Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200086-O/U/mc-as
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichts- schreiber MLaw Orlando
Urteil vom 20. November 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Gefährdung des Lebens
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Oktober 2019 (DG190006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2019 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 88 S. 19) 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Ge- fährdung des Lebens nach Art. 129 StGB freigesprochen. 2. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zü- rich vom 27. Oktober 2018 angeordneten und mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 18. September 2019 letztmals verlängerten Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot sowie Monitoring bezüglich Konfliktpotential im Verhältnis zur Geschädigten) wer- den aufgehoben. 3. Es werden keine Genugtuungen zugesprochen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 980.– Kosten Kantonspolizei CHF 3'000.– Gebühr Anklagebehörde CHF 1'801.85 Gutachten CHF 1'260.– Auslagen Untersuchung CHF 12'556.70 amtliche Verteidigung CHF 6'876.– Vertretung Privatklägerin CHF 30'474.55 Total Kosten
Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden im Umfang von CHF 3‘000.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
[Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 21; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 102 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzli- chen Urteils der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzli- chen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 8'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 21. September 2018 zu entrich- ten. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
------------------------------------------------ Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Privatklägerin am 21. Sep- tember 2018 um ca. 13.40 Uhr in deren Wohnung an der C._____-strasse ... in
D._____ im Zuge einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit der (ver- mutlich rechten) Hand gewürgt zu haben. Er habe seine Finger rechts und links am Hals über dem Kehlkopf angelegt und kräftig zugedrückt. Die Privatklägerin habe demzufolge nicht mehr atmen können, nur noch verschwommen gesehen und das Gefühl in den Armen und Beinen verloren. Nach dem Vorfall habe sie noch mindestens eine Stunde Atembeschwerden und während ca. zwei Wochen starke Hals- und Schluckschmerzen sowie Hustenanfälle gehabt. Das starke Zu- drücken am Hals habe zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und damit zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt. Der Beschuldigte habe dies gewollt, um die Privatklägerin für deren vorgängiges Verhalten zu bestrafen. Er habe sich somit der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig gemacht (Urk. 24 S. 2). b) Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten am 22. Oktober 2019 von dieser Anklage frei. Es hob die bis dahin in Geltung gewesenen Er- satzmassnahmen auf, sprach keine Genugtuungen zu und auferlegte die Kosten im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beschuldigten, weil er zweimal unentschuldigt nicht vor Gericht erschienen war. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskas- se genommen (Urk. 88 S. 18/20). c) Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft (Urk. 80) und der Vertreter der Privatklägerin (Urk. 81) rechtzeitig die Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 79/2 und 79/4). Die Privatklägerin liess in der Folge auch fristge- recht (vgl. Urk. 87/3) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 92; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie strebt mit ihrer Appellation einen anklagegemässen Schuldspruch und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– (zzgl. Zins) an. Die Staatsanwaltschaft liess die Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung unbenützt ablaufen. Auf ihre Berufung ist demzu- folge nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). d) Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 93) wurden keine Anschluss- berufungen erklärt. Ebenso wenig wurden im Laufe des Berufungsverfahrens Be- weisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Aufhe- bung von Ersatzmassnahmen), 3 teilweise (keine Genugtuung für den Beschul- digten), 4 (Kostenfestsetzung) und 5 teilweise (Kostenauflage im Umfang von Fr. 3'000.–) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III. 1. a) Am 21. September 2018 kam es in der Wohnung der Privatklägerin an der C.-strasse ... in D. zu einer zunächst verbalen und dann auch tät- lichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. In der Anklageschrift wird deren Verlauf, basierend auf den Aussagen der Privat- klägerin, in groben Zügen beschrieben. Prozessgegenstand ist einzig der Vorwurf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Verlauf des Streits so heftig gewürgt habe, dass es bei ihr zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und damit zu einer unmittelbaren Lebensgefahr gekommen sei (Urk. 24 S. 2). b) Zur Erstellung dieses Teilsachverhalts stehen als Beweismittel die Aus- sagen der beiden Streitbeteiligten (Urk. 4/1-2, Urk. 5/1-2 und 5/4-5) und des Zeu- gen E._____ (Urk. 6/1) sowie Fotos von Hals, Lippen und Augenbindehäuten der Privatklägerin (Urk. 3/4 S. 9-20) und ein rechtsmedizinisches Gutachten (Urk. 8/3) zur Verfügung. c) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten und der Privatklägerin deponierten Aussagen hat die Vorinstanz richtigerweise nicht nur das eingeklagte Würgen, sondern den gesamten Verlauf der Auseinandersetzung einbezogen. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe die Privat- klägerin tatsächlich gewürgt. Die Privatklägerin schildere auch Symptome, welche auf eine lebensgefährliche Störung der Sauerstoffzufuhr zum Hirn schliessen lies- sen. Objektive Zeichen eines solchen Sauerstoffmangels, namentlich Stauungs- blutungen in den Augenbindehäuten oder auf der Innenseite der Lippen (sog. Pe- techien) seien aber nicht feststellbar gewesen, obwohl die Privatklägerin wenige
Stunden nach dem Vorfall medizinisch untersucht worden sei. Der rechtsgenü- gende Nachweis einer unmittelbaren Lebensgefahr lasse sich daher nicht erbrin- gen (Urk. 88 S. 14-17). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Ausführungen sind zusammenfassender und präzi- sierender Natur. 2. a) Die Privatklägerin machte vor allem in der polizeilichen Befragung, die wenige Stunden nach dem inkriminierten Vorfall erfolgte, detaillierte Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten (Urk. 4/1). Anlässlich der fünf Wochen später durchgeführten staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 4/2) vermochte sie sich an verschiedene Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. So wusste sie beispielsweise nicht mehr, ob es nur wegen ihres Mobiltelefons oder noch wegen anderen Gegenständen (T-Shirt) zum Streit gekommen war (Urk. 4/2 S. 6). Auch wich sie vereinzelt von ihren früheren Aussagen ab, so etwa bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sie einmal oder zweimal auf das Bett gestossen habe (Urk. 4/2 S. 8, vgl. Urk. 4/1 S. 3). Im Übrigen blieb ihre Schilderung aber konstant, auch vor Bezirksgericht (Prot. I S. 15-27). Zusammengefasst gab sie an, dass der Beschuldigte an ihren Wohnort gekommen sei, um seine Schulsachen abzuholen (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 5, Prot. I S. 19). Der Streit habe wegen eines T-Shirts begonnen, welches er hätte mitnehmen sollen, und sei eskaliert, nach- dem sie den Beschuldigten mehrmals aufgefordert habe, ihr das Mobiltelefon zu- rückzugeben, das sich seit ca. einem Monat bei ihm befunden habe. Der Be- schuldigte habe mehrmals die Hand gegen sie erhoben und sie auch mit der rech- ten Hand am Kiefer gepackt, aber zunächst nicht zugeschlagen (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 5, Prot. I S. 19/20). Sie selbst sei wütend geworden und habe ihn weggestossen, so dass er rückwärts gegen die Wand "geflogen" sei. Er habe da- rauf mit Schlägen ins Gesicht reagiert (Urk. 4/1 S. 2/3). Dann habe er sie ins Schlafzimmer gezerrt, dabei auch an ihren Haaren gerissen und sie aufs Bett ge- worfen (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 5, Prot. I S. 20). Sie habe an Vergewaltigung und Ähnliches gedacht und sich mit Beinen und Armen gewehrt (Urk. 4/2 S. 5/9). Dann habe der Beschuldigte sie plötzlich am Hals gepackt und ihr die Kehle so fest zugedrückt, dass sie nicht mehr habe atmen können (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2
S. 5/8, Prot. I S. 21). Ihre Beine und Arme seien gefühllos geworden, sie habe weder sprechen noch schreien und nur noch verschwommen sehen können (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 6/11 und Prot. I S. 23 ). Sie sei kurz vor der Bewusstlo- sigkeit gewesen (Urk. 4/1 S. 3), habe aber keinen Stuhl- oder Urinabgang gehabt (Urk. 4/2 S. 12). Der Sohn habe sie unschuldig angeschaut und sie habe gemerkt, dass ihr langsam schwarz vor den Augen werde und sie ihn nicht mehr lange an- sehen könne (Prot. I S. 21). Sie habe bemerkt, dass er sehr kaltblütig geschaut habe, und gedacht, jetzt müsse sie sterben (Urk. 4/2 S. 6). Irgendwann habe der Beschuldigte bemerkt, dass es ihr nicht mehr gut gegangen sei, und daraufhin von ihr abgelassen (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 6). Plötzlich habe sie wieder atmen können (Prot. I S. 21 f.) b) Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich und beschreiben einen folgerichtigen, nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse. Sie zeigte keine Neigung zur übermässigen Belastung des Beschuldigten und stellte sich selbst keines- wegs nur in ein günstiges Licht. So erwähnte sie bezüglich einer ersten Phase des Streits, dass der Beschuldigte zwar die Hand gegen sie erhoben, sie aber (noch) nicht geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S.5). Sie räumte auch ein, ihn, noch bevor er sie tätlich angegriffen habe, ihrerseits gegen eine Wand ges- tossen zu haben (Urk. 4/1 S. 2/3). Sie schilderte Gefühle, die sie während der Auseinandersetzung hatte (Urk. 4/2 S. 6: "Meine Beine und Arme waren erstarrt"), und Gedanken, die ihr durch den Kopf gingen (Urk. 4/2 S. 6: "Ich dachte, ich müsse jetzt sterben ..."; Urk. 4/2 S. 5: "Ich dachte an Vergewaltigung und Ähnli- ches ..."). Dass die Privatklägerin sich beim Staatsanwalt und vor Bezirksgericht nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermochte, lässt sich mit dem Zeitab- lauf erklären und schmälert die Überzeugungskraft ihrer Aussagen nicht. Diese erweisen sich vielmehr als sehr glaubhaft, zumal der Zeuge E._____ zu berichten wusste, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nach Luft ge- schnappt, sich immer wieder an den Hals gefasst und über Schmerzen geklagt habe. Er habe sie deshalb gefragt, ob der Beschuldigte sie gewürgt habe, doch sie habe den Ausdruck "gewürgt" nicht verstanden. Er habe sich deshalb mit der Hand an den Hals gegriffen und gefragt, ob der Beschuldigte es so gemacht ha- be. Die Privatklägerin habe genickt und ja gesagt (Urk. 6/1 S. 4).
a) Der Beschuldigte bestätigte, dass er zur Privatklägerin gegangen war, um seine Tasche (mit den Schulsachen) abzuholen (Urk. 5/1 S. 1). Er bestritt zwar, sie beim anfänglichen Streit wegen des T-Shirts am Kiefer gepackt zu ha- ben. Zutreffend sei aber, dass er gesagt habe, sie solle ihm gegenüber respekt- voller sein (a.a.O., S. 3), und dass sie ihr Mobiltelefon zurückverlangt habe. Er habe es ihr aber nicht geben wollen (Urk. 5/1 S. 1/2). Geschlagen habe er die Pri- vatklägerin nicht (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/2 S. 2/3), an den Haaren gerissen aber schon (Urk. 5/1 S. 2), und er habe sie zurückgestossen, so dass sie aufs Bett ge- fallen sei (Urk. 5/2 S. 2/4). Daraufhin habe er sich befreien und weggehen können (Urk. 5/1 S. 2). Über die Behauptung der Privatklägerin, dass er sie am Hals ge- würgt habe, sei er sehr erstaunt. Es lohne sich nicht, wegen des Streits um ein Telefon so etwas zu machen, und er sei auch nicht so respektlos, dass er eine Frau würgen würde (Urk. 5/1 S. 2/3). Er habe dies auch nicht getan (Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/2 S. 4). Vielleicht sei seine Hand auf ihren Hals gekommen, aber nicht mit dem Ziel, sie zu würgen. Er habe sich befreien wollen, damit er weggehen könne (a.a.O., S. 4). b) Bei den vergleichsweise kargen Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass sie in weiten Teilen mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen. So bestätigte er, dass es wegen eines T-Shirts und vor allem eines Mobiltelefons zum Streit gekommen war (Urk. 5/2 S. 3), wobei er letzteres nicht habe heraus- geben wollen (Urk. 5/1 S. 2). Er gab sogar zu, dass er die Privatklägerin an den Haaren gerissen und aufs Bett gestossen habe (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2/4). Seine Sachverhaltsversion weicht nur dort grundlegend von derjenigen der Pri- vatklägerin ab, wo sie ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Schläge und v.a. Würgen) anlastet. Als Lügensignal zu werten ist dabei, dass er Begründun- gen lieferte, weshalb er die Privatklägerin gar nicht geschlagen bzw. gewürgt ha- ben konnte (Urk. 5/1 S. 3: "Wenn ich sie geschlagen hätte, dann wäre sie verletzt ..." bzw. "Es lohnt sich nicht, wegen eines Streits um ein Telefon so etwas zu ma- chen"). Gleiches gilt für seine Aussage, dass vielleicht seine Hand "auf ihren Hals gekommen" sei, aber nicht zum Würgen, sondern nur damit er sich habe befreien und weggehen können (Urk. 5/2 S. 4). Die Aussagen des Beschuldigten vermö- gen nicht zu überzeugen.
Hinzu kommt, dass auf Fotos der Privatklägerin, die von der Polizei nach dem Vorfall aufgenommen wurden, unter dem Kinn und an beiden Seiten des Halses Hautverfärbungen sichtbar sind (Urk. 3/4 S. 9-14). Die rechtsmedizinische Gutachterin hielt aufgrund ihrer eigenen Untersuchung der Privatklägerin fest, dass es sich dabei um frische Blutergüsse und Hautrötungen handle, die als Wür- gemale interpretiert werden könnten (Urk. 8/3 S. 5). Unter Einbezug dieses Be- fundes lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin würgte. 5. Der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) setzt ei- ne mit direktem Vorsatz herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr voraus (Trech- sel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich / St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 129 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Privatklägerin sagte aus, dass sie während des Würgens nicht mehr richtig habe atmen können und ihre Extremitä- ten gefühllos geworden seien. Auch habe sie während einer kurzen Zeit alles ver- schwommen gesehen (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 11, Prot. I S. 23). Die medizini- sche Gutachterin schrieb dazu, dass die Privatklägerin mit den Sehstörungen zu- mindest subjektiv Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung beschrieben habe, die auf eine (unmittelbare) Lebensgefahr schliessen lies- sen. Objektive Zeichen, d.h. Stauungsblutungen, welche eine Lebensgefahr bele- gen würden, seien indessen nicht festzustellen gewesen (Urk. 8/3 S. 6, vgl. auch Urk. 3/4 S. 15-20). Vorliegend ist zum einen die Dauer des Würgeereignisses nicht erstellt. Zum anderen bestehen keine hinreichenden medizinischen Anhalts- punkte dafür, dass die von der Privatklägerin beschriebenen Sehstörungen auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen sind. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Privatklägerin geschilderten Sehstörungen und die Gefühlslosigkeit in ihren Extremitäten in unmittelbarem Zusammenhang mit den durchlebten Todesängsten standen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5). So gab die Pri- vatklägerin bei der Staatsanwaltschaft an, nicht zu wissen, ob das gefühlte Erstar- ren ihrer Arme und Beine auf ihre Angst zurückzuführen sei oder darauf, dass sie nicht habe atmen können (Urk. 4/2 S. 6). Die Sehstörung, namentlich das be- schriebene verschwommene Sehen, könnten zudem auf Tränenfluss zurückzu- führen sein. Es ist somit nicht rechtsgenügend erwiesen, dass sich die Privatklä-
gerin infolge des Würgens in unmittelbarer Lebensgefahr befand, auch wenn an der Heftigkeit der körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten keine Zweifel bestehen. Eine hinreichende medizinische Umschreibung des Kausalverlaufs zwischen dem Würgeereignis und den eingetretenen Sehstörungen lässt sich dem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass demzufolge der rechtsgenügende Beweis für eine unmittelbare Lebensge- fahr nicht erbracht werden könne (Urk. 88 S. 16), ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist freizusprechen. IV. Der Freispruch hat zur Folge, dass die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungs- forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Erw. II, Art. 423 StPO und Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Da die Privatklägerin mit ih- ren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wären ihr die Kos- ten für dieses Verfahren aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt dies indessen ausser Betracht. Somit gehen die Kosten für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Aufhebung von Ersatz- massnahmen), 3 teilweise (keine Genugtuung für den Beschuldigten), 4 (Kostenfestsetzung) und 5 teilweise (Kostenauflage im Umfang von Fr. 3'000.–) in Rechtskraft erwachsen ist.
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 90 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Zentrale Inkasso. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. November 2020
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando