Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200020-O/U/cwo
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gefährdung des Lebens etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG190007)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 42 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.00. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 23 Tage,
die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (B.) Fr. 1'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B.) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger (B.) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (C.) Fr. 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (C.) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin (C.) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'205.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 396.00 Auslagen Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 140.80 Blutalkoholuntersuchung Spital Bülach 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 15'501.05 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 13. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin (C.) aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'178.80 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 14. Der Antrag der Vertreterin des Privatklägers (B.), Dr. iur. Z1., für eine Aufwandsentschädigung wird abgewiesen. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin (C.), werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (C._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise i.V.m. Art. 138 StPO). 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)
Ziff. 1 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und Herr A._____ vom Vorwurf – der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizu- sprechen, – der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 freizusprechen, - der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und Herr A._____ mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 3. Ziff. 3 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und Herr A._____ sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Ziff. 5 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. 5. Ziff. 7 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und die Zivilforderung abzuweisen. 6. Ziff. 8 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und die Zivilforderung abzuweisen. 7. Ziff. 9 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und die Zivilforderung abzuweisen.
Ziff. 10 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und die Zivilforderung abzuwei- sen. 9. Ziff. 15 des Dispositivs des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG.190007-M) sei aufzuheben und die Kosten und Gebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin des Privatklägers B.: (Urk. 85 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestäti- gen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- klägers. d) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C.: (Urk. 86 S. 1 f.) 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 betrifft, sofern sie nicht mit unseren Anträgen übereinstimmen. 2. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG190007-M) aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2019 (DG190007- M) sei im Übrigen zu bestätigen.
Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, aufzuerlegen. 5. Es sei Frau RAin Y1._____ für die Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 ein Gesamtbetrag von CHF 2'117.55 (inkl. gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Verhandlung sowie die Nachbereitung aus der Staats- kasse zu entrichten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 5. Januar 2018 erstattete die Privatklägerin C._____ gegen ihren Ehe- mann, den Beschuldigten A., bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen eines gewaltsamen Übergriffs am Morgen des 1. Januar 2018 in der eheli- chen Wohnung D. ... in E.. Zudem gab sie an, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem gemeinsamen Sohn und Privatkläger B. das Schlüsselbein gebrochen habe (Urk. 1). Am 9. Januar 2018 wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 18/1) und befand sich in der Folge bis am 1. Feb- ruar 2018 in Untersuchungshaft (Urk. 18/28). Nach Eingang zweier weiterer Dos- siers betreffend Strassenverkehrsdelikten des Beschuldigten am 11. und 13. No- vember 2018 (Urk. 17/1-6; D2 und D3) sowie nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich am 1. Februar 2019 Anklage gegen den Beschuldigten an das Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz; Urk. 23). Dieses führte am 26. Juni 2019 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 6 ff.). 2. Am 12. Juli 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2019 an (Urk. 46), welches den Parteien am 11. Juli 2019 schriftlich eröffnet worden war (vgl. Urk. 42-45). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 49 = Urk. 51) am 8. Januar 2020 (Urk. 50/4) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am
Januar 2020 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 53). 3. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wurden der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen; selbiges wurde den Privatklägern freigestellt (Urk. 55). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger verzichteten mit Eingaben vom 12. bzw. 28. Februar 2020 explizit auf eine Anschlussberufung. Die Privatkläger beantragten überdies die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Beweisan- träge (Urk. 57, 59 und 61). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft trotz der obliga- torischen Fristansetzung nicht hatte zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vernehmen lassen, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 2. März 2020 hierzu er- neut Frist angesetzt (Urk. 64). Mit Eingabe vom 4. März 2020 zog die Verteidi- gung den Beweisantrag betreffend Befragung von F._____ und G._____ zurück, da dieser versehentlich gestellt worden sei (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft be- antragte schliesslich mit Eingabe vom 5. März 2020 die Abweisung der vom Be- schuldigten gestellten Beweisanträge (Urk. 68). 4. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2020 wurden die verbleibenden Be- weisanträge des Beschuldigten (Einvernahme der Privatklägerin C._____ und von H.) abgewiesen (Urk. 70). 5. Am 24. Juni 2020 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 72). 6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ als neue Beiständin des Privatklägers B._____ und Rechtsanwältin MLaw Y2._____, substitutionsbevollmächtigt durch die sich
im Mutterschaftsurlaub befindende Rechtsanwältin MLaw Y1., als Vertrete- rin der Privatklägerin C.. Es waren keine Vorfragen zu entscheiden und es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Antrag der Privatklägerin betreffend Landesverweisung 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin den Antrag stellen, es sei das vorinstanzliche Urteil, soweit dieses eine Landesverweisung des Beschuldigten anordne, aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 86 S. 2). 1.2. Da die Privatklägerin weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, da sie durch den besagten Entscheid auch nicht persönlich beschwert ist und da sie insbesondere auch über keine Legitimation verfügt, eine ausgesprochene Sanktion anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO), ist auf den entsprechenden Antrag der Privatklägerin nicht einzutreten. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Ver- urteilung wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung (Dispositiv-Ziffer 1, 1. bis 3. Lemma), die Strafzumes- sung mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Dispositiv-Ziffer 2 und 3), die Anordnung der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6), die Zivilfor- derungen der Privatkläger (Dispositiv-Ziffern 7 bis 10) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16; Urk. 83 S. 1 f.). 2.2. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv- Ziffer 1, 4.-7. Lemma (Schuldsprüche betreffend SVG-Delikte und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), Dispositiv-Ziffer 2, 2. Halbsatz (Aus-
fällung einer Übertretungsbusse), Dispositiv-Ziffer 3, letzter Satz (Vollzug der Übertretungsbusse), Dispositiv-Ziffer 4 (Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe) so- wie die Dispositiv-Ziffern 11 bis 14 (Festsetzung der Gerichtskosten und der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils, was vorab festzustellen ist. 2.3. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprü- fung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Schuldpunkt A. Vorfall vom 1. Januar 2018 (Anklageziffer I.; Privatklägerin: C._____) 1. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel "im Wesentlichen" als erstellt, mit der Einschränkung, dass nicht erstellt sei, dass die Privatklägerin durch Äusserungen des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei. Ferner ergänzte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten dahingehend, dass als erstellt betrachtet werden könne, dass der Beschuldigte zusammen mit den Kin- dern ins Kinderzimmer geflüchtet sei und dort von innen die Tür zugehalten habe, während die Privatklägerin gegen die Tür gepoltert habe, sich Zugang zum Kin-
derzimmer habe verschaffen wollen und dabei auch das Küchenmesser in der Hand gehalten habe. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 bis 15). 2.1 Der Beschuldigte wandte im Berufungsverfahren einerseits dagegen ein, dass eine Lebensgefahr der Privatklägerin aufgrund der Ereignisse am 1. Januar 2018 nicht zweifelsfrei erstellt werden könne. Der Beschuldigte habe die Privat- klägerin nicht am Hals gepackt und in die Luft gehoben. Zwar seien die bekannten und ärztlich festgestellten Verletzungen (Schädelprellung, Verstauchung an der Halswirbelsäule, Blutergüsse am Becken, der rechten Hand, an beiden Oberar- men und am Oberschenkel sowie Kratzwunden am rechten Oberarm) unstrittig und nach Aussage der Verteidigung dem Gerangel um das Messer geschuldet; diese hätten jedoch keine Lebensgefährdung bei der Privatklägerin zur Folge ge- habt. Eine folgende Magnet-Resonanz-Bildgebung habe zudem keine Anzeichen einer Schädigung von Hals, Hirn oder grosser Blutgefässe gezeigt und solche seien auch nicht den ärztlichen Berichten des Hausarztes der Privatklägerin oder dem Bericht des erstbehandelnden Arztes im Kantonsspital Zug zu entnehmen. Erst anlässlich der Begutachtung durch das Rechtsmedizinische Institut der Uni- versität Zürich (nachfolgend "IRM"), habe die Privatklägerin über Sehstörungen, Halsschmerzen und Schluckbeschwerden geklagt. Da objektiv daher keine Ver- letzungsfolgen sichtbar seien, die auf ein Würgen hindeuten würden, sei die Le- bensgefahr im Gutachten des IRM lediglich aufgrund der subjektiven Angaben der Privatklägerin betreffend ihre Sehstörungen, Schluckbeschwerden und dem an- haltenden Schwindel seit dem Ereignis bejaht worden. Hierbei handle es sich um Aussagen der Privatklägerin, welche nicht anlässlich einer rechtskonformen Be- fragung gemacht worden und entsprechend unverwertbar seien. Daher könne für die Bejahung einer Lebensgefahr nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. Sollte sodann ein Anheben der Privatklägerin stattgefunden haben, so hätte dies auch so vorgenommen werden können, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weniger am Hals als vielmehr am Kopf hochgehoben habe (Urk. 83 S. 6 ff.). 2.2 Andererseits habe der Beschuldigte mit seinen eingestanden Handlungen lediglich auf einen widerrechtlichen Angriff der Privatklägerin reagiert, da diese
sich wütend mit einem Messer bewaffnet Zutritt zum Kinderzimmer, wohin sich der Beschuldigte mit den gemeinsamen Kindern zurückgezogen habe, habe ver- schaffen wollen. Aufgrund der hierdurch verursachten Gefahrenlage für die kör- perliche Unversehrtheit der Kinder der Parteien und des Beschuldigten seien sei- ne Handlungen nachvollziehbar und plausibel gewesen und er habe lediglich mit dem Willen gehandelt, den andauernden Angriff abzuwenden, weshalb nicht von einer skrupellosen Tatbegehung gesprochen werden könne. Vielmehr habe der Beschuldigte, da der Angriff noch im Gange gewesen sei, in rechtfertigender Not- wehr gehandelt, als er versuchte, der Privatklägerin das Messer zu entwenden, zumal mit der körperlichen Unversehrtheit beider Beteiligten gleichwertige Rechtsgüter betroffen gewesen seien. Ginge man davon aus, dass der Beschul- digte nach der Messerentwendung nicht genügend besonnen und verantwortlich reagiert habe, so sei dies auf eine entschuldbare Aufregung und Bestürzung des Beschuldigten zurückzuführen. Ginge man weiter davon aus, dass der Beschul- digte bei der Abwehr die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten habe, so sei eine Strafmilderung angezeigt, eventualiter der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestrafen (Urk. 83 S. 2 ff. und S. 10 ff.). 3.1 Was die von der Verteidigung geltend gemachte Notwehrsituation des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte grundsätzlich übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben, dass es nach der Rückkehr des Beschuldigten in die eheliche Wohnung am Mor- gen des 1. Januar 2018 zunächst zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung wegen Beziehungsproblemen zwischen den Ehegatten gekommen ist, in deren Verlauf die Privatklägerin schliesslich ein Küchenmesser behändigte, worauf der Beschuldigte zusammen mit den Kindern in das Kinderzimmer flüchtete und die Tür von innen zuhielt, während die Privatklägerin mit der Hand dagegen hämmer- te und ausrief, sie werde sich umbringen, wenn das so weitergehe (Hervorhebung durch das Gericht; Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 6 f.; Prot. I S. 13 f.). Entsprechend erweisen sich sämtliche Vorbringen der amtlichen Verteidigung be- treffend einen angeblichen widerrechtlichen Angriff der Privatklägerin, welchen der Beschuldigte habe abwehren müssen, als unbehilflich. Aufgrund der überein-
stimmenden Aussagen der Parteien äusserte die Privatklägerin zu keinem Zeit- punkt einen Schädigungswillen gegenüber dem Beschuldigten oder der Kinder, weshalb auch nicht von einem widerrechtlichen Angriff der Privatklägerin ausge- gangen werden kann. Den weiteren Verlauf des Geschehens schilderten die Beteiligten demgegenüber unterschiedlich: Während die Privatklägerin zusammengefasst ausführte, sie ha- be das Messer schliesslich in die Küche zurück gelegt, woraufhin der Beschuldig- te zu ihr in die Küche gekommen sei und sie dort mehrfach gewürgt, getreten, an den Haaren gepackt und gegen die Wand geschlagen sowie an den Armen ge- packt und gezogen habe (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 8 ff.), gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er habe schliesslich die Türe des Kinderzimmers geöffnet, die Privatklägerin an den Armen gepackt, ihr das Messer weggenommen und dann mit den Kindern die Wohnung verlassen (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 8; Prot. I S. 14). 3.2 Bereits die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Privatklägerin über den Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht hat (Urk. 51 S. 8 ff.). Dem ist einzig beizufügen, dass dies insbesondere auch auf den vom Beschuldigten bestrittenen Würgevor- gang zutrifft, den die Privatklägerin sehr anschaulich und detailreich aus ihrer Perspektive zu schilden vermochte (Urk. 7/1 S. 2 und 3; Urk. 7/3 S. 9 f.). 3.3 Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend. Ergänzend zu den diesbezüglich grundsätzlich zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 10 f.) ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte zum eigentlichen Kerngeschehen seiner Darstellung nicht nur inhalts- arme ("an den Armen gepackt und das Messer weggenommen"), sondern auch widersprüchliche Angaben machte. So führte er zu seiner Gefühlslage und Moti- vation, schliesslich die Zimmertüre zu öffnen, um der Privatklägerin das Messer wegzunehmen, zunächst aus, er habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin sich umbringe und er dann "mit den Kindern über ihre Leiche gehen" müsse (Urk. 6/2 S. 4). Demgegenüber behauptete er in einer späteren Befragung, er ha- be sich und die Kinder beschützen wollen (Urk. 6/3 S. 6). Anlässlich der vo-
rinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann zunächst vor, die Privatkläge- rin habe gedroht, sich umzubringen, er habe aber nicht gewusst, ob sie sich oder ihn oder die Kinder habe umbringen wollen (Prot. I S. 14), dann wiederum, er sei in "Panik" gewesen und habe nicht gewusst, ob er sich um sich, um die Privatklä- gerin oder um die Kinder kümmern solle, wobei er vor der Privatklägerin keine richtige Angst gehabt habe, weil "eine Frau immer noch eine Frau" sei (Prot. I S. 17). Schliesslich bestritt er auf Ergänzungsfrage sogar – entgegen seinen un- mittelbar vorhergehenden Aussagen – gehört zu haben, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle sich umbringen. Er habe Angst vor dem Messer gehabt (Prot. I S. 18 f.) . Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte auf Befragen erneut aus, dass er sich und die Kinder vor dem widerrechtlichen Angriff der Privatklägerin habe schützen wollen und lediglich die Türe geöffnet habe, als sich der auf der Tür lastende Widerstand, den die Privatklägerin zuvor verursacht habe, verringert und er daher angenommen habe, dass die Privatklägerin sich nicht mehr gegen die Türe stämmen würde. Als er die Türe aufgemacht habe, sei die – weiterhin vor der Türe stehende – Privatklägerin ein wenig nach vorne ins Kinderzimmer gestolpert, in welchem Moment er dann versucht habe, ihr das Messer zu entwenden (Urk. 82 S. 22 f.). Ein weiterer wesentlicher Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten findet sich bezüglich des Ablaufs der von ihm behaupteten "Rangelei um das Messer" mit der Privatklägerin. Während der Beschuldigte hierzu zunächst ausführte, die- se habe unmittelbar vor der Tür des Kinderzimmers ("Ich habe die Türe geöffnet und sie sofort an beiden Armen gepackt.", Urk. 6/2 S. 4) bzw. "im Korridor" statt- gefunden – von einem Streit in der Küche könne er nichts sagen – (Urk. 6/4 S. 8), brachte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vor, die Privatklägerin und er seien durch das Gerangel in der Küche gelandet, wo es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er sie auch weggeschubst und das Messer in die Küchenschublade getan habe (Prot. I S. 14). In der Befragung an- lässlich der Berufungsverhandlung fügte er neu an, dass er versucht habe, der Privatklägerin das Messer zu entwenden, als er die Türe geöffnet habe und diese in der Überraschung ein wenig nach vorne gestolpert sei. Er habe dann zuerst ih- re beiden Hände mit seinen beiden Händen gepackt, um dann auf Ergänzungs-
frage hin anzugeben, dass er die beiden Hände der Privatklägerin schliesslich mit einer Hand festgehalten habe und ihr so habe das Messer entwenden können. Dabei hätten sich die Parteien während dieser Rangelei in die Küche verschoben, wo er das entwendete Messer in eine Schublade gelegt habe (Urk. 82 S. 21 ff.). Bei den vorstehend aufgezeigten Widersprüchen handelt es sich offenkundig nicht um bloss unwesentliche Differenzen in den Aussagen, wie sie im Rahmen mehrerer Befragungen häufig auftreten können, sondern vielmehr um eine im Kern andere Darstellung des vom Beschuldigten geltend gemachten Sachver- halts, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So ist auch die Aussage, er habe der Privatklägerin das Messer entwendet, indem er ihre beiden Hände mit einer Hand festgehalten haben will, äusserst unglaubhaft, insbesonde- re wenn man – gemäss seinen Aussagen – davon ausgehen müsste, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt sehr wütend war und erheblichen Widerstand leistete. Schliesslich haben sowohl die Vorinstanz als auch der Beschuldigte selbst bereits richtig erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten (im Gegensatz zu denjeni- gen der Privatklägerin) die von der Privatklägerin nachweislich erlittenen Verlet- zungen (insbesondere die zahlreichen Blutergüsse an Kopf, Hals und Rücken, vgl. Urk. 9/7 S. 3 ff. sowie Urk. 2) nicht bzw. nur ungenügend zu erklären vermö- gen (vgl. Urk. 51 S. 11; Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 5 f.; Prot. I S. 15 f.). Insbesonde- re sein Vorbringen, die Privatklägerin habe sich die Verletzungen am Hals in der Zeit zwischen der physischen Auseinandersetzung am 1. Januar 2018 und der Aufnahme der Beweisbilder durch die Kantonspolizei Zug am 4. Januar 2018 zu- gezogen, überzeugt nicht, zumal bereits die von der Privatklägerin noch am 1. Januar 2018 aufgenommenen Bilder ihres Halses entsprechende Verletzungen klar dokumentieren (Urk. 2 S. 5). 3.4 Zusammenfassend ist bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung vom 1. Januar 2018 auf die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Nachdem die Privatkläge- rin das Messer von sich aus in die Küche zurückgebracht hatte, folgte ihr der Be- schuldigte dorthin, griff sie unvermittelt in der in der Anklage beschriebenen Art
und Weise tätlich an und fügte ihr dadurch die in der Anklage beschriebenen Ver- letzungen zu. Eine Notwehr- oder notwehrähnliche Situation lag dabei bereits in tatsächlicher Hinsicht offenkundig nicht (mehr) vor, zumal die Privatklägerin ihren "Angriff" bereits von sich aus beendet und ohnehin immer "nur" davon gespro- chen hatte, sie werde sich (selber) umbringen, wenn das so weitergehe (und nicht den Beschuldigten oder die Kinder). Der Anklagesachverhalt unter Ziffer I. ist da- mit grundsätzlich erstellt, wobei mit der Vorinstanz (in Urk. 51 S. 15) festzuhalten ist , dass aufgrund der klar anderslautenden Aussagen der Privatklägerin nicht er- stellt ist, dass sie durch die vom Beschuldigten anlässlich des Vorfalls geäusserte Todesdrohung in Angst versetzt wurde, weshalb hierbei mit der Vorinstanz ledig- lich von einem Versuch auszugehen ist (vgl. Urk. 7/3 S. 12). 4. Hinsichtlich des von der Verteidigung bestrittenen Eintritts einer Lebensge- fahr bei der Privatklägerin (vgl. Prot. I S. 36 ff. und Urk. 83 S. 6 ff.) ist auszufüh- ren, dass im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. Januar 2018 über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin vom 9. Ja- nuar 2018 überzeugend dargelegt wurde, dass insbesondere aufgrund des von der Privatklägerin beschriebenen Vorgehens des Beschuldigten (beidhändiges Hochheben der Privatklägerin am Hals mit Verlust des Bodenkontakts), aber auch – unabhängig davon – aufgrund der von der Privatklägerin angegebenen subjekti- ven Beeinträchtigungen (insbesondere des "Schwarzwerdens vor Augen") in rechtsmedizinischer Hinsicht vom Eintritt einer Lebensgefahr bei der Privatkläge- rin ausgegangen werden muss. Dies, auch wenn im Untersuchungszeitpunkt (acht Tage nach dem Ereignis) keine Stauungsblutungen an den Kopfschleimhäu- ten mehr festgestellt werden konnten. An der Halshaut der Privatklägerin seien jedoch Befunde erhoben worden, die als Würgemale interpretiert werden könnten (Urk. 9/7 S. 5). Entgegen der Verteidigung kann sodann keine Rede davon sein, dass diese gutachterlichen Feststellungen nur auf subjektiven Angaben der Pri- vatklägerin basieren würden, welche sie nur gegenüber dem Gutachter gemacht hätte. Bereits die Vorinstanz hat diesen Einwand zutreffend widerlegt (Urk. 51 S. 13 f.). Hervorzuheben gilt es hierbei lediglich, dass die Verletzungen auch auf den Bildern der Privatklägerin vom 1. Januar 2018 und auf den durch die Kantonspoli- zei Zug gemachten Bildaufnahmen vom 4. Januar 2018, welche bezüglich Bluter-
güsse und Abdrücke mit den Bildern vom 1. Januar 2018 übereinstimmen, auf ein Würgen hindeuten. Daher verfügte das IRM auch über Sachbeweismittel, welches es bei seiner Beurteilung, ob eine Lebensgefahr eingetreten sei, berücksichtigte (vgl. Urk. 9/7). Somit ist insbesondere auch erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen und Hochheben der Privatklägerin diese in unmittelbare Lebensgefahr brachte. 5. Zur rechtlichen Würdigung sowie zum Vorliegen des subjektiven Tatbestan- des hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwie- sen werden kann (Urk. 51 S. 18 ff.). Hervorzuheben ist dabei noch einmal, dass der Beschuldigte keinen nachvollziehbaren Anlass hatte, mit derart massiver Ge- walt und insbesondere mit einem offensichtlich lebensbedrohlichen Würgeangriff gegen die Privatklägerin vorzugehen, die zuvor aus erkennbarer Verzweiflung über die anhaltenden Eheprobleme geäussert hatte, sie werde sich selber um- bringen, wenn das so weitergehe. Das Messer, welches sie vorübergehend dazu benutzt hatte, um ihrer Äusserung Nachdruck zu verleihen, hatte sie bereits selbst wieder in die Küche zurückgebracht, als der Angriff des Beschuldigten erfolgte. Sie war mithin im Zeitpunkt des Angriffs unbewaffnet und dem Beschuldigten (wie dieser auch selber zugab) körperlich unterlegen. Unter diesen Umständen erweist sich das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres als skrupellos. 6. Der Beschuldigte ist damit bezüglich Anklageziffer I der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Vorfall vom 23. September 2017 (Anklageziffer II.; Privatkläger: B._____) 1. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Anklagesachverhalt gestützt auf ihre Würdigung der vorliegenden Beweismittel als erstellt. Auf diese zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 51 S. 16 f.).
2.1 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung, den Schlüsselbeinbruch beim damals 5 ½ - jährigen Privatkläger verursacht zu haben, indem er ihn am Abend des 23. September 2017 in der ehelichen Wohnung mit beiden Händen an der rechten Schulter gegen ein Bettsofa gedrückt habe, um ihn ruhigzustellen, welcher Ablauf als Ursache für den Schlüsselbein- bruch des Privatklägers gemäss der Beurteilung im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. Juli 2018 plausibel erscheint (vgl. Urk. 10/8 S. 5). Der Beschuldigte erklärte, er habe dies getan, nachdem er wütend geworden sei, weil der Privatkläger einen Lachanfall während des Be- suchs eines befreundeten Paars gehabt habe. Er habe dem Privatkläger aber nicht das Schlüsselbein brechen wollen und es sei ihm damals auch nicht be- wusst gewesen, dass er dies getan habe. Heute sei ihm bewusst, dass er zu fest gedrückt habe (Prot. I S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 10/8 S. 5). 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in seiner Be- fragung aus, dass lediglich aufgrund der Akten und der Aussagen habe erstellt werden können, dass er dem Privatkläger das Schlüsselbein gebrochen habe. Er sei bis zu seiner Verhaftung davon ausgegangen, dass der Privatkläger sich diese Verletzung anlässlich eines Sturzes aus dem Bett nach besagtem Vorfall zugezo- gen habe und dass ihm dies so von der Privatklägerin auch mitgeteilt worden sei. Erst anlässlich der Verhaftung am 9. Januar 2018 habe er davon erfahren, dass ihm vorgeworfen werde, diese Verletzung beim Privatkläger verursacht zu haben. Er habe mit dem Privatkläger eine Auseinandersetzung gehabt und es sei mög- lich, dass er diesem dabei das Schlüsselbein gebrochen habe, zumal er in diesem Zeitpunkt nicht habe abschätzen können, wie viel es vertrage und wie viel nicht (Urk. 82 S. 17 ff.). 2.3 Der amtliche Verteidiger führte im Anschluss daran zum objektiven Tatbe- stand aus, dass aufgrund der Beweismittel davon ausgegangen werden müsse, dass die Verletzung des Privatklägers durch den Beschuldigten verursacht wor- den sei. Hingegen sei die Voraussetzung der eventualvorsätzlichen Begehung nicht gegeben, da gemäss Gutachter keine allgemeine Aussage darüber gemacht werden könne, wie gross die auf eine Schlüsselbein eines Fünfjährigen ein-
wirkende Kraft sein müsse, um einen Bruch zu verursachen. Dies hänge massge- blich vom einwirkenden Körperteil, von der Einwirkungsdauer, von der Einwir- kungsfläche, sowie von der Beschaffenheit des Widerlagers ab. Über all diese Punkte sei jedoch nichts Genaueres bekannt, weshalb nicht von einer massiven Krafteinwirkung ausgegangen werden könne, zumal das Schlüsselbein besonders bei Kindern sehr leicht zu brechen tendiere und daher eine Schlüsselbeinbruch auch als Kinderverletzung gelte. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er mit dem Zurückhalten des Privatklägers auf dem Bettsofa eine Verletzung verur- sachen könne und es sei ausgeschlossen, dass er diese bewusst in Kauf ge- nommen habe, da offensichtlich sei, dass er den Eintritt des Erfolgs innerlich ab- gelehnt habe. Es wäre somit höchstens von einer fahrlässigen Körperverletzung auszugehen, welche jedoch vorliegend mangels eines Strafantrags nicht bestraft werden könne (Urk. 83 S. 12 f.) 3. Zur rechtlichen Würdigung sowie zum Vorliegen des subjektiven Tatbestan- des hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vollum- fänglich verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 22 f.). Hervorzuheben gilt es lediglich, dass das Gutachten des IRM – entgegen den Vorbringen der amtlichen Vertei- digung – eben gerade davon spricht, dass Bagatelltraumata, wie der Beschuldigte das Ereignis qualifiziert haben möchte, bei gesunden Kindern nicht zu Knochen- brüchen führen (Urk. 10/8 S. 4). Da es sich beim Privatkläger – in Abwesenheit anderslautender Vorbringen – um ein gesundes Kind handelt bzw. handelte, be- darf es daher keiner vertieften Abklärung betreffend das einwirkende Körperteil, die Einwirkungsdauer, die Einwirkungsfläche, sowie die Beschaffenheit des Wi- derlagers, um festzustellen, dass der Beschuldigte mit übermässiger Kraft auf den Privatkläger einwirkte. Dies wiederum entkräftet die Behauptung des Beschuldig- ten, er habe nicht wissen können, dass seine Handlungen zu einem Knochen- bruch beim Privatkläger führen könnten, da eben nicht von einer moderaten Ge- walteinwirkung ausgegangen werden kann. Entsprechend ist die Vorinstanz zu- recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die einfache Körperverletzung beim Privatkläger in Kauf genommen hat, als er diesen auf das Bettsofa drückte.
2.2. Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass es das Bundesge- richt in BGE 144 IV 217, E. 3.5.3 f., nunmehr explizit ausgeschlossen hat, mehre- re Delikte für die Strafzumessung zu einer "Tateinheit" zusammenzufassen. Viel- mehr ist zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzel- strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstra- fen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.3. Sodann trat am 1. Januar 2018 der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolglos mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. BSK StGB I-M AZZUCCHELLI, 4. Aufl., Basel 2019, N 39 f. zu Art. 41 StGB). 2.3.1. Nachdem der Beschuldigte seit 2013 bereits vier Mal wegen Strassen- verkehrsdelikten mit Geldstrafen und Bussen belegt werden musste (vgl. Urk. 52), jedoch ungeachtet dessen immer wieder rückfällig wurde, ist davon auszugehen, dass Geldstrafen bei ihm keine präventive Wirkung entfalten, weshalb beim Beschuldigten die Ausfällung einer Freiheitsstrafe immer auch dann im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten erscheint, wenn das Strafmass grundsätzlich noch die Ausfällung einer Geldstrafe erlauben würde (d.h. bis zu 180 Tagessät- zen, Art. 34 Abs. 1 StGB). Dies gilt allerdings infolge des Rückwirkungsverbots nur für die Delikte, die ab dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Für diese sind jedoch – ungeachtet des konkreten Strafmasses – Freiheitsstrafen auszufällen und aus diesen ist mithin nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 2.3.2. Für die am 23. September 2017 begangene einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers gelten demgegenüber noch die damals anwendbaren Bestimmungen bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche bis zu einem Strafmass von 360 Tagessätzen von einem "Primat der Geldstrafe" ausging (vgl. dazu BGE 134 IV 82, E. 4.1, m.w.H.). Wie noch zu zei- gen ist, führt dies vorliegend dazu, dass für dieses Delikt eine separate Geldstrafe auszufällen sein wird, welche zudem als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2017 auszugestalten ist. 3. Tatkomponente Gefährdung des Lebens der Privatklägerin 3.1. Das schwerste der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist ohne Zweifel die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Diesbezüglich fällt in objekti- ver Hinsicht in Betracht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 1. Januar 2018 in unmittelbare Lebensgefahr brachte, indem er sie zwei Mal mit beiden Händen am Hals packte und in die Luft hob, wodurch sie Verletzungen am Hals, einhergehend mit Atemnot, Sehstörungen, Schwindel und Schluckbeschwerden erlitt, welche zum Teil noch mehrere Tage anhielten. Das objektive Verschulden wiegt damit nicht mehr leicht. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar im Rahmen einer eskalierten ehelichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erfolgte, es für ein derart brutales und rücksichtsloses Vor- gehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin jedoch keinen nachvollziehba- ren Anlass gab. Der Angriff des Beschuldigten konnte unter den gegebenen Um- ständen nur entweder dazu dienen, gewaltsam die Oberhand im ehelichen Kon-
flikt zu erlangen, oder allenfalls dazu, seine eigene Frustration über die ehelichen Probleme an der wehrlosen Privatklägerin abzureagieren. Beides ist verwerflich und vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Für eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch den vorgängigen Alkohol- und Mari- huanakonsum des Beschuldigten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, zumal der Beschuldigte angab, der Marihuanakonsum mache ihn nicht aggressiv, son- dern beruhige ihn vielmehr (Urk. 6/3 S. 7 und Urk. 82 S. 6 f.). Sodann kann – ent- gegen der Vorinstanz – von einer Provokation dieses Angriffs durch die Privatklä- gerin keine Rede sein. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, er habe in Notwehr gehandelt, kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die obenstehenden Erwägungen hierzu verwiesen werden (vgl. E. III.A.3.1). Da keine Bedrohung des Beschuldigten oder der Kinder der Parteien ausgemacht werden kann, zumal die Privatklägerin jeweils nur androhte, sie werde sich selber umbrin- gen, besteht zudem weder Anlass für eine Strafmilderung infolge schwerer Be- drängnis des Beschuldigten im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB noch infolge einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB. 3.3. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. Tatkomponente einfache Körperverletzung zulasten der Privatklägerin 4.1. Nebst dem soeben behandelten Würgeangriff fügte der Beschuldigte der Privatklägerin zudem im Sinne einer einfachen Körperverletzung direktvorsätzlich durch zahlreiche Tritte und Schläge diverse Prellungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Armen, Händen, Finger, Becken und Oberschenkel zu, welche nach einigen Tagen folgenlos abgeheilt sind. Das objektive Verschulden ist im Rahmen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung als nicht mehr leicht zu bewerten. 4.2. In subjektiver Hinsicht kann auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens verwiesen werden. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive nicht relativiert.
4.3. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden, welches zu einer Einzelstrafe von ca. 9 Monaten führen würde, jedoch unter Beachtung des Asperationsprinzips und des engen Zusammenhangs mit dem Einsatzdelikt der Gefährdung des Lebens, ist die Einsatzstrafe um 5 Monate auf 23 Monate zu erhöhen. 5. Tatkomponente versuchte Drohung zulasten der Privatklägerin 5.1. Der Beschuldigte äusserte im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin zudem die Drohung, er habe eine Waffe und werde die Privatkläge- rin umbringen, was die Privatklägerin jedoch unbeeindruckt liess. Wiewohl es sich dabei um eine grundsätzlich schwerwiegende Todesdrohung handelte, verfehlte diese hier ihren Zweck, weshalb das objektive Verschulden noch als leicht einge- stuft werden kann. 5.2. In subjektiver Hinsicht kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens verwiesen werden. Das objektive Ver- schulden wird durch das subjektive nicht relativiert. 5.3. Ausgehend von einem leichten Verschulden, welches zu einer Einzelstrafe von ca. 2 Monaten führen würde, jedoch unter Beachtung des Asperationsprinzips und des engen Zusammenhangs mit dem Einsatzdelikt der Gefährdung des Lebens, ist die Einsatzstrafe um 1 weiteren Monat auf 24 Monate zu erhöhen. 6. Tatkomponente grobe Verletzung der Verkehrsregeln 6.1. Am 11. November 2018 um 07:16 Uhr lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen Seat Ibiza mit einer massiv überhöhten Geschwindigkeit von net- to 167 km/h auf der Autobahn A1 in I._____, womit er sich einer groben Verlet- zung der Verkehrsregeln schuldig machte. Trotz des Tempoexzesses kam es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das objektive Ver- schulden kann innerhalb des Tatbestandes als noch leicht bewertet werden. 6.2. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, er habe eine Bekannte aus Serbien von St. Gallen nach Zürich gefahren, damit diese nicht mit dem Bus habe
fahren müssen. Er sei zu schnell gefahren, weil er Angst gehabt habe, ohne Fahrausweis "erwischt" zu werden. Er könne sich sein Verhalten selbst nicht er- klären (Prot. I S. 9 f.). Diese Angaben sind nicht geeignet, das objektive Verschul- den zu relativieren. 6.3. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden, welches zu einer Einzel- strafe von ca. 4 Monaten führen würde, jedoch unter Beachtung des Asperations- prinzips, ist die Einsatzstrafe um 2 weitere Monate auf 26 Monate zu erhöhen. 7. Tatkomponente Fahren in fahrunfähigem Zustand 7.1. Am 13. November 2018 um ca. 00:20 Uhr lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen Seat Ibiza von J._____ über die Autobahn nach K., obwohl er auf dieser Fahrt infolge vorgängigen Konsums von Marihuana einen THC- Gehalt im Blut von ca. 2,3 Mikrogramm pro Liter aufwies, womit er sich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand schuldig machte. Trotz seines fahrunfähigen Zu- stands kam es zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das objektive Verschulden kann als eher leicht bezeichnet werden. 7.2. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, ein Kollege habe ihn darum gebeten, ihn nach K. zu fahren, wo er dann in die Polizeikontrolle geraten sei (Prot. I S. 7 f.). Diese Angaben sind nicht geeignet, das objektive Verschulden zu relativieren. 7.3. Ausgehend von einem eher leichten Verschulden, welches zu einer Einzel- strafe von ca. 3 Monaten führen würde, jedoch unter Beachtung des Asperations- prinzips, ist die Einsatzstrafe um 1 weiteren Monat auf 27 Monate zu erhöhen. 8. Tatkomponente mehrfaches Fahren ohne Berechtigung 8.1. Die Fahrten vom 11. und 13. November 2018 unternahm der Beschuldigte, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 18. Mai 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, womit er sich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig machte. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht, missachtete er doch das Fahrverbot
innert kurzer Zeit mehrfach und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite und legte dabei erhebliche Strecken zurück. 8.2. Seine subjektiven Beweggründe, Kollegen einen Gefallen zu tun, wobei es sich nicht ansatzweise um Notfälle oder ähnliches handelte, vermögen das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 8.3. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden, welches zu einer Einzelstrafe von ca. 6 Monaten führen würde, jedoch unter Beachtung des Aspe- rationsprinzips, ist die Einsatzstrafe um 3 weitere Monate auf 30 Monate zu erhö- hen. 9. Täterkomponente 9.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 28 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er zwischenzeitlich auf die Arbeitslosentaggelder verzichtet habe, obwohl ihm noch solche zugestanden wären. Dies unter ande- rem, weil er nach seinen Aussagen vom entsprechenden Berater unter Druck ge- setzt worden sei, eine Stelle zu finden. Zwar arbeite er derzeit auf Abruf und im Stundenlohn in einer Autogarage, womit er zwischen Fr. 1'700.– und Fr. 2'000.– verdiene, da er jedoch die Autoprüfung erneut machen müsse, um eine Festan- stellung in dieser Branche zu erhalten, hierfür jedoch nicht über genügend Geld verfüge, könne er derzeit keine bessere Anstellung finden. Er gehe weiterhin frei- willig in eine Therapie, in welcher er mindestens einmal wöchentlich mit dem Therapeuten über seine Probleme spreche, konsumiere jedoch gelegentlich wei- terhin Marihuana. Er sei weiterhin mit der Privatklägerin verheiratet und könne seine Kinder aufgrund eines im Eheschutz angeordneten gerichtsüblichen Be- suchsrechts regelmässig einmal bis mehrmals pro Woche sehen. So begleite er insbesondere seinen Sohn, den Privatkläger, regelmässig ins Fussballtraining und an den Wochenenden an Fussballmatches des FC O._____. Er hole die Kinder jeweils ohne direkten Kontakt zur Privatklägerin ab und bringe die Kinder im An- schluss an die Besuche jeweils auch wieder zu dieser zurück. Er und die Privat-
klägerin hätten derzeit zudem täglich Kontakt, wenn es um die Kinder ginge, und er komme im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Kosten, welche bei den Kin- dern anfielen, auf und kaufte diesen Schulmaterial und Kleider, wenn sie dies be- nötigten; den gerichtlich festgesetzten Ehegatten- und Kinderunterhalt könne er derzeit jedoch nicht bezahlen. Er befinde sich zudem seit vier Monaten in einer Beziehung zu einer Frau, welche er bereits seit längerem kenne, er wünsche sich jedoch nach wie vor die eheliche Gemeinschaft mit der Privatklägerin und den beiden Kindern wieder aufnehmen zu können (Urk. 82 S. 1 ff) . Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 9.2. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft: So wurde er am 11. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.–, welche später widerrufen werden musste, sowie mit einer Busse von Fr. 520.– bestraft. Am 19. Januar 2015 wurde er von der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie ei- ner Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.–, welche später widerrufen werden musste, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 23. Mai 2017 wurde er wiederum von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wiederum wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Schliesslich wurde er am 25. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führe- rausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– be- straft (Urk. 52). Diese für sich genommen zwar nicht schwer wiegenden, jedoch zahlreichen Vor- strafen des Beschuldigten wirken sich insbesondere hinsichtlich der einschlägigen heute zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte straferhöhend aus. Straferhöhend
wirkt sich zudem die Delinquenz des Beschuldigten während laufender Unter- suchung aus. 9.3. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist auszuführen, dass er sich ge- rade bezüglich der schwerwiegenden Vorwürfe (Gefährdung des Lebens, einfa- che Körperverletzung) im Wesentlichen nicht geständig zeigte, sondern – soweit er einen körperlichen Angriff überhaupt zugab – die Schuld an der Eskalation bis zuletzt der Privatklägerin zuzuschieben versuchte. Geständig zeigte er sich dage- gen bezüglich der ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte, wobei es ange- sichts der klaren Beweislage (vgl. Urk. D2/4 und Urk. D3/3) auch wenig zu be- streiten gab. 9.4. Gesamthaft resultiert aus der Täterkomponente eine Straferhöhung im Umfang von 3 Monaten auf 33 Monate Freiheitsstrafe. 10. Tatkomponente einfache Körperverletzung zulasten des Privatklägers 10.1. Die Strafzumessung für die am 23. September 2017 begangene Körper- verletzung zum Nachteil des Privatklägers ist – wie bereits ausgeführt – nach den damals geltenden Bestimmungen vorzunehmen. In objektiver Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem damals 5 ½ - jährigen Sohn einen Schlüsselbeinbruch zufügte, indem er ihn mit grosser Kraft in ein Bettsofa drückte. Bei einem Schlüsselbeinbruch handelt es sich um eine erhebliche Verletzung, welche aber vorliegend offenbar folgenlos ausheilte, wobei der Privatkläger während vier Wochen einen sogenannten Rucksackverband tragen musste. Der Beschuldigte handelte dabei lediglich mit Eventualvorsatz, an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit. Sein Vorgehen war wohl grob, ungeeignet und unge- schickt, jedoch nicht in erster Linie darauf ausgerichtet, eine Verletzung zu verur- sachen, sondern den Privatkläger durch "ins Bett drücken" ruhigzustellen. Insge- samt ist das objektive Verschulden als noch leicht zu bewerten. 10.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass er nicht mit böser Absicht, sondern aus Überforderung handelte, nachdem der übermütige Privatkläger nicht ins Bett gehen wollte und immer wieder den Be-
such gestört hatte. Gleichwohl vermag dies das vom Beschuldigten gewählte, grobe Vorgehen letztlich nicht zu relativieren. 10.3. Insgesamt erscheint für dieses Delikt, ausgehend von einem noch leichten Verschulden eine Einzelstrafe bzw. Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessät- zen als angemessen. Damit ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen, nachdem eine kurze Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 aStGB vorliegend aus mehreren Gründen nicht in Betracht kommt, ist der Beschuldigte doch zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Lage und ist ihm überdies auch keine schlechte Legalprognose zu stellen (vgl. auch E. IV.13.1). 10.4. Da der Beschuldigte dieses Delikt vor seiner Bestrafung mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2017 mit 20 Tagessätzen Geldstrafe beging, ist eine Zusatzstrafe zu dieser zu bilden und deshalb die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen in An- wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze auf 130 Tagessätze zu erhöhen, nachdem die neu auszufäl- lende Strafe höher ist als die Grundstrafe (vgl. dazu BGE 142 IV 265, E. 2.4.4, m.w.H.). 11. Täterkomponente 11.1. Bezüglich der Täterkomponente ist grundsätzlich auf die vorstehenden Er- wägungen 9.1 und 9.2 zu verweisen, wobei sich die Vorstrafe vom 25. September 2017 im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht straferhöhend auswirken kann. Die drei restlichen Vorstrafen betreffen ausschliesslich Strassenverkehrsdelikte und sind damit vorliegend nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 11.2. Strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Verantwortung für den Schlüsselbeinbruch des Privatklägers früh in der Untersuchung trotz nicht restlos klarer Beweislage übernahm, auch wenn er ausführte und auch heute aus- führt, dies damals nicht bemerkt bzw. nicht damit gerechnet zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 6 f., Urk. 6/3 S. 3 ff., Urk. 6/4 S. 8, Prot. I S. 11 ff.), womit kein eigentliches Geständnis vorliegt.
11.3. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine leichte Strafminderung um 20 Tagessätze auf 110 Tagessätze. 11.4. Schliesslich ist von der resultierenden Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen die bereits ausgefällte Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, weshalb der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers im Resultat mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2017 zu be- strafen ist. 11.5. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gestützt auf die aktuellen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 51 S. 28 f.; Urk. 82 S. 2) auf Fr. 70.– festzulegen. 12. Fazit Der Beschuldigte ist somit im Ergebnis mit 33 Monaten Freiheitsstrafe sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2017 – mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen. Die vom Beschuldigten erstandene Haft von 23 Tagen ist dabei an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 13. Strafvollzug 13.1. Hinsichtlich des Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 33 f.), welche sinnge- mäss auch für die heute ausgefällte Strafe Gültigkeit haben. Zusammengefasst ging die Vorinstanz von einer positiven Legalprognose aus, zumal der Beschuldig- te weder zu einer bedingten noch unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, sich um Reintegration in den Arbeitsmarkt bemüht, sich freiwillg einer Therapie unterzieht und ihn die 23 Tage Untersuchungshaft ausser- dem bereits in gewisser Weise beeindruckt zu haben scheinen. 13.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit im Umfang von 22 Monaten bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und im restli-
chen Umfang von 11 Monaten, abzüglich 23 Tagen erstandener Haft, zu vollzie- hen. 13.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung 1. Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkt 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für fünf Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammen- gefasst, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die gewichti- gen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwie- gen würden, zumal der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und die neu auszu- sprechende Freiheitsstrafe erheblich sei (Urk. 51 S. 36). 1.2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren dagegen vor, dass sich die Vorinstanz nicht genügend ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Landesverweisung beim Beschuldigten einen persönlichen schweren Härte- fall bewirken würde. Insbesondere sei nicht in die Beurteilung eingeflossen, dass eine besonders affektive und auch wirtschaftlich enge Beziehung zu seinen Kin- dern vorliege, dass sich ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK ergeben würde, dass der Beschuldigte beruflich, gesellschaftlich und sozial in der Schweiz integriert sei und seit rund 30 Jahren in der Schweiz lebe, weshalb es seine be- sondere Stellung als Ausländer, der in der Schweiz aufgewachsen ist, zu berück- sichtigen gälte, und dass er in ein Land ausgewiesen würde, in dem er noch nie gelebt habe. Da somit das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mangelhaft abgeklärt worden sei, habe gar keine konkrete Interessen- abwägung gegen die öffentlichen Interessen am Verweis des Beschuldigten satt- finden können. Betreffend dem öffentlichen Interesse an einem Landesverweis des Beschuldigten brachte die Verteidigung vor, dass sämtliche Vorstrafen ledig- lich Widerhandlungen gegen das SVG beinhaltet hätten und mit ganz tiefen Geld- strafen sanktioniert worden seien. Zudem seien dem Beschuldigten auch noch die
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden. Entsprechend liege kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung vor, weshalb von einer solchen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden müsse (Urk. 83 S. 14 ff.). 2. Allgemeines zur Landesverweisung 2.1. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und hat sich unter ande- rem der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht, womit er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich des Landes zu verwei- sen ist. 2.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten
von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienle- ben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- dungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; nament- lich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geisti- gen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 5.3; 144 II 1, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene nor- male Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1, E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts
6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2). 2.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.2. ff.). 3. Landesverweisung in concreto 3.1. Der heute 33-jährige Beschuldigte kam nach eigenen Aussagen im Alter von 5 Jahren, gemäss den Angaben im ZEMIS im Alter von 7 Jahren (vgl. Urk. 19/6), aus dem Kosovo in die Schweiz. So oder anders durchlief er hernach in L._____ sämtliche obligatorischen Schulen und ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB "in der Schweiz aufgewachsen". Er verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Nachdem er eine Lehre als Automobilfachmann abgeschlossen hatte, arbeitete er bis Mitte September 2018 als Automechaniker in seinem Lehrbetrieb, als dieser wegen Geschäftsaufgabe geschlossen wurde. Seither war der Beschuldigte mehrheitlich arbeitslos und lebte von Arbeitslosen- taggeldern und Zwischenverdiensten. Gemäss seinen Angaben verdient er heute im Stundenlohn als Automechaniker zwischen Fr. 1'700.– und Fr. 2'000.– pro Mo- nat, hat jedoch derzeit in seinem gelernten Beruf keine Aussicht auf eine Festan- stellung, da er aufgrund seiner Delikte mit Bezug zum Strassenverkehrsgesetz erst nach einer neuerlichen Führerprüfung einen Führerausweis erhalten würde, welcher seinen Aussagen nach Voraussetzung für eine solche wäre (Urk. 82 S. 2 ff.). Er verfügt nach seinen Angaben über kein nennenswertes Vermögen, hat je- doch Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.– (Urk. 82 S. 10). Er sagte aus, dass er seit dem Jahr 2010 mit der Privatklägerin verheiratet sei, wobei er seit dem 3. Januar 2018 von ihr getrennt lebe (Urk. 82 S. 15). Mit ihr hat er zwei min- derjährige Kinder, den heute 8-jährigen B._____ (Privatkläger) und die heute 6- jährige M.. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden Kinder sind Schweizer Staatsangehörige (von N.). Gemäss übereinstimmenden Äusserungen des
Beschuldigten, seiner Ehefrau und der Beiständin des Privatklägers besteht zwi- schen dem Beschuldigten und den beiden Kindern eine enge bzw. innige, gelebte Beziehung mit regelmässigen Kontakten (vgl. Urk. 30, 31, 59, 61, 83, 85 und 86). Seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern kam der Beschuldigte zuletzt jedoch offenbar nur noch unregelmässig nach; er übernimmt jedoch nach seiner Aussage und der Aussage seiner Ehefrau die Kinderkosten für Hobbies, die Sportausrüstung, Schulmaterialien und Kleider der Kinder, soweit es sein Ein- kommen zulässt (Urk. 82 S. 9 f. und Urk. 86 S. 7). Auch die gesamte nähere Ver- wandtschaft des Beschuldigten lebt in der Schweiz, wiewohl der Beschuldigte ein- räumte, im Kosovo über entferntere Verwandte wie z.B. Cousins zu verfügen, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Er sei das letzte Mal im Jahr 2018 dort ge- wesen, da seine Ehefrau und die Kinder im Sommer dort bereits Ferien verbracht hätten, davor das letzte Mal im Jahr 2016 und fühle sich dort wie ein Fremder. Er spreche zwar neben Deutsch auch Albanisch, könne dieses jedoch nicht schrei- ben. Nach einer Ausschaffung in den Kosovo wäre er "aufgeschmissen" (Urk. 19/12 S. 2 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. 82 S. 2 ff.). 3.2. Angesichts der vorstehend dargelegten persönlichen Verhältnisse würde die Ausfällung einer – von Gesetzes wegen mindestens fünfjährigen – obligatorischen Landesverweisung beim Beschuldigten ohne Weiteres einen schweren persönli- chen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken. Nicht nur ist der Beschuldigte selbst in der Schweiz auf- gewachsen, sondern er ist insbesondere auch Vater zweier hier geborener, min- derjähriger Kinder. Eine Ausschaffung des Beschuldigten in den Kosovo hätte unweigerlich einen weitgehenden Abbruch der heute intakten Vater-Kind- Beziehung zur Folge, zumal den in der Schweiz lebenden Kindern, welche zudem Schweizer Staatsangehörige sind, eine Fortsetzung des Familienlebens im Koso- vo offensichtlich nicht zumutbar ist. Das gute Verhältnis des Beschuldigten zu seinen heute noch relativ kleinen Kindern (und umgekehrt das Verhältnis der Kin- der zu ihrem Vater als wichtige Bezugsperson) würde durch einen so langen Un- terbruch voraussichtlich irreparabel beschädigt, sofern es dem Beschuldigten überhaupt gelingen würde, nach Ablauf der Landesverweisung – welche von Ge- setzes wegen auch den Verlust der heutigen Niederlassungsbewilligung nach sich
zieht – wieder eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Auch ist der Fürsprache seiner Ehefrau und des Sohnes, welche immerhin Opfer tätlicher Angriffe seitens des Beschuldigten wurden und sich dennoch stark für seinen Verbleib in der Schweiz aussprechen, wenn auch nur marginal, Achtung zu schenken. Während der Beschuldigte als sozial integriert bezeichnet werden kann, kann ihm dennoch vorgeworfen werden, sich nicht genügend um sein wirt- schaftliches Fortkommen bemüht zu haben. Er weiss seit geraumer Zeit, dass ei- ne Festanstellung als Automechaniker jeweils den Besitz des Führerausweises voraussetzt; dennoch hat er in den vergangen Monaten nicht erkennbar darauf hingewirkt, diesen wieder zu erlangen, was seine wirtschaftliche Integration aus heutiger Sicht als doch fragwürdig erscheinen lässt. 3.3. Es fragt sich somit, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung des Beschuldigten dessen dennoch gewichtige private Interessen zu über- wiegen vermögen. Diesbezüglich fällt neben der heutigen, gravierenden Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Gewalt- und Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten nebst einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Be- tracht, dass er bereits vier Vorstrafen wegen Vergehen im Strassenverkehr auf- weist, auch wenn diese – für sich betrachtet – nicht gravierend waren. Leicht rela- tivierend ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nach seiner nunmehr erstmaligen Verurteilung zu einer (teilweise vollziehbaren) Freiheitsstrafe und an- gesichts seiner Bemühungen um eine Therapie seines problematischen Alkohol- und Marihuanakonsums (vgl. Urk. 82 S. 5 f.) grundsätzlich eine gute Prognose gestellt werden kann (vgl. E. IV.13.1). 3.4. Insgesamt halten sich die erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung gegenwärtig in etwa die Waage. Dies führt in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zum Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung im heutigen Zeitpunkt. Der Beschuldigte ist allerdings eindringlich darauf hinzu- weisen, dass bei jeder weiteren Delinquenz die öffentlichen Interessen seine pri- vaten Interessen überwiegen und zu einer Landesverweisung führen werden.
VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte den Privatklägern dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, verwies diese jedoch zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivil- prozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum von Fr. 8'000.– an die Privat- klägerin sowie von Fr. 1'000.– an den Privatkläger. 2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren einzig mit der Begrün- dung, der Beschuldigte sie freizusprechen, die Abweisung der Zivilforderungen. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 83 S. 17). 3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 38 ff.). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich vollumfäng- lich zu bestätigen, zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nichts Konkre- tes dagegen vorbrachte und vorliegend insbesondere auch kein Freispruch er- folgt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) ist ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend, mit Ausnahme einer geringfügigen Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und des Absehens von der Landesverweisung, wobei es sich bei Letzterem ohnehin be- reits um einen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ihm deshalb, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin,
vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten ist.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Privatklägerin C._____, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen, wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (...), − (...), − (...), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft (...) mit einer Busse von Fr. 400.00. 3. (...). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5.-10. (...)
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB sowie − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2017 – mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate, abzüglich 23 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 23. September 2017 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 23. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Januar 2018 dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'300.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
− die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
M.A.HSG M. Wolf-Heidegger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.