gebühr der Vertretung im Vorverfahren gemäss
§ 16 AnwGebV nach Zeitaufwand bemisst, wird die Führung eines Strafprozesses nach Anklageerhebung gemäss § 17 AnwGebV durch eine pauschale Grundge- bühr und Zuschläge abgegolten. Die Summe der Zuschläge beträgt dabei in der Regel höchstens die Grundgebühr (§ 17 Abs. 3 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 3 An- wGebV). Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.2 Dass sich der Beschuldigte anwaltlich verteidigen liess, erweist sich an- gesichts des Umfanges und insbesondere der rechtlichen Komplexität des Falles als nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass er im Hinblick auf das Berufungs- verfahren einen Verteidigerwechsel vornahm, was zwangsläufig zu höheren Auf- wendungen führte, ist in Anbetracht dessen, dass der erstinstanzliche Schuld- spruch aus seiner Sicht unerwartet erfolgte, nicht per se zu beanstanden. Gleich- wohl ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, welcher zu- nächst vom Beschuldigten als Verteidiger mandatiert worden war, einzig an der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin nur an einem Ver- handlungstermin – teilgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbe- tracht dessen, dass die jeweils für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie für das Berufungsverfahren geltend gemachten Entschädigungen die für ein Ver- fahren vor Einzelgericht vorgesehene maximale Pauschale von Fr. 8'000.– um ein Vielfaches übersteigen, drängt sich eine Kürzung der geltend gemachten Ent- schädigungen auf. Zwar erweist es sich angesichts der komplexen Rechtsfragen, welche sich in diesem Verfahren stellten, als angemessen, ausnahmsweise gar einen den grundsätzlich für die Pauschale sowie die Zuschläge vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 16'000.– übersteigenden Entschädigungsbetrag festzuset- zen. Nach pflichtgemässem Ermessen erweist sich jedoch höchstens je ein Be- trag von Fr. 25'000.– (inkl. MwSt.) – mithin ein die für Kollegialstraffälle vorgese- hene Maximalpauschale von Fr. 28'000.– nur leicht unterschreitender Betrag (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) – als Entschädigung für die Verteidigungsaufwen- dungen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsver- fahren als angemessen. Dem Beschuldigten ist demnach für das gesamte Verfah-
ren eine Prozessentschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a TSchG und Art. 4 Abs. 2 TSchG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstr. 20, 8090 Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Zollstr. 20, 8090 Zürich − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstr. 155, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung von Daten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Oktober 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli