Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200054-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X1., substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2., vertreten durch Beiständin B._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 (DG190211)
Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2019 (Urk. 16/3) ist die- sem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 84 S. 41 ff.) "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldun- fähigkeit erfüllt hat. 2. Vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tathandlungen wird von einer Strafe abgesehen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Das polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Kü- chenmesser (Asservat-Nr. A011'849'539) wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 6. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ werden abgewiesen.
ungsbegehren) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2019 seien ersatzlos zu streichen. 3. Dispositiv Ziff. 5 (Herausgabe Kuchenmesser) des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. November 2019 sei zu bestätigen. 4. Dispositiv Ziff. 7 (Kosten) des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2019 sei insofern abzuändern, als die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz falle. Im Übrigen sei das Kostendisposi- tiv zu bestätigen. 5. Dispositiv Ziff. 8 (Kostenauflage) sei dahingehend abzuändern, als die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme der Gerichtsgebühr; s. Ziff. 4 vorstehend), einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. 6. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft bzw. Sicher- heitshaft bzw. für die Zeit des vorzeitigen Massnahmenantritts von ins- gesamt 487 Tagen mit Fr. 97'400.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2019 zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, zugunsten des Beschuldigten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93 S. 1 f.) 1. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung (2018/31541) sei wegen Rück- zugs des Strafantrages einzustellen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 sei in diesem Punkt aufzuheben (Dispositiv Ziff. 1 Urteil BG Zürich).
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Per- son der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2019 ging am 6. August 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 16/3). In der Folge ergingen – aufgrund des sich stetig ändernden psychischen Zustands des Beschuldigten – diverse Verfügungen betreffend die Unterbringung des Beschuldigten im Rahmen der Si- cherheitshaft und betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts in der PUK D.(vgl. Urk. 19 f., Urk. 22, Urk. 28, Urk. 42, Urk. 45, Urk. 48; hierzu ausführlicher nachstehend unter Ziff. II./7.). 1.2. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2019 erschie- nen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 56) – der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. et lic. oec. X1. sowie Staatsan- walt lic. iur. U. Krättli (Prot. I S. 15). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet (Urk. 64 und Prot. I S. 34). 1.3. Gegen das besagte Urteil vom 11. November 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2019, eingegangen am 22. November 2019, Be- rufung anmelden (Urk. 67). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantragte die Ver- teidigung die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgrund der Tatsache, dass der Pri- vatkläger seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung zurückge- zogen hatte mit der Konsequenz, dass der Grund für ein Vollzug entfiel (vgl. Urk. 71). Ein entsprechender Entlassungsbefehl der Vorinstanz erging am 17. Januar 2020 (Urk. 75). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am
wegen Schuldunfähigkeit), Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären Mass- nahme), Dispositivziffer 6 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers), Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung betr. Gerichtsgebühr, welche ausser Ansatz zu fallen habe) und Dispositivziffer 8 (Kostenregelung). Zudem liess der Beschuldigte die Zusprechung einer Entschädigung für die erlittene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die Zeit des vorzeitigen Massnahmen- antritts beantragen. Darüber ist vorliegend ebenfalls, respektive insbesondere zu befinden. 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch vom Vorwurf der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, Dispositiv- ziffer 5 betreffend Herausgabe des sichergestellten Küchenmessers [recte: Kuchenmessers] und Dispositivziffer 9 betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
II. Prozessuales 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf einer versuchten qualifi- zierten einfachen Körperverletzung frei und stellte fest, dass dieser den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 84 S. 41). Von der Ausfällung ei- ner Strafe wurde abgesehen und stattdessen eine stationäre Massnahme im Sin- ne von Art. 59 StGB angeordnet (ebd.). 2. Der Straftatbestand der Drohung ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solan- ge das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 3. Der Privatkläger C._____ zog seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten am 7. Januar 2020 zurück mit der Begründung, an der Weiterverfolgung eines straf- rechtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten angesichts dessen psychischen Zustands kein Interesse mehr zu haben (Urk. 72, Urk. 103).
III. Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte macht für die erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie für die Zeit des vorzeitigen Massnahmenantritts eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 97'400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2019 geltend (Urk. 96 S. 3 und 5 ff.). 2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird oder gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die- se Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtwidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieses prozessuale Fehlverhalten ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (BSK StPO/JStPO - Wehren- berg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 430 N 11). 3. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt vorinstanzlich vom Vorwurf einer ver- suchten qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen. Zudem wird vorliegend das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatbestand der Drohung eingestellt, sodass in Bezug auf die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie bezüglich des vorzeitigen Massnahmenantritts grundsätz- lich ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht
(vgl. BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 8). Es stellt sich nun die Frage, ob eine solche Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden kann indem dem Beschuldigten rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne dieser Bestimmung vorge- worfen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 430 StPO auf unzurechnungsfähige Beschuldigte nicht anwendbar (BGE 145 IV 94 Erw. 2.1 = Pra 2019 Nr. 116). Wenn ein Beschuldigter unzurechnungsfähig und demzufolge nicht schuldhaft sei, werde das Gericht den deliktischen Charakter seines Verhaltens im Allgemeinen nicht berücksichtigen können, um die Entschä- digung nach Art. 429 StPO herabzusetzen oder zu verweigern (ebd.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 31. Mai 2019 waren die Einsichts- sowie die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten in schwerem Grade beeinträchtigt bis aufgehoben (Urk. 9/32 S. 64 f., 72 f.). Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten von einer vollständigen Auf- hebung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen (vgl. Urk. 84 S. 23). Ei- ne Verweigerung oder eine Kürzung aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt somit vorliegend nicht in Betracht. 4. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweige- rungsgründen kann gemäss Botschaft eine Entschädigung in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR bei günstigen Verhältnissen auch dann verweigert werden, wenn die beschuldigte Person einzig aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wur- de und ihr gemäss Art. 419 StPO aus Billigkeitsgründen die Kosten auferlegt wur- den (BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 11; Bot- schaft 2005c, 1324). Wie bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenauflage zutreffend ausführte, ist beim Beschuldigten von äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urk. 84 S. 40). Eine Genugtuung kann dem Beschuldigten somit auch aus Billigkeitsgründen nicht abgesprochen werden. 5. Aufgrund des oben Ausgeführten besteht also kein Grund, dem Beschuldigten eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. lit. c StPO zu verweigern. Die Festlegung der
Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Sie bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. In Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind Dauer und Umstän- de der Persönlichkeitsverletzung zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 26 ff.). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E.1.2). 6. Die Verteidigung begründet die Höhe der Genugtuungsforderung damit, dass der Beschuldigte sich während 487 Tagen in Untersuchungs-, Sicherheitshaft und im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Hochsicherheitstrakt der Klinik D._____ befunden habe und ihm praxisgemäss Fr. 200.-- pro Tag als Entschädigung zu- stünden (Urk. 96 S. 8). 7. Der Beschuldigte, der zur Zeit der Tat am 15. September 2018 Patient in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) war, wurde am 18. September 2018 verhaftet und im Gefängnis Zürich in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 11/10). Bereits am 21. September 2018 musste der Notfall PPD aufgeboten werden und der Beschuldigte wurde auf der polizeiinternen Spezialabteilung un- tergebracht (Urk. 11/12). Tags darauf fiel er durch Beschimpfungen und Drohge- bärden gegenüber anderen Gefangenen auf (Urk. 11/12). Am 27. September 2018 wurde der Beschuldigte mit dem Vermerk "Gewalttätig" in die Psychiatrische Klinik F._____ verlegt (Urk. 11/13), wo er bis am 5. Oktober 2018 behandelt wurde (Urk. 9/20). Nach einem Vorfall im Gefängnis Zürich vom 15. Oktober 2018, bei welchem der Beschuldigte auf einen Notfallpsychiater des PPD losgegangen sei und sich dieser in einem Büro habe einschliessen müssen, wurde der Beschuldigte vom 16. Oktober 2018 bis am 9. Januar 2019 in der Si-
cherheitsstation der PUK D._____ hospitalisiert (Urk. 11/19). Nach Rückverlegung ins Gefängnis Zürich war am 18. Februar 2019 eine Einweisung in die Psychiatri- sche Klinik F._____ notwendig (Urk. 11/29). Die Rückverlegung ins Gefängnis Zü- rich erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 11/34). Am 5. März 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die Psychiatrische Klinik F._____ eingewiesen, wo er bis am 14. März 2019 behandelt wurde (Urk. 11/38). Wegen Fremdgefährdung gegen- über dem Personal wurde dieser am 19. März 2019 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon versetzt (Urk. 11/41). Aufgrund seines "rapide" ver- schlechternden Gesundheitszustands (Urk. 11/42) wurde der Beschuldigte am 2. Mai 2019 in die IPW, Klinik G., in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/43). Am 14. Mai 2019 erfolgte eine Verlegung in die Kriseninterventionsabteilung des Gefängnisses Limmattal (Urk. 11/45) und bereits am 16. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die IPW, Klinik G., in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/46). Entgegen dem Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei bis zum Antritt einer stationären Massnahme in der IPW, Klinik G., in Win- terthur zu belassen (Urk. 11/57) und ungeachtet des Gesuchs des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts (Urk. 11/58), wurde der Be- schuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. bzw. 13. August 2019 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 18 und 20) und ins Gefängnis Limmattal verlegt (Urk. 22). Am 14. August 2019 wurde er we- gen bekannter Symptomatik in die Psychiatrische Klinik in H. eingewiesen (Urk. 22), bevor er am 21. August 2019 ins Gefängnis zurückgeführt wurde (Urk. 28). Am 3. Oktober 2019 wurde ihm der vorzeitige Massnahmenantritt in der PUK D._____ bewilligt (Urk. 42). Noch vor einer Verlegung in die PUK D._____ musste der Beschuldigte am 7. Oktober 2019 jedoch wieder umgehend in die Psychiatrische Klinik in H._____ eingewiesen werden (Urk. 45). Am 11. Oktober 2019 verfügte die Vorinstanz die Verlegung von der Psychiatrischen Klinik ins Gefängnis Winterthur bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. 48). Am 18. Oktober 2019 wurde er schliesslich in die PUK, Zentrum für Stationäre Fo- rensische Therapie, D._____ eingewiesen (Urk. 52). Die Entlassung erfolgte am 17. Januar 2020 (Urk. 79).
Dass der Beschuldigte aber während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft immer wieder zwischen Kliniken und Haftanstalten hin- und hergeschoben wurde, obwohl allseits klar sein musste, dass eine längerfristige kontinuierliche Therapie notwendig war, ist höchst bedauerlich. Immerhin wäre mit Blick auf die Empfeh-
lung des Gutachters die anschliessende stationäre Unterbringung in der PUK D._____ eine Chance gewesen, den Zustand des Beschuldigten längerfristig zu verbessern. Allerdings wurde der Beschuldigte gegen seinen Willen im Hochsi- cherheitstrakt der PUK D._____ festgehalten und – gemäss Verteidigung – wäh- rend 24 Stunden kontrolliert und seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt (Urk. 63 S. 9). Weiter ist jedoch zu beachten, dass die Inhaftierung für den Beschuldigten nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge hatte. Er erzielte zuvor kein Erwerbs- einkommen, sondern war Sozialhilfebezüger. Auch verlor er keine Wohnung, denn er lebte seit Jahrzehnten in sozialen Wohnstätten. Angesichts der häufigen Wechsel in Bezug auf seine Unterbringung kann nicht gesagt werden, er sei aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen worden. Gemäss Gutachten hatte der Beschuldigte zudem seit den 90er Jahren keine regelmässige Tagesstruktur ge- habt, sondern die Alltagsgestaltung sei überwiegend durch den Grad und die Art der jeweils vorhandenen Symptome der bipolaren affektiven Störung dominiert gewesen (Urk. 9/32 S. 48). Schliesslich erfuhr der Fall des Beschuldigten weder eine (breite) Publizität noch wirkte sich die Inhaftierung sonst wie rufschädigend auf ihn aus. Aufgrund des Ausgeführten erfährt der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten insgesamt eine erhebliche Relativierung. 10. Unter Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Haft und des vorzeitigen Massnahmenantritts sowie sämtlicher vorstehender Erwägungen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- als angemessen. Diese Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der 19. Mai 2019 wie beantragt gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
IV. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) ist zu bestätigen. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestand noch kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, weshalb die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr nicht ausser Ansatz fällt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Das polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Kü- chenmesser (Asservat-Nr. A011'849'539) wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. 6. (...) 7. (...) 8. (...)
− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 90 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Beschluss Dispositivziffer 1./2. und betreffend Entscheid Dispositivziffer 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. August 2020
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell