SB200096•Tierquälerei
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200096-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Beschluss vom 18. März 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligter
betreffend Tierquälerei
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2019 (GG190013)
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und den Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. März 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler