Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200092-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 3. Juli 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2019 (GG190031)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 32 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2019. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf eine Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet. Dementsprechend wird auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ebenfalls verzichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zufolge Anerkennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 960.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 4'620.– Auslagen (Gutachten ... FOR/IRM) Fr. 9'588.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. 7.7% MwSt.)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen
Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Mona- ten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Feb- ruar 2019. 2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 3. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 sei zu bestätigen. 2. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 3. August 2018 um ca. 21.40 Uhr an der B.-strasse ... in C./ZH von hinten der Privatklägerin genähert, ihr mit einer Hand den Mund zugehalten und sie mit dem anderen Arm unterhalb des Halses umfasst zu haben. Dann habe er versucht, ihr die Handta- sche zu entreissen. Die Privatklägerin habe sich aber an die Tasche geklammert und auf Englisch um Hilfe gerufen. Der Beschuldigte habe sie, ebenfalls auf Eng- lisch, zur Herausgabe der Handtasche aufgefordert. Es sei zu einem Gerangel ge- kommen, wobei der Beschuldigte an der Tasche gezerrt habe und die Privatkläge- rin zu Boden gestürzt sei. Auf dem Boden liegend habe sie dem Beschuldigten ge- sagt, sie habe Geld, worauf er erwidert habe, sie solle ihm dieses geben. Die Pri- vatklägerin habe in ihrer Handtasche nach dem Portemonnaie gesucht und, als in einem nahen Gebäude das Licht angegangen sei, wieder nach Hilfe gerufen. Der Beschuldigte habe erneut an der Tasche gezerrt, so dass deren Riemen gerissen und ein Sachschaden von Fr. 380.– entstanden sei. Der Beschuldigte habe ein aus der Handtasche gefallenes Etui mit einer Sonnenbrille im Wert von Fr. 580.– be- händigt und sei davongerannt. b) Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 15. Oktober 2019 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2019, gewährte ihm dafür den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung wurde in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) verzichtet. Das Gericht verpflichtete den Beschuldigten sodann, der Privatklägerin Fr. 960.– Scha- denersatz zu bezahlen, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Urk. 32 S. 26/27). c) Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Beru- fung an (Urk. 20; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte sodann auch fristgerecht die
Berufungserklärung ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 30). Sie beantragt, die Freiheitsstrafe auf neun Monate zu erhöhen, deren bedingten Vollzug zu ver- weigern und den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informations- system für sieben Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 35 S. 2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin erklärten keine Anschlussberufung. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), des Zivilpunkts (Ziff. 5) und des Kostendispositivs (Ziff. 6 und 7) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Be- schluss festzustellen ist.
III. 1. a) Der Beschuldigte hat zwei Straftatbestände erfüllt, wovon der Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafandrohung der schwerere ist. Die dafür auszuspre- chende Strafe ist wegen der ausserdem begangenen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte, bevor er am 1. Februar 2019 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfa- chen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verur- teilt wurde. Heute ist demnach eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszufällen. Diese ist so zu bemessen, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn seine damaligen und die nun eingeklagten Straftaten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
c) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Bei der vorliegend zu beurteilenden Raubtat war die Deliktssumme mit Fr. 580.– bescheiden. Zwar ist anzunehmen, dass der Beschuldigte soviel Beute wie möglich machen wollte, doch war beim Raub einer Handtasche kaum viel mehr zu erwarten. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die körperliche Integrität der Privatklägerin nur in geringem Masse beeinträchtigt wurde. Nicht zu folgen ist aber ihrer Einschätzung bezüglich der eingesetzten Nötigungsmittel. Der Beschul- digte packte die Privatklägerin in einem schmalen, nur schwach beleuchteten und schwer einsehbaren Wegdurchgang (vgl. Fotos in Urk. 3) unvermittelt von hinten, umfasste sie mit einem Arm am Hals und hielt ihr mit der anderen Hand den Mund zu. Dieses Tatvorgehen war vorhersehbar geeignet, das Opfer in grosse Angst zu versetzen. Die Privatklägerin erklärte denn auch, nachdem sie zu Boden gegangen war, dem Beschuldigten sofort, dass sie Geld habe, und schickte sich an, dieses herauszugeben, weil sie offensichtlich eine weitere Gewaltanwendung befürchtete. Im Rahmen der vom Tatbestand des einfachen Raubes umfassten denkbaren Handlungen erweist sich die objektive Schwere der vom Beschuldigten verübten Tat zwar noch als leicht. Sie darf aber keinesfalls bagatellisiert werden. In subjekti- ver Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, dass er damals auf der Strasse gelebt habe und in Geldnot gewesen sei (Prot. I S. 23). Dies vermag indessen sein Ver- schulden nur geringfügig zu mildern, da hierzulande für Menschen in solchen Not- situationen ausreichende Hilfsangebote bestehen und deshalb niemand gezwun- gen ist, zum Überleben zu delinquieren. Insgesamt erweist sich für das Raubdelikt eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten als angemessen.
b) Zur Beschädigung der Handtasche kam es beim erneuten Versuch des Beschuldigten, diese an sich zu reissen. Der Unrechtsgehalt diesen Nebendelikts geht in demjenigen des Raubes auf, weshalb unter diesem Titel keine Straferhö- hung erfolgen muss. 3. a) A._____ wurde 1998 in D._____ (Brasilien) geboren. In der Schweiz ver- fügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die ersten neun Lebensjahre verbrach- te der Beschuldigte in Brasilien. 2007 kam er im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz, wo auch sein Bruder sowie Tanten, Cousins und Cousinen leben. In Brasilien war er letztmals 2015 und hat er noch eine Grossmut- ter, die aber schon 85-jährig ist, sowie Verwandte väterlicherseits, mit denen er keinen Kontakt pflegt. Nach der Übersiedlung in die Schweiz kam es zu familiären Problemen und häufigen Wohnortswechseln. Die Schulleistungen des Beschuldig- ten liessen nach, und er begann, die Schule öfters zu schwänzen. Auch eine Psy- chotherapie brachte keine Besserung. Der Beschuldigte wurde schliesslich von der Schule verwiesen und kam in ein Heim. Dort entwich er und kam für zwei Jahre zu einer Pflegefamilie. Zusammen mit der Beiständin suchte man zur Unterbringung des Beschuldigten eine geeignete Wohngemeinschaft und fand diese ca. 2014 im "Hof E." in F./ZH, einer sozialpädagogischen Einrichtung zur Betreu- ung Jugendlicher. Nach sechs Jahren Primarschule und drei Jahren Sekundar- schule C besuchte der Beschuldigte noch das 10. Schuljahr. Eine Berufsausbil- dung konnte er jedoch nie beginnen, und er hatte bis anhin auch noch nie eine fes- te Anstellung, sondern machte lediglich Praktika. Von diesen beendete er – ge- mäss seinen Angaben wegen psychischer Probleme – keines ordnungsgemäss. So arbeitete er u.a. bei "G.", wo ihm aber, nachdem man ihn zuerst wegen Zuspätkommens verwarnt hatte, nach einem handfesten Streit mit einem anderen Mitarbeiter fristlos gekündigt wurde. Der Beschuldigte gibt an, seit Juli 2019 mit ei- nem vollen Pensum im Sinne eines Praktikums als Hauswart beim "Hof E." zu arbeiten, dafür aber lediglich mit Fr. 400.– entlöhnt zu werden. Im Übrigen ist er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Seit Februar 2019 steht er wiederum in einer Psychotherapie. Zudem wurde für den Beschuldigten auf seinen Antrag hin im Mai 2020 von der KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung errichtet, wobei ihn die Beiständin H._____ insbesondere im Bereich Ausbil- dung und berufliche Integration, aber auch beim Erledigen administrativer Angele-
genheiten und im Verkehr mit Behörden und (Sozial-)Versicherungen unterstützt. Mit der Unterstützung der Beiständin hat sich der Beschuldigte inzwischen bei der IV angemeldet und per 1. August 2020 eine Lehrstelle als Gärtner bei der Stiftung I., einer Einrichtung für Arbeitsintegration, gefunden. Am liebsten wäre er al- lerdings in der Betreuung von Jugendlichen mit Beeinträchtigung oder von älteren Menschen tätig. Mit einer entsprechenden Lehre zum Fachmann Betreuung möch- te er aber noch warten, bis er seine eigenen Probleme im Griff hat. Der Beschul- digte ist ledig und kinderlos. Er hat seit ca. Ende 2018 eine Freundin, wohnt aber nicht mit dieser zusammen, sondern (nach einem vorübergehenden Ausschluss seit November 2018 wieder) im "Hof E.". Er beherrscht die hiesige Sprache und spricht ausserdem Portugiesisch und etwas Französisch. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Fr. 11'000.– Schulden vom Schwarzfahren mit der Bahn. Er äusserte die Absicht, eine Ausbildung zu machen, zu arbeiten und eine Familie zu gründen (Urk. 2 S. 1/2, Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/3 S. 6-8, Urk. 11/3 S. 1, Urk. 34, Urk. 38, Prot. I S. 8-22, Prot. II S. 5 ff., Urk. 42/1-4). b) Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit zwei Verurteilun- gen verzeichnet. Am 27. Mai 2015 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft Unterland wegen qualifizierten Raubes, Drohung, Sachbeschädigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes mit 40 Tagen Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar mit einem Jahr Probezeit. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), fällte ge- gen den Beschuldigten am 1. Februar 2019 wegen mehrfachen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstra- fe von 7 Monaten aus und gewährte ihm dafür den bedingten Strafvollzug mit drei Jahren Probezeit. Diese Verurteilung gilt im vorliegenden Zusammenhang nicht als Vorstrafe, weil der Beschuldigte die nun eingeklagten Delikte vorher beging und deshalb heute eine Zusatzstrafe fällig wird. 4. a) Die Verurteilung aus dem Jahre 2015 ist zwar einschlägiger Natur, wirkt sich aber, da es sich um eine Jugendstrafe handelt, nur leicht straferhöhend aus.
b) Der Beschuldigte bestritt während der ganzen Untersuchung, den Überfall auf die Privatklägerin verübt zu haben (Urk. 4/1 S. 2/3, Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/3
S. 2/5), obwohl ihm wiederholt vorgehalten wurde, dass an der Privatklägerin seine DNA festgestellt worden war (vgl. Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2 S. 1). Erst in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung legte er ein Geständnis ab (Prot. I S. 23). Dieses ist aber trotzdem zumindest leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch wirkt sich das schwierige Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. Insge- samt halten die Strafminderungsgründe sich mit dem vorstehend erwähnten Straf- erhöhungsgrund die Waage. Für die vorliegend eingeklagten Delikte bleibt es so- mit bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. c) Das Urteil vom 1. Februar 2019, zu welchem heute eine Zusatzstrafe aus- zusprechen ist, betraf zwei zusammen mit zwei Mittätern im Juli 2018 innerhalb weniger Tage begangene Einbrüche in ein Schulhaus mit einer Diebesbeute von insgesamt Fr. 2'375.45 und insgesamt Fr. 7'500.– Sachschaden (Beizugsakten BG Zürich, Proz. Nr. GG180239, Urk. 24 S. 2/3 und Urk. 46 S. 4). Aufgrund dieser Ta- ten ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) an- gemessen zu erhöhen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Mona- ten, von der die schon früher ausgefällten 7 Monate Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen sind. Der Beschuldigte ist somit heute zu einer Zusatzstrafe von 9 Mona- ten zu verurteilen. d) Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren 32 Tage Haft erstanden (Urk. 8/1-11), die ihm auf die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
IV. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingt vollziehbare Strafe nicht als notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Täter ist dabei eine Probezeit von mindes- tens zwei und höchstens fünf Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ein- schränkende Bestimmung, wonach der Vollzugsaufschub nach einer Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe während fünf Jahren nur beim Vorlie- gen besonders günstiger Umstände zulässig ist (Art. 42 Abs. 2 StGB), findet vor-
liegend keine Anwendung, weil eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Diese Sankti- on ist so festzusetzen, dass der Beschuldigte insgesamt nicht härter bestraft wird, als wenn die nun eingeklagten und die am 1. Februar 2019 geahndeten Delikte gemeinsam beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Es ist daher zu prüfen, ob (und unter Ansetzung welcher Probezeit) dem Beschuldigten diesfalls der bedingte Strafvollzug zu gewähren gewesen wäre. Bei der Prognosestellung bezüglich der Bewährungsaussichten eines Delinquenten sind alle relevanten Faktoren wie namentlich die Tatumstände, das Vorleben des Täters, dessen Nachtatverhalten, aber auch das Mass seiner sozialen und wirt- schaftlichen Integration und die zu erwartende Warnwirkung der Strafe einzube- ziehen. Der bedingte Strafvollzug ist nur zu verweigern, wenn dem Täter eine ein- deutig schlechte Prognose gestellt werden muss (Trechsel / Pieth, StGB- Praxiskommentar, 3.A., Zürich / St. Gallen 2018, N 8 f. zu Art. 42 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). c) Die heute zu beurteilende Tat des Beschuldigten offenbart ein nicht uner- hebliches Mass an krimineller Energie (vgl. Erw. III/2a). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte schon einmal wegen Raubes bestraft wurde, weil er eine Frau mit ei- nem Küchenmesser bedroht hatte, um ihr das Geld aus dem Portemonnaie zu stehlen (Urk. 14/3 S. 51). Damals war der Beschuldigte allerdings noch minderjäh- rig und das Jugendstrafrecht anwendbar. Da heute eine Zusatzstrafe auszufällen ist, muss er noch so behandelt werden, wie wenn er erstmals als Erwachsener verurteilt werden müsste (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich – wenn auch erst vor Be- zirksgericht – doch noch zu einem Geständnis durchrang (Prot. I S. 23) und seit Februar 2019 in einer Psychotherapie steht (Prot. I S. 11/12, Prot. II S. 10, Urk. 42/2). Als prognostisch ungünstig erscheint hingegen, dass der Beschuldigte keine Berufsausbildung absolviert und bis heute den Einstieg in den Arbeitsmarkt nicht geschafft hat. Positiv zu werten ist zwar, dass der Beschuldigte mit der Unterstüt- zung seiner Beiständin per 1. August 2020 in einem Arbeitsintegrationsprojekt eine Lehrstelle als Gärtner gefunden hat, doch ist aufgrund der bisher gescheiterten be- ruflichen Integration des Beschuldigten ungewiss, ob er die Lehre zu Ende bringen würde. Zudem wäre er weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Seine Probleme im
Elternhaus, bei Praktika und zeitweise auch im "Hof E._____" (Erw. III/3a) machen deutlich, dass es dem Beschuldigten schwer fällt, sich in soziale Strukturen einzu- fügen und, wo nötig, Autoritäten zu akzeptieren. Anderseits darf von der erlittenen Untersuchungshaft eine gewisse Warnwirkung erwartet werden. Insgesamt erweist sich die Prognose als kritisch, aber noch nicht als ausgesprochen schlecht. Dem Beschuldigten ist trotz erheblicher Bedenken auch für die Zusatzstrafe der beding- te Strafvollzug zu gewähren, dies allerdings unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit.
V. 1. Das Gericht verweist den Ausländer, der einen Raub begangen hat, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Inte- resse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Der Beschuldigte kam im Alter von neun Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz, lebt nun seit 13 Jahren hier und hat in der Schweiz auch sechs Jahre die Schule besucht. Er ist somit teilweise in der Schweiz aufgewachsen, was auch da- zu geführt hat, dass er die hiesige Sprache problemlos beherrscht. Seit Mai 2020 hat der Beschuldigte eine Beiständin, mit deren Hilfe es ihm gelungen ist , per 1. August 2020 eine Lehrstelle zu finden. Zudem ist er bei der IV angemeldet. Im jet- zigen Zeitpunkt hat der Beschuldigte jedoch noch keine Berufsausbildung und auch den Einstieg ins Berufsleben nicht geschafft, weshalb er seit längerem auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dies würde sich auch nicht ändern, wenn er die Lehr- stelle antreten würde. Zudem bekundete er auch im Übrigen Mühe, sich sozial zu integrieren. So kam es in der Familie, bei Praktika und auch in der therapeutischen Wohngemeinschaft zu Konflikten. Der Beschuldigte muss heute zum zweiten Mal wegen Raubes verurteilt werden, nachdem er schon mit 16 Jahren eine solche Tat beging und dabei das Opfer mit einem Messer bedrohte. Ausserdem beging er Einbrüche. In der Schweiz hat er immerhin Angehörige, namentlich einen Bruder,
mit welchem er allerdings keinen Kontakt mehr hat (Prot. II S. 6 und 12), und die Mutter, mit der er inzwischen wieder etwas besser auszukommen scheint (Prot. I S. 18). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er spricht (brasilianisches) Portu- giesisch und dürfte sich in Brasilien nach einigen Anfangsschwierigkeiten zurecht- finden. Allerdings hat er in Brasilien kaum soziale Kontakte. Neben seiner hochbe- tagten Grossmutter, die derzeit im Spital ist, hat er zwar noch weitere Verwandte, die er aber nicht kennt (Prot. I S. 21). Nach einer Landesverweisung wäre er dort somit weitestgehend auf sich allein gestellt. Zudem würde er in Brasilien Mühe ha- ben, eine geeignete Arbeit zu finden, zumal er dort wohl kaum bei der Arbeitssu- che unterstützt würde. Insgesamt ist ganz knapp davon auszugehen, dass bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. 3. Auch wenn der Härtefall noch bejaht werden kann, ist der Beschuldigte nach Durchführung einer Interessenabwägung trotzdem des Landes zu verweisen. Nach zwei keinesfalls zu verharmlosenden Raubdelikten und in Anbetracht der auch sonst nach wie vor wenig stabilen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (vgl. Erw. III/3a) besteht ein sehr erhebliches öffentliches Inte- resse an dessen Fernhaltung. Dieses überwiegt gegenüber dem durchaus be- trächtlichen Interesse des Beschuldigten, in der Schweiz bleiben zu können. Der schon recht langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, seiner partiell erfolgten Integration in die hiesige Gesellschaft und der familiären Bande, die ihn mit der Schweiz verbinden, ist mit der Festsetzung der Verweisungsdauer auf fünf Jahre Rechnung zu tragen. Zudem ist die Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem auszuschreiben.
VI. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung hinsichtlich des Strafmasses, der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem durch, unterliegt aber bezüglich der von ihr beantragten Ver- weigerung des bedingten Strafvollzugs und der Dauer der Landesverweisung. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal
Fr. 4'600.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 41), zu drei Vierteln dem Beschul- digten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 15. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Zivilpunkt) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 32 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2019. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird für fünf Jahre des Landes verwiesen. 4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.–
amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vor- behalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Privatklägerin J._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten GG 180239 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Juli 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard