Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200058-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2019 (GB190033)
Anklage Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2018 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 34 f.) "Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 91 S. 1): 1. Der Appelant sei vom Vorwurf der versuchten Drohung freizusprechen. 2. Eventualiter: Der Berufungskläger sei mit 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, auf- geschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 86): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 3 f. E. I.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 74). Ihr begründe- tes Urteil versandte die Vorinstanz am 10. Januar 2020 (Urk. 78/1-2). 1.3. Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2020 Berufung (Urk. 81 f.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 ging die Berufungs- erklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 erschien der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Geldstrafe) und 5 (Kosten- auflage) des vorinstanzlichen Entscheids anfechten. Als mitangefochten gilt Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Aufschub der Geldstrafe, Urk. 81 S. 2). Nicht ange-
fochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenfestsetzung). Hiervon ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. 3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässi- ger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei der eingeklag- ten Drohung um ein Antragsdelikt handelt und zwei gültige Strafanträge vorliegen (Urk. 80 S. 4 E. II.1.1. f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.3. Mit Blick auf die Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel hat die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten, dass die polizeilichen Einvernahmen von B._____ (Urk. 9), C._____ (Urk. 15) und D._____ (Urk. 16) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da der Beschuldigte nie direkt mit diesen Per- sonen konfrontiert wurde (Urk. 80 S. 5 f. E. II.2.). Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Folgerichtig können Aussagen des Beschuldigten, die er auf Vorhalt der Ausführungen von B., C. und D._____ machte, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Der Verteidigung ist insofern Recht zu
geben, als sie mit Hinweis auf die Erwägung der Vorinstanz in Ziffer II.10.1 ver- langt, dass die Aussagen des Beschuldigten, welche dieser auf Vorhalt der Aus- führungen von C._____ machte, aus dem "Recht zu weisen" sei bzw. zu "ignorie- ren" seien (Urk. 91 S. 9). Bezüglich der weiteren Beweismittel hat die Vorinstanz sodann ebenfalls zu- treffend festgehalten, dass sich keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit ergeben (a.a.O. S. 5 E. II.2.1. und S. 7 E. II.2.7.). 3.4. Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung weiter ein, dass die Anklage einen Zusammenhang konstruiere, der so aus den Akten nicht hervorgehe. So gebe es keine Aussagen, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte mit seinen angeblichen Aussagen Herr B._____ oder generell Personen des E.-schulhauses habe adressieren wollen. In der Anklage ste- he damit mehr, als aus den Akten hervorgehe, weshalb die Anklage ihre Um- grenzungs- und Informationsfunktion nicht wahrzunehmen vermöge und das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 91 S. 2). Ob die Anklage mehr umschreibt, als aus den Akten hervorgeht, d.h. anders formuliert, ob sich der anklagegemäss umschriebene Sachverhalt erstellen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit die Anklage den Sachverhalt aus- reichend konkretisiert und dem Beschuldigten all jene Informationen liefert, welche dieser benötigt, um sich gegen den Vorwurf verteidigen zu können – was vorliegend der Fall ist–, ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Der von der Vertei- digung vorgebrachte Einwand betrifft damit primär die Beweiswürdigung. Das Anklageprinzip ist nicht tangiert. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. März 2018 um ca. 17.00 Uhr anlässlich eines Gespräches zwischen ihm, dem Beistand seiner Tochter F. und dem Schulsozialarbeiter G._____ im Sozialzentrum an der H._____-strasse ... in ... Zürich gesagt zu haben, dass er jene Personen des
E.-schulhauses, welche sich seiner Meinung nach ihm gegenüber nicht kor- rekt verhielten, erschiessen werde. Dadurch habe er den Schulleiter B. so- wie die Lehrerin seiner Tochter, C., stark verunsichert und in Angst ver- setzt, was vom Beschuldigten so gewollt gewesen sei (Urk. 29). 2. Standpunkt des Beschuldigten Bezüglich Ort, Zeit und der beim Vorfall anwesenden Personen decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit dem eingeklagten Sachverhalt. Er bestreitet jedoch, im Laufe des Gesprächs eine Drohung ausgesprochen zu haben. Viel- mehr habe er in Mundart gesagt: "wollen sie mich noch töten", was F. und G._____ missverstanden hätten (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 17, Urk. 32 und Urk. 71). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass man ihn anlässlich eines Schulgesprächs unter Druck gesetzt und von ihm verlangt habe, dass er nichts gegen die Schule mache, man habe ihn regelrecht erpresst. Auf Nachfrage erklärte er, dass es um eine Sache zwischen seiner Tochter und einem befreundeten Buben gegangen sei. Letzterer habe zu seiner Tochter gesagt, dass diese doch dahin zurückgehen solle, woher sie gekommen sei. Das sei aber lediglich eine Sache zwischen Kindern gewesen. Das Problem sei gewesen, dass die Klassenlehrerin sich eingemischt und dem Buben sinnge- mäss Recht gegeben habe. Das Gespräch habe sich – wie er auf Nachfrage klar- stellte – nicht um die Prüfungsangst seiner Tochter gedreht, das sei im Übrigen ja normal, dass Kinder Angst vor Prüfungen hätten. Anlässlich dieses Gespräches hätten sie dann von ihm verlangt, dass er darauf verzichte, wegen dieser Vorfälle etwas zu unternehmen und ihm auch angeboten, seiner Tochter bessere Noten in Mathematik zu geben. Sie hätten das immer wieder wiederholt, dass er nichts machen solle, deshalb sei er rausgegangen, habe weinen müssen und gefragt, ob sie ihn denn noch töten wollten. Er sei aber ganz ruhig gewesen, obwohl sie Druck aufgesetzt hätten und er geweint habe. Herr G._____ lüge, wenn er be- haupte, er (der Beschuldigte) habe jemandem gedroht bzw. geäussert, dass er jemanden erschiessen werde (Urk. 90 S. 5 ff. ). Mit Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 liess der Beschuldigte geltend machen, die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil sei insbesondere hinsicht-
lich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fehlerhaft. Das angefochtene Urteil erwähne zwar Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, würdige diese aber als Nebensächlichkeiten. Zudem sei der Sachverhalt unter anderem gestützt auf nicht verwertbare Aussagen von C._____ erstellt worden. Zusätzlich seien im Rahmen der Beweiswürdigung wich- tige Sachverhaltselemente (angebliche Äusserungen des Beschuldigten, Anruf von F._____ beim Beschuldigten, Mittelbarkeit der Aussagen usw.) bei der Be- weiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt worden (Urk. 81 S. 3). Im Wesentlichen dieselben Vorbringen liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung deponieren (Urk. 91 S. 1 ff.). 3. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel sowie die massgeben- den Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 5 E. II.2.1. und S. 8 f. E. III.3.). Weiter kann auf die eben- falls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten und zu den Beziehungen der Befragten untereinander verwiesen werden (a.a.O., S. 10-12 E. III .4.), wobei nochmals – wie bereits die Vorinstanz wiederholt richtig ausführte (a.a.O., S. 9 E. III.3.3. und S. 12 E. III.4.7.) – darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaub- haftigkeit der Aussagen relevant ist, wobei gleichwohl mit der Vorinstanz nochmal festgehalten sei, dass bei keiner der befragten Personen ein eigentliches Falsch- belastungsmotiv auszumachen ist. 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 17, 32 und 71), der Zeugen G._____ (Urk. 14 und 34) und F._____ (Urk. 8 und 33) sowie den Inhalt einer Aktennotiz G._____s zum eingeklagten Vorfall (Urk. 10) richtig zusammengefasst (Urk. 80 S. 12-17 E. III.5.-8.), worauf zunächst ver- wiesen werden kann.
4.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen in Bezug auf den äusseren Sachverhalt sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 80 S. 17-23 E. III.9.), worauf vorab ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Lediglich teilweise rekapi- tulierend und ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass die detaillierten und realitätsnahen Aussagen der Zeugen G._____ und F._____ weder wesentliche Widersprüche oder Ungereimtheiten noch Lügensignale oder besonderen Be- lastungseifer aufweisen und damit glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die beiden Zeugen, die während des Vorfalls anwesend waren, den Wortlaut der eingeklagten Drohung im Kern gleichbleibend und konstant wiedergaben ("Leute bzw. Personen bzw. Lehrer in der Schule" und "erschiessen"), weshalb geringfügige Abweichungen in der Formulierung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tun und auch ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Zwanglos in Einklang bringen lassen sich die Aus- sagen der Zeugen unter anderem auch mit einer vom Zeugen G._____ angefer- tigten Notiz des Gesprächs (Urk. 10), was zusätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Demgegenüber sind die wenig konsistenten und oft widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, teilweise sinnbefreit und vermögen keine begründeten Zweifel an den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen aufkommen zu lassen. 4.3. Der äussere Sachverhalt ist damit erstellt. Zurecht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der nicht verwertbaren Aussagen von B._____ und C._____ (vgl. dazu vorne unter E. I.3.3.) nicht erstellen lässt, was die Äusserung bei diesen ausgelöst hat bzw. ob sie dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wurden und sich im Übrigen mit den verwertbaren Beweismitteln lediglich erstellen lässt, dass die Äusserung B._____ zugetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 80 S. 22 f. E. III.9.4.). 4.4. Was den inneren Sachverhalt betrifft, so ist an dieser Stelle lediglich fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die erstellte Äusserung wissentlich und willentlich machte. Weiter wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
der Beschuldigte anlässlich der Unterredung offenbar sehr aufgebracht war, auch bei Ansetzung eines objektiven Massstabes durchaus geeignet, einen vernünfti- gen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Die Äusserung des Beschuldigten ist damit als objektiv tatbestands- mässig im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 5.1.3. Wie ausgeführt, lässt sich mit den verwertbaren Beweismitteln nicht er- stellen, was die Äusserung bei B._____ und C._____ auslöste bzw. ob diese dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wurden. In Bezug auf C._____ kann aus dem gleichen Grund nicht einmal als erstellt betrachtet werden, dass ihr die Äusserung überhaupt zugetragen wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.). Damit fehlt es am objektiven Tatbestandselement des Taterfolges und es kommt eine versuchte Tatbegehung in Betracht, was allerdings voraussetzt, dass sich der eingeklagte innere Sachverhalt bzw. ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten erstellen lässt, mithin der subjektive Tatbestand erfüllt ist, was in einem nächsten Schritt zu prüfen ist. 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 180 Abs. 1 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. dazu statt Weiterer D ELNON/RÜDY in BSK StGB II, 4. Aufl., N 33 zu Art. 180). Nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
5.2.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte seine Drohung mit Wissen und Willen äusserte, mithin die Tathandlung direktvorsätzlich beging. Bezüglich des Tater- folges handelte der Beschuldige jedenfalls eventualvorsätzlich. Wie ausgeführt, hat er gemäss erstelltem Sachverhalt gesagt, er werde Leute bzw. Personen bzw. Lehrer in der Schule erschiessen, womit sowohl C._____ als auch B._____ gemeint sein konnten. Die Möglichkeit, dass er durch seine massive Drohung, die sich gegen das Leben und damit das höchste Rechtsgut richtete, beide in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigen bzw. sie in Schrecken oder Angst versetzen könnte, musste sich ihm als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass dies nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Möglichkeit, dass seine Drohung via G._____ und/oder F._____ C._____ und/oder B._____ zur Kenntnis gebracht werden würde, zumal sie wie ausgeführt massiv war und der Beschuldigte deshalb nicht davon ausgehen konnte, dass sie folgenlos im Raum stehen gelassen würde. Zudem gab der Beschuldigte vor Vo- rinstanz selber an, er sei davon ausgegangen, dass F._____ und G._____ nach- her über das Gespräch der Schule berichten würden, sie seien ja "im gleichen Sa- lat" bzw. gehörten zu B., D. und C., die alle zusammen gehör- ten (Urk. 71 S. 19 f.). 5.2.3. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass der Ansicht der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen lasse, dass er mit seiner Drohung neben C. auch B._____ habe erschrecken wollen (Urk. 80 S. 23 ff. E. III.10.2.), nicht gefolgt werden kann. Der Beschuldigte zeigte sich B._____ gegenüber zwar immer vergleichsweise indifferent (vgl. dazu Urk. 17 F/A 22 f., Urk. 32 F/A 23 und Urk. 71 S. 22) und dieser scheint im ganzen Kon- flikt im Gegensatz zu den direkt involvierten Lehrpersonen, namentlich C._____, denn auch eine Nebenrolle gespielt zu haben, nämlich hauptsächlich aufgrund seiner Funktion als Schulleiter. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung wie dargelegt in Kauf nahm, auch ihn in Schrecken oder Angst zu versetzen, selbst wenn er dies nicht gewünscht haben mag (vgl. dazu vorne unter E. II.5.2.1.).
machtlos fühlte und es ihm darum ging, sich im Streit mit der Schule Gehör zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urk. 80 S. 30 E. V.3.2.). Vor allem aber ging es dem Beschuldigten darum, sich für seine Tochter einzusetzen und ihr zu helfen, womit er aus einem altruistischen und ein Stück weit nachvollziehbaren Motiv handelte. Ferner machte er die nur mittelbar geäusserte Drohung in einem Zustand emotionaler Erregung, mithin nicht kaltblütig. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. 1.2.3. Aufgrund des gesamten, leichten Tatverschuldens erscheint eine Einsatz- strafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Dass die Tat im Versuchsstadium stehenblieb, ist mit einer Reduktion um 5 Tage zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 80 S. 30 f. E. V.3.3.). 1.3. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine Strafempfindlichkeit, seine Vorstrafenlosigkeit und sein Nachtatverhalten betrifft, kann – nachdem anlässlich der Berufungsverhandlung keine wesentlichen Aktualisierungen ange- bracht wurden (Urk. 90 S. 1 ff.) – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 31 E. V.4.), mit der davon auszugehen ist, dass sich dies strafzumessungsneutral auswirkt. 1.4. Tagessatzbemessung Die vorinstanzliche Tagessatzbemessung – deren Bestätigung die Verteidigung eventualiter beantragt (Urk. 91 S. 10) – ist angemessen, es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 80 S. 32 E. V.5.). 1.5. Auszufällende Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.–, entsprechend Fr. 450.–, zu bestrafen.
1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen:
800.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
(...) 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. November 2020
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.